OLG München bestätigt Aufwendungsersatzpflicht nach § 110 SGB VII: Geschäftsführer haftet für grob fahrlässig herbeigeführte Explosion auf Baustelle
Explosion auf Baustelle: Berufsgenossenschaft nimmt GmbH und Geschäftsführer in Anspruch
Das OLG München hat mit Beschluss vom 03.03.2025 (Az. 19 U 3486/24 e) die Haftung nach § 110 SGB VII eines Arbeitgebers für eine Explosion bestätigt. Die Entscheidung bestätigt die gesamtschuldnerische Haftung eines Geschäftsführers und seines Unternehmens für Aufwendungen der Berufsgenossenschaft nach einem Arbeitsunfall infolge einer schweren Explosion auf einer Baustelle.
Sachverhalt: Explosion durch fehlende Sicherheitsmaßnahmen
Die Klägerin, eine Berufsgenossenschaft, nahm die Beklagten – eine GmbH und ihren ehemaligen Geschäftsführer – auf Erstattung ihrer Aufwendungen in Anspruch. Hintergrund war ein schwerer Arbeitsunfall: Bei Bodenlegearbeiten in einem Keller explodierten Dämpfe eines stark lösungsmittelhaltigen Klebers durch eine offene Flamme eines Heizofens. Zwei Beschäftigte, darunter ein Schülerpraktikant, erlitten schwerste Verbrennungen. Der Beklagte zu 2), als Arbeitgeber und gleichzeitig Bauherr verantwortlich, hatte zwar die Gefährlichkeit des Klebers erkannt, jedoch keine ausreichenden Sicherheitsvorkehrungen getroffen.
§ 110 SGB VII und § 111 SGB VII: gesamtschuldnerische Haftung bestätigt
Das OLG München bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und sah die Voraussetzungen für einen Rückgriffsanspruch der Berufsgenossenschaft nach § 110 Abs. 1 SGB VII als erfüllt an. Der Beklagte zu 2) habe grob fahrlässig gehandelt, indem er die elementaren Sicherheitsvorgaben missachtet und die Gefahrenquelle – die offene Flamme in Verbindung mit dem Kleber – nicht beseitigt habe. Die GmbH als Arbeitgeberin hafte gemäß § 111 SGB VII für das pflichtwidrige Verhalten ihres Geschäftsführers. Die Argumentation der Beklagten, es habe sich um ein „Augenblicksversagen“ gehandelt oder ein Mitverschulden der Geschädigten sei anzunehmen, wies das Gericht zurück. Auch die Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sei für die zivilrechtliche Bewertung unerheblich.
Auf den Hinweisbeschluss hin wurde die Berufung zurückgenommen.
Fazit: Deutliche Stärkung der Position gesetzlicher Unfallversicherungsträger
Mit dieser Entscheidung unterstreicht das OLG München die hohe Verantwortung von Geschäftsführern für Arbeitssicherheit und bestätigt die klare Haftungssystematik des § 110 SGB VII.
Der Hinweisbeschluss des OLG München steht hier für Sie zum Download bereit: Hinweisbeschluss des OLG München vom 03.03.2025 (Az. 19 U 3486/24 e, PDF)
Ebenso finden Sie hier: Erstinstanzliches Urteil des LG München II vom 17.09.2024 (Az. 14 O 4947/20, PDF).