Räum- und Streupflicht bei Glätteunfällen: Beweislast und Anscheinsbeweis

Räum- und Streupflicht bei winterlicher Witterung – LG Mühlhausen zur Beweislast und zum Anscheinsbeweis bei Glätteunfällen

Das Landgericht Mühlhausen hat mit Urteil vom 02.09.2025 – 3 O 423/23 – in einem von uns geführten Verfahren Recht gegeben und die beklagte Kommune zur Erstattung der infolge eines Glätteunfalls entstandenen Aufwendungen sowie zum Ersatz weiterer unfallbedingter Aufwendungen verpflichtet.

Dem Rechtsstreit lag der Sturz einer Versicherten auf dem Parkplatz ihrer Arbeitgeberin zugrunde. Die beklagte Kommune hatte sich vertraglich verpflichtet, den Winterdienst auf dem Firmengelände werktags zwischen 06:00 Uhr und 06:45 Uhr durchzuführen. Als die Versicherte den Parkplatz gegen 07:10 Uhr auf dem Weg zu ihrem Arbeitsplatz überquerte, war dieser weder geräumt noch gestreut und wies eine geschlossene Schneedecke auf. Die Versicherte stürzte und erlitt eine Fraktur des rechten Sprunggelenks. Die gesetzliche Unfallversicherung nahm die Kommune daraufhin aus gemäß § 116 SGB X übergegangenem Recht in Anspruch.

Wann darf der Winterdienst wegen anhaltenden Niederschlags unterbleiben?

Die Beklagte behauptete, dass sie zum Unfallzeitpunkt überhaupt nicht zur Durchführung des Winterdienstes verpflichtet war. Zwar entfällt die grundsätzlich bestehende Räum- und Streupflicht, wenn entsprechende Maßnahmen wegen anhaltenden Schneefalls oder gefrierenden Niederschlags zwecklos wären, weil sich die Glätte alsbald erneut bilden würde. Das Landgericht verwies hierzu auf die Entscheidungen des OLG Celle vom 27.02.2004 – 9 U 220/03 – und des Thüringer Oberlandesgerichts vom 21.01.2009 – 4 U 341/08. Für das Vorliegen einer solchen Wetterlage ist allerdings die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig.

Diesen Nachweis konnte die Beklagte nicht führen. Das Gericht hatte hierzu nicht nur Zeugen vernommen, sondern insbesondere ein meteorologisches Sachverständigengutachten eingeholt. Der Sachverständige wertete Messdaten umliegender Wetterstationen sowie Radarbilder aus und kam zu dem Ergebnis, dass der Niederschlag am Unfallort bereits zwischen etwa 06:00 Uhr und 06:15 Uhr geendet hatte. Zum Unfallzeitpunkt um 07:10 Uhr war es danach sehr wahrscheinlich niederschlagsfrei. Das Gericht folgte dem Gutachten uneingeschränkt. Die gegenteilige Aussage eines Mitarbeiters der Beklagten, wonach Eisregen eine Räumung erst gegen 11:00 Uhr zugelassen habe, sah es durch das Gutachten als widerlegt an.

Anscheinsbeweis für die Kausalität bei einem Glätteunfall

Von besonderer Bedeutung war daneben die Frage der Kausalität. Das Landgericht griff insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zurück. Danach spricht bei einem Sturz auf winterglatter Fläche der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass sich gerade die Gefahr verwirklicht hat, deren Eintritt die Räum- und Streupflicht verhindern soll (BGH, Urteil vom 04.10.1983 – VI ZR 98/82). Im konkreten Fall waren weder Anhaltspunkte dafür ersichtlich noch von der Beklagten vorgetragen worden, dass die Versicherte auch bei ordnungsgemäßer Durchführung des Winterdienstes gestürzt wäre.

Die Entscheidung zeigt damit vor allem die Bedeutung einer sorgfältigen Beweisführung bei winterlichen Glätteunfällen. Beruft sich der Verkehrssicherungspflichtige darauf, dass eine rechtzeitige Räumung oder Streuung witterungsbedingt nicht möglich oder zwecklos gewesen sei, muss diese Entlastung im Prozess bewiesen werden. Gelingt dieser Nachweis – wie hier nach umfassender Beweisaufnahme und Einholung eines meteorologischen Sachverständigengutachtens – nicht, kann sich der Verkehrssicherungspflichtige auf die behaupteten außergewöhnlichen Witterungsverhältnisse nicht mit Erfolg berufen.

Das Urteil des LG Mühlhausen vom 02.09.2025 – 3 O 423/23 – steht hier zum Download zur Verfügung.