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	<title>Stefanie Meierhold, Autor bei BUSSE Rechtsanwälte</title>
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	<description>Die Spezialisten für Sozialversicherungsregress und Amtshaftung</description>
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	<title>Stefanie Meierhold, Autor bei BUSSE Rechtsanwälte</title>
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	<item>
		<title>LG Neuruppin: Gefährdungshaftung auch für versehentlich wieder eingebundene Gasleitung</title>
		<link>https://busselaw.de/lg-neuruppin-gefaehrdungshaftung-auch-fuer-versehentlich-wieder-eingebundene-gasleitung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefanie Meierhold]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 05 Oct 2026 10:15:26 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sozialversicherungsregress]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 116 SGB X]]></category>
		<category><![CDATA[§ 2 HPflG]]></category>
		<category><![CDATA[AnAscheinsbeweis]]></category>
		<category><![CDATA[Anlagenhaftung]]></category>
		<category><![CDATA[Anlageninhaber]]></category>
		<category><![CDATA[Gasexplosion]]></category>
		<category><![CDATA[Gasleitungsnetz]]></category>
		<category><![CDATA[Gefährdungshaftung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Eine seit Jahrzehnten stillgelegte Gasleitung wird bei Bauarbeiten aufgrund eines fehlerhaften Netzplans versehentlich wieder an das aktive Gasnetz angeschlossen. Wenige Tage später kommt es in einem nahegelegenen Gebäude zu einer schweren Gasexplosion. Das Landgericht Neuruppin hat in einem von uns für eine <br /><a href="https://busselaw.de/lg-neuruppin-gefaehrdungshaftung-auch-fuer-versehentlich-wieder-eingebundene-gasleitung/" class="more-link btn btn-primary">Mehr</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Eine seit Jahrzehnten stillgelegte Gasleitung wird bei Bauarbeiten aufgrund eines fehlerhaften Netzplans versehentlich wieder an das aktive Gasnetz angeschlossen. Wenige Tage später kommt es in einem nahegelegenen Gebäude zu einer schweren Gasexplosion. Das Landgericht Neuruppin hat in einem von uns für eine Berufsgenossenschaft geführten Regressverfahren entschieden, dass der Gasnetzbetreiber hierfür nach § 2 HPflG dem Grunde nach haftet. Dabei kam es weder darauf an, dass die Beklagte von der stillgelegten Leitung keine Kenntnis hatte, noch darauf, dass deren erneute Einbindung in das Gasnetz überhaupt beabsichtigt war. LG Neuruppin, Teilgrund- und Te…</p>



<h3 class="wp-block-heading">Versehentlicher Anschluss einer stillgelegten Altleitung</h3>



<p class="wp-block-paragraph">Die Beklagte betrieb ein Gasleitungsnetz, in dem teilweise noch Stahlrohre aus dem Jahr 1931 vorhanden waren. Andere alte Leitungsteile waren bereits stillgelegt worden, verblieben jedoch im Erdreich.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Im Zuge von Arbeiten an dem Gasnetz sollte ein Ringschluss hergestellt werden. Die hierfür verwendeten digitalisierten Leitungspläne wichen allerdings von den ursprünglichen Plänen ab. Aufgrund dieser Abweichung wurde nicht die vorgesehene Bestandsleitung, sondern ein seit Anfang der 1990er Jahre stillgelegtes und in den aktuellen Netzplänen nicht mehr verzeichnetes Stahlrohr angeschlossen. Hierdurch gelangte Gas in diesen alten Leitungsteil.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Am frühen Morgen betrat die bei unserer Mandantin versicherte Geschädigte ihre Arbeitsstelle in einer Bäckerei. Als sie einen Lichtschalter betätigte, kam es zu einer massiven Explosion, durch die das Gebäude zerstört und die Versicherte erheblich verletzt wurde.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Unsere Mandantin nahm daraufhin den Betreiber des Gasnetzes aus übergegangenem Recht gemäß § 116 SGB X in Anspruch.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Gehört eine versehentlich angeschlossene Altleitung überhaupt zur Anlage?</h3>



<p class="wp-block-paragraph">Die Beklagte wandte unter anderem ein, die stillgelegte Leitung sei nicht Bestandteil ihres Gasleitungsnetzes gewesen. Sie habe von deren Existenz keine Kenntnis gehabt und aufgrund der ihr vorliegenden digitalisierten Pläne davon ausgehen dürfen, dass die Leitungsführung dort anders verlaufe. Zudem habe die Leitung nicht in ihrem Eigentum gestanden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das Landgericht Neuruppin folgte dieser Argumentation nicht.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Für die Eigenschaft als Anlageninhaber komme es nicht auf die Eigentumsverhältnisse an. Maßgeblich sei vielmehr, wer die tatsächliche Herrschaft über den Betrieb der Anlage ausübe und die erforderlichen Weisungen erteilen könne. Diese Voraussetzungen sah das Gericht bei der Beklagten als erfüllt an. Sie verfügte über die Netzpläne und hatte die Arbeiten an dem Gasnetz selbst in Auftrag gegeben.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Entscheidend war sodann, dass durch den tatsächlichen Anschluss auch das ursprünglich stillgelegte Rohr wieder in das Leitungssystem eingebunden worden war. Damit wurde es Bestandteil der von der Beklagten betriebenen Anlage. Dass dies lediglich aufgrund eines Versehens geschehen war, änderte daran nichts. Das Gericht stellt insoweit ausdrücklich auf den Charakter des § 2 HPflG als Gefährdungshaftung ab.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Nachdem durch das wieder angeschlossene Rohr tatsächlich Gas geleitet wurde, war dieser Teil der Rohrleitungsanlage nach Auffassung des Gerichts zudem wieder in Betrieb genommen worden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Diese Betrachtung überzeugt. Würde man für die Haftung darauf abstellen, ob der Anlagenbetreiber die Einbindung eines konkreten Leitungsteils kannte oder beabsichtigte, würde letztendlich ein Element in die Gefährdungshaftung hineingelesen, das § 2 HPflG gerade nicht voraussetzt.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Anscheinsbeweis für die Verursachung der Explosion</h3>



<p class="wp-block-paragraph">Streitig war ferner, ob das aus der fehlerhaft angeschlossenen Leitung austretende Gas tatsächlich Ursache der Explosion gewesen war. Die Beklagte vertrat die Auffassung, Ursache könne auch eine Beschädigung der innerhalb des Gebäudes befindlichen Gasinstallation gewesen sein.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Auch damit konnte sie sich nicht durchsetzen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das Gericht sah einen Anscheinsbeweis für einen Zusammenhang zwischen dem fehlerhaften Anschluss und der Explosion. Entscheidend waren insbesondere der enge zeitliche und örtliche Zusammenhang sowie die bereits vor der Explosion festgestellten erhöhten Gaskonzentrationen in anderen Bereichen der Örtlichkeit. Auch nach der Explosion wurde in dem betroffenen Bereich weiterhin eine erhebliche Gaskonzentration festgestellt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die von der Beklagten aufgezeigte alternative Schadensursache reichte zur Erschütterung dieses Anscheinsbeweises nicht aus. Hierfür genügt nach Auffassung des Landgerichts nicht die bloß vage Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs. Erforderlich sind vielmehr greifbare Anhaltspunkte für eine ernsthafte alternative Ursache. Gerade solche Anhaltspunkte lagen nicht vor. </p>



<p class="wp-block-paragraph">Bemerkenswert ist dabei auch, dass das Gericht deshalb keinen Anlass sah, der lediglich spekulativ aufgezeigten Alternativursache durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nachzugehen. Allein dadurch, dass eine Partei für eine Vermutung zusätzlich Zeugen- oder Sachverständigenbeweis anbietet, wird aus einer nicht durch tatsächliche Anhaltspunkte gestützten Möglichkeit noch kein aufklärungsbedürftiger alternativer Geschehensablauf.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Kein Mitverschulden wegen Betätigung des Lichtschalters</h3>



<p class="wp-block-paragraph">Die Beklagte wandte schließlich ein, die Versicherte müsse den Gasgeruch wahrgenommen haben. Wenn sie gleichwohl einen Lichtschalter betätigt habe, müsse sich unsere Mandantin deshalb ein Mitverschulden gemäß § 4 HPflG in Verbindung mit § 254 BGB entgegenhalten lassen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Auch diese Argumentation überzeugte das Gericht nicht.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Bereits die Annahme, die Geschädigte habe den Geruch tatsächlich wahrgenommen und zutreffend als Gasgeruch eingeordnet, ließ sich nach Auffassung des Landgerichts nicht treffen. Das menschliche Geruchsvermögen sei unterschiedlich ausgeprägt und ein wahrgenommener Geruch werde nicht zwangsläufig seiner tatsächlichen Ursache zugeordnet.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das Gericht ging aber noch einen Schritt weiter: Selbst wenn die Versicherte Gasgeruch wahrgenommen hätte, begründete die Betätigung des Lichtschalters nach seiner Auffassung kein Mitverschulden. Zwar könne als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass bei Gasgeruch offenes Feuer und Funkenflug zu vermeiden sind. Dass auch die Betätigung eines Lichtschalters einen zur Zündung geeigneten Funken verursachen kann, sei dagegen kein Wissen, das allgemein vorausgesetzt werden könne. </p>



<h3>Haftung dem Grunde nach festgestellt</h3>



<p class="wp-block-paragraph">Das Landgericht hat den geltend gemachten Zahlungsanspruch gemäß § 2 HPflG in Verbindung mit § 116 SGB X dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Über die konkrete Höhe der einzelnen Aufwendungen muss noch im Betragsverfahren entschieden werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Entscheidung zeigt anschaulich, welche Bedeutung die Gefährdungshaftung des § 2 HPflG gerade bei komplexen technischen Schadensabläufen haben kann. Maßgeblich ist die tatsächliche Beherrschung und der Betrieb der Anlage. Dass ein Leitungsteil aufgrund fehlerhafter Unterlagen versehentlich angeschlossen wurde und der Betreiber hiervon keine Kenntnis hatte, beseitigt seine Haftung nicht. Ebenso wenig genügt es zur Abwehr eines aufgrund der tatsächlichen Umstände bestehenden Anscheinsbeweises, lediglich theoretisch denkbare Alternativursachen aufzuzeigen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Entscheidung des Landgericht Neuruppin, Teilgrund- und Teilendurteil vom 25.03.2026, Az. 6 O 161/25 steht <a href="https://busselaw.de/wp-content/uploads/2026/10/LG-Neuruppin-Teilgrund-und-Teilendurteil-vom-25.03.2026-Az.-6-O-161.25.pdf">hier zum Download</a> zur Verfügung.</p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Keine Mithaftung durch eigene Tiergefahr: LG Landshut verneint Mitverursachung bei Pferdetritt</title>
		<link>https://busselaw.de/keine-mithaftung-durch-eigene-tiergefahr-lg-landshut-verneint-mitverursachung-bei-pferdetritt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefanie Meierhold]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 02 Oct 2025 14:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Krankenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialversicherungsregress]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 116 SGB X]]></category>
		<category><![CDATA[§ 833 BGB]]></category>
		<category><![CDATA[Gefährdungshaftung]]></category>
		<category><![CDATA[Tiergefahr]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Landgericht Landshut, Urteil vom 29. August 2025 – 24 O 3487/24 Ein spannendes Urteil zur Tierhalterhaftung: Das Landgericht Landshut hatte über den Sozialversicherungsregress nach einem Reitunfall zu entscheiden, bei dem ein Pferd ausgetreten und ein Mitreiter schwer verletzt worden war. Der Unfall <br /><a href="https://busselaw.de/keine-mithaftung-durch-eigene-tiergefahr-lg-landshut-verneint-mitverursachung-bei-pferdetritt/" class="more-link btn btn-primary">Mehr</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<h2 class="wp-block-heading"><strong>Landgericht Landshut, Urteil vom 29. August 2025 – 24 O 3487/24</strong></h2>



<p class="wp-block-paragraph"></p>



<p class="wp-block-paragraph">Ein spannendes Urteil zur Tierhalterhaftung: Das Landgericht Landshut hatte über den Sozialversicherungsregress nach einem Reitunfall zu entscheiden, bei dem ein Pferd ausgetreten und ein Mitreiter schwer verletzt worden war. Der Unfall ereignete sich während eines gemeinsamen Ausritts.  Beide Reiter führten ihre Pferde, als das Tier der Beklagten plötzlich nach hinten ausschlug und den Kläger traf.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Der Fall</h3>



<p class="wp-block-paragraph">Der Geschädigte erlitt eine Fraktur der Elle und war über mehrere Monate arbeitsunfähig. Der leistungstragende Sozialversicherungsträger nahm die Halterin des Pferdes auf Ersatz seiner Aufwendungen in Anspruch. Die Halterin wandte ein, die Verletzung sei zumindest teilweise auf die Tiergefahr des eigenen Pferdes des Geschädigten zurückzuführen, denn die Tiere hätten sich gegenseitig „beschnuppert“, was das Austreten ausgelöst habe.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Die Entscheidung</h3>



<p class="wp-block-paragraph">Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Nach umfassender Beweisaufnahme stellte das LG Landshut klar: Eine bloße physische Anwesenheit des Pferdes des Geschädigten genügt nicht, um dessen Tiergefahr anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Erforderlich sei ein <strong>über die reine Anwesenheit hinausgehendes Verhalten</strong> des Tieres, also eine eigene, energiegetragene Mitwirkung am Unfallgeschehen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Auch ein Mitverschulden des verletzten Reiters verneinte das Gericht: Weder habe er den erforderlichen Sicherheitsabstand missachtet, noch habe es Anzeichen für ein gefährliches Verhalten des Pferdes gegeben. Die Annäherung sei frontal und ruhig erfolgt; eine besondere Vorsicht sei nicht geboten gewesen.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Fazit</h3>



<p class="wp-block-paragraph">Das Urteil verdeutlicht, dass die Anrechnung der eigenen Tiergefahr nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht kommt. Die r<strong>eine Anwesenheit</strong> des eigenen Tieres reicht nicht. Erforderlich ist immer eine <strong>aktive Mitwirkung</strong> der eigenen Tiergefahr.Entscheidend bleibt, ob sich im konkreten Geschehen die Energie oder Eigenwilligkeit <strong>beider</strong> Tiere ausgewirkt hat.</p>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/>



<p class="wp-block-paragraph">Das Urteil des LG Landshut vom 29. August 2025 – 24 O 3487/24 steht <a href="https://busselaw.de/wp-content/uploads/2026/10/LG-Landshut-Urteil-vom-29.08.2025-Az.-24-O-3487.25.pdf" data-type="link" data-id="https://busselaw.de/wp-content/uploads/2026/10/LG-Landshut-Urteil-vom-29.08.2025-Az.-24-O-3487.25.pdf">hier zum Download</a> für Sie bereit.</p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>
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			</item>
		<item>
		<title>AG Köln zur Dauer einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit bei HWS-Distorsion</title>
		<link>https://busselaw.de/ag-koeln-zur-dauer-einer-unfallbedingten-arbeitsunfaehigkeit-bei-hws-distorsion/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefanie Meierhold]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 10 Apr 2025 12:43:51 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Krankenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialversicherungsregress]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 116 SGB X]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsunfähigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Belegprüfung]]></category>
		<category><![CDATA[Erforderlichkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Schadenhöhe]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Sachverhalt: Streit um Verletztengeld und Physiotherapie nach HWS-Distorsion Im Zusammenhang mit der HWS-Distorsion und der darauf folgenden Arbeitsunfähigkeitbestätigte das AG Köln in seinem Urteil vom 14.01.2025 (Az. 269 C 174/22) einen Anspruch unserer Mandantin, einer Berufsgenossenschaft, vollumfänglich. Gegenstand des Verfahrens war die <br /><a href="https://busselaw.de/ag-koeln-zur-dauer-einer-unfallbedingten-arbeitsunfaehigkeit-bei-hws-distorsion/" class="more-link btn btn-primary">Mehr</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<h2 class="wp-block-heading">Sachverhalt: Streit um Verletztengeld und Physiotherapie nach HWS-Distorsion</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Im Zusammenhang mit der HWS-Distorsion und der darauf folgenden Arbeitsunfähigkeitbestätigte das AG Köln in seinem Urteil vom 14.01.2025 (Az. 269 C 174/22) einen Anspruch unserer Mandantin, einer Berufsgenossenschaft, vollumfänglich. Gegenstand des Verfahrens war die Erstattung unfallbedingter Aufwendungen in Höhe von 1.833,63 €, für Physiotherapiemaßnahmen und Verletztengeld. Die Beklagte, ein Haftpflichtversicherer, hatte die Zahlung zuletzt mit der Begründung verweigert, eine über vier Wochen hinausgehende Arbeitsunfähigkeit sowie die verordneten physiotherapeutischen Maßnahmen seien bei der unstreitig erlittenen HWS-Distorsion medizinisch nicht (mehr) nachvollziehbar.</p>



<h2 class="wp-block-heading">§ 287 ZPO und Beweisanzeichen für Arbeitsunfähigkeit</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Das Gericht hielt dem entgegen: Sowohl die fortbestehende Arbeitsunfähigkeit des Versicherten als auch die Physiotherapie seien als Sekundärschäden nach § 287 ZPO mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallgeschehen zurückzuführen. Die eingereichten AU-Bescheinigungen mit durchgehender Diagnose „HWS-Distorsion“ sowie die ärztlichen Verordnungen der Physiotherapie reichten nach Auffassung des Gerichts aus, um die Kausalität zu bejahen. Den pauschalen Vortrag der Beklagten, eine HWS-Distorsion heile im Regelfall nach vier Wochen folgenlos aus, ließ das Amtsgericht nicht genügen. </p>



<p class="wp-block-paragraph">Aus Sicht der Praxis ist dieses Urteil insbesondere deshalb erfreulich, weil es die Unterscheidung zwischen haftungsbegründender und haftungsausfüllender Kausalität konsequent anwendet – und die Anforderungen an die Überzeugungsbildung im Rahmen des § 287 ZPO nicht überspannt.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Fehlende Auseinandersetzung mit BGH VI ZR 250/22</h2>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Gleichwohl bleibt anzumerken:</strong> Das Amtsgericht hat sich leider &#8211; trotz entsprechendem Vortrag &#8211; nicht mit dem Urteil des BGH vom 08.10.2024 – VI ZR 250/22 auseinandergesetzt. Dieses hätte auch im vorliegenden Fall Relevanz gehabt. In der Entscheidung VI ZR 250/22 hatte der BGH ausdrücklich betont, dass eine AU-Bescheinigung mit ICD-10-Codierung grundsätzlich als Beweisanzeichen für das Fortbestehen von BEschwerden zu würdigen ist, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für eine zwischenzeitliche Ausheilung der Primärverletzung vorliegen. Besonders hervorzuheben ist dabei, dass der BGH ausdrücklich klarstellt, dass sich ein Geschädigter grundsätzlich auf die ärztlich ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlassen darf – mit der Folge, dass ihm dann auch ein Anspruch auf Ersatz eines entsprechenden Verdienstausfalls zusteht. Diese Klarstellung ist für Sozialversicherungsträger von erheblicher Bedeutung, da dies unserer Auffassung nach dann konsequenterweise auch die Ersatzpflicht entsprechender Verletztengeldzahlungen betrifft.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Fazit: Ein Urteil mit Signalwirkung trotz Detailmangel</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Fazit: Ein in der Sache richtiges und sorgfältig begründetes Urteil – mit einem kleinen Schönheitsfehler. Die von unserer Mandantin durchgesetzte Klage stärkt die Position gesetzlicher Unfallversicherungsträger in Regressverfahren erneut. Die Entscheidung zeigt zugleich, dass pauschaler Vortrag zu behaupteten &#8222;medizinischen Erfahrungswerten&#8220; im Einzelfall nicht ausreichen, um konkrete ärztliche Verordnungen und Bescheinigungen zu entkräften.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das Urteil des AG Köln hier zum Download für Sie bereit: <a href="https://busselaw.de/wp-content/uploads/2025/04/Amtsgericht-Koeln-Urteil-vom-14.01.2025-269-C-174.22-.pdf">Volltext des Urteils des AG Köln vom 14.01.2025 – Az. 269 C 174/22, PDF</a></p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>
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			</item>
		<item>
		<title>OLG München bestätigt Aufwendungsersatzpflicht nach § 110 SGB VII: Geschäftsführer haftet für grob fahrlässig herbeigeführte Explosion auf Baustelle</title>
		<link>https://busselaw.de/olg-muenchen-bestaetigt-aufwendungsersatzpflicht-nach-%c2%a7-110-sgb-vii-geschaeftsfuehrer-haftet-fuer-grob-fahrlaessig-herbeigefuehrte-explosion-auf-baustelle/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefanie Meierhold]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 12 Mar 2025 16:57:41 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sozialversicherungsregress]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 110 SGB VII]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[Grobe Fahrlässigkeit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Explosion auf Baustelle: Berufsgenossenschaft nimmt GmbH und Geschäftsführer in Anspruch Das OLG München hat mit Beschluss vom 03.03.2025 (Az. 19 U 3486/24 e) die Haftung nach § 110 SGB VII eines Arbeitgebers für eine Explosion bestätigt. Die Entscheidung bestätigt die gesamtschuldnerische Haftung eines <br /><a href="https://busselaw.de/olg-muenchen-bestaetigt-aufwendungsersatzpflicht-nach-%c2%a7-110-sgb-vii-geschaeftsfuehrer-haftet-fuer-grob-fahrlaessig-herbeigefuehrte-explosion-auf-baustelle/" class="more-link btn btn-primary">Mehr</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<h2 class="wp-block-heading">Explosion auf Baustelle: Berufsgenossenschaft nimmt GmbH und Geschäftsführer in Anspruch</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Das OLG München hat mit Beschluss vom 03.03.2025 (Az. 19 U 3486/24 e) die Haftung nach § 110 SGB VII eines Arbeitgebers für eine Explosion bestätigt. Die Entscheidung bestätigt die gesamtschuldnerische Haftung eines Geschäftsführers und seines Unternehmens für Aufwendungen der Berufsgenossenschaft nach einem Arbeitsunfall infolge einer schweren Explosion auf einer Baustelle.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Sachverhalt: Explosion durch fehlende Sicherheitsmaßnahmen</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Die Klägerin, eine Berufsgenossenschaft, nahm die Beklagten – eine GmbH und ihren ehemaligen Geschäftsführer – auf Erstattung ihrer Aufwendungen in Anspruch. Hintergrund war ein schwerer Arbeitsunfall: Bei Bodenlegearbeiten in einem Keller explodierten Dämpfe eines stark lösungsmittelhaltigen Klebers durch eine offene Flamme eines Heizofens. Zwei Beschäftigte, darunter ein Schülerpraktikant, erlitten schwerste Verbrennungen. Der Beklagte zu 2), als Arbeitgeber und gleichzeitig Bauherr verantwortlich, hatte zwar die Gefährlichkeit des Klebers erkannt, jedoch keine ausreichenden Sicherheitsvorkehrungen getroffen.</p>



<h2 class="wp-block-heading">§ 110 SGB VII und § 111 SGB VII: gesamtschuldnerische Haftung bestätigt</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Das OLG München bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und sah die Voraussetzungen für einen Rückgriffsanspruch der Berufsgenossenschaft nach § 110 Abs. 1 SGB VII als erfüllt an. Der Beklagte zu 2) habe grob fahrlässig gehandelt, indem er die elementaren Sicherheitsvorgaben missachtet und die Gefahrenquelle – die offene Flamme in Verbindung mit dem Kleber – nicht beseitigt habe. Die GmbH als Arbeitgeberin hafte gemäß § 111 SGB VII für das pflichtwidrige Verhalten ihres Geschäftsführers. Die Argumentation der Beklagten, es habe sich um ein „Augenblicksversagen“ gehandelt oder ein Mitverschulden der Geschädigten sei anzunehmen, wies das Gericht zurück. Auch die Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sei für die zivilrechtliche Bewertung unerheblich.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Auf den Hinweisbeschluss hin wurde die Berufung zurückgenommen.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Fazit: Deutliche Stärkung der Position gesetzlicher Unfallversicherungsträger</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Mit dieser Entscheidung unterstreicht das OLG München die hohe Verantwortung von Geschäftsführern für Arbeitssicherheit und bestätigt die klare Haftungssystematik des § 110 SGB VII.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der Hinweisbeschluss des OLG München steht hier für Sie zum Download bereit: <a href="https://busselaw.de/wp-content/uploads/2025/03/OLG-Muenchen-Hinweisbeschluss-vom-03.03.2025-Az.-19-U-3486.24-e.pdf">Hinweisbeschluss des OLG München vom 03.03.2025 (Az. 19 U 3486/24 e, PDF)</a></p>



<p class="wp-block-paragraph">Ebenso finden Sie hier: <a href="https://busselaw.de/wp-content/uploads/2025/05/Urteil-LG-Muenchen-II-vom-17.09.2024-AZ-14-O-4947.20.pdf">Erstinstanzliches Urteil des LG München II vom 17.09.2024 (Az. 14 O 4947/20, PDF</a>).</p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>
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		<title>LG Koblenz zur Verjährung bei Behandlungsfehlern und Amtshaftungsansprüchen gegen Berufsgenossenschaften</title>
		<link>https://busselaw.de/lg-koblenz-verjahrung-bei-behandlungsfehlern-und-amtshaftungsanspruchen-gegen-berufsgenossenschaften/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefanie Meierhold]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 18 Nov 2024 09:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[„D-Arzt-Haftung“ des Unfallversicherungsträgers]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://busselaw.de/?p=860</guid>

					<description><![CDATA[<p>Das Landgericht Koblenz hat mit Urteil vom 26.09.2024 (Az. 1 O 219/23) die Klage eines ehemaligen Altenpflegers auf Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen vermeintlicher Behandlungsfehler (Diagnosefehler) gegen die von uns vertretene Berufsgenossenschaft abgewiesen. Das Urteil beleuchtet wichtige Rechtsfragen zur Verjährung im Rahmen ärztlicher <br /><a href="https://busselaw.de/lg-koblenz-verjahrung-bei-behandlungsfehlern-und-amtshaftungsanspruchen-gegen-berufsgenossenschaften/" class="more-link btn btn-primary">Mehr</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Das Landgericht Koblenz hat mit Urteil vom 26.09.2024 (Az. 1 O 219/23) die Klage eines ehemaligen Altenpflegers auf Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen vermeintlicher Behandlungsfehler (Diagnosefehler) gegen die von uns vertretene Berufsgenossenschaft abgewiesen. Das Urteil beleuchtet wichtige Rechtsfragen zur Verjährung im Rahmen ärztlicher Behandlungsfehler.</p>



<h3 class="wp-block-heading"><strong>Was war passiert?</strong></h3>



<p class="wp-block-paragraph">Am 09. Juli 2018 zog sich der Kläger bei einem Unfall mit seinem Motorrad eine Verletzung am rechten Arm zu. Beim Versuch, das Motorrad aufzufangen, hörte er ein krachendes Geräusch im Arm und verspürte unmittelbar starke Schmerzen. Noch am selben Tag suchte er einen Durchgangsarzt im Krankenhaus auf, der nach einer Sonografie einen Muskelfaserriss im Pronator teres diagnostizierte und eine konservative Behandlung einleitete. Die Beschwerden besserten sich zunächst, sodass kein weiterer Verdacht auf eine schwerere Verletzung bestand. Am 23. August 2018 suchte der Kläger wegen anhaltender Schmerzen erneut einen Arzt auf, welcher ein MRT anordnete. Die MRT-Untersuchung am 28. August 2018 bestätigte einen kompletten Abriss der distalen Bizepssehne, der im Anschluss operiert werden musste. Im weiteren Verlauf entwickelte sich ein chronisches Schmerzsyndrom und erhebliche Bewegungseinschränkungen, die zur dauerhaften Berufsunfähigkeit führten.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der Kläger war der Ansicht, dass der Durchgangsarzt am Unfalltag aufgrund der typischen Symptome (starke Schmerzen, eingeschränkte Motorik und Schwellung) den Riss der Bizepssehne hätte erkennen und entsprechende Maßnahmen einleiten müssen. Er erhob im Jahr 2023 Klage auf Schmerzensgeld und Schadensersatz sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden gegenüber der von uns vertretenen zuständigen Berufsgenossenschaft.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das Landgericht wies die Klage wegen Verjährung ab. Nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG und der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Geschädigte Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.</p>



<h3 class="wp-block-heading"><strong>Rechtliche Gesichtspunkte:</strong></h3>



<p class="wp-block-paragraph">Das Gericht stellte fest, dass der Kläger bereits 2018 alle wesentlichen Umstände kannte, die den Lauf der Verjährung in Gang setzen: das Unfallereignis, die sofortigen Schmerzen, die Erstdiagnose, die endgültige Diagnose des Bizepssehnenrisses am 29. August 2018 sowie die notwendige operative Behandlung dieser. Der Kläger hatte bereits im Jahr 2018 Kenntnis davon, dass die verspätete Diagnose die Ursache für den andauernden Schmerzverlauf. Damit war ihm eine mögliche Fehlbehandlung sowie die Verknüpfung mit dem Unfallereignis bewusst. Die weiteren gesundheitlichen Folgen, wie die chronischen Schmerzen und Bewegungseinschränkungen, waren nach dem Grundsatz der Schadenseinheit ebenfalls von dieser Kenntnis umfasst, da sie bei verständiger Würdigung voraussehbar waren. Die Verjährungsfrist begann daher mit Schluss des Jahres 2018 an zu laufen und endete mit Schluss des Jahres 2021.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Ein Schlichtungsverfahren, welches der Kläger im Jahr 2022 einleitete, konnte die Verjährung nicht hemmen, da es einerseits ohnehin erst nach Ablauf der Verjährungsfrist eingleitet wurde und sich zudem nicht gegen die jetzige Beklagte sondern gegen eine andere medizinische Einrichtung richtete. Das Gericht betonte, dass trotz der grundsätzlich patientenfreundlichen Rechtsprechung zur Verjährung hier das Wissen des Klägers aus dem Jahr 2018 ausreichte, um den Beginn der Verjährungsfrist zu begründen. Entscheidend war, dass der Kläger bei verständiger Würdigung bereits 2018 hätte erkennen können, dass seiner Ansicht nach möglicherweise ein Behandlungsfehler vorlag, der zu den gesundheitlichen Beschwerden führte.</p>



<h3 class="wp-block-heading"><strong>Zusammenfassung:</strong></h3>



<ul class="wp-block-list">
<li>Die dreijährige Verjährungsfrist begann mit dem Schluss des Jahres 2018, da der Kläger zu diesem Zeitpunkt hinreichende Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangte. Diese Umstände umfassten das Unfallgeschehen, die unmittelbar folgenden Beschwerden, die anfängliche Fehldiagnose und die erst später festgestellte Schwere der Verletzung und deren konkrete Behandlungsbedürftigkeit.</li>



<li>Der Grundsatz der Schadenseinheit führte dazu, dass der Kläger auch die späteren gesundheitlichen Folgen als voraussehbare Konsequenzen einbeziehen musste und sich nicht darauf berufen konnte, dass sich dieser Verlauf ja erst später zeigte und daher auch erst spätere Kenntnis aller anspruchsbegründenden Tatsachen vorlag.</li>



<li>Trotz der hohen Anforderungen an den Beginn der Verjährung bei ärztlichen Behandlungsfehlern wurde hier aufgrund der klaren Kenntnislage die Verjährung angenommen.</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Das vollständige Urteil steht <a href="https://busselaw.de/wp-content/uploads/2024/11/LG-Koblenz-Urteil-vom-26.09.2024-Az.-1-O-219.23-.pdf">hier für Sie zum Download</a> bereit.</p>
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		<title>Zur Erforderlichkeit prothetischer Versorgung</title>
		<link>https://busselaw.de/erforderlichkeit-prothetische-versorgung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefanie Meierhold]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 21 Oct 2024 09:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Krankenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialversicherungsregress]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 116 SGB X]]></category>
		<category><![CDATA[Belegprüfung]]></category>
		<category><![CDATA[Erforderlichkeit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wieder einmal dürfen wir für unsere Mandantschaft im Prozess führen, in welchem weder die Haftung dem Grunde nach noch die unfallbedingten Folgen, sondern allein die Erforderlichkeit von Aufwendungen streitig war. Und wieder einmal wurde von einem Gericht entschieden, dass die Korrektheit nicht <br /><a href="https://busselaw.de/erforderlichkeit-prothetische-versorgung/" class="more-link btn btn-primary">Mehr</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Wieder einmal dürfen wir für unsere Mandantschaft im Prozess führen, in welchem weder die Haftung dem Grunde nach noch die unfallbedingten Folgen, sondern allein die Erforderlichkeit von Aufwendungen streitig war. Und wieder einmal wurde von einem Gericht entschieden, dass die Korrektheit nicht nach dem Belieben des Haftpflichtversicherer (oder dessen Dienstleister) richtet, sondern danach, was ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch<strong> in der Lage des Geschädigten, </strong>zur Behebung des Schadens für zweckmäßig und angemessen halten durfte.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Sachverhalt</h3>



<p class="wp-block-paragraph">Im konkreten Fall folgendes:</p>



<p class="wp-block-paragraph">Ein Versicherter unserer Mandantschaft, ein Landwirt, erlitt bei einem Unfall eine schwere Verletzung des rechten Unterschenkels, welche im weiteren Verlauf eine Amputation des Beines unterhalb des Knies notwendig machte. Unstreitig wurde der Unfall vom Unfallgegner allein verschuldet.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Aufwendungen der Klägerin, der zuständigen Unfallversicherung, wurden von der später beklagten Haftpflichtversicherung laufend reguliert. Im weiteren Verlauf machte Klägerin sodann Aufwendungen für eine Wechselprothese geltend. Diese war notwendig, da der Versicherte nach wie vor als Landwirt tätig war. Die Arbeit in der Landwirtschaft führte zu erheblichen Verschmutzungen Stallgeruch an seiner prothetischen Versorgung. Daher wurde Geschädigten eine Wechselprothese für das private Umfeld bewilligt, da der Versicherte sonst die Prothese hätte täglich mehrfach und langwierig reinigen müssen, um die Verschmutzungen und den Stallgeruch zu entfernen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Beklagte wies die Forderung zurück, da sie der Ansicht war, dass eine Doppelversorgung nicht notwendig sei.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das Landgericht Memmingen gab unserer Klage nun mit Urteil vom 06.09.2024, Az.: 32 O 184/24, voll statt und folgte dabei letztendlich unserer Auffassung. Das Landgericht Memmingen führte aus:</p>



<h3 class="wp-block-heading">Erforderlichkeit der Wechselversorgung</h3>



<p class="wp-block-paragraph"><em>„Gemäß § 249 I BGB ist der Schädiger verpflichtet denjenigen Zustand wiederherzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Zur Naturalrestitution bei Personenschäden gehören Maßnahmen, die zwar keine Heilung, wohl aber eine Linderung des Leidens bewirken können oder in anderer Weise medizinisch geboten sind. Diesbezüglich schuldet der Schädiger gegenüber dem Geschädigten unter anderem künstliche Gliedmaße (MüKoBGB/Oetker BGB § 249 Rn. 341). <strong>Ersatzfähig sind daher diejenigen Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten, zur Behebung des Schadens für zweckmäßig und angemessen halten durfte</strong> (BGH, Urteil vom 15-10-1991 &#8211; VI ZR 314/90 = NJW 1992, 302, 303; BGH, Urteil vom 20-06-1989 &#8211; VI ZR 334/88= NJW 1989, 3009.); <strong>bei Personenschaden kann die ausgleichsberechtigte Person grundsätzlich den Weg zur Schadenabhilfe wählen, der ihren Interessen aus ihrer Sicht am besten entspricht. Als Maßstab für Maßnahmen oder erforderliche Aufwendungen bei Personenschäden ist eine Orientierung am sozialrechtlichen Leistungsgefüge vorzunehmen.</strong> Gemäß § 4 II Nr. 1 SGB I hat der Versicherte Anspruch auf notwendige Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur  Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit; dieser Anspruch entspricht in der Regel auch der Erforderlichkeit des § 249 BGB Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Wimber BGB § 249 Rn. 461).</em></p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>Der Wunsch des Geschädigten bezüglich zweier Prothesen, entspricht seinem verständlichen und berechtigten Bestreben nach möglichst weitgehender Wiederehrstellung seiner ursprünglichen Lebensqualität. Der Geschädigte ist Landwirt und arbeitet vollständig in seinem Betrieb. Als Landwirt hat er viel im Stall zu tun und ist täglich Verschmutzungen und Stallgerüchen ausgesetzt. Die tägliche Reinigung einer Prothese ist mit großem Aufwand verbunden und dem Geschädigten unzumutbar. Es ist davon auszugehen, dass nach einem Duschvorgang am menschlichen Körper keine Stallgerüche oder sonstige Verschmutzungen bleiben. Der Geschädigte ist jedoch nicht mehr in der Lage, einen Duschvorgang wie vor dem Unfall durchzuführen. Neben dem hygienischen Aspekt ist auch zu berücksichtigen, dass er als Landwirt durch enorme körperliche Arbeit sehr viel Kraft aufwenden muss, die durch eine tägliche intensive Reinigung noch verstärkt wäre. Dies beeinträchtigt nicht nur seine Arbeitskraft, sondern auch die Teilnahme an seinem privaten Leben. Eine nur doppelte Anfertigung der Kniekappe und des Liner sind nicht ausreichend, da die Prothese trotzdem nach der Arbeit gereinigt werden muss. Das Wechseln von Liner und Kniekappe, sowie Reinigung der Prothese ist ein enormer Zeit- und Kraftaufwand für den Geschädigten. Diese Beeinträchtigungen bestünden bei einer Ersatzprothese nicht, sodass diese gem. § 249 II S.1 BGB erforderlich ist.</em></p>



<p class="wp-block-paragraph"><em><strong>Eine Ersatzprothese ist mit seiner früheren Lebensrealität am vergleichbarsten. Der Schadensersatzbetrag soll soweit wie möglich einen dem früheren möglichst gleichwertigen Zustand herstellen. Da dies bei irreversiblen körperlichen Beeinträchtigungen nicht möglich ist, hat der Schädiger dafür zu sorgen, dass die Lebensqualität des Geschädigten nicht unter dem früheren Standard sinkt</strong> (BGH Urt. v. 20.01.2004- VI ZR 46/03 = NJW-RR 2004, 671, 672). Die Prothese ist für den Geschädigten ein notwendiges medizinisches Hilfsmittel zur Teilnahme im Beruf und im Alltag. Sie dient dazu, die körperliche Behinderung auszugleichen und die Lebensführung des Geschädigten zu erleichtern. Ein gesunder Mensch hat zwei Beine, die er belasten und beanspruchen kann, um am Leben teilzuhaben. Dies ist dem Geschädigten nicht mehr möglich. Eine Ersatzprothese ist nicht nur notwendig aufgrund der Gerüche und Verschmutzungen durch die landwirtschaftliche Arbeit, sondern auch, weil sie durch Benutzung beschädigt werden kann.</em></p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>Die Beklagte trägt selbst vor, dass Prothesen nach fünf bis sechs Jahren vollständig erneuert werden müssen aufgrund der absinkenden Funktionalität. Es ist davon auszugehen, dass der Verschleiß bei landwirtschaftlicher Arbeit höher ist. Gerade vor diesem Hintergrund ist eine Wechselprothese erforderlich gem. § 249 II S.1 BGB.</em></p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>Die landwirtschaftliche Arbeit erfordert enorme körperliche Kraft und findet viel im Freien statt, daher ist die Prothese auch Witterungsverhältnissen ausgesetzt. <strong>Durch die Schädigung hat der Geschädigte ein gesteigertes Bedürfnis, den Lebensstil aufrechtzuerhalten, den er vor dem schädigenden Ereignis gewohnt war.“</strong></em></p>



<p class="wp-block-paragraph">Das vollständige Urteil steht für Sie in anonymisierter Form <a href="https://busselaw.de/wp-content/uploads/2024/10/32_O_184_24_Begl_Abschrift_Urteil_LG_Memmingen_v_06_09_2024.pdf">hier zum Download</a> bereit.</p>



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		<title>Keine Passivlegitimation des Unfallversicherungsträgers für Sturz im Krankenhaus</title>
		<link>https://busselaw.de/keine-passivlegitimation-unfallversicherungstrager-sturz-im-krankenhaus/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefanie Meierhold]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 21 Oct 2024 09:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[„D-Arzt-Haftung“ des Unfallversicherungsträgers]]></category>
		<category><![CDATA[Arzthaftung]]></category>
		<category><![CDATA[D-Arzt-Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Passivlegitimation]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Es ist zwischenzeitlich weitläufig bekannt, dass der BGH den Haftungsbereich von Unfallversicherungsträgern für (vermeintliche) Behandlungsfehler von Durchgangsärzten erweitert hat. Weniger bekannt sind dafür offensichtlich die Grenzen dieses Haftungsbereichs. So kommt es immer noch vor, dass Patienten Klagen gegen Berufsgenossenschaften erheben, obwohl diese <br /><a href="https://busselaw.de/keine-passivlegitimation-unfallversicherungstrager-sturz-im-krankenhaus/" class="more-link btn btn-primary">Mehr</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Es ist zwischenzeitlich weitläufig bekannt, dass der BGH den Haftungsbereich von Unfallversicherungsträgern für (vermeintliche) Behandlungsfehler von Durchgangsärzten erweitert hat. Weniger bekannt sind dafür offensichtlich die Grenzen dieses Haftungsbereichs. So kommt es immer noch vor, dass Patienten Klagen gegen Berufsgenossenschaften erheben, obwohl diese für die geltend gemachten Ansprüche eben gerade nicht passivlegitimiert sind. In manchen Fällen ist dies möglicherwiese noch einer unklaren Rechtslage geschuldet. In anderen eher kaum nachvollziehbar.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Sachverhalt</h3>



<p class="wp-block-paragraph">So hatte ein Patient einen Unfallversicherungsträger verklagt, weil er&nbsp; &#8211; seiner Auffassung nach – auf Grund unsachgemäßer Sicherung von der Liege gefallen sei und sich verletzt habe. Nun war er der Auffassung, dass hier auch die Unfallversicherung für seine Schadensersatzansprüche der richtige Anspruchsgegner sei. Ob er dieser Auffassung folgte, weil er nach dem Unfall in (unstreitig fachgerechter) d-ärztlicher Behandlung war oder weil der Unfallversicherungsträger eben für den Unfall bzw. dessen Folgen sozialrechtlich eintrittspflichtig war, war dem Klagevortrag nicht zu entnehmen.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Ergebnis: Klageabweisung</h3>



<p class="wp-block-paragraph">Auf unser entsprechendes Vorbringen regte das zuständige LG Krefeld bereits in einem Hinweis die Klagerücknahme an. Denn eine generelle Verantwortlichkeit der Beklagten Berufsgenossenschaft für sämtliche Behandler besteht eben gerade nicht. So erfüllt vielmehr lediglich ein bestellter Durchgangsarzt eine Amtsträgereigenschaft und für dessen Handeln und auch dann nur in sehr gesteckten Grenzen Berufsgenossenschaft eintrittspflichtig. Grundsätzlich handeln Ärzte und nichtärztliches Personal in einem Krankenhaus in Erfüllung des originären Krankenhausvertrages.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Erfolgt ist eine Klagerücknahme allerdings nicht, sodass das LG Krefeld mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Urteil vom 25.07.2024, Az.: 3 O 182/23, die Klage eben abwies.</p>
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		<item>
		<title>Keine Haftung des Unfallversicherungsträgers für Operation am Erstbehandlungstag</title>
		<link>https://busselaw.de/keine-haftung-des-unfallversicherungstraegers-fuer-operation-am-erstbehandlungstag/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefanie Meierhold]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 07 Oct 2024 16:53:13 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[„D-Arzt-Haftung“ des Unfallversicherungsträgers]]></category>
		<category><![CDATA[Arzthaftung]]></category>
		<category><![CDATA[Passivlegitimation]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallversicherung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://busselaw.de/?p=829</guid>

					<description><![CDATA[<p>Neues zur &#8222;D-Arzt-Haftung&#8220; der Berufsgenossenschaft Endlich dürfen wir über etwas neues vom BGH zur Frage der Passivlegitimation des Unfallversicherungsträgers bei Behandlungsfehlern berichten. Der BGH hat mit Urteil vom 30.07.2024 &#8211; VI ZR 115/22 seine Rechtsprechung zur Passivlegitimation der Unfallversicherungsträger für die durchgangsärztliche <br /><a href="https://busselaw.de/keine-haftung-des-unfallversicherungstraegers-fuer-operation-am-erstbehandlungstag/" class="more-link btn btn-primary">Mehr</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/>



<h2 class="wp-block-heading has-medium-font-size">Neues zur &#8222;D-Arzt-Haftung&#8220; der Berufsgenossenschaft</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Endlich dürfen wir über etwas neues vom BGH zur Frage der Passivlegitimation des Unfallversicherungsträgers bei Behandlungsfehlern berichten. Der BGH hat mit Urteil vom 30.07.2024 &#8211; VI ZR 115/22 seine Rechtsprechung zur Passivlegitimation der Unfallversicherungsträger für die durchgangsärztliche Behandlung weiter präzisiert und entschieden, dass ein Unfallversicherungsträger auch dann nicht für eine operative Versorgung einer Unfallverletzung haftet, selbst wenn der behandelnde Arzt die Operation im Durchgangsarztbericht im Feld „Art der Erstversorgung“ einträgt. Was zur Erstversorgung zählt, steht nicht zur freien Disposition des behandelnden Arztes.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Wir durften unsere Mandantin, eine Unfallkasse, welche der Streit verkündet wurde, in diesem Verfahren begleiten und so direkt mit unseren BGH-Anwälten zur für die Unfallversicherungsträger durchaus positiven Rechtsfortbildung beitragen.</p>



<h2 class="wp-block-heading has-medium-font-size">Sachverhalt</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Eine Klägerin, die sich bei einem Sturz auf dem Schulhof den Unterarm gebrochen hatte, begehrte vor dem Landgericht von der dort beklagten Klinik Schadensersatz, insbesondere Schmerzensgeld, da sie der Auffassung war, die operative Versorgung sei nicht fachgerecht ausgeführt worden. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme wies das Landgericht die Klage mangels festgestellten Behandlungsfehler ab.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Hiergegen legte die Klägerin Berufung zum OLG München ein und rügte Mängel im Sachverständigengutachten und in der Beweiswürdigung. Das OLG München wies in seiner Entscheidung vom 18.03.2022 &#8211; 24 U 6398/21 die Berufung zurück, ohne sich mit den Einwänden überhaupt zu befassen. Es war nämlich der Auffassung, dass die beklagte Klinik schon&nbsp; gar nicht passivlegitimiert sei. Grund hierfür sei, dass der behandelnde Arzt im Durchgangsarztbericht unter „Art der Erstversorgung“ (unstreitig) unter anderem folgendes niedergelegt hatte: „Geschlossene Reposition und K-Draht am 20.6.2012“</p>



<p class="wp-block-paragraph">Dies nahm das OLG München zum Anlass, auch diese operative Versorgung der durchgangsärztlichen Erstversorgung (für welche nach Urteil des BGH vom 29.11.2016 &#8211; VI ZR 208/15 die Unfallversicherungsträger passivlegitimiert sind) zuzuordnen. Das OLG München war der Auffassung, dass die Frage, ob eine bestimmte Behandlung als Erstbehandlung durch den Durchgangsarzt zu bewerten sei, sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach <em>der Dokumentation</em> im jeweiligen Durchgangsarztbericht richte.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Schon beim erstmaligen Lesen dieser Entscheidung durfte man in diesem Fall zu Recht an der Begründung zweifeln, denn dies hat der BGH so nie entschieden. Als der BGH Ende des Jahres 2016 sich von der „Janusköpfigkeit des durchgangsärztlichen Handelns“ verabschiedete, ordnete er die Erstversorgung der Haftungssphäre der Berufsgenossenschaften zu. Die Behandlungsmaßnahmen nach Abschluss der Erstversorgung  &#8211; und die Erstversorgung ist abgeschlossen mit der Entscheidung über die Art der Heilbehandlung – unterfallen hingegen nicht der Haftungssphäre der Berufsgenossenschaft. Dies stellte der BGH in seiner Entscheidung vom 10.03.2020 &#8211; VI ZR 281/19 insbesondere für die „Besondere Heilbehandlung“ auch nochmals klar. Der Dokumentation des Durchgangsarztes wird hier natürlich eine Indizwirkung zugesprochen. Dass aber die Frage, was  Erstversorgung und <em>was Inbegriff der anschließenden Heilbehandlung</em> ist, allein von der Dokumentation im Durchgangsarztbericht und damit im Ergebnis vom Willen des Behandlers abhängt, konnte unseres Erachtens aus den maßgeblichen BGH-Urteilen nicht herausgelesen werden. Dies wäre auch bedenklich, so wäre die rechtliche Beurteilung  der Passivlegitimation ja von einer (letztendlich ggf. willkürlichen) Dokumentation des Behandlers abhängig.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Spannend war, dass das OLG München in diesem Fall noch nicht einmal die Revision zugelassen hat, obwohl es sich bei dieser Auslegung durchaus um eine Grundsatzfrage handelte. So sah dies auch der BGH, welcher der hierauf erhobenen <strong>Nichtzulassungsbeschwerde stattgab.</strong></p>



<h2 class="wp-block-heading has-medium-font-size">Entscheidung des BGH vom 30.07.2024 &#8211; VI ZR 115/22</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Nach Fortgang des Verfahrens fiel nun am 30.07.2024 das Urteil in dieser Sache, welches sich durchaus lesenswert und lehrreich mit dem Begriff der Erstversorgung durch den Durchgangsarzt und der Bedeutung der Eintragungen im Durchgangsarztbericht bei der Bestimmung der Passivlegitimation auseinandersetzt. Besonders wesentlich dürften hierbei zunächst die Ausführungen in Tz. 14 bis 16 sein. Dort heißt es:</p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>„<strong>Das Berufungsgericht hat aber den Begriff der &#8222;Erstversorgung&#8220; rechtsfehlerhaft verkannt und darüber hinaus den Eintragungen des Arztes im Durchgangsarztbericht für die Qualifizierung der streitgegenständlichen Maßnahmen hier zu Unrecht eine maßgebliche Bedeutung zugesprochen</strong>.</em></p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>Die Erstversorgung wird in § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII als Teil der Heilbehandlung genannt. In § 9 des gemäß § 34 Abs. 3 SGB VII abgeschlossenen Vertrages Ärzte/Unfallversicherungsträger wird ausgeführt, <strong>dass die Erstversorgung die ärztlichen Leistungen umfasst, die den Rahmen des sofort Notwendigen nicht überschreiten</strong>. Die Erstversorgung ist von der durch den Unternehmer zu erbringenden Ersten Hilfe (§§ 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII) abzugrenzen[…].</em></p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong><em>Maßnahmen der Erstversorgung können je nach Fallkonstellation auch (nur) vom&nbsp; Durchgangsarzt selbst erbracht werden. So gehen die Arbeitshinweise für den Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger ganz selbstverständlich von vom Durchgangsarzt im Rahmen der Erstversorgung durchgeführten Behandlungsmaßnahmen wie z.B. Wundversorgung, Verbände und Injektionen aus […].</em></strong></p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>Die der öffentlich-rechtlichen Amtsausübung des Durchgangsarztes zuzuordnende Erstversorgung findet regelmäßig zeitlich vor dessen Entscheidung über die Art der Heilbehandlung statt. Davon zu unterscheiden sind Maßnahmen, die zeitlich nach und in Vollzug der Entscheidung über die Art der Heilbehandlung durchgeführt werden und grundsätzlich als privatrechtliches Handeln des Durchgangsarztes zu qualifizieren sind.“</em></p>



<p class="wp-block-paragraph">[Herv. d. d. U.]</p>



<p class="wp-block-paragraph">Wirklich spannend wird es dann in den Tz. 21 ff., in welchem sich mit der Hauptargumentation des OLG München auseinandergesetzt wird. Dort heißt es:</p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>„Anderes ergibt sich auch nicht aus der Eintragung im Durchgangsarztbericht, die die Operation in dem Textfeld &#8222;Art der Erstversorgung (durch den D-Arzt)&#8220; und in dem Textfeld &#8222;Art der Heilbehandlung&#8220; lediglich &#8222;durch mich&#8220; und &#8222;besondere Heilbehandlung&#8220; &#8222;stationär&#8220; ausweist.</em></p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 29. November 2016 (VI ZR 208/15, BGHZ 213, 120 Rn. 28) zwar darauf hingewiesen, dass die Dokumentation der Erstversorgung durch den Durchgangsarzt bei der Abgrenzung zwischen öffentlich-rechtlichem und privatrechtlichem Handeln helfen kann. Er hat weiter ausgeführt, dass der Durchgangsarzt mit der im Durchgangsarztbericht dokumentierten Entscheidung für die besondere Heilbehandlung die Zäsur zwischen seinen hoheitlichen Pflichten und dem anschließenden privatrechtlichen Behandlungsverhältnis schafft. Die wesentliche Entscheidung zur Erfüllung der Steuerungsfunktion des Durchgangsarztes ist gemäß § 27 Abs. 1 des Vertrages Ärzte/Unfallversicherungsträger an dieser Schnittstelle angesiedelt, an der über die Durchführung einer allgemeinen Heilbehandlung, die Einleitung der besonderen Heilbehandlung oder die Ablehnung einer Heilbehandlung zu Lasten des Unfallversicherungsträgers zu entscheiden ist (vgl. Senatsurteil vom 10. März 2020 &#8211; VI ZR 281/19, MedR 2020, 1026 Rn. 22). Daran, dass der Durchgangsarztbericht Anhaltspunkte zur nachträglichen Ermittlung dieser Zäsur liefern kann, hält der Senat fest. Hier soll auch nicht der fachliche Entscheidungsprozess des Durchgangsarztes reguliert werden. Er soll im Rahmen des Vertrages Ärzte/Unfallversicherungsträger alle Maßnahmen durchführen können, die zur Vorbereitung der Entscheidung über die Art der Heilbehandlung aus medizinischer Sicht notwendig sind, auch die Maßnahmen der Erstversorgung, die aus medizinischen Gründen sofort notwendig sind, um den Patienten während dieses Prozesses vor einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu bewahren, und er wird hier regelmäßig einen Ermessensspielraum im Fachlichen haben.</em></p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong><em>Das bedeutet aber nicht, dass der Zeitpunkt dieser Entscheidung und die Beantwortung der Frage, welche Maßnahmen noch der Vorbereitung der Entscheidung dienen und/oder noch der Erstversorgung zuzurechnen sind, zur freien Disposition des Durchgangsarztes stehen</em></strong><em>. Dies und die damit verbundene Entscheidung, wann die Ausübung seines öffentlichen Amtes endet, stehen nicht in seinem Belieben. Die zu treffende und dann dokumentierte Entscheidung muss sich vertretbar an den Kategorien Erstversorgung (§ 9 Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger), allgemeine Heilbehandlung (§ 10 Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger) und besondere Heilbehandlung (§ 12 Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger) orientieren. <strong>Eine mögliche Indizwirkung des Durchgangsarztberichtes für die Beantwortung der Frage, welche Maßnahmen noch im Vorbereitungsstadium erfolgten, entfällt, wenn die Zuordnung zu den aufgezeigten Kategorien beliebig oder willkürlich erscheint</strong>.</em></p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>Gemessen daran erscheint im Streitfall die Zuordnung der Operation (und ihrer Aufklärungen) zur Erstversorgung trotz der Entscheidung für eine besondere Heilbehandlung stationär nicht mehr vertretbar. <strong>Der Durchgangsarzt hat im Entscheidungsprozess für die Weichenstellung zur Art der Heilbehandlung offenkundig den Begriff der Erstversorgung verkannt und ihm Maßnahmen zugeordnet, die zu der besonderen Heilbehandlung gehören und die sich hier faktisch bereits als Vollzug einer zuvor konkludent getroffenen, aber nicht offengelegten Entscheidung für die besondere Heilbehandlung darstellen.</strong>“</em></p>



<p class="wp-block-paragraph">[Herv. d. d. U.]</p>



<h2 class="wp-block-heading has-medium-font-size">Fazit und Ausblick</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Hiernach muss sich nun also das OLG München erneut mit der Sache (und den Einwendungen der Klägerin) befassen. Unsere Mandantin ist in keinem Fall für die behaupteten Behandlungsfehler passivlegitimiert.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Wir begrüßen diese Entscheidung ausdrücklich, da es eben nicht – wie das OLG München wohl annahm – ein Einzelfall ist, dass Gerichte den Begriff der Erstversorgung überspannen und hier auch Operationen (teilweise auch noch an späteren Tagen) der Haftungssphäre der Berufsgenossenschaft zuordnen möchten.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Damit dürfte nun ein bisschen mehr Klarheit in die Fälle gebracht worden sein, in welchen seit Ende 2016 nach wie vor Unklarheiten bei der Passivlegitimation für (behauptete) durchgangsärztliche Fehlbehandlungen bestehen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Entscheidung ist über die Website des BGH <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;nr=138958&amp;pos=0&amp;anz=1">hier</a> abrufbar.</p>
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		<title>Grob fahrlässige Unfallverursachung innerhalb eines Sicherheitskäfigs</title>
		<link>https://busselaw.de/grob-fahrlaessige-unfallverursachung-innerhalb-eines-sicherheitskaefigs/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefanie Meierhold]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 27 Aug 2024 05:36:50 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sozialversicherungsregress]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 110 SGB VII]]></category>
		<category><![CDATA[Grobe Fahrlässigkeit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wer einen Kollegen in einen „Sicherheitskäfig“, in welchem sich eine hydraulische Palettierungsmaschine befindet, sperrt und so die Sicherheitsabschaltung umgeht, handelt grob fahrlässig im Sinne des § 110 SGB VII, wenn der Kollege dann von beweglichen Maschinenteilen erfasst wird. Der später Geschädigte und <br /><a href="https://busselaw.de/grob-fahrlaessige-unfallverursachung-innerhalb-eines-sicherheitskaefigs/" class="more-link btn btn-primary">Mehr</a></p>
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<p class="wp-block-paragraph">Wer einen Kollegen in einen „Sicherheitskäfig“, in welchem sich eine hydraulische Palettierungsmaschine befindet, sperrt und so die Sicherheitsabschaltung umgeht, handelt grob fahrlässig im Sinne des § 110 SGB VII, wenn der Kollege dann von beweglichen Maschinenteilen erfasst wird.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der später Geschädigte und Versicherte unserer Mandantin war zum Unfallzeitpunkt als Produktionsmitarbeiter bei einem Mitgliedsunternehmen unserer Mandantin, beschäftigt. Das Unternehmen stellte unter anderem Bitumenbahnen zur Dachabdeckung her. Im Unternehmen gab es eine sogenannten Aufstellanlage für diese Bitumenbahnen, welche die aufgerollten Bahnen vollautomatisch palettiert und konfektioniert werden. Die Rollen landen hierbei auf einem hydraulisch betriebenen, automatischen Kipptisch, welcher automatisch nach oben fährt, wodurch die Rollen auf einer Palette aufgestellt werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der beschriebene Bereich war von einem ca. 12 m2 großen .Sicherheitskäfig umgeben, in welchem sich an drei Seiten verschlossene Türen befinden. Die Türen können nur mit einem besonderen Schlüssel geöffnet werden. Aus Sicherheitsgründen ist die Maschine so konzipiert, dass sie, sollte eine Tür geöffnet werden, automatisch zum Stillstand kommt. Die Maschine kann erst wieder neu gestartet werden, wenn die Tür geschlossen wird und der Schlüssel an der &#8211; sich außen unmittelbar neben der Tür befindlichen &#8211; Schaltanlage gedreht wird. Durch diesen doppelten Sicherheitsmechanismus soll verhindert werden, dass die Maschine wieder angefahren wird, solange sich noch jemand im Käfig befindet.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Am Unfalltag beauftragte der Schichtleiter und spätere Beklagte den später Geschädigten mit Arbeiten an der Anlage innerhalb des Sicherheitskäfigs. Dieser begab sich daraufhin in den beschriebenen Sicherheitskäfig. Als der Geschädigte im Käfig war, schloss der spätere Beklagte die Tür und drehte den Schlüssel. Dann bewegte er sich zum ca. 15 Meter entfernten Schaltpult und schaltete die Maschine wieder an. Infolgedessen lief die Maschine wieder an und es bewegte sich der oben beschriebene Kipptisch auf den Geschädigten zu, dem es nicht mehr gelang, sich zu befreien bzw. auszuweichen. Infolgedessen geriet der Kopf des Geschädigten zwischen den Kipptisch und die Palette und der Geschädigte wurde hierdurch im Bereich des Kopfes erheblich verletzt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Nach einer umfangreichen Zeugeneinvernahme, in welcher Funktionsweise der Maschine und der zeitliche Ablauf soweit wie möglich rekonstruiert wurden, bestätigte das LG Itzehoe in einem Grund- und Teilurteil unsere Auffassung, dass der Beklagte den Unfall des Geschädigten grob fahrlässig im Sinne des § 110 SGB VII verursacht hat.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Unter ausführlicher Darstellung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 110 SGB VII führte das LG Itzehoe aus, dass der Unfall vom Beklagten grob fahrlässig verursacht wurde.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das Grund- und Teilurteil des LG Itzehoe vom 28.11.2023, Az.: 3 O 159/22, finden Sie <a href="https://busselaw.de/wp-content/uploads/2024/08/LG-Itzehoe-Grund-und-Teilurteil-vom-16.02.2024-Az.-3-O-159.22.pdf" target="_blank" rel="noopener" title="hier">hier</a>.</p>
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		<title>Keine Haftung der Berufsgenossenschaft für behauptete Behandlungsfehler bei der Versorgung unfallfremder Erkrankungen</title>
		<link>https://busselaw.de/keine-haftung-der-berufsgenossenschaft-fuer-behauptete-behandlungsfehler-bei-der-versorgung-unfallfremder-erkrankungen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefanie Meierhold]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 08 Aug 2024 11:07:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[„D-Arzt-Haftung“ des Unfallversicherungsträgers]]></category>
		<category><![CDATA[Passivlegitimation]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Nach den beiden BGH-Entscheidungen im Jahr 2016 zur Passivlegitimation der Berufsgenossenschaften für Behandlungsfehler des Durchgangsarztes stellen sich nicht weniger, sondern mehr Probleme bei der Frage, wer denn nun der richtige Anspruchsgegner ist. Das Landgericht Zweibrücken folgte in seinem Urteil vom 24.11.2017, Az.: <br /><a href="https://busselaw.de/keine-haftung-der-berufsgenossenschaft-fuer-behauptete-behandlungsfehler-bei-der-versorgung-unfallfremder-erkrankungen/" class="more-link btn btn-primary">Mehr</a></p>
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<p class="wp-block-paragraph">Nach den beiden BGH-Entscheidungen im Jahr 2016 zur Passivlegitimation der Berufsgenossenschaften für Behandlungsfehler des Durchgangsarztes stellen sich nicht weniger, sondern mehr Probleme bei der Frage, wer denn nun der richtige Anspruchsgegner ist.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das Landgericht Zweibrücken folgte in seinem Urteil vom 24.11.2017, Az.: 2 O 153/15, unserer Auffassung, dass eine Berufsgenossenschaft jedenfalls dann nicht für (behauptete) Behandlungsfehler im Rahmen einer durchgangsärztlichen Erstversorgung haftet, wenn sich die Behauptungen auf Beeinträchtigungen beziehen, die gar nicht mit dem ursprünglichen Arbeitsunfall in Zusammenhang stehen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der dortige Kläger erlitt am 07.02.2013 während seiner Berufstätigkeit ein Unfall, dessen Hergang allerdings im Einzelnen streitig war. Letztendlich stellte er sich am 08.02.2013 bei einem Durchgangsarzt vor. Der Arzt stellte nach entsprechender Untersuchung und Befundung die Verdachtsdiagnose „Verdacht auf Abriss der langen Bizepssehne rechts“ und ordnete die allgemeine Heilbehandlung an. Wenig später begab sich der Kläger am gleichen Tag in den Notfallambulanz eines Krankenhauses, wo er in der dortigen durchgangsärztlichen Sprechstunde behandelt wurde. Dort wurde der Kläger geröntgt und es wurde die Diagnose „Distorsion des rechten Schultergelenks“ gestellt. Eine Wiedervorstellung sollte eine Woche später erfolgen. Am 11.02.2013 wiederum stellte sich der Kläger beim zuerst aufgesuchten Durchgangsarzt erneut vor, der eine MRT-Untersuchung veranlasste. Bei dieser ergaben sich erhebliche unfallunabhängige, degenerative Veränderungen. Bei einem weiteren MRT 18 Tage nach dem Unfall, welches dann unter Kontrastmittelgabe stattfand, wurde sodann eine Ruptur der langen Bizepssehne und eine Verletzung des Bizepssehnenankers festgestellt. Es schloss sich der weitere Heilverlauf an.</p>



<p class="wp-block-paragraph">In einem sozialgerichtlichen Verfahren wurde festgestellt, dass die aufgefundenen Beeinträchtigungen nicht Folge des Arbeitsunfalls vom 07.02.2013 waren. Nun war der Kläger der Ansicht, dass den Durchgangsärzten bei der Behandlung seiner Verletzung zahlreiche Behandlungsfehler, insbesondere in der durchgangsärztlichen Erstversorgung, unterlaufen seien. Hierfür sei die für ihn zuständige Berufsgenossenschaft passivlegitimiert, weswegen er gegen diese Klage erhob.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das Landgericht Zweibrücken wies die Klage ab.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Es führte hierzu aus, dass mit der rechtskräftigen Entscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren feststehe, dass die streitgegenständlichen Beeinträchtigungen in keinem Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall vom 07.02.2013 stehen, für welchen die beklagte Berufsgenossenschaft grundsätzlich sozialrechtlich leistungspflichtig war. Wenn aber eben dieser Arbeitsunfall nicht Ursache für eine Verletzung ist, so kann die Entdeckung einer degenerativ verursachten Erkrankung nicht Gegenstand der Amtshandlung des Durchgangsarztes gewesen sein. Eine Amtshandlung könne sich nur auf die durch den Arbeitsunfall verursachten Folgen beziehen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die beklagte Berufsgenossenschaft war daher nicht passivlegitimiert für die behaupteten Ansprüche des Klägers, sodass die Klage ohne weitere Beweisaufnahme abweisungsreif war. Die Entscheidung des Landgerichts Zweibrücken vom 24 elften 2017, Az. 2 O 153 S 15 finden Sie <a href="https://busselaw.de/wp-content/uploads/2024/08/LG-Nuernberg-Fuerth-Beschluss-vom-10.01.2023-AZ-4-O-5216_22.pdf" target="_blank" rel="noopener" title="">hier.</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://busselaw.de/keine-haftung-der-berufsgenossenschaft-fuer-behauptete-behandlungsfehler-bei-der-versorgung-unfallfremder-erkrankungen/">Keine Haftung der Berufsgenossenschaft für behauptete Behandlungsfehler bei der Versorgung unfallfremder Erkrankungen</a> erschien zuerst auf <a href="https://busselaw.de">BUSSE Rechtsanwälte</a>.</p>
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