Keine Mithaftung durch eigene Tiergefahr: LG Landshut verneint Mitverursachung bei Pferdetritt

Landgericht Landshut, Urteil vom 29. August 2025 – 24 O 3487/24

Ein spannendes Urteil zur Tierhalterhaftung: Das Landgericht Landshut hatte über den Sozialversicherungsregress nach einem Reitunfall zu entscheiden, bei dem ein Pferd ausgetreten und ein Mitreiter schwer verletzt worden war. Der Unfall ereignete sich während eines gemeinsamen Ausritts. Beide Reiter führten ihre Pferde, als das Tier der Beklagten plötzlich nach hinten ausschlug und den Kläger traf.

Der Fall

Der Geschädigte erlitt eine Fraktur der Elle und war über mehrere Monate arbeitsunfähig. Der leistungstragende Sozialversicherungsträger nahm die Halterin des Pferdes auf Ersatz seiner Aufwendungen in Anspruch. Die Halterin wandte ein, die Verletzung sei zumindest teilweise auf die Tiergefahr des eigenen Pferdes des Geschädigten zurückzuführen, denn die Tiere hätten sich gegenseitig „beschnuppert“, was das Austreten ausgelöst habe.

Die Entscheidung

Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Nach umfassender Beweisaufnahme stellte das LG Landshut klar: Eine bloße physische Anwesenheit des Pferdes des Geschädigten genügt nicht, um dessen Tiergefahr anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Erforderlich sei ein über die reine Anwesenheit hinausgehendes Verhalten des Tieres, also eine eigene, energiegetragene Mitwirkung am Unfallgeschehen.

Auch ein Mitverschulden des verletzten Reiters verneinte das Gericht: Weder habe er den erforderlichen Sicherheitsabstand missachtet, noch habe es Anzeichen für ein gefährliches Verhalten des Pferdes gegeben. Die Annäherung sei frontal und ruhig erfolgt; eine besondere Vorsicht sei nicht geboten gewesen.

Fazit

Das Urteil verdeutlicht, dass die Anrechnung der eigenen Tiergefahr nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht kommt. Die reine Anwesenheit des eigenen Tieres reicht nicht. Erforderlich ist immer eine aktive Mitwirkung der eigenen Tiergefahr.Entscheidend bleibt, ob sich im konkreten Geschehen die Energie oder Eigenwilligkeit beider Tiere ausgewirkt hat.


Das Urteil des LG Landshut vom 29. August 2025 – 24 O 3487/24 steht hier zum Download für Sie bereit.