Regress des Rentenversicherungsträgers – rechtlich fundiert, wirtschaftlich durchgesetzt
Grundlagen des Regresses in der gesetzlichen Rentenversicherung
Der Regress des Rentenversicherungsträgers basiert vor allem auf drei Anspruchsgrundlagen: § 116 SGB X (gesetzlicher Forderungsübergang), § 119 SGB X (Beitragsregress) und den §§ 110 ff. SGB VII (originärer Anspruch) .
Typische Regressanlässe sind:
- schwere Verkehrsunfälle,
- vorsätzliche Körperverletzungen,
- Behandlungsfehler mit dauerhaften Erwerbsminderungen,
- oder Arbeitsunfälle
Wir vertreten bundesweit Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche – sowohl im Rahmen einer eigenständigen Regressverfolgung als auch im Zusammenspiel mit anderen Sozialversicherungsträgern.
§ 116 SGB X – Regress bei Rentenleistungen
Erbringt ein Rentenversicherungsträger Leistungen infolge eines Schadensereignisses oder befürchtet solche in Zukunft (bspw. vorgezogene Altersrente wegen Schwerbehinderung), für das ein Dritter verantwortlich ist, so geht der Ersatzanspruch des Versicherten kraft Gesetzes auf den Träger über. Dieser Regressanspruch nach § 116 SGB X umfasst insbesondere:
- Erwerbsminderungsrenten,
- vorgezogene Altersrenten wegen Schwerbehinderung
- Kosten der medizinischen Rehabilitation,
Die Durchsetzung solcher Ansprüche setzt eine sorgfältige Prüfung von Kausalität und Schadenshöhe voraus. Dabei ist zu beachten, dass viele Leistungen nicht unmittelbar, sondern zeitlich versetzt erbracht werden. Die Geltendmachung erfordert daher eine strukturierte Leistungsdokumentation, eine klare Darstellung der hypothetischen Erwerbsbiografie und ein verjährungssicheres Vorgehen.
Wir unterstützen Rentenversicherungsträger von der außergerichtlichen Anspruchsbegründung bis hin zur (bundesweiten) gerichtlichen Durchsetzung – gerade gegenüber großen Haftpflichtversicherern oder bei komplexen Beteiligtenstrukturen.
§ 110 SGB VII – Regress beim Arbeitsunfall
Auch für Rentenversicherungsträger kann sich ein Regressanspruch aus § 110 SGB VII ergeben, wenn ein Arbeitsunfall grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde – etwa durch den Arbeitgeber, eine Führungskraft oder eine verantwortliche Drittperson.
Solche Fallkonstellationen treten insbesondere dann auf, wenn der Rentenversicherungsträger infolge eines arbeitsbedingten Schadensereignisses Leistungen zu erbringen hat, etwa eine Erwerbsminderungsrente. Wenn die Unfallkausalität auf einem klaren Pflichtverstoß gegen Arbeitsschutzbestimmungen beruht – z. B. unterlassene Sicherheitsunterweisungen, manipulierte Maschinen oder fehlende Schutzausrüstung –, kann auch die Rentenversicherung den verursachenden Unternehmer oder eine verantwortliche Person in Regress nehmen.
Wir prüfen für unsere Mandanten, ob ein Rückgriff nach § 110 SGB VII in Betracht kommt, und bereiten die Anspruchsbegründung mit Blick auf die besondere Beweislast und die strengen Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit sorgfältig vor. In geeigneten Fällen setzen wir diese Ansprüche auch gerichtlich durch – eigenständig oder koordiniert mit dem Unfallversicherungsträger.
§ 119 SGB X – Beitragsregress nach Erwerbsausfall
§ 119 SGB X verpflichtet den Rentenversicherungsträger, Beitragsaufwendungen für Versicherte einzufordern, wenn diese infolge eines Drittverschuldens in ihrer Erwerbstätigkeit gemindert sind oder diese ganz verloren haben.
Dieser Beitragsregress setzt voraus, dass:
- der Versicherte weiterhin erwerbstätig gewesen wäre und
- Beiträge aufgrund des schädigenden Ereignisses entfielen.
Solche Konstellationen treten häufig auf, wenn ein Versicherter wegen eines Schadens dauerhaft ganz oder teilweise erwerbsunfähig wird und daher Beiträge zur Rentenversicherung entgehen würden.
Wird ein Beitragsregress trotz bestehender Anspruchsvoraussetzungen unterlassen, kann dies im Einzelfall zu einem Amtshaftungsrisiko gegenüber dem Versicherten führen. Auch deshalb sollte die Möglichkeit eines Regresses frühzeitig geprüft und gegebenenfalls rechtzeitig geltend gemacht werden.
Die Geltendmachung solcher Ansprüche erfordert nicht nur sozialversicherungsrechtliches Know-how, sondern auch medizinisch unterlegte Argumentation und eine belastbare Beweisführung zur hypothetischen Erwerbsbiografie. Unsere Kanzlei unterstützt Rentenversicherungsträger in diesen Fällen umfassend – von der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen bis zur prozessualen Durchsetzung.
Taktische Besonderheiten: Beweis, Kausalität und Parallelverfahren
Die Besonderheiten des Regresses in der Rentenversicherung liegen oft in der Langfristigkeit des Leistungsbezugs und der Notwendigkeit, hypothetische Verläufe schlüssig darzustellen. Gerade bei jungen Versicherten oder schwankenden Erwerbsbiografien ist die Darstellung der Schadenshöhe ein entscheidender Faktor.
Zudem ist in vielen Fällen eine parallele Klage des Versicherten anhängig – z. B. wegen Schmerzensgeld. In solchen Konstellationen beraten wir unsere Mandanten dazu, wie sich die eigene Anspruchsverfolgung sinnvoll koordinieren lässt, um spätere Beweisnachteile zu vermeiden und den eigenen Regress nicht vom Erfolg fremder Verfahren abhängig zu machen.
Unsere Leistungen im Regress des Rentenversicherungsträgers
Wir übernehmen für Rentenversicherungsträger die strukturierte, rechtlich fundierte und wirtschaftlich optimierte Durchsetzung von Regressansprüchen, insbesondere:
- eigenständige Geltendmachung von Ansprüchen nach § 116 SGB X und §§ 110 ff. SGB VII,
- rechtssichere Durchsetzung von Beitragsregressen nach § 119 SGB X,
- Klageverfahren vor den ordentlichen Gerichten bundesweit,
- Auslegung und Anwendung bestehender Teilungsabkommen,
- Verhandlungsführung mit Haftpflichtversicherern und anderen Sozialleistungsträgern,
- taktische Koordination bei parallelen Verfahren des Versicherten oder anderen Sozialleistungsträgern.
Unsere langjährige Erfahrung und die Spezialisierung auf Personenschäden, komplexe Erwerbsverläufe und medizinische Sachverhalte gewährleisten, dass berechtigte Ansprüche nicht verloren gehen, sondern mit Nachdruck und Sachkunde durchgesetzt werden.
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