Regress sonstiger Sozialleistungs- und Sozialhilfeträger – zielgerichtet vertreten
Drittverschuldensbedingte Leistungen – Rückgriff im öffentlichen Interesse
Auch außerhalb der klassischen Träger der Sozialversicherung entsteht im Leistungsrecht vielfach ein Rückgriffsbedarf: Immer dann, wenn öffentlich-rechtliche Leistungen infolge eines fremdverursachten Schadensereignisses erbracht werden, ist zu prüfen, ob ein Regress gegen den Verursacher oder dessen Versicherung möglich ist. Daher sind wir seit Jahren auch mit dem Regress sonstiger Sozialleistungs- und Sozialhilfeträger befasst.
Dies betrifft insbesondere:
- Leistungserbringer im Bereich der Arbeitslosenversicherung,
- kommunale Träger der Grundsicherung,
- Träger der Sozialhilfe und Eingliederungshilfe,
- Jugendämter und andere Stellen der Kinder- und Jugendhilfe.
Die Rechtsgrundlage für den Regress bildet in der Regel § 116 SGB X (gesetzlicher Forderungsübergang), zum Teil flankiert von öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüchen oder spezialgesetzlichen Rückgriffsregelungen.
Wir vertreten Träger dieser Art seit vielen Jahren in der Durchsetzung von Erstattungsansprüchen – mit einem tiefen Verständnis für die verfahrensrechtlichen und sozialrechtlichen Rahmenbedingungen.
Regress bei Arbeitslosigkeit: wirtschaftliche Folgen sichern
Wird eine Person infolge eines Drittverschuldens arbeitslos – etwa nach einem Unfall oder einer tätlichen Auseinandersetzung – und ist dadurch auf Leistungen nach dem SGB III oder SGB II angewiesen, kommt ein Regress in Betracht. Auch Maßnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können regressfähig sein.
Die Kausalitätsprüfung und die dokumentarische Absicherung spielen hier eine besondere Rolle: Oft sind parallele Verfahren anhängig – z. B. Klagen des Geschädigten wegen Schmerzensgeld –, die nicht deckungsgleich mit dem Regressgegenstand sind. Die frühzeitige Prüfung und strategische Geltendmachung ist entscheidend, um Beweisnachteile und Verjährungsprobleme zu vermeiden.
Unsere Kanzlei begleitet Leistungsträger bei Arbeitslosigkeit in diesen Fällen umfassend – von der Anspruchsprüfung über die Abstimmung mit Sozialrechtsabteilungen bis hin zur gerichtlichen Geltendmachung.
Regress kommunaler Sozialleistungsträger: sorgfältige Anspruchsgrundlage – klare Zielsetzung
Kommunale Träger erbringen vielfältige Leistungen im Bereich der Sozialhilfe, der Hilfe zur Pflege oder der Eingliederungshilfe. Häufig entstehen diese aufgrund eines fremdverursachten, haftungsbegründenden Ereignisses – etwa durch Unfall, Gewalt oder unterlassene Hilfeleistung.
Die Durchsetzung des Regresses erfordert:
- die sorgfältige Prüfung der Anspruchsgrundlage
- die Aufbereitung der verursachten Leistungskosten,
- und eine klare juristische Trennung zwischen existenzsichernder Leistungspflicht und zivilrechtlichem Ersatzverlangen.
Wir übernehmen für unsere Mandanten unter anderem:
- die rechtliche Prüfung und Anspruchsbegründung nach § 116 SGB X,
- die Abstimmung mit internen Beteiligten,
- die Vertretung in außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren,
- sowie die taktische Koordinierung bei parallelen Verfahren oder Drittklagen.
Fazit: Regress sichert öffentliche Haushalte – wir sichern Ihren Anspruch
Die Rückforderung drittverursachter Aufwendungen liegt nicht nur im Haushaltsinteresse, sondern ist häufig auch ein rechtlich gebotener Schritt zur Wahrung des Gleichbehandlungsprinzips. Ob Leistungen bei Arbeitslosigkeit, Grundsicherung oder Jugendhilfe: Der Regressanspruch darf nicht ungenutzt bleiben, nur weil Zuständigkeiten komplex oder Verursachungsbeiträge schwierig zu erfassen sind.
Wir begleiten den Regress sonstiger Sozialleistungs- und Sozialhilfeträgerstrukturiert, rechtlich fundiert und mit langjähriger Erfahrung bei der Durchsetzung von Erstattungsansprüchen nach Drittverschulden.
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