Regress des Unfallversicherungsträgers – rechtlich konsequent durchgesetzt

Besonderheiten des Regresses in der gesetzlichen Unfallversicherung

Der Regress des Unfallversicherungsträgers unterscheidet sich in mehrfacher Hinsicht von anderen Sozialversicherungsträgerregressen. Das beginnt bei der hoheitlichen Struktur des gesetzlichen Unfallversicherungssystems, setzt sich fort in der spezialgesetzlichen Regelung der §§ 110 ff. SGB VII und äußert sich in spezifischen Herausforderungen bei der Anspruchsdurchsetzung – etwa im Zusammenspiel mit dem sogenannten besonderen Heilverfahren, der Beteiligung von Durchgangsärzten oder den Teilungsabkommen.

Wir vertreten seit vielen Jahren Berufsgenossenschaften und Unfallkassen bundesweit bei der Geltendmachung und Durchsetzung von Regressansprüchen. Dabei verbinden wir sozialrechtliches Fachwissen mit haftungsrechtlicher und prozessualer Erfahrung – sowohl in der Anspruchsbegründung als auch in der strategischen Führung von Verfahren.

Anspruchsgrundlagen: § 116 SGB X und §§ 110, 111 SGB VII

Der Regress des Unfallversicherungsträgers stützt sich auf zwei gesetzliche Hauptgrundlagen:

§ 116 SGB X – Forderungsübergang bei Drittverantwortlichkeit

Erbringt der Unfallversicherungsträger Leistungen an einen Versicherten, die durch das Verhalten eines Drittenverursacht wurden (z. B. Verkehrsunfall, Körperverletzung, ärztlicher Behandlungsfehler), so gehen die Ansprüche des Versicherten gegen den Schädiger kraft Gesetzes auf den Träger über. Es handelt sich um einen Legalzessionstatbestand, der die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche im Namen des Trägers erlaubt.

Wir übernehmen in diesen Fällen die vollständige rechtliche Prüfung und Anspruchsaufbereitung sowie die außergerichtliche und insbesondere die gerichtliche Anspruchsdurchsetzung – bundesweit.

§§ 110, 111 SGB VII – Sonderregress gegen Unternehmer und Versicherte

Neben dem allgemeinen Forderungsübergang normiert das Sozialgesetzbuch VII einen speziellen Regressmechanismus nach §§ 110, 111 SGB VII. Dies stellt einen eigenen, orininären Anspruch des Unfallversicherungsträgers dar und ermöglicht diesem den Rückgriff gegen Unternehmen oder verantwortliche Personen, wenn diese den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig (zum Beispiel durch die Verletzung von Arbeitsschutzpflichten / UVV) herbeigeführt haben.

Wir prüfen die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlagen sorgfältig, schätzen die Erfolgsaussichten einer Klage ehrlich und ausführlich ein und entwickeln in enger Abstimmung mit unseren Mandanten eine belastbare Begründungslinie, um solche Ansprüche erfolgreich durchzusetzen.

Regress und Teilungsabkommen

Der Regress des Unfallversicherungsträgers wird häufig durch bestehende Teilungsabkommen mit Versicherungen beeinflusst. Diese Abkommen dienen dazu, die Abwicklung von Regressansprüchen im Schadensfall zu vereinfachen: Die eintrittspflichtige Versicherung verzichtet in der Regel auf eine eigenständige Prüfung der Verschuldensfrage und übernimmt eine vorab vereinbarte Quote der entstandenen Aufwendungen – vorausgesetzt, der haftpflichtversicherte Schädiger hat ursächlich zum Schadensereignis beigetragen.

In der Praxis führt dies nicht selten zu anspruchsvollen Auslegungsfragen. Denn Teilungsabkommen enthalten häufig:

  • differenzierte Anspruchsvoraussetzungen,
  • Quotenregelungen mit Bezug auf Schadensarten oder Trägerarten,
  • Klauseln zur gegenseitigen Information, Fristen, oder Einschränkungen bei Mehrfachverursachung,
  • und nicht zuletzt rechtlich und medizinisch auslegungsbedürftige Formulierungen zur Kausalität oder zu Mitverursachungsanteilen.

Unsere Kanzlei verfügt auf diesem Gebiet über eine besondere Expertise. Einige unserer Berufsträger bearbeiten seit über 20 Jahren schwerpunktmäßig Regressfälle unter Teilungsabkommen. Wir kennen daher nicht nur eine Vielzahl bestehender Vereinbarungen aus langjähriger Fallpraxis, sondern sind mit deren rechtlicher Systematik und sprachlicher Auslegung bis ins Detail vertraut.

Ob es um die Frage geht, ob der Versicherungsfall vom Anwendungsbereich des jeweiligen Abkommens erfasst ist, wie die Kausalität im konkreten Fall zu bewerten ist, oder ob ein Kürzungsrecht geltend gemacht werden kann – wir begleiten unsere Mandanten mit juristisch fundierter und taktisch durchdachter Argumentation. Dabei bringen wir auch die strukturierte Aufbereitung des Sachverhalts und den gezielten Umgang mit Leistungskatalogen und Quotenmechanismen in die Fallbearbeitung ein.

Beweisfragen, Kausalitätsprobleme und medizinische Besonderheiten

Der Regress des Unfallversicherungsträgers ist häufig durch medizinisch komplexe Sachverhalte geprägt: Die Kausalität zwischen Schadensereignis und Leistungsbedarf muss oft durch ärztliche Berichte, Gutachten oder Verlaufsdokumentationen nachgewiesen werden.

Typische Beispiele:

  • Wie lange wäre der Versicherte ohne Unfall arbeitsfähig geblieben?
  • Ist die Unfallfolge allein unfallbedingt oder jedenfalls mitverursacht?
  • Hätten sich gesundheitliche Schäden auch ohne das Fremdverschulden manifestiert?

Wir strukturieren die Beweisführung von Anfang an und bereiten medizinische Fragen so auf, dass sie gerichtlich verwertbar sind.

Prozessführung und Vertretung bundesweit

Wir übernehmen für Unfallversicherungsträger die vollständige Vertretung im Rahmen von Regressverfahren – sowohl außergerichtlich als auch vor Zivilgerichten in ganz Deutschland. Unsere Leistungen umfassen u. a.:

  • Prüfung der Erfolgsaussichten
  • Verhandlung mit Haftpflichtversicherern
  • Führung von Klageverfahren

Durch unsere langjährige Erfahrung in der gerichtlichen Auseinandersetzung mit Schädigern und Versicherern kennen wir die Argumentationsmuster der Gegenseite und können frühzeitig strategische Verteidigungspunkte entkräften.

Fazit: Spezialisiert begleiteter Regress schützt das System

Der Regress des Unfallversicherungsträgers ist mehr als ein Rückgewinnungsinstrument – er schützt die Funktionsfähigkeit des gesetzlichen Systems und wirkt als verteilungs- und beitragsstabilisierender Mechanismus. Damit diese Funktion wirksam bleibt, bedarf es einer konsequenten, rechtlich präzisen und medizinisch unterfütterten Geltendmachung.

Wir stehen Ihnen als kompetente Partner in allen Fragen des Regresses zur Seite – spezialisiert, erfahren und mit dem Blick für das Wesentliche.


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