Neues zur „D-Arzt-Haftung“ der Berufsgenossenschaft Endlich dürfen wir über etwas neues vom BGH zur Frage der Passivlegitimation des Unfallversicherungsträgers bei Behandlungsfehlern berichten. Der BGH hat mit Urteil vom 30.07.2024 – VI ZR 115/22 seine Rechtsprechung zur Passivlegitimation der Unfallversicherungsträger für die durchgangsärztliche
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Für unsere Mandantin, eine beklagte Berufsgenossenschaft, erreichten wir eine Klagerücknahme durch den Kläger, nachdem festgestellt wurde, dass die durchgangsärztliche Erstversorgung fehlerfrei war. Der Prozess wird nun allein gegen die übrigen Beklagten auf Grund Fehlervorwürfen in der Folgebehandlung fortgeführt. Der Kläger erlitt am
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Nach den beiden BGH-Entscheidungen im Jahr 2016 zur Passivlegitimation der Berufsgenossenschaften für Behandlungsfehler des Durchgangsarztes stellen sich nicht weniger, sondern mehr Probleme bei der Frage, wer denn nun der richtige Anspruchsgegner ist. Das Landgericht Zweibrücken folgte in seinem Urteil vom 24.11.2017, Az.:
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Im nachfolgend geschilderten von uns geführten Prozess ging es einmal wieder um die Frage der Passivlegitimation. Ein Kläger war der Auffassung, dass eine Berufsgenossenschaft auch für Behandlungsfehler außerhalb der durchgangsärztlichen Erstversorgung, nämlich für Fehler im Rahmen der besonderen Heilbehandlung nach der operativen
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Auch viele Jahre nach den beiden BGH-Entscheidungen (Urteil vom 29.11.2016, Az.: VI ZR 208/15, und vom 20.12.2016, Az.: VI ZR 395/15) zur Passivlegitimation von Unfallversicherungsträgern für durchgangsärztliche Behandlungen beschäftigen immer wieder Rechtsstreitigkeiten die Gerichte, welche sich allein mit dieser Frage beschäftigen. Nachfolgend
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