§ 110 SGB VII – Haftung wegen grober Fahrlässigkeit im Straßenverkehr
Der Nachweis einer Haftung von Schädigern gemäß §§ 110, 111 SGB VII ist nie einfach. Besonders schwer ist aber der Nachweis einer solchen Haftung im Straßenverkehr. Denn oftmals sind die Opfer tot oder so schwer verletzt, dass sie als Zeugen in einem Zivilprozess kein erfolgversprechendes Beweismittel darstellen. Sind dann noch – wie regelmäßig – die übrigen Tatsachen zum Unfallgeschehen streitig, besteht eine hohe Gefahr, dass die vorhandenen Anknüpfungstatsachen für einen Nachweis einer groben Fahrlässigkeit eines Schädigers nicht ausreichen, den Nachweis einer Haftung gem. § 110 SGB VII zu führen.
Im konkreten Fall ist der Nachweis allerdings zu Recht gelungen – das klagestattgebende Urteil des LG Heidelberg vom 01.06.2022 finden Sie hier.
Dr. Jerom Konradi