Klageabweisung auf Grund fehlender Passivlegitimation der Berufsgenossenschaft

Im nachfolgend geschilderten von uns geführten Prozess ging es einmal wieder um die Frage der Passivlegitimation. Ein Kläger war der Auffassung, dass eine Berufsgenossenschaft auch für Behandlungsfehler außerhalb der durchgangsärztlichen Erstversorgung, nämlich für Fehler im Rahmen der besonderen Heilbehandlung nach der operativen Versorgung, hafte. Wir legten ausführlich dar, dass dies im Lichte des Urteils des BGH vom 10.03.2020, VI ZR 281/19, nicht richtig ist, sodass die Klage bereits auf Grund fehlender Passivlegitimation abzuweisen war.

Der Kläger erlitt am 17.06.2019 einen Arbeitsunfall, bei welchem er sich unter anderem an der rechten Schulter verletzte. Noch am Unfalltag stellte er sich in einer durchgangsärztlichen Sprechstunde vor. Nach Untersuchung des Klägers ordnete dieser Durchgangsarzt die allgemeine Heilbehandlung an. Am 24.06.2019 stellte sich der Kläger dann in der durchgangsärztlichen Sprechstunde eines anderen Durchgangsarztes vor. Nach erneuter umfangreicher Diagnostik wurde die allgemeine Heilbehandlung aufrechterhalten und von diesem Durchgangsarzt selbst übernommen. Der Durchgangsarzt ordnete ein MRT an, welches den Nachweis einer Rotatorenmanschettenruptur erbrachte, welche im weiteren Verlauf operativ versorgt wurde. Die versorgende Klinik  ordnete dann Physiotherapiemaßnahmen an. Nach Entlassung des Klägers aus der Klinik erfolgte dann die ärztliche Nachbehandlung wieder bei dem Durchgangsarzt, der anschließend an die Verordnung der Krankengymnastik der Klinik eine weitere krankengymnastische Beübung und später eine erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP-Maßnahme)  anordnete. Im weiteren Verlauf erbrachte eine erneute MRT-Diagnostik des rechten Schultergelenks den Nachweis einer Re-Ruptur der Rotatorenmanschette. Es erfolgte sodann eine erneute operative Versorgung. Es folgte der weitere Heilverlauf.

Der Kläger war nun unter anderem der Auffassung, der Durchgangsarzt habe zu früh nach der ersten operativen Versorgung der Ruptur Maßnahmen zur Verbesserung der Kraft und Ausdauer verordnet. Auf diesen zu frühe Rehabilitationsmaßnahmen sei die Re-Ruptur der Sehne zurückzuführen. Zudem behauptete der Kläger Aufklärungsversäumnisse.

Die klägerischen Vorwürfe bezogen sich damit eindeutig nur auf Behandlungen, welche im Rahmen der besonderen Heilbehandlung stattfanden. Gleichwohl war er der Auffassung, der Durchgangsarzt habe in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt, sodass die von uns vertretene Berufsgenossenschaft gemäß Art. 34 Satz 1 GG, § 839 BGB hafte.

Dieser Auffassung traten wir für unsere Mandantschaft selbstverständlich ausdrücklich entgegen, da der Durchgangsarzt vor dem Hintergrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit der Übernahme der konkreten Heilbehandlung ein eigenes, zivilrechtliches Behandlungsverhältnis mit dem Kläger begründet hat, im Rahmen dessen er für etwaige Behandlungsfehler selbst haftet.

Das Landgericht Berlin II bestätigte mit Urteil vom 13.02.2024, Az.: 13 O 202/22, unsere Auffassung. Das Urteil steht hier zum Download für Sie bereit.