§ 110 SGB VII – Haftung wegen grober Fahrlässigkeit im Straßenverkehr

Der Nachweis einer Haftung von Schädigern gemäß §§ 110, 111 SGB VII ist nie einfach. Besonders schwer ist aber der Nachweis einer solchen Haftung im Straßenverkehr. Denn oftmals sind die Opfer tot oder so schwer verletzt, dass sie als Zeugen in einem
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Regress § 110 SGB VII umfasst beim Erwerbsschaden auch die SV-Beiträge

Für unsere Mandantin haben wir in derselben Sache nun bereits zum zweiten Mal Klage gegen die einen schweren Arbeitsunfall verursachende Arbeitgeberin eines früheren Arbeitnehmers erhoben. Zwar wurde die Haftung dem Grunde nach im Erstprozess gemäß §§ 110, 111 SGB VII rechtskräftig festgestellt.
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Grobe Fahrlässigkeit bei Stromunfall

Zu den Urteilen des Landgerichts Karlsruhe vom 26.05.2020, AZ 4 O 49/19 und Urteil des OLG Karlsruhe vom 08.12.2021, AZ 7 U 87/20: Mehrere Versicherte erlitten auf einem Betriebsgelände als Hilfsarbeiter dadurch schwere Arbeitsunfälle, dass sie angewiesen wurden, eine Mittelspannungsleitung durchzusägen. Wie
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Arbeitgeberin hat für die Sicherheit der Arbeitsstätte zu sorgen

Für unsere Mandantschaft, ein bundeweit tätiger Sozialversicherungsträger, konnten wir erfolgreich Ansprüche aus §§ 110 Abs. 1 S.1, 111 SGB VII durchsetzen, da der Arbeitgeber eines Versicherten es versäumt hatte, die Arbeitsstätte, ein rund vier Meter hohes Betonsilo, gegen Abstürze zu sichern. Der
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Grob fahrlässige Verursachung eines Arbeitsunfalles durch „Eisenbahnwaggon-Domino“

Zum Urteil des OLG Celle vom 16.05.2017, Az.: 5 U 89/16 (Vorinstanz: Landgericht Lüneburg, Urt. v. 23.05.2016, Az.: 9 O 111/15) Zur Thematik „Regress gem. §§ 110, 111 SGB VII“ erstritten wir für unsere Mandantschaft, welche zuständige Unfallversicherungsträgerin für den Verletzten war,
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