Keine Haftung der Berufsgenossenschaft außerhalb d-ärztlicher Erstversorgung
Für unsere Mandantin, eine beklagte Berufsgenossenschaft, erreichten wir eine Klagerücknahme durch den Kläger, nachdem festgestellt wurde, dass die durchgangsärztliche Erstversorgung fehlerfrei war. Der Prozess wird nun allein gegen die übrigen Beklagten auf Grund Fehlervorwürfen in der Folgebehandlung fortgeführt.
Der Kläger erlitt am 19.01.2023 einen Arbeitsunfall, bei welchem er sich bei der Arbeit an einem Tor den rechten Zeigefinger einquetschte. Zunächst arbeitete der Kläger weiter und suchte am Unfalltag keinen Arzt auf. Erst am 20.01.2023 erschien der Kläger aufgrund persistierender Schmerzen im rechten Zeigefinger in der durchgangsärztlichen Sprechstunde. Aufgrund der Anamnese und der klinischen Untersuchung wurde die Diagnose einer Quetschung des rechten Zeigefingers gestellt und als Art der Heilbehandlung die allgemeine Heilbehandlung durch den Durchgangsarzt selbst angeordnet. Am Morgen des 21.01.2024 stellte sich der Kläger, aufgrund starker Schmerzen und zunehmender Beschwerden erneut im Krankenhaus vor. Im Aufnahmebefund wurde eine Phlegmone im Oberarm und in der Hand beschrieben. Der Kläger wurde daher in die besondere Heilbehandlung überführt. Es folgten eine Blutkontrolle sowie die Verordnung einer Antibiose. Dennoch verschlechterte sich der Zustand des Klägers zunehmend, weshalb gegen 22 Uhr die Indikation zur Operation gesehen wurde. Es erfolgte die operative Versorgung in Form von Debridement und die Eröffnung der Weichteile mit Spülung und Drainage. Es erfolgte eine weitere operative Revision sowie die Verlegung aufgrund Einordnung als schwere Verletzung im Sinne des Verletztenartenverfahrens. Dort wurde der Patient am 25.01.2023 nochmals operiert, da eine Verbesserung der Durchblutung nicht erfolgte und das Fingerend- und Fingermittelglied wurden amputiert.
Der Kläger war der Auffassung, dem behandelnden Durchgangsarzt sei im Rahmen der Erstversorgung am 20.01.2023 ein Diagnosefehler bzw. Therapiewahlfehler unterlaufen. Auch erhob er Fehlervorwürfe in der Folgebehandlung.
Wir legten ausführlich dar, dass ein Behandlungsfehler in der Erstversorgung nicht vorlag und bei richtiger Auslegung des Urteils des BGH vom 29.11.2016, Az.: VI ZR 208/15 die Berufsgenossenschaft nur für die durchgangsärztliche Erstversorgung, nicht für die weitere Folgebehandlung passivlegitimiert ist.
Ein eingeholtes Sachverständigengutachten konnte den Vorwurf eines Behandlungsfehlers in der Erstversorgung jedoch nicht bestätigen. Vor dem Hintergrund, dass das Gericht unserer Auffassung folgte, dass die Berufsgenossenschaft für etwaige Behandlungsfehler in der Folgebehandlung jedoch nicht passivlegitimiert ist, erreichten wir eine Klagerücknahme gegenüber der Berufsgenossenschaft.