Keine Passivlegitimation des Unfallversicherungsträgers für Sturz im Krankenhaus

Es ist zwischenzeitlich weitläufig bekannt, dass der BGH den Haftungsbereich von Unfallversicherungsträgern für (vermeintliche) Behandlungsfehler von Durchgangsärzten erweitert hat. Weniger bekannt sind dafür offensichtlich die Grenzen dieses Haftungsbereichs. So kommt es immer noch vor, dass Patienten Klagen gegen Berufsgenossenschaften erheben, obwohl diese für die geltend gemachten Ansprüche eben gerade nicht passivlegitimiert sind. In manchen Fällen ist dies möglicherwiese noch einer unklaren Rechtslage geschuldet. In anderen eher kaum nachvollziehbar.

Sachverhalt

So hatte ein Patient einen Unfallversicherungsträger verklagt, weil er  – seiner Auffassung nach – auf Grund unsachgemäßer Sicherung von der Liege gefallen sei und sich verletzt habe. Nun war er der Auffassung, dass hier auch die Unfallversicherung für seine Schadensersatzansprüche der richtige Anspruchsgegner sei. Ob er dieser Auffassung folgte, weil er nach dem Unfall in (unstreitig fachgerechter) d-ärztlicher Behandlung war oder weil der Unfallversicherungsträger eben für den Unfall bzw. dessen Folgen sozialrechtlich eintrittspflichtig war, war dem Klagevortrag nicht zu entnehmen.

Ergebnis: Klageabweisung

Auf unser entsprechendes Vorbringen regte das zuständige LG Krefeld bereits in einem Hinweis die Klagerücknahme an. Denn eine generelle Verantwortlichkeit der Beklagten Berufsgenossenschaft für sämtliche Behandler besteht eben gerade nicht. So erfüllt vielmehr lediglich ein bestellter Durchgangsarzt eine Amtsträgereigenschaft und für dessen Handeln und auch dann nur in sehr gesteckten Grenzen Berufsgenossenschaft eintrittspflichtig. Grundsätzlich handeln Ärzte und nichtärztliches Personal in einem Krankenhaus in Erfüllung des originären Krankenhausvertrages.

Erfolgt ist eine Klagerücknahme allerdings nicht, sodass das LG Krefeld mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Urteil vom 25.07.2024, Az.: 3 O 182/23, die Klage eben abwies.