Keine Haftung der Berufsgenossenschaft für behauptete Behandlungsfehler bei der Versorgung unfallfremder Erkrankungen

Nach den beiden BGH-Entscheidungen im Jahr 2016 zur Passivlegitimation der Berufsgenossenschaften für Behandlungsfehler des Durchgangsarztes stellen sich nicht weniger, sondern mehr Probleme bei der Frage, wer denn nun der richtige Anspruchsgegner ist.

Das Landgericht Zweibrücken folgte in seinem Urteil vom 24.11.2017, Az.: 2 O 153/15, unserer Auffassung, dass eine Berufsgenossenschaft jedenfalls dann nicht für (behauptete) Behandlungsfehler im Rahmen einer durchgangsärztlichen Erstversorgung haftet, wenn sich die Behauptungen auf Beeinträchtigungen beziehen, die gar nicht mit dem ursprünglichen Arbeitsunfall in Zusammenhang stehen.

Der dortige Kläger erlitt am 07.02.2013 während seiner Berufstätigkeit ein Unfall, dessen Hergang allerdings im Einzelnen streitig war. Letztendlich stellte er sich am 08.02.2013 bei einem Durchgangsarzt vor. Der Arzt stellte nach entsprechender Untersuchung und Befundung die Verdachtsdiagnose „Verdacht auf Abriss der langen Bizepssehne rechts“ und ordnete die allgemeine Heilbehandlung an. Wenig später begab sich der Kläger am gleichen Tag in den Notfallambulanz eines Krankenhauses, wo er in der dortigen durchgangsärztlichen Sprechstunde behandelt wurde. Dort wurde der Kläger geröntgt und es wurde die Diagnose „Distorsion des rechten Schultergelenks“ gestellt. Eine Wiedervorstellung sollte eine Woche später erfolgen. Am 11.02.2013 wiederum stellte sich der Kläger beim zuerst aufgesuchten Durchgangsarzt erneut vor, der eine MRT-Untersuchung veranlasste. Bei dieser ergaben sich erhebliche unfallunabhängige, degenerative Veränderungen. Bei einem weiteren MRT 18 Tage nach dem Unfall, welches dann unter Kontrastmittelgabe stattfand, wurde sodann eine Ruptur der langen Bizepssehne und eine Verletzung des Bizepssehnenankers festgestellt. Es schloss sich der weitere Heilverlauf an.

In einem sozialgerichtlichen Verfahren wurde festgestellt, dass die aufgefundenen Beeinträchtigungen nicht Folge des Arbeitsunfalls vom 07.02.2013 waren. Nun war der Kläger der Ansicht, dass den Durchgangsärzten bei der Behandlung seiner Verletzung zahlreiche Behandlungsfehler, insbesondere in der durchgangsärztlichen Erstversorgung, unterlaufen seien. Hierfür sei die für ihn zuständige Berufsgenossenschaft passivlegitimiert, weswegen er gegen diese Klage erhob.

Das Landgericht Zweibrücken wies die Klage ab.

Es führte hierzu aus, dass mit der rechtskräftigen Entscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren feststehe, dass die streitgegenständlichen Beeinträchtigungen in keinem Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall vom 07.02.2013 stehen, für welchen die beklagte Berufsgenossenschaft grundsätzlich sozialrechtlich leistungspflichtig war. Wenn aber eben dieser Arbeitsunfall nicht Ursache für eine Verletzung ist, so kann die Entdeckung einer degenerativ verursachten Erkrankung nicht Gegenstand der Amtshandlung des Durchgangsarztes gewesen sein. Eine Amtshandlung könne sich nur auf die durch den Arbeitsunfall verursachten Folgen beziehen.

Die beklagte Berufsgenossenschaft war daher nicht passivlegitimiert für die behaupteten Ansprüche des Klägers, sodass die Klage ohne weitere Beweisaufnahme abweisungsreif war. Die Entscheidung des Landgerichts Zweibrücken vom 24 elften 2017, Az. 2 O 153 S 15 finden Sie hier.