Neues zur subjektiven groben Fahrlässigkeit
Zum Urteil des OLG Oldenburg vom 10.11.2021, Az.: 4 U 72/20
Unsere Mandantin, ein Rentenversicherungsträger, erbrachte und erbringt Hinterbliebenenleistungen an die Witwe eines für die Deutsche Bahn tätigen Bauarbeiters. Dieser war deswegen tödlich verunglückt, weil ein Fahrdienstleiter einen gesperrten Gleisbereich wieder freigab, ohne den Bautrupp darüber zu informieren.
Aufgrund eines Haftungsprivilegs des Fahrdienstleiters gemäß § 105 SGB VII war ein solcher Regress nur nach § 110 Abs. 1 SGB VII möglich. Der Rentenversicherungsträger musste also eine grobe Fahrlässigkeit nachweisen.
Das erstinstanzliche Gericht, das Landgericht Osnabrück, nahm eine solche grobe Fahrlässigkeit nur in objektiver, nicht indes in subjektiver Hinsicht an.
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in einem ungewöhnlich ausführlich begründeten Urteil auch die subjektive grobe Fahrlässigkeit des Fahrdienstleiters bejaht. Der Klage des Rentenversicherungsträgers nach diesem Arbeitsunfall wurde daraufhin in voller Höhe stattgegeben.
Das Oberlandesgericht hat die subjektive grobe Fahrlässigkeit mehrfach begründet. Das Urteil finden Sie hier.