Urteil zur Verkehrssicherungspflicht und Haftung bei einem Baumunfall

Das Landgericht Lübeck hat in seinem Urteil vom 17. Januar 2025 (Az. 9 O 112/23) entschieden, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch für sämtliche Schadensersatzansprüche aus einem Unfall haften, der auf die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht zurückzuführen ist. Dieses Urteil unterstreicht die weitreichenden Pflichten von Grundstückseigentümern und Verantwortlichen im Zusammenhang mit Gefahrenquellen wie Bäumen und Spielgeräten.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine Berufsgenossenschaft, machte Ansprüche aus übergegangenem Recht geltend. Der zugrunde liegende Unfall ereignete sich am 6. Mai 2015 auf dem Grundstück der Beklagten zu 1), einer Kirchengemeinde. Auf dem Gelände befand sich das „A-Haus“, eine bis Ende 2016 betriebene Jugend- und Einkehrstätte. Zum Gelände gehörte ein großer Garten mit altem Baumbestand.

Im Jahr 2005 hatte der Beklagte zu 2), der Ehemann der damaligen (geistlichen) Hausleiterin (Beklagte zu 3)), im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit eine Schaukel an einem Ast einer Rotbuche angebracht. Zur Befestigung verwendete er Metallschellen, die später teilweise entfernt wurden, während andere im Ast verblieben. Im Jahr 2013 nahm der Beklagte zu 2) eine Umgestaltung der Aufhängung vor, indem er die Verschraubung entfernte und die Schaukel mit Kunststoffseilen und Karabinern neu befestigte.

Am 6. Mai 2015 nahm die damals 19-jährige Geschädigte, eine Auszubildende zur Krankenpflegerin im St.-A-Krankenhaus, an einem Seminar im „A-Haus“ teil. Während der Mittagspause setzte sie sich auf den Schoß einer anderen Seminarteilnehmerin, die auf der Schaukel saß. In diesem Moment brach der etwa 13 cm dicke Ast der Rotbuche in rund 4 Metern Höhe ab und stürzte auf die Geschädigte. Sie erlitt schwere Verletzungen.

Ein beauftragter Baumsachverständiger stellte fest, dass die Metallschellen über Jahre in den Ast eingewachsen waren, was zu einer Beeinträchtigung der Nährstoffversorgung und schließlich zum Absterben des Astes geführt hatte.

Die Klägerin leistete in ihrer Funktion als gesetzlicher Unfallversicherer, nachdem sie sozialgerichtlich zur Anerkennung des Unfalls als Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung verurteilt wurde. Zunächst hatte die Berufsgenossenschaft gegenüber der Geschädigten argumentiert, dass es sich nicht um einen Arbeitsunfall handele, da sich das Unfallereignis außerhalb der eigentlichen Ausbildungsstätte ereignet habe. In einem längeren sozialgerichtlichen Verfahren, das bis 2023 andauerte, wurde jedoch rechtskräftig festgestellt, dass der Unfall den Voraussetzungen eines Versicherungsfalls entsprach. Erst nach dieser Entscheidung machte die Klägerin ihre Ansprüche gegen die Beklagten geltend, um Ersatz der von ihr getragenen und zukünftigen Kosten zu erhalten.

Rechtliche Würdigung des Gerichts

Das Gericht stellte fest, dass die Beklagten ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hatten. Grundstückseigentümer sind verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um Gefahren durch Bäume zu minimieren. Dies umfasst regelmäßige Kontrollen und fachkundige Prüfungen. Besonders strenge Anforderungen gelten, wenn zusätzliche Gefahrenquellen, wie Spielgeräte, vorhanden sind. Die Häufigkeit und Intensität der Kontrollen können nicht pauschal festgelegt werden, sondern richten sich nach dem Alter, dem Zustand und der Lage des jeweiligen Baumes. Nach anerkannten Standards (z.B. FLL-Baumkontrollrichtlinie) – die als Orientierungshilfe dienen – sind mindestens jährliche Sichtkontrollen durch geschultes Personal erforderlich. Dabei sind alle relevanten Anzeichen für potenzielle Schäden – wie Totholz, Rindenablösungen oder Wachstumsauffälligkeiten – zu prüfen. Werden dabei Gefahrenhinweise festgestellt, ist eine eingehendere Untersuchung durch Fachkräfte unverzüglich erforderlich.

Die Anbringung der Schaukel an einem Ast erhöht die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Schadens erheblich. Ein Baumast, der natürlicherweise Witterungseinflüssen und Alterungsprozessen unterliegt, wird durch die zusätzliche Belastung eines Spielgeräts wie einer Schaukel deutlich stärker beansprucht. Daher verschärfte sich die Verkehrssicherungspflicht zusätzlich.  

  • Die Kirchengemeinde (Beklagte zu 1)) als Grundstückseigentümerin wurde in die Haftung genommen aus §§ 823 Abs. 1, 31, 89 Abs. 1 BGB, da sie keine ausreichenden Prüfungen durch geschultes Personal durchführen ließ. Die durchgeführten Kontrollen durch ein ungeschultes Mitglied des Kirchengemeinderats waren unzureichend. Bereits die Tatsache, dass ein Spielgerät an einem Baum angebracht war, hätte eine besondere Gefahrenanalyse und wiederholte Kontrollen erforderlich gemacht. Dies gelte insbesondere sogar dann, wenn man für die Kirchengemeinde die gleichen Maßstäbe gelten lasse, wie für einen gewöhnlichen Privateigentümer eines durchschnittlichen Einzelgrundstücks.

Bei der letzten Baumkontrolle im Januar 2015 durch ein ungeschultes Mitglied des Kirchengemeinderats wurden keine Gefahren festgestellt. Der gerichtlich bestellte Sachverständige stellte jedoch fest, dass zu diesem Zeitpunkt bereits deutliche Anzeichen von Schäden vorlagen. Die Beklagte zu 1) hätte spätestens zu diesem Zeitpunkt entweder die Schaukel sperren oder die Tragfähigkeit des Astes durch ein Fachunternehmen überprüfen lassen müssen.

  • Der Beklagte zu 2) haftet als unmittelbarer Verursacher gem. § 823 Abs. 1 BGB, da er die Schaukel unsachgemäß angebracht hatte und 2013 umgestaltete. Er hatte die Metallschellen und andere Hinweise auf eine Schwächung des Astes wahrgenommen, jedoch weder die Tragfähigkeit überprüft noch Fachpersonal hinzugezogen.
  • Die Beklagte zu 3) haftet als Auftraggeberin der Arbeiten und Veranlasserin der Gefahrensituation gem. § 823 Abs. 1 BGB. Sie hatte keine weiteren Maßnahmen zur Überprüfung des Baumes ergriffen.

Das Gerich stellte außerdem fest, dass die Schaukel von Personen aller Altersgruppen genutzt wurde und nicht als reine Kinderschaukel erkennbar war. Dadurch musste auch mit einer Nutzung durch Erwachsene und entsprechend höheren Belastungen gerechnet werden.

Eine Mitverantwortung der Geschädigten sah das Gericht nicht. Das Sitzen auf der Schaukel mit einer weiteren Person sei keine ungewöhnliche oder sorgfaltswidrige Nutzung, sondern eine vorhersehbare Belastung, der die Schaukel hätte standhalten müssen. Auch die Verjährungseinrede der Beklagten wurde zurückgewiesen, da die Klägerin erst nach der sozialgerichtlichen Anerkennung des Unfalls als Versicherungsfall rechtssicher Ersatzansprüche geltend machen konnte

Fazit

Dieses Urteil verdeutlicht die strengen Anforderungen an die Verkehrssicherungspflichten, insbesondere in Bezug auf Spielgeräte und öffentlich zugängliche Flächen. Die Klägerin konnte erfolgreich nachweisen, dass der Unfall durch frühzeitige Maßnahmen hätte verhindert werden können.

Das Urteil des LG Lübeck steht Ihnen hier zum Download zur Verfügung.