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	<title>Arbeitsunfall Archive - BUSSE Rechtsanwälte</title>
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	<description>Die Spezialisten für Sozialversicherungsregress und Amtshaftung</description>
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	<title>Arbeitsunfall Archive - BUSSE Rechtsanwälte</title>
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	<item>
		<title>OLG München bestätigt Aufwendungsersatzpflicht nach § 110 SGB VII: Geschäftsführer haftet für grob fahrlässig herbeigeführte Explosion auf Baustelle</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Stefanie Meierhold]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 12 Mar 2025 16:57:41 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sozialversicherungsregress]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 110 SGB VII]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[Grobe Fahrlässigkeit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Explosion auf Baustelle: Berufsgenossenschaft nimmt GmbH und Geschäftsführer in Anspruch Das OLG München hat mit Beschluss vom 03.03.2025 (Az. 19 U 3486/24 e) die Haftung nach § 110 SGB VII eines Arbeitgebers für eine Explosion bestätigt. Die Entscheidung bestätigt die gesamtschuldnerische Haftung eines <br /><a href="https://busselaw.de/olg-muenchen-bestaetigt-aufwendungsersatzpflicht-nach-%c2%a7-110-sgb-vii-geschaeftsfuehrer-haftet-fuer-grob-fahrlaessig-herbeigefuehrte-explosion-auf-baustelle/" class="more-link btn btn-primary">Mehr</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<h2 class="wp-block-heading">Explosion auf Baustelle: Berufsgenossenschaft nimmt GmbH und Geschäftsführer in Anspruch</h2>



<p>Das OLG München hat mit Beschluss vom 03.03.2025 (Az. 19 U 3486/24 e) die Haftung nach § 110 SGB VII eines Arbeitgebers für eine Explosion bestätigt. Die Entscheidung bestätigt die gesamtschuldnerische Haftung eines Geschäftsführers und seines Unternehmens für Aufwendungen der Berufsgenossenschaft nach einem Arbeitsunfall infolge einer schweren Explosion auf einer Baustelle.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Sachverhalt: Explosion durch fehlende Sicherheitsmaßnahmen</h2>



<p>Die Klägerin, eine Berufsgenossenschaft, nahm die Beklagten – eine GmbH und ihren ehemaligen Geschäftsführer – auf Erstattung ihrer Aufwendungen in Anspruch. Hintergrund war ein schwerer Arbeitsunfall: Bei Bodenlegearbeiten in einem Keller explodierten Dämpfe eines stark lösungsmittelhaltigen Klebers durch eine offene Flamme eines Heizofens. Zwei Beschäftigte, darunter ein Schülerpraktikant, erlitten schwerste Verbrennungen. Der Beklagte zu 2), als Arbeitgeber und gleichzeitig Bauherr verantwortlich, hatte zwar die Gefährlichkeit des Klebers erkannt, jedoch keine ausreichenden Sicherheitsvorkehrungen getroffen.</p>



<h2 class="wp-block-heading">§ 110 SGB VII und § 111 SGB VII: gesamtschuldnerische Haftung bestätigt</h2>



<p>Das OLG München bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und sah die Voraussetzungen für einen Rückgriffsanspruch der Berufsgenossenschaft nach § 110 Abs. 1 SGB VII als erfüllt an. Der Beklagte zu 2) habe grob fahrlässig gehandelt, indem er die elementaren Sicherheitsvorgaben missachtet und die Gefahrenquelle – die offene Flamme in Verbindung mit dem Kleber – nicht beseitigt habe. Die GmbH als Arbeitgeberin hafte gemäß § 111 SGB VII für das pflichtwidrige Verhalten ihres Geschäftsführers. Die Argumentation der Beklagten, es habe sich um ein „Augenblicksversagen“ gehandelt oder ein Mitverschulden der Geschädigten sei anzunehmen, wies das Gericht zurück. Auch die Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sei für die zivilrechtliche Bewertung unerheblich.</p>



<p>Auf den Hinweisbeschluss hin wurde die Berufung zurückgenommen.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Fazit: Deutliche Stärkung der Position gesetzlicher Unfallversicherungsträger</h2>



<p>Mit dieser Entscheidung unterstreicht das OLG München die hohe Verantwortung von Geschäftsführern für Arbeitssicherheit und bestätigt die klare Haftungssystematik des § 110 SGB VII.</p>



<p>Der Hinweisbeschluss des OLG München steht hier für Sie zum Download bereit: <a href="https://busselaw.de/wp-content/uploads/2025/03/OLG-Muenchen-Hinweisbeschluss-vom-03.03.2025-Az.-19-U-3486.24-e.pdf">Hinweisbeschluss des OLG München vom 03.03.2025 (Az. 19 U 3486/24 e, PDF)</a></p>



<p>Ebenso finden Sie hier: <a href="https://busselaw.de/wp-content/uploads/2025/05/Urteil-LG-Muenchen-II-vom-17.09.2024-AZ-14-O-4947.20.pdf">Erstinstanzliches Urteil des LG München II vom 17.09.2024 (Az. 14 O 4947/20, PDF</a>).</p>



<p></p>
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		<item>
		<title>§ 110 SGB VII – Haftung wegen grober Fahrlässigkeit im Straßenverkehr</title>
		<link>https://busselaw.de/%c2%a7-110-sgb-haftung-wegen-grober-fahrlaessigkeit-im-strassenverkehr/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dr. Jerom Konradi]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 08 Jun 2022 15:44:54 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sozialversicherungsregress]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 110 SGB VII]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[Grobe Fahrlässigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Nachweis einer Haftung von Schädigern gemäß §§ 110, 111 SGB VII ist nie einfach. Besonders schwer ist aber der Nachweis einer solchen Haftung im Straßenverkehr. Denn oftmals sind die Opfer tot oder so schwer verletzt, dass sie als Zeugen in einem <br /><a href="https://busselaw.de/%c2%a7-110-sgb-haftung-wegen-grober-fahrlaessigkeit-im-strassenverkehr/" class="more-link btn btn-primary">Mehr</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Der Nachweis einer Haftung von Schädigern gemäß §§ 110, 111 SGB VII ist nie einfach. Besonders schwer ist aber der Nachweis einer solchen Haftung im Straßenverkehr. Denn oftmals sind die Opfer tot oder so schwer verletzt, dass sie als Zeugen in einem Zivilprozess kein erfolgversprechendes Beweismittel darstellen. Sind dann noch – wie regelmäßig – die übrigen Tatsachen zum Unfallgeschehen streitig, besteht eine hohe Gefahr, dass die vorhandenen Anknüpfungstatsachen für einen Nachweis einer groben Fahrlässigkeit eines Schädigers nicht ausreichen, den Nachweis einer Haftung gem. § 110 SGB VII zu führen.</p>



<p>Im konkreten Fall ist der Nachweis allerdings zu Recht gelungen – das klagestattgebende Urteil des LG Heidelberg vom 01.06.2022 finden Sie <a href="https://busselaw.de/wp-content/uploads/2022/06/Urteil_vom_01.06.22-geschwaerzt.pdf">hier.</a></p>



<p>Dr. Jerom Konradi</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Regress § 110 SGB VII umfasst beim Erwerbsschaden auch die SV-Beiträge</title>
		<link>https://busselaw.de/regress-%c2%a7-110-sgb-vii-umfasst-beim-erwerbsschaden-auch-die-sv-beitraege/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dr. Jerom Konradi]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 08 Jun 2022 15:38:50 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sozialversicherungsregress]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 110 SGB VII]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[Erwerbsschaden]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Für unsere Mandantin haben wir in derselben Sache nun bereits zum zweiten Mal Klage gegen die einen schweren Arbeitsunfall verursachende Arbeitgeberin eines früheren Arbeitnehmers erhoben. Zwar wurde die Haftung dem Grunde nach im Erstprozess gemäß §§ 110, 111 SGB VII rechtskräftig festgestellt. <br /><a href="https://busselaw.de/regress-%c2%a7-110-sgb-vii-umfasst-beim-erwerbsschaden-auch-die-sv-beitraege/" class="more-link btn btn-primary">Mehr</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Für unsere Mandantin haben wir in derselben Sache nun bereits zum zweiten Mal Klage gegen die einen schweren Arbeitsunfall verursachende Arbeitgeberin eines früheren Arbeitnehmers erhoben. Zwar wurde die Haftung dem Grunde nach im Erstprozess gemäß §§ 110, 111 SGB VII rechtskräftig festgestellt. Aber der hinter der früheren Arbeitgeberin des Geschädigten stehende Haftpflichtversicherer weigerte sich, voll zu regulieren. Deswegen waren sowohl für die Vergangenheit erneut hohe offene Beträge aufgelaufen als es auch einer Klärung von Rechtsfragen für die zukünftige Abrechnung der Berufsgenossenschaft gegenüber der Haftpflichtversicherung der Arbeitgeberin des Geschädigten zu klären galt.</p>



<p>Im unvermeidbaren Prozess war umstritten, wie nach der sogenannten Zwei-Säulen-Theorie der dem Grunde nach klar gegebene Anspruch nach § 110 Abs. 1 SGB VII zu berechnen ist.</p>



<p>Das Landgericht Hanau hat der Klage unserer Mandantin in vollem Umfang stattgegeben und u.a. tenoriert:</p>



<p><em>„Es wird festgestellt, dass die Klägerin berechtigt ist, bei der Umsetzung der sogenannten 2 Säulen-Theorie, also dem Vergleich zwischen den tatsächlichen Aufwendungen der Klägerin (Säule 1) und dem fiktiven zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch des Geschädigten S…., wenn man sich das Haftungsprivileg der Beklagten hinwegdenken würde (Säule 2), hinsichtlich des Erwerbsschadens des Geschädigten S…. nicht nur dessen Nettoerwerbseinkommen in der Säule 2 einzustellen, sondern auch die für das jeweilige konkrete Nettoerwerbseinkommen zu entrichtenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Beiträge zur Sozialversicherung (Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung).“</em></p>



<p>Dies gibt die nötige Klarheit zur Regulierung nicht nur in diesem Fall. Das benannte Urteil finden Sie <a href="https://busselaw.de/wp-content/uploads/2022/06/Urteil-04.05.2022-LG-Hanau-SV-Beitraege-Zwei-Saeulen-Theorie.pdf">hier.</a></p>



<p>Dr. Jerom Konradi</p>



<p></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Grobe Fahrlässigkeit bei Stromunfall</title>
		<link>https://busselaw.de/grobe-fahrlaessigkeit-bei-stromunfall/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dr. Jerom Konradi]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 29 Dec 2021 07:44:16 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sozialversicherungsregress]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 110 SGB VII]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[Grobe Fahrlässigkeit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Zu den Urteilen des Landgerichts Karlsruhe vom 26.05.2020, AZ 4 O 49/19 und Urteil des OLG Karlsruhe vom 08.12.2021, AZ 7 U 87/20: Mehrere Versicherte erlitten auf einem Betriebsgelände als Hilfsarbeiter dadurch schwere Arbeitsunfälle, dass sie angewiesen wurden, eine Mittelspannungsleitung durchzusägen. Wie <br /><a href="https://busselaw.de/grobe-fahrlaessigkeit-bei-stromunfall/" class="more-link btn btn-primary">Mehr</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://busselaw.de/grobe-fahrlaessigkeit-bei-stromunfall/">Grobe Fahrlässigkeit bei Stromunfall</a> erschien zuerst auf <a href="https://busselaw.de">BUSSE Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<h4 class="wp-block-heading"><strong>Zu den Urteilen des Landgerichts Karlsruhe vom 26.05.2020, AZ 4 O 49/19 und Urteil des OLG Karlsruhe vom 08.12.2021, AZ 7 U 87/20:</strong></h4>



<p>Mehrere <a></a>Versicherte <a></a>erlitten <a></a>auf <a></a>einem <a></a>Betriebsgelände <a></a>als <a></a>Hilfsarbeiter <a></a>dadurch <a></a>schwere <a></a>Arbeitsunfälle<a></a>, <a></a>dass <a></a>sie <a></a>angewiesen <a></a>wurden<a></a>, <a></a>eine <a></a>Mittelspannungsleitung <a></a>durch<a></a><a></a><a></a>zusägen. Wie <a></a>sich <a></a>beim <a></a>Durchsäge<a></a>versuch <a></a>herausstellte<a></a>, <a></a>lagen <a></a>noch <a></a>20.000 <a></a>Volt <a></a>Strom <a></a>auf <a></a>dieser <a></a>Leitung<a></a>.</p>



<p><a></a>Die <a></a>zuständige <a></a>Berufsgenossenschaft <a></a>bzw. <a></a>ein <a></a>zuständiger <a></a>Rentenversicherungsträger <a></a>nahmen <a></a>daraufhin <a></a>diverse <a></a>Beteiligte <a></a>gemäß <a></a>§§ 110, 111 SGB VII <a></a>in <a></a>Regress<a></a>.</p>



<p><a></a>Als <a></a>Ergebnis <a></a>des <a></a>zweitinstanzlichen <a></a>Verfahrens <a></a>zum <a></a>Haftungsgrund <a></a>ergibt <a></a>sich <a></a>eine <a></a>Haftung <a></a>des <a></a>Geschäftsführers <a></a>der <a></a>Arbeitgeberin <a></a>der <a></a>beiden <a></a>Verletzten <a></a>gemäß <a></a>§ 110 SGB VII <a></a>und <a></a>der <a></a>Arbeitgeberin <a></a>(juristische Person) selbst <a></a>gemäß <a></a>§ 111 SGB VII<a></a>. <a></a>Zu <a></a>Recht <a></a>verweisen <a></a>beide <a></a>Gerichte <a></a>auf <a></a>die <a></a>tödlichen <a></a>Gefahren <a></a>durch <a></a>eine <a></a>20.000 <a></a>Volt <a></a>stromführende <a></a>Leitung<a></a>.</p>



<p><a></a>Obwohl <a></a>man <a></a>sicherlich <a></a>anhand <a></a>der <a></a>konkreten <a></a>Einzelfall<a></a>umstände <a></a>zu <a></a>dem <a></a>Ergebnis <a></a>hätte <a></a>gelangen <a></a>können<a></a>, <a></a>dass <a></a>die <a></a>Beklagten <a></a>überhaupt <a></a>keine <a></a>Sicherheit<a></a>svorkehrungen <a></a>getroffen <a></a>haben<a></a>, <a></a>sind <a></a>die <a></a>genannten <a></a>Gerichte <a></a>dieser <a></a>Frage <a></a>nicht <a></a>nachgegangen<a></a>. <a></a>Stattdessen <a></a>haben <a></a>sie <a></a>überzeugend <a></a>dargestellt<a></a>, <a></a>weshalb <a></a>jedenfalls <a></a>eine <a></a>derartige <a></a>Außerachtlassung <a></a>der <a></a>Leben <a></a>schützenden <a></a>Arbeit<a></a>ssicherheitsbestimmungen <a></a>vorlag<a></a>, <a></a>dass <a></a>ein <a></a>Regress <a></a>gemäß <a></a>den <a></a>§§ 110, 111 SGB VII <a></a>eindeutig <a></a>gerechtfertigt <a></a>war<a></a>.</p>



<p>Ebenso wie bereits das Oberlandesgericht Dresden in seinem Urteil vom 29.09.2011, Az. 8 U 374/11, hat das OLG Karlsruhe angesichts der hohen durch Strom ausgehenden Gefahren ein Zeichen gesetzt, dass diesen tödlichen Gefahren durch die für die Arbeitssicherheit von Beschäftigten Verantwortlichen unbedingt begegnet werden muss &#8211; andererseits nehmen die Sozialversicherungsträger erfolgreich gemäß den §§ 110, 111 SGB VII Regress.</p>



<p>Das erstinstanzliche Urteil des  Landgerichts Karlsruhe vom 26.05.2020, AZ: 4 O 49/19 finden Sie <a href="https://busselaw.de/wp-content/uploads/2021/12/Grund-_und_Teilurteil_vom_26.05.2020-geschwaerzt.pdf">hier</a>, das Urteil des OLG Karlsruhe vom 08.12.2021, AZ 7 U 87/20 finden Sie <a href="https://busselaw.de/wp-content/uploads/2021/12/Urteil-OLG-geschwaerzt.pdf">hier</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Arbeitgeberin hat für die Sicherheit der Arbeitsstätte zu sorgen</title>
		<link>https://busselaw.de/arbeitgeberin-hat-fuer-die-sicherheit-der-arbeitsstaette-zu-sorgen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefanie Meierhold]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 28 Nov 2019 14:38:52 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sozialversicherungsregress]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 110 SGB VII]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallverhütungsvorschrift]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Für unsere Mandantschaft, ein bundeweit tätiger Sozialversicherungsträger, konnten wir erfolgreich Ansprüche aus §§ 110 Abs. 1 S.1, 111 SGB VII durchsetzen, da der Arbeitgeber eines Versicherten es versäumt hatte, die Arbeitsstätte, ein rund vier Meter hohes Betonsilo, gegen Abstürze zu sichern. Der <br /><a href="https://busselaw.de/arbeitgeberin-hat-fuer-die-sicherheit-der-arbeitsstaette-zu-sorgen/" class="more-link btn btn-primary">Mehr</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://busselaw.de/arbeitgeberin-hat-fuer-die-sicherheit-der-arbeitsstaette-zu-sorgen/">Arbeitgeberin hat für die Sicherheit der Arbeitsstätte zu sorgen</a> erschien zuerst auf <a href="https://busselaw.de">BUSSE Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Für unsere Mandantschaft, ein bundeweit tätiger Sozialversicherungsträger, konnten wir erfolgreich Ansprüche aus §§ 110 Abs. 1 S.1, 111 SGB VII durchsetzen, da der Arbeitgeber eines Versicherten es versäumt hatte, die Arbeitsstätte, ein rund vier Meter hohes Betonsilo, gegen Abstürze zu sichern.</p>



<p>Der Versicherte unserer Mandantschaft war am Unfalltag in
einer Biogas-Anlage beschäftigt. Die Arbeitgeberin und spätere Beklagte zu 1) sollte
dort die Betonsilos mit Maishäckseln befüllen. Hierzu erteilte einer der
Geschäftsführer der Arbeitgeberin und späterer Beklagter zu 2) dem Versicherten
vor Arbeitsbeginn die Anweisung, auf ein rund 4 Meter hohes Betonsilo, welches
bereits mit Maishäckseln befüllt war, zu besteigen und sich auf die 30 cm
breite Mauer zu stellen, um von dort aus Arbeiten vorzunehmen.&nbsp; Eine irgendwie geartete Absturzsicherung gab
es nicht. Der Beklagte zu 2) sagte lediglich, der Geschädigte solle aufpassen
dass er nicht herunterfällt.</p>



<p>Es kam, wie es kommen musste. Während der Geschädigte die
Arbeiten ausführte, stürzte er aus 4 Metern Höhe auf den Betonboden und erlitt
schwerste Verletzungen im Bereich der Wirbelsäule und des Kopfes.</p>



<p>Da außergerichtlich keine Einigung mit der Arbeitgeberin
gefunden werden konnten, mussten wir die Aufwendungen unserer Mandantschaft,
die gegen die Arbeitgeberin und deren Geschäftsführer einen originären Anspruch
aus §§ 110, 111 SGB VII auf Erstattung ihrer Aufwendungen hatte, gerichtlich geltend
machen.</p>



<p>Dort folgte das Gericht unserer Auffassung, dass zum einen
die Arbeitgeberin für die Sicherheit der Arbeitsstätte und die Einhaltung der
Unfallverhütungsvorschriften zuständig ist und dass hier eine grob fahrlässige
Pflichtverletzung gegeben ist, da seitens der Beklagten jegliche
Sicherheitsvorkehrung gegen Abstürze unterlassen wurde.</p>



<p>Die Beklagten verstießen vorliegend gegen § 11 der
Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Arbeitsstätten, bauliche Anlagen und
Einrichtungen“, da sie einen Arbeitsplatz, bei welchem Absturzgefahr bestand
(grds. ab 1 Meter Höhe), nicht gegen Abstürze gesichert hat. Gleichzeitig
verstießen sie gegen § 5 der UVV „Lagerstätten“, da sie eine Lagerstätte, die
auf Höhe der Oberkante betreten wird und höher als 1 Meter ist, nicht gegen
Abstürze sicherte. Zudem verstießen sie gegen § 3a der ArbStättV, da die
Beklagten als Arbeitgeber die Arbeitsstätte nicht so betrieben, dass
Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten möglichst
vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst gering gehalten wurden.</p>



<p>Im Prozess war unstreitig, dass keinerlei Absturzsicherungen
vorhanden waren. Dies begründete vorliegend das grob fahrlässige Handeln der
Beklagten aus folgenden Gründen:</p>



<p>Es war irrelevant, dass die Biogas-Anlage nicht den
Beklagten gehörte, denn zu recht nahm das Gericht an, dass die Beklagten dann
nötigenfalls mobile Sicherungen anbringen hätte müssen. Der gesonderte
subjektive gesteigerte Schuldvorwurf ergab sich daraus, dass die Beklagten
schon überhaupt keine Sicherungsvorkehrungen getroffen hatten und damit beim
vorliegenden objektiven Verstoß gegen elementare Sorgfaltspflichten der Schluss
auf ein subjektiv gesteigertes Verschulden gerechtfertigt war. Zu Recht wies
das Gericht darauf hin, dass entgegen dem Beklagtenvortrag der mündliche
Hinweis, der Verletzte solle aufpassen, dass er nicht herunterfalle, keine
adäquate Schutzvorkehrung ist. </p>



<p>Der Klage wurde schließlich vollumfänglich statt gegeben.
Auf die beklagtenseits eingelegte Berufung führte das zuständigen&nbsp; OLG aus, dass es nicht ernsthaft in Zweifel
gezogen werden kann, dass die Beklagten den Arbeitsunfall des Verletzten
objektiv und subjektiv grob fahrlässig herbeigeführt habe. Nach dem
entsprechenden Hinweis des OLG nahmen die Beklagten die Berufung zurück.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://busselaw.de/arbeitgeberin-hat-fuer-die-sicherheit-der-arbeitsstaette-zu-sorgen/">Arbeitgeberin hat für die Sicherheit der Arbeitsstätte zu sorgen</a> erschien zuerst auf <a href="https://busselaw.de">BUSSE Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Grob fahrlässige Verursachung eines Arbeitsunfalles durch „Eisenbahnwaggon-Domino“</title>
		<link>https://busselaw.de/grob-fahrlassige-verursachung-eines-arbeitsunfalles-durch-eisenbahnwaggon-domino/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Ruth Müller-Stein]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 23 Mar 2019 20:02:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sozialversicherungsregress]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 110 SGB VII]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[Grobe Fahrlässigkeit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Zum Urteil des OLG Celle vom 16.05.2017, Az.: 5 U 89/16 (Vorinstanz: Landgericht Lüneburg, Urt. v. 23.05.2016, Az.: 9 O 111/15) Zur Thematik „Regress gem. §§ 110, 111 SGB VII“ erstritten wir für unsere Mandantschaft, welche zuständige Unfallversicherungsträgerin für den Verletzten war, <br /><a href="https://busselaw.de/grob-fahrlassige-verursachung-eines-arbeitsunfalles-durch-eisenbahnwaggon-domino/" class="more-link btn btn-primary">Mehr</a></p>
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<blockquote class="wp-block-quote is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow"><p>Zum
Urteil des OLG Celle vom 16.05.2017, Az.: 5 U 89/16 (Vorinstanz:
Landgericht Lüneburg, Urt. v. 23.05.2016, Az.: 9 O 111/15)</p></blockquote>



<p>Zur Thematik  „Regress gem. §§ 110, 111 SGB VII“ erstritten wir für unsere Mandantschaft, welche zuständige Unfallversicherungsträgerin für den Verletzten war, die Zahlungspflicht der Gegenseite durch zwei Instanzen.</p>



<p>Hintergrund der Entscheidung war ein schwerer Arbeitsunfall. Ein Arbeiter bei einem Reparaturbetrieb für Eisenbahnwaggons war zum Unfallzeitpunkt in der Werkhalle damit beschäftigt, die Puffer zweier Waggons einzufetten, zwischen denen er sich befand. Vor der Werkhalle befanden sich fünf weitere Waggons. Ein Lokführer und ein Rangierer waren nun dabei, mit einer Lok sieben weitere Waggons in Richtung Werkhalle zu schieben. Zu diesem Zeitpunkt fanden sich weder an den fünf vor der Werkhalle abgestellten Waggons sogenannte Hemmschuhe, noch wurden die Bremsschläuche der sieben geschobenen Waggons mit Druckluft gefüllt, welche ein Bremsen ermöglicht hätten. Letzteres lag daran, dass der hierfür notwendige Kompressor der Lok seit Monaten defekt war. Geplant wurde, alles lediglich mit der Lokbremse zu bremsen, wobei eine Bremsprobe unterblieb. Eine Betriebsanweisung, welche Rangiermanöver mit und ohne Bremsen regeln sollte, war nur lückenhaft vorhanden. Insbesondere fanden sich in dieser keine Angaben darüber, bis zu welcher Anzahl von Achsen überhaupt eine bloße Bedienung mit der Lokbremse ausreicht.</p>



<p>Das Bremsmanöver gelang im weiteren Verlauf nicht. Die Lok und die sieben Waggons prallten auf die vor der Werkhalle abgestellten Waggons. Mangels Sicherung und auf Grund des Anpralls durchschlugen diese dann das Werkhallentor und prallten auf die dort abgestellten Waggons, zwischen denen sich immer noch der Arbeiter zum Einfetten der Puffer befand. Da auch diese Waggons nicht gesichert waren, wurde der Arbeiter zwischen den Waggons eingequetscht und erlitt schwerste Verletzungen. Da hier unstreitig ein Arbeitsunfall vorlag, war die zuständige Berufsgenossenschaft verpflichtet, umfangreiche Leistungen zu erbringen.</p>



<p>Beim vorliegend geschilderten Hergang, insbesondere auf Grund der massiven Versäumnisse hinsichtlich Sicherung der Waggons und der mangelhaften Betriebsanweisung, lag eine grob fahrlässige Verursachung im Sinne des § 110 SGB VII nahe. Dennoch wurde eine Leistung seitens der späteren Beklagten verweigert und die Angelegenheit musste vor Gericht geklärt werden.</p>



<p>Sowohl das LG
Lüneburg als auch das OLG Celle bejahten zu Recht die objektiven und
die subjektiven Voraussetzungen für eine grob fahrlässige
Herbeiführung des Unfalls. Dies beruhte vor allem auf folgenden
Tatsachen: Der Reparaturbetrieb, vertreten durch den
Vorstandsvorsitzenden und vor Ort durch den Werkstattleiter, hatte
sich in keiner Weise um die Einhaltung etwaiger
Unfallverhütungsvorschriften gekümmert. Eine Betriebsanweisung,
welche Unfälle wie den streitgegenständlichen verhindern sollte,
war nur lückenhaft und unzureichend formuliert. Die subjektive
Komponente der groben Fahrlässigkeit war vor allem deshalb zu
bejahen, da die einschlägigen Sicherheitsvorschriften vor allem aus
wirtschaftlichen Interessen missachtet wurden.</p>



<p>Aus diesen Gründen war der
Rückgriff der zuständigen Unfallversicherungsträgerin auf
Verantwortlichen gerechtfertigt.</p>



<p>Diesen Rückgriffsanspruch konnten
wir für unsere Mandantschaft erfolgreich durchsetzen.</p>
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