Keine Haftung des Unfallversicherungsträgers für Operation am Erstbehandlungstag

Neues zur „D-Arzt-Haftung“ der Berufsgenossenschaft Endlich dürfen wir über etwas neues vom BGH zur Frage der Passivlegitimation des Unfallversicherungsträgers bei Behandlungsfehlern berichten. Der BGH hat mit Urteil vom 30.07.2024 – VI ZR 115/22 seine Rechtsprechung zur Passivlegitimation der Unfallversicherungsträger für die durchgangsärztliche
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Grob fahrlässige Unfallverursachung innerhalb eines Sicherheitskäfigs

Wer einen Kollegen in einen „Sicherheitskäfig“, in welchem sich eine hydraulische Palettierungsmaschine befindet, sperrt und so die Sicherheitsabschaltung umgeht, handelt grob fahrlässig im Sinne des § 110 SGB VII, wenn der Kollege dann von beweglichen Maschinenteilen erfasst wird. Der später Geschädigte und
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Keine Haftung der Berufsgenossenschaft für behauptete Behandlungsfehler bei der Versorgung unfallfremder Erkrankungen

Nach den beiden BGH-Entscheidungen im Jahr 2016 zur Passivlegitimation der Berufsgenossenschaften für Behandlungsfehler des Durchgangsarztes stellen sich nicht weniger, sondern mehr Probleme bei der Frage, wer denn nun der richtige Anspruchsgegner ist. Das Landgericht Zweibrücken folgte in seinem Urteil vom 24.11.2017, Az.:
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Klageabweisung auf Grund fehlender Passivlegitimation der Berufsgenossenschaft

Im nachfolgend geschilderten von uns geführten Prozess ging es einmal wieder um die Frage der Passivlegitimation. Ein Kläger war der Auffassung, dass eine Berufsgenossenschaft auch für Behandlungsfehler außerhalb der durchgangsärztlichen Erstversorgung, nämlich für Fehler im Rahmen der besonderen Heilbehandlung nach der operativen
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Fehlende Passivlegitimation im PKH-Verfahren

Auch viele Jahre nach den beiden BGH-Entscheidungen (Urteil vom 29.11.2016, Az.: VI ZR 208/15, und vom 20.12.2016, Az.: VI ZR 395/15) zur Passivlegitimation von Unfallversicherungsträgern für durchgangsärztliche Behandlungen beschäftigen immer wieder Rechtsstreitigkeiten die Gerichte, welche sich allein mit dieser Frage beschäftigen. Nachfolgend
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Arbeitgeberin hat für die Sicherheit der Arbeitsstätte zu sorgen

Für unsere Mandantschaft, ein bundeweit tätiger Sozialversicherungsträger, konnten wir erfolgreich Ansprüche aus §§ 110 Abs. 1 S.1, 111 SGB VII durchsetzen, da der Arbeitgeber eines Versicherten es versäumt hatte, die Arbeitsstätte, ein rund vier Meter hohes Betonsilo, gegen Abstürze zu sichern. Der
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