Verjährungshemmung nach § 115 VVG: Keine Beendigung nach knapp drei Jahren Untätigkeit

Keine Beendigung des nach § 115 Abs. 2 S. 3 VVG gehemmten Laufs der Verjährungsfrist gemäß § 242 BGB nach nur zwei Jahren und acht Monaten Untätigkeit

Unsere Mandantin begehrte als Rechtsnachfolgerin einer Geschädigten die Feststellung der zukünftigen Einstandspflicht des beklagten Kfz-Haftpflichtversicherers für künftige Aufwendungen, die der Klägerin anlässlich eines Verkehrsunfalls ihrer Versicherten noch entstehen können. Der Beklagte bestritt ein klägerisches Feststellungsinteresse wegen angeblicher Ausheilung des unfallbedingten Schadens und wandte zudem Verjährung ein, weil die Klägerin sich erst zwei Jahre und acht Monate nach der letzten Schadensregulierung erneut an den Beklagten gewandt hatte.

Das erstinstanzliche Gericht hat die Klage als zulässig, indes unbegründet erachtet. Zwar sei ein Feststellungsinteresse zu bejahen. Die Verjährung sei auch gemäß § 115 Abs. 2 S. 3 VVG grundsätzlich gehemmt gewesen. Es lag auch unstreitig keine die Hemmung beendende Entscheidung des Versicherers in Textform vor. Nach § 242 BGB müsse sich die Klägerin aber so behandeln lassen, als ob die Verjährungshemmung beendet worden sei.

Das Oberlandesgericht Koblenz folgt dieser Entscheidung nicht. Es arbeitete klar heraus, dass die Obergerichte nur mit sehr großer Zurückhaltung die Anwendung von § 242 BGB im Bereich des § 115 Abs. 2 S. 3 VVG bejahen und dass es dafür wohl nur im Ausnahmefall einer Untätigkeit im einstelligen Jahresbereich, in der Regel aber im zweistelligen Jahresbereich, bedarf.

Fazit

Kurz und knapp: Sich zwei Jahre und acht Monate nach der letzten Zahlung durch den Beklagten erneut an letzteren zu wenden, genügt nicht, § 242 BGB zulasten der Klägerin anzuwenden und davon auszugehen, es habe hier keiner weiteren Entscheidung des Beklagten nach § 115 Abs. 2 S. 3 VVG bedurft.

Auch das klägerische Feststellungsinteresse ist gegeben, weil nach neuerer Rechtsprechung des BGH die Wahrscheinlichkeit eines weiteren Schadens als weitere Begründetheitsvoraussetzung einer Feststellungsklage generell für entbehrlich gehalten wird, wenn ein absolut geschütztes Rechtsgut bereits verletzt und ein Vermögensschaden eingetreten ist. Dies war hier der Fall.

Das Urteil des LG Koblenz vom 20.02.2025, Az.: 10 O 45/24, steht hier zum Download für Sie bereit: Volltext Urteil des LG Koblenz vom 20.02.2025, Az.: 10 O 45/24. Ebenso steht der Beschluss des OLG Koblenz vom 20.11.2025, Az.: 12 U 230/25 hier für Sie zum Download bereit: Volltext Beschluss des OLG Koblenz vom 20.11.2025, Az.: 12 U 230/250 O 45/24