LG Neuruppin: Gefährdungshaftung auch für versehentlich wieder eingebundene Gasleitung

Eine seit Jahrzehnten stillgelegte Gasleitung wird bei Bauarbeiten aufgrund eines fehlerhaften Netzplans versehentlich wieder an das aktive Gasnetz angeschlossen. Wenige Tage später kommt es in einem nahegelegenen Gebäude zu einer schweren Gasexplosion. Das Landgericht Neuruppin hat in einem von uns für eine Berufsgenossenschaft geführten Regressverfahren entschieden, dass der Gasnetzbetreiber hierfür nach § 2 HPflG dem Grunde nach haftet. Dabei kam es weder darauf an, dass die Beklagte von der stillgelegten Leitung keine Kenntnis hatte, noch darauf, dass deren erneute Einbindung in das Gasnetz überhaupt beabsichtigt war. LG Neuruppin, Teilgrund- und Te…

Versehentlicher Anschluss einer stillgelegten Altleitung

Die Beklagte betrieb ein Gasleitungsnetz, in dem teilweise noch Stahlrohre aus dem Jahr 1931 vorhanden waren. Andere alte Leitungsteile waren bereits stillgelegt worden, verblieben jedoch im Erdreich.

Im Zuge von Arbeiten an dem Gasnetz sollte ein Ringschluss hergestellt werden. Die hierfür verwendeten digitalisierten Leitungspläne wichen allerdings von den ursprünglichen Plänen ab. Aufgrund dieser Abweichung wurde nicht die vorgesehene Bestandsleitung, sondern ein seit Anfang der 1990er Jahre stillgelegtes und in den aktuellen Netzplänen nicht mehr verzeichnetes Stahlrohr angeschlossen. Hierdurch gelangte Gas in diesen alten Leitungsteil.

Am frühen Morgen betrat die bei unserer Mandantin versicherte Geschädigte ihre Arbeitsstelle in einer Bäckerei. Als sie einen Lichtschalter betätigte, kam es zu einer massiven Explosion, durch die das Gebäude zerstört und die Versicherte erheblich verletzt wurde.

Unsere Mandantin nahm daraufhin den Betreiber des Gasnetzes aus übergegangenem Recht gemäß § 116 SGB X in Anspruch.

Gehört eine versehentlich angeschlossene Altleitung überhaupt zur Anlage?

Die Beklagte wandte unter anderem ein, die stillgelegte Leitung sei nicht Bestandteil ihres Gasleitungsnetzes gewesen. Sie habe von deren Existenz keine Kenntnis gehabt und aufgrund der ihr vorliegenden digitalisierten Pläne davon ausgehen dürfen, dass die Leitungsführung dort anders verlaufe. Zudem habe die Leitung nicht in ihrem Eigentum gestanden.

Das Landgericht Neuruppin folgte dieser Argumentation nicht.

Für die Eigenschaft als Anlageninhaber komme es nicht auf die Eigentumsverhältnisse an. Maßgeblich sei vielmehr, wer die tatsächliche Herrschaft über den Betrieb der Anlage ausübe und die erforderlichen Weisungen erteilen könne. Diese Voraussetzungen sah das Gericht bei der Beklagten als erfüllt an. Sie verfügte über die Netzpläne und hatte die Arbeiten an dem Gasnetz selbst in Auftrag gegeben.

Entscheidend war sodann, dass durch den tatsächlichen Anschluss auch das ursprünglich stillgelegte Rohr wieder in das Leitungssystem eingebunden worden war. Damit wurde es Bestandteil der von der Beklagten betriebenen Anlage. Dass dies lediglich aufgrund eines Versehens geschehen war, änderte daran nichts. Das Gericht stellt insoweit ausdrücklich auf den Charakter des § 2 HPflG als Gefährdungshaftung ab.

Nachdem durch das wieder angeschlossene Rohr tatsächlich Gas geleitet wurde, war dieser Teil der Rohrleitungsanlage nach Auffassung des Gerichts zudem wieder in Betrieb genommen worden.

Diese Betrachtung überzeugt. Würde man für die Haftung darauf abstellen, ob der Anlagenbetreiber die Einbindung eines konkreten Leitungsteils kannte oder beabsichtigte, würde letztendlich ein Element in die Gefährdungshaftung hineingelesen, das § 2 HPflG gerade nicht voraussetzt.

Anscheinsbeweis für die Verursachung der Explosion

Streitig war ferner, ob das aus der fehlerhaft angeschlossenen Leitung austretende Gas tatsächlich Ursache der Explosion gewesen war. Die Beklagte vertrat die Auffassung, Ursache könne auch eine Beschädigung der innerhalb des Gebäudes befindlichen Gasinstallation gewesen sein.

Auch damit konnte sie sich nicht durchsetzen.

Das Gericht sah einen Anscheinsbeweis für einen Zusammenhang zwischen dem fehlerhaften Anschluss und der Explosion. Entscheidend waren insbesondere der enge zeitliche und örtliche Zusammenhang sowie die bereits vor der Explosion festgestellten erhöhten Gaskonzentrationen in anderen Bereichen der Örtlichkeit. Auch nach der Explosion wurde in dem betroffenen Bereich weiterhin eine erhebliche Gaskonzentration festgestellt.

Die von der Beklagten aufgezeigte alternative Schadensursache reichte zur Erschütterung dieses Anscheinsbeweises nicht aus. Hierfür genügt nach Auffassung des Landgerichts nicht die bloß vage Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs. Erforderlich sind vielmehr greifbare Anhaltspunkte für eine ernsthafte alternative Ursache. Gerade solche Anhaltspunkte lagen nicht vor.

Bemerkenswert ist dabei auch, dass das Gericht deshalb keinen Anlass sah, der lediglich spekulativ aufgezeigten Alternativursache durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nachzugehen. Allein dadurch, dass eine Partei für eine Vermutung zusätzlich Zeugen- oder Sachverständigenbeweis anbietet, wird aus einer nicht durch tatsächliche Anhaltspunkte gestützten Möglichkeit noch kein aufklärungsbedürftiger alternativer Geschehensablauf.

Kein Mitverschulden wegen Betätigung des Lichtschalters

Die Beklagte wandte schließlich ein, die Versicherte müsse den Gasgeruch wahrgenommen haben. Wenn sie gleichwohl einen Lichtschalter betätigt habe, müsse sich unsere Mandantin deshalb ein Mitverschulden gemäß § 4 HPflG in Verbindung mit § 254 BGB entgegenhalten lassen.

Auch diese Argumentation überzeugte das Gericht nicht.

Bereits die Annahme, die Geschädigte habe den Geruch tatsächlich wahrgenommen und zutreffend als Gasgeruch eingeordnet, ließ sich nach Auffassung des Landgerichts nicht treffen. Das menschliche Geruchsvermögen sei unterschiedlich ausgeprägt und ein wahrgenommener Geruch werde nicht zwangsläufig seiner tatsächlichen Ursache zugeordnet.

Das Gericht ging aber noch einen Schritt weiter: Selbst wenn die Versicherte Gasgeruch wahrgenommen hätte, begründete die Betätigung des Lichtschalters nach seiner Auffassung kein Mitverschulden. Zwar könne als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass bei Gasgeruch offenes Feuer und Funkenflug zu vermeiden sind. Dass auch die Betätigung eines Lichtschalters einen zur Zündung geeigneten Funken verursachen kann, sei dagegen kein Wissen, das allgemein vorausgesetzt werden könne.

Haftung dem Grunde nach festgestellt

Das Landgericht hat den geltend gemachten Zahlungsanspruch gemäß § 2 HPflG in Verbindung mit § 116 SGB X dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Über die konkrete Höhe der einzelnen Aufwendungen muss noch im Betragsverfahren entschieden werden.

Die Entscheidung zeigt anschaulich, welche Bedeutung die Gefährdungshaftung des § 2 HPflG gerade bei komplexen technischen Schadensabläufen haben kann. Maßgeblich ist die tatsächliche Beherrschung und der Betrieb der Anlage. Dass ein Leitungsteil aufgrund fehlerhafter Unterlagen versehentlich angeschlossen wurde und der Betreiber hiervon keine Kenntnis hatte, beseitigt seine Haftung nicht. Ebenso wenig genügt es zur Abwehr eines aufgrund der tatsächlichen Umstände bestehenden Anscheinsbeweises, lediglich theoretisch denkbare Alternativursachen aufzuzeigen.

Die Entscheidung des Landgericht Neuruppin, Teilgrund- und Teilendurteil vom 25.03.2026, Az. 6 O 161/25 steht hier zum Download zur Verfügung.