Regress der Sozialversicherungsträger – konsequente rechtliche Durchsetzung
Rechtsgrundlagen und Zielsetzung des Regresses
Der sogenannte Regress der Sozialversicherungsträger dient der Rückführung von Aufwendungen, die ein Sozialversicherungsträger auf Grund eines Schadensereignisses erbringen musste, für das ein Dritter rechtlich verantwortlich ist. Wenn ein Sozialversicherungsträger Leistungen erbracht hat, tritt er kraft Gesetzes an die Stelle des Geschädigten.
Die gesetzlichen Grundlagen richten sich nach der Art des Trägers:
- Für alle Sozialversicherungsträger gilt § 116 SGB X (Legalzession bei Schadensverursachung durch Dritte),
- für Rentenversichungsträger zusätzlich § 119 SGB X (Beitragsregress) und
- für Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zusätzlich §§ 110, 111 SGB VII (Regress gegen Unternehmer oder Versicherte bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung).
Unsere Spezialisierung: Regress der Sozialversicherungsträger
Unsere Kanzlei ist seit vielen Jahren auf die gerichtliche und außergerichtliche Durchsetzung von Regressansprüchen der Sozialversicherungsträger spezialisiert.
Hierbei gehören die folgenden Bereiche zu unseren Schwerpunkten:
Die Verfahren sind oftmals anspruchsvoll – sowohl rechtlich als auch medizinisch –, weil sie die Schnittstelle zwischen Sozialversicherungsrecht, Haftungsrecht und Medizinrecht betreffen.
Strategisch, strukturiert, durchsetzungsstark
Bereits vor der Anspruchserhebung beginnt unsere Tätigkeit: Wir prüfen den Sachverhalt im Hinblick auf Kausalität, Haftung dem Grunde nach, medizinische Verlaufsketten und Beweisbarkeit, und beraten zu möglichen prozessualen Risiken. In der gerichtlichen Auseinandersetzung übernehmen wir die vollständige Prozessvertretung bundesweit – vor Zivil-, Sozial- und Verwaltungsgerichten.
Typische Fallkonstellationen unserer Mandanten sind u. a.:
- Verkehrsunfälle mit schweren Verletzungsfolgen und langfristiger Erwerbsminderung,
- Arbeitsunfälle mit Dritteinwirkung, insbesondere in Mischbetrieben oder Fremdunternehmerkonstellationen,
- grob fahrlässige Sicherheitsverstöße am Arbeitsplatz (Regress nach § 110 SGB VII),
- vorsätzliche Körperverletzungen oder sonstige Straftaten mit Rehabilitationsbedarf,
- fehlerhafte ärztliche Behandlung, bei der der Träger der Sozialversicherung die Kosten übernommen hat.
In all diesen Fällen liegt der Schwerpunkt auf der sorgfältigen Anspruchsbegründung, der fundierten medizinrechtlichen Subsumtion und der prozessualen Durchsetzung.
Regress nach § 116 SGB X
§ 116 SGB X regelt den gesetzlichen Forderungsübergang: Erbringt ein Sozialversicherungsträger Leistungen auf Grund eines Ereignisses, für das ein Dritter haftet, so geht der Anspruch des Geschädigten gegen diesen Dritten auf den Träger über.
Dabei kommt es wesentlich auf folgende Voraussetzungen an:
- Schadensverursachung durch Dritte (Verkehrsunfall, Behandlungsfehler, Straftat, etc.),
- Leistungserbringung durch den Träger (z. B. Heilbehandlung, Rente, Pflegeleistungen),
- Kausalität zwischen dem Ereignis und der erbrachten Leistung,
- Übergangsfähigkeit und Nachweisbarkeit der Forderungshöhe.
Wir übernehmen in diesen Fällen die komplette juristische Begleitung – insbesondere die prozessuale Durchsetzung vor den zuständigen Gerichten – bundesweit.
Regress nach §§ 110, 111 SGB VII: Haftung aus dem Arbeitsunfall
Neben dem allgemeinen Forderungsübergang regelt das Sozialgesetzbuch VII spezielle Regressmöglichkeiten der Unfallversicherungsträger gem. §§ 110, 111 SGB VII bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung eines Arbeitsunfalls (bswp. Verletzung von Arbeitsschutzpflichten, UVV, …).
Diese Regressnormen sind anspruchsvoll in der Anwendung: Die Schwelle der „grob fahrlässigen“ Pflichtverletzung wird von der Rechtsprechung hoch angesetzt. Gleichzeitig erfordert die Geltendmachung eine sorgfältige Prüfung der internen Verantwortlichkeiten und ggf. auch arbeitsrechtlicher Begleitkonflikte.
Wir prüfen für Sie gerne, ob die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme vorliegen und ermitteln Verantwortlichkeiten.
Regress nach § 119 SGB X: Der Beitragsregress
Nach § 119 SGB X hat der Rentenversicherungsträger Ersatz verlangen, wenn aufgrund eines von einem Dritten verursachten Schadensereignisses Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entfallen (bspw. durch unfallbedingten Minderverdienst des Geschädigten).
Wir vertreten Rentenversicherungsträger bei der Geltendmachung des Beitragsregresses gegen verantwortliche Dritte – von der sachverhaltsbezogenen Kausalitätsprüfung bis hin zur gerichtlichen Durchsetzung, auch im Zusammenwirken mit parallelen Schadensersatzansprüchen anderer Träger.
Fazit: Effektive Durchsetzung schützt Solidargemeinschaft
Der Regress der Sozialversicherungsträger dient nicht nur der Rückgewinnung von Mitteln – er schützt auch die Funktionsfähigkeit der sozialen Sicherungssysteme und entlastet Beitragszahler. Durch unsere Spezialisierung und langjährige Erfahrung stellen wir sicher, dass berechtigte Ansprüche auch konsequent durchgesetzt werden – sachlich, rechtssicher und strukturiert.
Wenn Sie als Sozialversicherungsträger Ansprüche prüfen, vorbereiten oder durchsetzen möchten, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Durch unsere jahrelange Erfahrung im Bereich des Regresses der Sozialversicherungsträger sind wir hier der ideale Ansprechpartner.
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