Regress des Krankenversicherungsträgers – vorausschauend vertreten

Anspruchsgrundlage: § 116 SGB X

Der Regress des Krankenversicherungsträgers basiert regelmäßig auf § 116 SGB X. Danach gehen Schadensersatzansprüche des Versicherten gegen Dritte, die für die Gesundheitsbeeinträchtigung verantwortlich sind, kraft Gesetzes auf die Krankenkasse über – soweit diese Leistungen erbracht oder noch zu erbringen hat.

Typische Regresskonstellationen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung sind etwa:

  • Verkehrsunfälle mit Verletzungsfolgen,
  • vorsätzliche Körperverletzungen,
  • ärztliche Behandlungsfehler,
  • Verletzungen durch Dritte im Betrieb oder im öffentlichen Raum,
  • Produktfehler oder Haftung nach dem Haftpflichtgesetz

Wir prüfen die Regressvoraussetzungen im konkreten Einzelfall, bereiten die Geltendmachung außergerichtlich oder gerichtlich vor und vertreten unsere Mandanten bundesweit gegenüber Schädigern und Haftpflichtversicherern – stets mit Blick auf Beweislage, Verjährung und wirtschaftliche Durchsetzbarkeit.

Zusammenarbeit im Dreiecksverhältnis: Versicherter – Anwalt – Krankenkasse

In der Praxis kommt es häufig vor, dass ein versicherter Patient eigenständig anwaltlich vertreten wird, etwa um Schmerzensgeld, Verdienstausfall oder Haushaltsführungsschäden geltend zu machen. Viele Krankenkassen warten in solchen Fällen zunächst den Ausgang dieses Zivilverfahrens ab, bevor sie den eigenen Regress aktiv verfolgen.

Diese Zurückhaltung birgt jedoch erhebliche Risiken:

  • Die Beweissituation verschlechtert sich mit zunehmendem zeitlichem Abstand zum Schadensereignis.
  • Die Krankenkasse hat keinen Einfluss auf die anwaltliche Taktik oder Prozessführung des Geschädigtenvertreters.
  • Geht das Verfahren verloren – etwa weil der Sachverhalt unvollständig vorgetragen wurde oder Beweismittel nicht rechtzeitig gesichert wurden –, kann auch ein späterer Regress faktisch entwertet sein.

Gerade bei schwerwiegenden Personenschäden oder langfristigen Heilverläufen sollte der Regress des Krankenversicherungsträgers nicht passiv dem Ausgang eines fremden Verfahrens überlassen, sondern von Beginn an eigenständig geprüft, dokumentiert und verfolgt werden.

Als spezialisierte Kanzlei mit jahrzehntelanger Erfahrung im Regressrecht übernehmen wir diese Aufgabe strukturiert, effizient und mit dem Ziel, den Regress unabhängig von Direktprozessen rechtlich tragfähig durchzusetzen. Dies betrifft nicht nur, aber insbesondere, den Bereich der Behandlungsfehler, einer unserer Schwerpunkte. Hier kommt es häufig vor, dass Patientenanwälte bereits aktiv geworden sind und eigene Ansprüche gegen die behandelnde Einrichtung oder den Arzt geltend machen.

Für Krankenkassen stellt sich in diesen Fällen regelmäßig die Frage: Reichen die Aktivitäten des Versicherten aus – oder ist eine eigene Regressverfolgung angezeigt? Dabei ist insbesondere zu berücksichten, dass die wirtschaftlichen Interessen des Mandanten auch berücksichtigt werden müssen. Prozessrisiken tragen die Versicherten selbst kaum, da häufig Rechtsschutzversicherungen oder PKH Gebühren übernehmen. Die Krankenkasse hingegen trägt das Kostenrisiko vollständig selbst – und sollte daher nicht auf eine fremdgesteuerte Klageführung vertrauen, sondern auf rechtlich spezialisierte und prozesserfahrene Begleitung setzen.

Wir übernehmen für Krankenkassen die eigenständige Bewertung der Haftungslage, die medizinisch unterlegte Aufbereitung der Kausalitätsfragen sowie die Führung gerichtlicher Verfahren auch mit arzthaftungsrechtlichem Schwerpunkt.

Gerade in komplexen Behandlungssituationen – z. B. bei verzögerter Diagnostik, unterlassener Überweisung oder nicht sachgerechter Therapieentscheidung – kommt es auf eine juristisch präzise und medizinisch verständige Darstellung an. Unsere Kanzlei arbeitet auf Wunsch der Krankenkasse auch mit spezialisierten medizinischen Sachverständigen zusammen und bereitet auch anspruchsvolle Beweisfragen gezielt vor.

Regress unter Teilungsabkommen

Wie bei anderen Trägern auch, wird der Regress des Krankenversicherungsträgers in der Praxis durch Teilungsabkommen beeinflusst. Diese sehen vor, dass die Gegenseite auf die Verschuldensprüfung verzichtet und eine vereinbarte Quote des Schadens übernimmt, sofern der Schädiger ursächlich zum Schadensereignis beigetragen hat.

Unsere Kanzlei verfügt auf Grund der langjährigen Tätigkeit in diesem Bereich über besondere Erfahrung bei der Auslegung und Anwendung solcher Abkommen.

Unsere Leistungen: rechtlich klar – prozesserfahren umgesetzt

Der Regress des Krankenversicherungsträgers verdient eine eigenständige, strukturierte Bearbeitung – unabhängig davon, ob parallel ein bereits ein Direktprozess läuft oder nicht.

Unsere Leistungen umfassen u. a.:

  • Prüfung und Dokumentation der Regressvoraussetzungen,
  • außergerichtliche Anspruchsbegründung und Verhandlungsführung,
  • Klageerhebung und Prozessvertretung bundesweit,
  • Integration medizinischer, versicherungsrechtlicher und sozialrechtlicher Elemente,
  • taktische Einordnung bei laufenden oder geplanten Parallelverfahren und auf Wunsch Prozessbeobachtung

Wir vertreten Krankenkassen mit der nötigen Kombination aus sozialrechtlicher Systemkenntnis, haftungsrechtlichem Detailwissen und forensischer Erfahrung – und sorgen so für eine effektive, wirtschaftlich tragfähige Durchsetzung berechtigter Erstattungsansprüche


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