Regress § 110 SGB VII umfasst beim Erwerbsschaden auch die SV-Beiträge

Für unsere Mandantin haben wir in derselben Sache nun bereits zum zweiten Mal Klage gegen die einen schweren Arbeitsunfall verursachende Arbeitgeberin eines früheren Arbeitnehmers erhoben. Zwar wurde die Haftung dem Grunde nach im Erstprozess gemäß §§ 110, 111 SGB VII rechtskräftig festgestellt. Aber der hinter der früheren Arbeitgeberin des Geschädigten stehende Haftpflichtversicherer weigerte sich, voll zu regulieren. Deswegen waren sowohl für die Vergangenheit erneut hohe offene Beträge aufgelaufen als es auch einer Klärung von Rechtsfragen für die zukünftige Abrechnung der Berufsgenossenschaft gegenüber der Haftpflichtversicherung der Arbeitgeberin des Geschädigten zu klären galt.

Im unvermeidbaren Prozess war umstritten, wie nach der sogenannten Zwei-Säulen-Theorie der dem Grunde nach klar gegebene Anspruch nach § 110 Abs. 1 SGB VII zu berechnen ist.

Das Landgericht Hanau hat der Klage unserer Mandantin in vollem Umfang stattgegeben und u.a. tenoriert:

„Es wird festgestellt, dass die Klägerin berechtigt ist, bei der Umsetzung der sogenannten 2 Säulen-Theorie, also dem Vergleich zwischen den tatsächlichen Aufwendungen der Klägerin (Säule 1) und dem fiktiven zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch des Geschädigten S…., wenn man sich das Haftungsprivileg der Beklagten hinwegdenken würde (Säule 2), hinsichtlich des Erwerbsschadens des Geschädigten S…. nicht nur dessen Nettoerwerbseinkommen in der Säule 2 einzustellen, sondern auch die für das jeweilige konkrete Nettoerwerbseinkommen zu entrichtenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Beiträge zur Sozialversicherung (Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung).“

Dies gibt die nötige Klarheit zur Regulierung nicht nur in diesem Fall. Das benannte Urteil finden Sie hier.

Dr. Jerom Konradi