Kfz-Haftpflichtversicherung kann keine erneute vollständige Darlegung langjähriger Ansprüche verlangen und „schadenminderndes Mitverschulden“

Das Landgericht München I hat in einem fallübergreifend relevanten Urteil die volle Haftung einer Kfz-Versicherung hinsichtlich des Personenschadens nach einem Verkehrsunfall festgestellt. Unsere Kanzlei konnte für die klagende Berufsgenossenschaft einen umfassenden Erfolg erzielen.

Sachverhalt:

Die Klägerin, eine Berufsgenossenschaft, machte Ansprüche geltend, die ihr nach § 116 SGB X aus einem Verkehrsunfall im Jahr 2002 übergegangen waren. Bei dem Unfall wurde der Versicherungsnehmer der Klägerin schwer verletzt, als ein Vorfahrtsverstoß des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs zu einer Kollision führte. Der Geschädigte erlitt unter anderem ein Schädelhirntrauma und wurde dauerhaft arbeits- und erwerbsunfähig. Über 17 Jahre regulierte die Beklagte die unfallbedingten Schäden vollständig, stellte jedoch 2019 die Zahlungen ein, bestritt eine 100%ige Haftung, rechnete mit einer angeblichen Überzahlung aus der Vergangenheit auf und verlangte von der Klägerin den Nachweis der Unfallbedingtheit von Aufwendungen zugunsten des Geschädigten, die sich seit Jahren nicht verändert hatten (Dauerschaden).

Rechtliche Würdigung:

Das Gericht entschied, dass die Klage der Berufsgenossenschaft in vollem Umfang begründet sei. Die Beklagte als Kfz-Versicherer habe der Klägerin sämtliche auf diese nach § 116 SGB X übergegangenen unfallbedingten Ansprüche zu ersetzen, so wie mit der Klage und den entsprechenden Klageerweiterungen geltend gemacht.

Das Gericht stellte klar, dass die Beklagte für die Ansprüche der Klägerin uneingeschränkt, mithin mit einer Haftungsquote von 100 %, haftet. Der vom Versicherungsnehmer der Beklagten begangene Vorfahrtsverstoß wurde als unfallursächlich angesehen, während ein von der Beklagten behauptetes Mitverschulden des Geschädigten – insbesondere überhöhte Geschwindigkeit, technische Mängel am Fahrzeug und das Nichttragen eines Sicherheitsgurts – nicht bewiesen werden konnte. Der gerichtliche Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass weder die Geschwindigkeit noch die Fahrzeugmängel den Unfall wesentlich mitverursacht hätten. Zudem sei das Nichttragen des Gurts seitens des Geschädigten nicht schadensverschärfend gewesen, da dies dem Geschädigten möglicherweise das Leben gerettet habe.

Das Gericht bestätigte, dass die Klägerin ihrer Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der unfallbedingten Aufwendungen genügt hat. Die Beklagte hatte eingewandt, dass die Klägerin ihre Leistungen – insbesondere im Bereich von Heilbehandlungskosten und Sachkosten – nicht ausreichend substantiiert habe. Das Gericht wies diesen Einwand mit Nachdruck zurück: Aufgrund der langjährigen vollständigen Regulierungspraxis der Beklagten sei es für die Beklagte ausgeschlossen, die Erforderlichkeit der Aufwendungen pauschal zu bestreiten. Es wurde hervorgehoben, dass der Beklagten der Umfang der Verletzungen und die durchgeführten Behandlungsmaßnahmen aus der bisherigen Abwicklung hinreichend bekannt waren.

Das Gericht stellte klar, dass in Fällen wie diesem von der Klägerin eine vollständige erneute Darlegung bereits anerkannter und langjährig regulierter Schadenspositionen nicht verlangt werden kann, wenn keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Veränderung des Sachverhalts vorliegen. Die Beklagte handele treuwidrig, wenn sie nun plötzlich eine Mitverantwortung des Geschädigten behauptet. Einer sachverständigen Beweiserhebung bedürfe es nicht. Auch für eine überholende Kausalität, für die Beklagte beweispflichtig ist, fehle es an einer substantiierten Darlegung der Beklagten.

Ergebnis:

Die Beklagte wurde zur vollständigen Zahlung des kompletten aufgelaufenen eingeklagten Rückstands nebst Zinsen und zur vollständigen Erstattung aller zukünftigen unfallbedingten Aufwendungen verurteilt. Ein Mitverschuldenseinwand wurde vollständig zurückgewiesen. Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass keine Rückforderungsansprüche der Beklagten gegen die Klägerin bestehen.

Das Urteil des Landgericht München I vom 18.10.2024, Az. 17 O 15314/21 finden Sie hier zum Download.