Fehlende Passivlegitimation im PKH-Verfahren

Auch viele Jahre nach den beiden BGH-Entscheidungen (Urteil vom 29.11.2016, Az.: VI ZR 208/15, und vom 20.12.2016, Az.: VI ZR 395/15) zur Passivlegitimation von Unfallversicherungsträgern für durchgangsärztliche Behandlungen beschäftigen immer wieder Rechtsstreitigkeiten die Gerichte, welche sich allein mit dieser Frage beschäftigen. Nachfolgend dürfen wir über einen Fall berichten, in welchem bereits ein Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen wurde, da es an der Passivlegitimation der als Antragsgegnerin genannten Berufsgenossenschaft fehlte.

Der Antragssteller erlitt am 21.09.2020 einen Arbeitsunfall, bei welchem er sich unter anderem das rechte Knie verletzte. Zwei Tage später stellte sich der Antragssteller in einer durchgangsärztlichen Sprechstunde vor. Am Ende dieser Erstversorgung wurde die allgemeine Heilbehandlung angeordnet, welche vom behandelnden Durchgangsarzt selbst übernommen wurde. Im weiteren Verlauf wurde in einer Klinik eine Arthroskopie durchgeführt, wonach er erneut beim zuerst behandelnden Durchgangsarzt in Behandlung war. Der Antragsteller warf den Durchgangsärzten nunmehr vor, dass „im Rahmen der Nachbehandlung“ Beschwerden nicht weiter nachgegangen worden sei. Es hätte eine MRT-Untersuchung erfolgen müssen. Es müsse von mangelnder Sorgfalt „im Rahmen der Nachbehandlung“ ausgegangen werden. Durch „die fehlerhafte Nachbehandlung“ habe sich die Genesung des Antragstellers um mehrere Wochen verzögert.

Für unsere Mandantin, die Antragsgegnerin, legten wir im Rahmen des PKH-Verfahrens ausführlich dar, dass vor dem Hintergrund der insoweit eindeutigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere nach dem Urteil des BGH vom 10. März 2020 – VI ZR 281/19, eine Haftung der Berufsgenossenschaft für diese Vorwürfe nicht in Betracht kommt, da eine Berufsgenossenschaft für Behandlungsfehler in der Folgebehandlung nicht haftet.

Dies bestätigte das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Beschluss vom 10.01.2023, Az.: 4 O 5216/22 und lehnte den Antrag auf Prozesskostenhilfe auf Grund fehlender Erfolgsaussichten einer Klage ab. Den Beschluss finden Sie hier.