Arbeitgeberin hat für die Sicherheit der Arbeitsstätte zu sorgen

Für unsere Mandantschaft, ein bundeweit tätiger Sozialversicherungsträger, konnten wir erfolgreich Ansprüche aus §§ 110 Abs. 1 S.1, 111 SGB VII durchsetzen, da der Arbeitgeber eines Versicherten es versäumt hatte, die Arbeitsstätte, ein rund vier Meter hohes Betonsilo, gegen Abstürze zu sichern.

Der Versicherte unserer Mandantschaft war am Unfalltag in einer Biogas-Anlage beschäftigt. Die Arbeitgeberin und spätere Beklagte zu 1) sollte dort die Betonsilos mit Maishäckseln befüllen. Hierzu erteilte einer der Geschäftsführer der Arbeitgeberin und späterer Beklagter zu 2) dem Versicherten vor Arbeitsbeginn die Anweisung, auf ein rund 4 Meter hohes Betonsilo, welches bereits mit Maishäckseln befüllt war, zu besteigen und sich auf die 30 cm breite Mauer zu stellen, um von dort aus Arbeiten vorzunehmen.  Eine irgendwie geartete Absturzsicherung gab es nicht. Der Beklagte zu 2) sagte lediglich, der Geschädigte solle aufpassen dass er nicht herunterfällt.

Es kam, wie es kommen musste. Während der Geschädigte die Arbeiten ausführte, stürzte er aus 4 Metern Höhe auf den Betonboden und erlitt schwerste Verletzungen im Bereich der Wirbelsäule und des Kopfes.

Da außergerichtlich keine Einigung mit der Arbeitgeberin gefunden werden konnten, mussten wir die Aufwendungen unserer Mandantschaft, die gegen die Arbeitgeberin und deren Geschäftsführer einen originären Anspruch aus §§ 110, 111 SGB VII auf Erstattung ihrer Aufwendungen hatte, gerichtlich geltend machen.

Dort folgte das Gericht unserer Auffassung, dass zum einen die Arbeitgeberin für die Sicherheit der Arbeitsstätte und die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften zuständig ist und dass hier eine grob fahrlässige Pflichtverletzung gegeben ist, da seitens der Beklagten jegliche Sicherheitsvorkehrung gegen Abstürze unterlassen wurde.

Die Beklagten verstießen vorliegend gegen § 11 der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Arbeitsstätten, bauliche Anlagen und Einrichtungen“, da sie einen Arbeitsplatz, bei welchem Absturzgefahr bestand (grds. ab 1 Meter Höhe), nicht gegen Abstürze gesichert hat. Gleichzeitig verstießen sie gegen § 5 der UVV „Lagerstätten“, da sie eine Lagerstätte, die auf Höhe der Oberkante betreten wird und höher als 1 Meter ist, nicht gegen Abstürze sicherte. Zudem verstießen sie gegen § 3a der ArbStättV, da die Beklagten als Arbeitgeber die Arbeitsstätte nicht so betrieben, dass Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst gering gehalten wurden.

Im Prozess war unstreitig, dass keinerlei Absturzsicherungen vorhanden waren. Dies begründete vorliegend das grob fahrlässige Handeln der Beklagten aus folgenden Gründen:

Es war irrelevant, dass die Biogas-Anlage nicht den Beklagten gehörte, denn zu recht nahm das Gericht an, dass die Beklagten dann nötigenfalls mobile Sicherungen anbringen hätte müssen. Der gesonderte subjektive gesteigerte Schuldvorwurf ergab sich daraus, dass die Beklagten schon überhaupt keine Sicherungsvorkehrungen getroffen hatten und damit beim vorliegenden objektiven Verstoß gegen elementare Sorgfaltspflichten der Schluss auf ein subjektiv gesteigertes Verschulden gerechtfertigt war. Zu Recht wies das Gericht darauf hin, dass entgegen dem Beklagtenvortrag der mündliche Hinweis, der Verletzte solle aufpassen, dass er nicht herunterfalle, keine adäquate Schutzvorkehrung ist.

Der Klage wurde schließlich vollumfänglich statt gegeben. Auf die beklagtenseits eingelegte Berufung führte das zuständigen  OLG aus, dass es nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden kann, dass die Beklagten den Arbeitsunfall des Verletzten objektiv und subjektiv grob fahrlässig herbeigeführt habe. Nach dem entsprechenden Hinweis des OLG nahmen die Beklagten die Berufung zurück.