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	<title>Unfallversicherung Archive - BUSSE Rechtsanwälte</title>
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	<description>Die Spezialisten für Sozialversicherungsregress und Amtshaftung</description>
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	<title>Unfallversicherung Archive - BUSSE Rechtsanwälte</title>
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	<item>
		<title>AG Köln zur Dauer einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit bei HWS-Distorsion</title>
		<link>https://busselaw.de/ag-koeln-zur-dauer-einer-unfallbedingten-arbeitsunfaehigkeit-bei-hws-distorsion/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefanie Meierhold]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 10 Apr 2025 12:43:51 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Krankenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialversicherungsregress]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 116 SGB X]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsunfähigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Belegprüfung]]></category>
		<category><![CDATA[Erforderlichkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Schadenhöhe]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Sachverhalt: Streit um Verletztengeld und Physiotherapie nach HWS-Distorsion Im Zusammenhang mit der HWS-Distorsion und der darauf folgenden Arbeitsunfähigkeitbestätigte das AG Köln in seinem Urteil vom 14.01.2025 (Az. 269 C 174/22) einen Anspruch unserer Mandantin, einer Berufsgenossenschaft, vollumfänglich. Gegenstand des Verfahrens war die <br /><a href="https://busselaw.de/ag-koeln-zur-dauer-einer-unfallbedingten-arbeitsunfaehigkeit-bei-hws-distorsion/" class="more-link btn btn-primary">Mehr</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<h2 class="wp-block-heading">Sachverhalt: Streit um Verletztengeld und Physiotherapie nach HWS-Distorsion</h2>



<p>Im Zusammenhang mit der HWS-Distorsion und der darauf folgenden Arbeitsunfähigkeitbestätigte das AG Köln in seinem Urteil vom 14.01.2025 (Az. 269 C 174/22) einen Anspruch unserer Mandantin, einer Berufsgenossenschaft, vollumfänglich. Gegenstand des Verfahrens war die Erstattung unfallbedingter Aufwendungen in Höhe von 1.833,63 €, für Physiotherapiemaßnahmen und Verletztengeld. Die Beklagte, ein Haftpflichtversicherer, hatte die Zahlung zuletzt mit der Begründung verweigert, eine über vier Wochen hinausgehende Arbeitsunfähigkeit sowie die verordneten physiotherapeutischen Maßnahmen seien bei der unstreitig erlittenen HWS-Distorsion medizinisch nicht (mehr) nachvollziehbar.</p>



<h2 class="wp-block-heading">§ 287 ZPO und Beweisanzeichen für Arbeitsunfähigkeit</h2>



<p>Das Gericht hielt dem entgegen: Sowohl die fortbestehende Arbeitsunfähigkeit des Versicherten als auch die Physiotherapie seien als Sekundärschäden nach § 287 ZPO mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallgeschehen zurückzuführen. Die eingereichten AU-Bescheinigungen mit durchgehender Diagnose „HWS-Distorsion“ sowie die ärztlichen Verordnungen der Physiotherapie reichten nach Auffassung des Gerichts aus, um die Kausalität zu bejahen. Den pauschalen Vortrag der Beklagten, eine HWS-Distorsion heile im Regelfall nach vier Wochen folgenlos aus, ließ das Amtsgericht nicht genügen. </p>



<p>Aus Sicht der Praxis ist dieses Urteil insbesondere deshalb erfreulich, weil es die Unterscheidung zwischen haftungsbegründender und haftungsausfüllender Kausalität konsequent anwendet – und die Anforderungen an die Überzeugungsbildung im Rahmen des § 287 ZPO nicht überspannt.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Fehlende Auseinandersetzung mit BGH VI ZR 250/22</h2>



<p><strong>Gleichwohl bleibt anzumerken:</strong> Das Amtsgericht hat sich leider &#8211; trotz entsprechendem Vortrag &#8211; nicht mit dem Urteil des BGH vom 08.10.2024 – VI ZR 250/22 auseinandergesetzt. Dieses hätte auch im vorliegenden Fall Relevanz gehabt. In der Entscheidung VI ZR 250/22 hatte der BGH ausdrücklich betont, dass eine AU-Bescheinigung mit ICD-10-Codierung grundsätzlich als Beweisanzeichen für das Fortbestehen von BEschwerden zu würdigen ist, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für eine zwischenzeitliche Ausheilung der Primärverletzung vorliegen. Besonders hervorzuheben ist dabei, dass der BGH ausdrücklich klarstellt, dass sich ein Geschädigter grundsätzlich auf die ärztlich ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlassen darf – mit der Folge, dass ihm dann auch ein Anspruch auf Ersatz eines entsprechenden Verdienstausfalls zusteht. Diese Klarstellung ist für Sozialversicherungsträger von erheblicher Bedeutung, da dies unserer Auffassung nach dann konsequenterweise auch die Ersatzpflicht entsprechender Verletztengeldzahlungen betrifft.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Fazit: Ein Urteil mit Signalwirkung trotz Detailmangel</h2>



<p>Fazit: Ein in der Sache richtiges und sorgfältig begründetes Urteil – mit einem kleinen Schönheitsfehler. Die von unserer Mandantin durchgesetzte Klage stärkt die Position gesetzlicher Unfallversicherungsträger in Regressverfahren erneut. Die Entscheidung zeigt zugleich, dass pauschaler Vortrag zu behaupteten &#8222;medizinischen Erfahrungswerten&#8220; im Einzelfall nicht ausreichen, um konkrete ärztliche Verordnungen und Bescheinigungen zu entkräften.</p>



<p>Das Urteil des AG Köln hier zum Download für Sie bereit: <a href="https://busselaw.de/wp-content/uploads/2025/04/Amtsgericht-Koeln-Urteil-vom-14.01.2025-269-C-174.22-.pdf">Volltext des Urteils des AG Köln vom 14.01.2025 – Az. 269 C 174/22, PDF</a></p>



<p></p>
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			</item>
		<item>
		<title>OLG München bestätigt Aufwendungsersatzpflicht nach § 110 SGB VII: Geschäftsführer haftet für grob fahrlässig herbeigeführte Explosion auf Baustelle</title>
		<link>https://busselaw.de/olg-muenchen-bestaetigt-aufwendungsersatzpflicht-nach-%c2%a7-110-sgb-vii-geschaeftsfuehrer-haftet-fuer-grob-fahrlaessig-herbeigefuehrte-explosion-auf-baustelle/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefanie Meierhold]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 12 Mar 2025 16:57:41 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sozialversicherungsregress]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 110 SGB VII]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[Grobe Fahrlässigkeit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Explosion auf Baustelle: Berufsgenossenschaft nimmt GmbH und Geschäftsführer in Anspruch Das OLG München hat mit Beschluss vom 03.03.2025 (Az. 19 U 3486/24 e) die Haftung nach § 110 SGB VII eines Arbeitgebers für eine Explosion bestätigt. Die Entscheidung bestätigt die gesamtschuldnerische Haftung eines <br /><a href="https://busselaw.de/olg-muenchen-bestaetigt-aufwendungsersatzpflicht-nach-%c2%a7-110-sgb-vii-geschaeftsfuehrer-haftet-fuer-grob-fahrlaessig-herbeigefuehrte-explosion-auf-baustelle/" class="more-link btn btn-primary">Mehr</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<h2 class="wp-block-heading">Explosion auf Baustelle: Berufsgenossenschaft nimmt GmbH und Geschäftsführer in Anspruch</h2>



<p>Das OLG München hat mit Beschluss vom 03.03.2025 (Az. 19 U 3486/24 e) die Haftung nach § 110 SGB VII eines Arbeitgebers für eine Explosion bestätigt. Die Entscheidung bestätigt die gesamtschuldnerische Haftung eines Geschäftsführers und seines Unternehmens für Aufwendungen der Berufsgenossenschaft nach einem Arbeitsunfall infolge einer schweren Explosion auf einer Baustelle.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Sachverhalt: Explosion durch fehlende Sicherheitsmaßnahmen</h2>



<p>Die Klägerin, eine Berufsgenossenschaft, nahm die Beklagten – eine GmbH und ihren ehemaligen Geschäftsführer – auf Erstattung ihrer Aufwendungen in Anspruch. Hintergrund war ein schwerer Arbeitsunfall: Bei Bodenlegearbeiten in einem Keller explodierten Dämpfe eines stark lösungsmittelhaltigen Klebers durch eine offene Flamme eines Heizofens. Zwei Beschäftigte, darunter ein Schülerpraktikant, erlitten schwerste Verbrennungen. Der Beklagte zu 2), als Arbeitgeber und gleichzeitig Bauherr verantwortlich, hatte zwar die Gefährlichkeit des Klebers erkannt, jedoch keine ausreichenden Sicherheitsvorkehrungen getroffen.</p>



<h2 class="wp-block-heading">§ 110 SGB VII und § 111 SGB VII: gesamtschuldnerische Haftung bestätigt</h2>



<p>Das OLG München bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und sah die Voraussetzungen für einen Rückgriffsanspruch der Berufsgenossenschaft nach § 110 Abs. 1 SGB VII als erfüllt an. Der Beklagte zu 2) habe grob fahrlässig gehandelt, indem er die elementaren Sicherheitsvorgaben missachtet und die Gefahrenquelle – die offene Flamme in Verbindung mit dem Kleber – nicht beseitigt habe. Die GmbH als Arbeitgeberin hafte gemäß § 111 SGB VII für das pflichtwidrige Verhalten ihres Geschäftsführers. Die Argumentation der Beklagten, es habe sich um ein „Augenblicksversagen“ gehandelt oder ein Mitverschulden der Geschädigten sei anzunehmen, wies das Gericht zurück. Auch die Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sei für die zivilrechtliche Bewertung unerheblich.</p>



<p>Auf den Hinweisbeschluss hin wurde die Berufung zurückgenommen.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Fazit: Deutliche Stärkung der Position gesetzlicher Unfallversicherungsträger</h2>



<p>Mit dieser Entscheidung unterstreicht das OLG München die hohe Verantwortung von Geschäftsführern für Arbeitssicherheit und bestätigt die klare Haftungssystematik des § 110 SGB VII.</p>



<p>Der Hinweisbeschluss des OLG München steht hier für Sie zum Download bereit: <a href="https://busselaw.de/wp-content/uploads/2025/03/OLG-Muenchen-Hinweisbeschluss-vom-03.03.2025-Az.-19-U-3486.24-e.pdf">Hinweisbeschluss des OLG München vom 03.03.2025 (Az. 19 U 3486/24 e, PDF)</a></p>



<p>Ebenso finden Sie hier: <a href="https://busselaw.de/wp-content/uploads/2025/05/Urteil-LG-Muenchen-II-vom-17.09.2024-AZ-14-O-4947.20.pdf">Erstinstanzliches Urteil des LG München II vom 17.09.2024 (Az. 14 O 4947/20, PDF</a>).</p>



<p></p>
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		<item>
		<title>Urteil zur Verkehrssicherungspflicht und Haftung bei einem Baumunfall</title>
		<link>https://busselaw.de/urteil-zur-verkehrssicherungspflicht-und-haftung-bei-einem-baumunfall/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dr. Jerom Konradi]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 27 Feb 2025 12:59:59 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sozialversicherungsregress]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 116 SGB X]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrssicherungspflicht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Landgericht Lübeck hat in seinem Urteil vom 17. Januar 2025 (Az. 9 O 112/23) entschieden, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch für sämtliche Schadensersatzansprüche aus einem Unfall haften, der auf die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht zurückzuführen ist. Dieses Urteil unterstreicht die weitreichenden Pflichten von <br /><a href="https://busselaw.de/urteil-zur-verkehrssicherungspflicht-und-haftung-bei-einem-baumunfall/" class="more-link btn btn-primary">Mehr</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Das Landgericht Lübeck hat in seinem Urteil vom 17. Januar 2025 (Az. 9 O 112/23) entschieden, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch für sämtliche Schadensersatzansprüche aus einem Unfall haften, der auf die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht zurückzuführen ist. Dieses Urteil unterstreicht die weitreichenden Pflichten von Grundstückseigentümern und Verantwortlichen im Zusammenhang mit Gefahrenquellen wie Bäumen und Spielgeräten.</p>



<p></p>



<h2 class="wp-block-heading">Sachverhalt</h2>



<p></p>



<p>Die Klägerin, eine Berufsgenossenschaft, machte Ansprüche aus übergegangenem Recht geltend. Der zugrunde liegende Unfall ereignete sich am 6. Mai 2015 auf dem Grundstück der Beklagten zu 1), einer Kirchengemeinde. Auf dem Gelände befand sich das „A-Haus“, eine bis Ende 2016 betriebene Jugend- und Einkehrstätte. Zum Gelände gehörte ein großer Garten mit altem Baumbestand.</p>



<p>Im Jahr 2005 hatte der Beklagte zu 2), der Ehemann der damaligen (geistlichen) Hausleiterin (Beklagte zu 3)), im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit eine Schaukel an einem Ast einer Rotbuche angebracht. Zur Befestigung verwendete er Metallschellen, die später teilweise entfernt wurden, während andere im Ast verblieben. Im Jahr 2013 nahm der Beklagte zu 2) eine Umgestaltung der Aufhängung vor, indem er die Verschraubung entfernte und die Schaukel mit Kunststoffseilen und Karabinern neu befestigte.</p>



<p>Am 6. Mai 2015 nahm die damals 19-jährige Geschädigte, eine Auszubildende zur Krankenpflegerin im St.-A-Krankenhaus, an einem Seminar im „A-Haus“ teil. Während der Mittagspause setzte sie sich auf den Schoß einer anderen Seminarteilnehmerin, die auf der Schaukel saß. In diesem Moment brach der etwa 13 cm dicke Ast der Rotbuche in rund 4 Metern Höhe ab und stürzte auf die Geschädigte. Sie erlitt schwere Verletzungen.</p>



<p>Ein beauftragter Baumsachverständiger stellte fest, dass die Metallschellen über Jahre in den Ast eingewachsen waren, was zu einer Beeinträchtigung der Nährstoffversorgung und schließlich zum Absterben des Astes geführt hatte.</p>



<p>Die Klägerin leistete in ihrer Funktion als gesetzlicher Unfallversicherer, nachdem sie sozialgerichtlich zur Anerkennung des Unfalls als Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung verurteilt wurde. Zunächst hatte die Berufsgenossenschaft gegenüber der Geschädigten argumentiert, dass es sich nicht um einen Arbeitsunfall handele, da sich das Unfallereignis außerhalb der eigentlichen Ausbildungsstätte ereignet habe. In einem längeren sozialgerichtlichen Verfahren, das bis 2023 andauerte, wurde jedoch rechtskräftig festgestellt, dass der Unfall den Voraussetzungen eines Versicherungsfalls entsprach. Erst nach dieser Entscheidung machte die Klägerin ihre Ansprüche gegen die Beklagten geltend, um Ersatz der von ihr getragenen und zukünftigen Kosten zu erhalten.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Rechtliche Würdigung des Gerichts</h2>



<p>Das Gericht stellte fest, dass die Beklagten ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hatten. Grundstückseigentümer sind verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um Gefahren durch Bäume zu minimieren. Dies umfasst regelmäßige Kontrollen und fachkundige Prüfungen. Besonders strenge Anforderungen gelten, wenn zusätzliche Gefahrenquellen, wie Spielgeräte, vorhanden sind. Die Häufigkeit und Intensität der Kontrollen können nicht pauschal festgelegt werden, sondern richten sich nach dem Alter, dem Zustand und der Lage des jeweiligen Baumes. Nach anerkannten Standards (z.B. FLL-Baumkontrollrichtlinie) – die als Orientierungshilfe dienen &#8211; sind mindestens jährliche Sichtkontrollen durch geschultes Personal erforderlich. Dabei sind alle relevanten Anzeichen für potenzielle Schäden – wie Totholz, Rindenablösungen oder Wachstumsauffälligkeiten – zu prüfen. Werden dabei Gefahrenhinweise festgestellt, ist eine eingehendere Untersuchung durch Fachkräfte unverzüglich erforderlich.</p>



<p>Die Anbringung der Schaukel an einem Ast erhöht die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Schadens erheblich. Ein Baumast, der natürlicherweise Witterungseinflüssen und Alterungsprozessen unterliegt, wird durch die zusätzliche Belastung eines Spielgeräts wie einer Schaukel deutlich stärker beansprucht. Daher verschärfte sich die Verkehrssicherungspflicht zusätzlich. &nbsp;</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Die Kirchengemeinde (Beklagte zu 1)) als Grundstückseigentümerin wurde in die Haftung genommen aus §§ 823 Abs. 1, 31, 89 Abs. 1 BGB, da sie keine ausreichenden Prüfungen durch geschultes Personal durchführen ließ. Die durchgeführten Kontrollen durch ein ungeschultes Mitglied des Kirchengemeinderats waren unzureichend. Bereits die Tatsache, dass ein Spielgerät an einem Baum angebracht war, hätte eine besondere Gefahrenanalyse und wiederholte Kontrollen erforderlich gemacht. Dies gelte insbesondere sogar dann, wenn man für die Kirchengemeinde die gleichen Maßstäbe gelten lasse, wie für einen gewöhnlichen Privateigentümer eines durchschnittlichen Einzelgrundstücks.</li>
</ul>



<p>Bei der letzten Baumkontrolle im Januar 2015 durch ein ungeschultes Mitglied des Kirchengemeinderats wurden keine Gefahren festgestellt. Der gerichtlich bestellte Sachverständige stellte jedoch fest, dass zu diesem Zeitpunkt bereits deutliche Anzeichen von Schäden vorlagen. Die Beklagte zu 1) hätte spätestens zu diesem Zeitpunkt entweder die Schaukel sperren oder die Tragfähigkeit des Astes durch ein Fachunternehmen überprüfen lassen müssen.</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Der Beklagte zu 2) haftet als unmittelbarer Verursacher gem. § 823 Abs. 1 BGB, da er die Schaukel unsachgemäß angebracht hatte und 2013 umgestaltete. Er hatte die Metallschellen und andere Hinweise auf eine Schwächung des Astes wahrgenommen, jedoch weder die Tragfähigkeit überprüft noch Fachpersonal hinzugezogen.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li>Die Beklagte zu 3) haftet als Auftraggeberin der Arbeiten und Veranlasserin der Gefahrensituation gem. § 823 Abs. 1 BGB. Sie hatte keine weiteren Maßnahmen zur Überprüfung des Baumes ergriffen.</li>
</ul>



<p>Das Gerich stellte außerdem fest, dass die Schaukel von Personen aller Altersgruppen genutzt wurde und nicht als reine Kinderschaukel erkennbar war. Dadurch musste auch mit einer Nutzung durch Erwachsene und entsprechend höheren Belastungen gerechnet werden.</p>



<p>Eine Mitverantwortung der Geschädigten sah das Gericht nicht. Das Sitzen auf der Schaukel mit einer weiteren Person sei keine ungewöhnliche oder sorgfaltswidrige Nutzung, sondern eine vorhersehbare Belastung, der die Schaukel hätte standhalten müssen. Auch die Verjährungseinrede der Beklagten wurde zurückgewiesen, da die Klägerin erst nach der sozialgerichtlichen Anerkennung des Unfalls als Versicherungsfall rechtssicher Ersatzansprüche geltend machen konnte</p>



<h2 class="wp-block-heading">Fazit</h2>



<p></p>



<p>Dieses Urteil verdeutlicht die strengen Anforderungen an die Verkehrssicherungspflichten, insbesondere in Bezug auf Spielgeräte und öffentlich zugängliche Flächen. Die Klägerin konnte erfolgreich nachweisen, dass der Unfall durch frühzeitige Maßnahmen hätte verhindert werden können.</p>



<p>Das Urteil des LG Lübeck steht Ihnen <a href="https://busselaw.de/wp-content/uploads/2025/02/LG-Luebeck-Urteil-vom-17.01.2025-9-O-112.23.pdf">hier zum Download </a>zur Verfügung.</p>
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		<item>
		<title>Kfz-Haftpflichtversicherung kann keine erneute vollständige Darlegung langjähriger Ansprüche verlangen und &#8222;schadenminderndes Mitverschulden&#8220;</title>
		<link>https://busselaw.de/kfz-haftpflichtversicherung-kann-keine-erneute-vollstaendige-darlegung-langjaehriger-ansprueche-verlangen-und-schadenminderndes-mitverschulden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dr. Jerom Konradi]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 11 Feb 2025 09:18:52 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sozialversicherungsregress]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 116 SGB X]]></category>
		<category><![CDATA[Darlegungslast]]></category>
		<category><![CDATA[Mitverschulden]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Landgericht München I hat in einem fallübergreifend relevanten Urteil die volle Haftung einer Kfz-Versicherung hinsichtlich des Personenschadens nach einem Verkehrsunfall festgestellt. Unsere Kanzlei konnte für die klagende Berufsgenossenschaft einen umfassenden Erfolg erzielen. Sachverhalt: Die Klägerin, eine Berufsgenossenschaft, machte Ansprüche geltend, die <br /><a href="https://busselaw.de/kfz-haftpflichtversicherung-kann-keine-erneute-vollstaendige-darlegung-langjaehriger-ansprueche-verlangen-und-schadenminderndes-mitverschulden/" class="more-link btn btn-primary">Mehr</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Das Landgericht München I hat in einem fallübergreifend relevanten Urteil die volle Haftung einer Kfz-Versicherung hinsichtlich des Personenschadens nach einem Verkehrsunfall festgestellt. Unsere Kanzlei konnte für die klagende Berufsgenossenschaft einen umfassenden Erfolg erzielen.</p>



<p class="has-medium-font-size"><strong>Sachverhalt:</strong></p>



<p>Die Klägerin, eine Berufsgenossenschaft, machte Ansprüche geltend, die ihr nach § 116 SGB X aus einem Verkehrsunfall im Jahr 2002 übergegangen waren. Bei dem Unfall wurde der Versicherungsnehmer der Klägerin schwer verletzt, als ein Vorfahrtsverstoß des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs zu einer Kollision führte. Der Geschädigte erlitt unter anderem ein Schädelhirntrauma und wurde dauerhaft arbeits- und erwerbsunfähig. Über 17 Jahre regulierte die Beklagte die unfallbedingten Schäden vollständig, stellte jedoch 2019 die Zahlungen ein, bestritt eine 100%ige Haftung, rechnete mit einer angeblichen Überzahlung aus der Vergangenheit auf und verlangte von der Klägerin den Nachweis der Unfallbedingtheit von Aufwendungen zugunsten des Geschädigten, die sich seit Jahren nicht verändert hatten (Dauerschaden).</p>



<p class="has-medium-font-size"><strong>Rechtliche Würdigung:</strong></p>



<p>Das Gericht entschied, dass die Klage der Berufsgenossenschaft in vollem Umfang begründet sei. Die Beklagte als Kfz-Versicherer habe der Klägerin sämtliche auf diese nach § 116 SGB X übergegangenen unfallbedingten Ansprüche zu ersetzen, so wie mit der Klage und den entsprechenden Klageerweiterungen geltend gemacht.</p>



<p>Das Gericht stellte klar, dass die Beklagte für die Ansprüche der Klägerin uneingeschränkt, mithin mit einer Haftungsquote von 100 %, haftet. Der vom Versicherungsnehmer der Beklagten begangene Vorfahrtsverstoß wurde als unfallursächlich angesehen, während ein von der Beklagten behauptetes Mitverschulden des Geschädigten – insbesondere überhöhte Geschwindigkeit, technische Mängel am Fahrzeug und das Nichttragen eines Sicherheitsgurts – nicht bewiesen werden konnte. Der gerichtliche Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass weder die Geschwindigkeit noch die Fahrzeugmängel den Unfall wesentlich mitverursacht hätten. Zudem sei das Nichttragen des Gurts seitens des Geschädigten nicht schadensverschärfend gewesen, da dies dem Geschädigten möglicherweise das Leben gerettet habe.</p>



<p>Das Gericht bestätigte, dass die Klägerin ihrer Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der unfallbedingten Aufwendungen genügt hat. Die Beklagte hatte eingewandt, dass die Klägerin ihre Leistungen – insbesondere im Bereich von Heilbehandlungskosten und Sachkosten – nicht ausreichend substantiiert habe. Das Gericht wies diesen Einwand mit Nachdruck zurück: Aufgrund der langjährigen vollständigen Regulierungspraxis der Beklagten sei es für die Beklagte ausgeschlossen, die Erforderlichkeit der Aufwendungen pauschal zu bestreiten. Es wurde hervorgehoben, dass der Beklagten der Umfang der Verletzungen und die durchgeführten Behandlungsmaßnahmen aus der bisherigen Abwicklung hinreichend bekannt waren.</p>



<p>Das Gericht stellte klar, dass in Fällen wie diesem von der Klägerin eine vollständige erneute Darlegung bereits anerkannter und langjährig regulierter Schadenspositionen nicht verlangt werden kann, wenn keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Veränderung des Sachverhalts vorliegen. Die Beklagte handele treuwidrig, wenn sie nun plötzlich eine Mitverantwortung des Geschädigten behauptet. Einer sachverständigen Beweiserhebung bedürfe es nicht. Auch für eine überholende Kausalität, für die Beklagte beweispflichtig ist, fehle es an einer substantiierten Darlegung der Beklagten.</p>



<p class="has-medium-font-size"><strong>Ergebnis:</strong></p>



<p>Die Beklagte wurde zur vollständigen Zahlung des kompletten aufgelaufenen eingeklagten Rückstands nebst Zinsen und zur vollständigen Erstattung aller zukünftigen unfallbedingten Aufwendungen verurteilt. Ein Mitverschuldenseinwand wurde vollständig zurückgewiesen. Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass keine Rückforderungsansprüche der Beklagten gegen die Klägerin bestehen.</p>



<p>Das <strong>Urteil des Landgericht München I vom 18.10.2024, Az. 17 O 15314/21</strong> finden Sie <a href="https://busselaw.de/wp-content/uploads/2025/02/LG-Muenchen-I-Urteil-vom-18.10.2024-AZ.-17-O-15314.21-2.pdf">hier zum Download</a>.</p>



<p></p>
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		<title>Zur Erforderlichkeit prothetischer Versorgung</title>
		<link>https://busselaw.de/erforderlichkeit-prothetische-versorgung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefanie Meierhold]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 21 Oct 2024 09:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Krankenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialversicherungsregress]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 116 SGB X]]></category>
		<category><![CDATA[Belegprüfung]]></category>
		<category><![CDATA[Erforderlichkeit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wieder einmal dürfen wir für unsere Mandantschaft im Prozess führen, in welchem weder die Haftung dem Grunde nach noch die unfallbedingten Folgen, sondern allein die Erforderlichkeit von Aufwendungen streitig war. Und wieder einmal wurde von einem Gericht entschieden, dass die Korrektheit nicht <br /><a href="https://busselaw.de/erforderlichkeit-prothetische-versorgung/" class="more-link btn btn-primary">Mehr</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Wieder einmal dürfen wir für unsere Mandantschaft im Prozess führen, in welchem weder die Haftung dem Grunde nach noch die unfallbedingten Folgen, sondern allein die Erforderlichkeit von Aufwendungen streitig war. Und wieder einmal wurde von einem Gericht entschieden, dass die Korrektheit nicht nach dem Belieben des Haftpflichtversicherer (oder dessen Dienstleister) richtet, sondern danach, was ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch<strong> in der Lage des Geschädigten, </strong>zur Behebung des Schadens für zweckmäßig und angemessen halten durfte.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Sachverhalt</h3>



<p>Im konkreten Fall folgendes:</p>



<p>Ein Versicherter unserer Mandantschaft, ein Landwirt, erlitt bei einem Unfall eine schwere Verletzung des rechten Unterschenkels, welche im weiteren Verlauf eine Amputation des Beines unterhalb des Knies notwendig machte. Unstreitig wurde der Unfall vom Unfallgegner allein verschuldet.</p>



<p>Die Aufwendungen der Klägerin, der zuständigen Unfallversicherung, wurden von der später beklagten Haftpflichtversicherung laufend reguliert. Im weiteren Verlauf machte Klägerin sodann Aufwendungen für eine Wechselprothese geltend. Diese war notwendig, da der Versicherte nach wie vor als Landwirt tätig war. Die Arbeit in der Landwirtschaft führte zu erheblichen Verschmutzungen Stallgeruch an seiner prothetischen Versorgung. Daher wurde Geschädigten eine Wechselprothese für das private Umfeld bewilligt, da der Versicherte sonst die Prothese hätte täglich mehrfach und langwierig reinigen müssen, um die Verschmutzungen und den Stallgeruch zu entfernen.</p>



<p>Die Beklagte wies die Forderung zurück, da sie der Ansicht war, dass eine Doppelversorgung nicht notwendig sei.</p>



<p>Das Landgericht Memmingen gab unserer Klage nun mit Urteil vom 06.09.2024, Az.: 32 O 184/24, voll statt und folgte dabei letztendlich unserer Auffassung. Das Landgericht Memmingen führte aus:</p>



<h3 class="wp-block-heading">Erforderlichkeit der Wechselversorgung</h3>



<p><em>„Gemäß § 249 I BGB ist der Schädiger verpflichtet denjenigen Zustand wiederherzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Zur Naturalrestitution bei Personenschäden gehören Maßnahmen, die zwar keine Heilung, wohl aber eine Linderung des Leidens bewirken können oder in anderer Weise medizinisch geboten sind. Diesbezüglich schuldet der Schädiger gegenüber dem Geschädigten unter anderem künstliche Gliedmaße (MüKoBGB/Oetker BGB § 249 Rn. 341). <strong>Ersatzfähig sind daher diejenigen Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten, zur Behebung des Schadens für zweckmäßig und angemessen halten durfte</strong> (BGH, Urteil vom 15-10-1991 &#8211; VI ZR 314/90 = NJW 1992, 302, 303; BGH, Urteil vom 20-06-1989 &#8211; VI ZR 334/88= NJW 1989, 3009.); <strong>bei Personenschaden kann die ausgleichsberechtigte Person grundsätzlich den Weg zur Schadenabhilfe wählen, der ihren Interessen aus ihrer Sicht am besten entspricht. Als Maßstab für Maßnahmen oder erforderliche Aufwendungen bei Personenschäden ist eine Orientierung am sozialrechtlichen Leistungsgefüge vorzunehmen.</strong> Gemäß § 4 II Nr. 1 SGB I hat der Versicherte Anspruch auf notwendige Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur  Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit; dieser Anspruch entspricht in der Regel auch der Erforderlichkeit des § 249 BGB Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Wimber BGB § 249 Rn. 461).</em></p>



<p><em>Der Wunsch des Geschädigten bezüglich zweier Prothesen, entspricht seinem verständlichen und berechtigten Bestreben nach möglichst weitgehender Wiederehrstellung seiner ursprünglichen Lebensqualität. Der Geschädigte ist Landwirt und arbeitet vollständig in seinem Betrieb. Als Landwirt hat er viel im Stall zu tun und ist täglich Verschmutzungen und Stallgerüchen ausgesetzt. Die tägliche Reinigung einer Prothese ist mit großem Aufwand verbunden und dem Geschädigten unzumutbar. Es ist davon auszugehen, dass nach einem Duschvorgang am menschlichen Körper keine Stallgerüche oder sonstige Verschmutzungen bleiben. Der Geschädigte ist jedoch nicht mehr in der Lage, einen Duschvorgang wie vor dem Unfall durchzuführen. Neben dem hygienischen Aspekt ist auch zu berücksichtigen, dass er als Landwirt durch enorme körperliche Arbeit sehr viel Kraft aufwenden muss, die durch eine tägliche intensive Reinigung noch verstärkt wäre. Dies beeinträchtigt nicht nur seine Arbeitskraft, sondern auch die Teilnahme an seinem privaten Leben. Eine nur doppelte Anfertigung der Kniekappe und des Liner sind nicht ausreichend, da die Prothese trotzdem nach der Arbeit gereinigt werden muss. Das Wechseln von Liner und Kniekappe, sowie Reinigung der Prothese ist ein enormer Zeit- und Kraftaufwand für den Geschädigten. Diese Beeinträchtigungen bestünden bei einer Ersatzprothese nicht, sodass diese gem. § 249 II S.1 BGB erforderlich ist.</em></p>



<p><em><strong>Eine Ersatzprothese ist mit seiner früheren Lebensrealität am vergleichbarsten. Der Schadensersatzbetrag soll soweit wie möglich einen dem früheren möglichst gleichwertigen Zustand herstellen. Da dies bei irreversiblen körperlichen Beeinträchtigungen nicht möglich ist, hat der Schädiger dafür zu sorgen, dass die Lebensqualität des Geschädigten nicht unter dem früheren Standard sinkt</strong> (BGH Urt. v. 20.01.2004- VI ZR 46/03 = NJW-RR 2004, 671, 672). Die Prothese ist für den Geschädigten ein notwendiges medizinisches Hilfsmittel zur Teilnahme im Beruf und im Alltag. Sie dient dazu, die körperliche Behinderung auszugleichen und die Lebensführung des Geschädigten zu erleichtern. Ein gesunder Mensch hat zwei Beine, die er belasten und beanspruchen kann, um am Leben teilzuhaben. Dies ist dem Geschädigten nicht mehr möglich. Eine Ersatzprothese ist nicht nur notwendig aufgrund der Gerüche und Verschmutzungen durch die landwirtschaftliche Arbeit, sondern auch, weil sie durch Benutzung beschädigt werden kann.</em></p>



<p><em>Die Beklagte trägt selbst vor, dass Prothesen nach fünf bis sechs Jahren vollständig erneuert werden müssen aufgrund der absinkenden Funktionalität. Es ist davon auszugehen, dass der Verschleiß bei landwirtschaftlicher Arbeit höher ist. Gerade vor diesem Hintergrund ist eine Wechselprothese erforderlich gem. § 249 II S.1 BGB.</em></p>



<p><em>Die landwirtschaftliche Arbeit erfordert enorme körperliche Kraft und findet viel im Freien statt, daher ist die Prothese auch Witterungsverhältnissen ausgesetzt. <strong>Durch die Schädigung hat der Geschädigte ein gesteigertes Bedürfnis, den Lebensstil aufrechtzuerhalten, den er vor dem schädigenden Ereignis gewohnt war.“</strong></em></p>



<p>Das vollständige Urteil steht für Sie in anonymisierter Form <a href="https://busselaw.de/wp-content/uploads/2024/10/32_O_184_24_Begl_Abschrift_Urteil_LG_Memmingen_v_06_09_2024.pdf">hier zum Download</a> bereit.</p>



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		<title>Grob fahrlässige Unfallverursachung innerhalb eines Sicherheitskäfigs</title>
		<link>https://busselaw.de/grob-fahrlaessige-unfallverursachung-innerhalb-eines-sicherheitskaefigs/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefanie Meierhold]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 27 Aug 2024 05:36:50 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sozialversicherungsregress]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 110 SGB VII]]></category>
		<category><![CDATA[Grobe Fahrlässigkeit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wer einen Kollegen in einen „Sicherheitskäfig“, in welchem sich eine hydraulische Palettierungsmaschine befindet, sperrt und so die Sicherheitsabschaltung umgeht, handelt grob fahrlässig im Sinne des § 110 SGB VII, wenn der Kollege dann von beweglichen Maschinenteilen erfasst wird. Der später Geschädigte und <br /><a href="https://busselaw.de/grob-fahrlaessige-unfallverursachung-innerhalb-eines-sicherheitskaefigs/" class="more-link btn btn-primary">Mehr</a></p>
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<p>Wer einen Kollegen in einen „Sicherheitskäfig“, in welchem sich eine hydraulische Palettierungsmaschine befindet, sperrt und so die Sicherheitsabschaltung umgeht, handelt grob fahrlässig im Sinne des § 110 SGB VII, wenn der Kollege dann von beweglichen Maschinenteilen erfasst wird.</p>



<p>Der später Geschädigte und Versicherte unserer Mandantin war zum Unfallzeitpunkt als Produktionsmitarbeiter bei einem Mitgliedsunternehmen unserer Mandantin, beschäftigt. Das Unternehmen stellte unter anderem Bitumenbahnen zur Dachabdeckung her. Im Unternehmen gab es eine sogenannten Aufstellanlage für diese Bitumenbahnen, welche die aufgerollten Bahnen vollautomatisch palettiert und konfektioniert werden. Die Rollen landen hierbei auf einem hydraulisch betriebenen, automatischen Kipptisch, welcher automatisch nach oben fährt, wodurch die Rollen auf einer Palette aufgestellt werden.</p>



<p>Der beschriebene Bereich war von einem ca. 12 m2 großen .Sicherheitskäfig umgeben, in welchem sich an drei Seiten verschlossene Türen befinden. Die Türen können nur mit einem besonderen Schlüssel geöffnet werden. Aus Sicherheitsgründen ist die Maschine so konzipiert, dass sie, sollte eine Tür geöffnet werden, automatisch zum Stillstand kommt. Die Maschine kann erst wieder neu gestartet werden, wenn die Tür geschlossen wird und der Schlüssel an der &#8211; sich außen unmittelbar neben der Tür befindlichen &#8211; Schaltanlage gedreht wird. Durch diesen doppelten Sicherheitsmechanismus soll verhindert werden, dass die Maschine wieder angefahren wird, solange sich noch jemand im Käfig befindet.</p>



<p>Am Unfalltag beauftragte der Schichtleiter und spätere Beklagte den später Geschädigten mit Arbeiten an der Anlage innerhalb des Sicherheitskäfigs. Dieser begab sich daraufhin in den beschriebenen Sicherheitskäfig. Als der Geschädigte im Käfig war, schloss der spätere Beklagte die Tür und drehte den Schlüssel. Dann bewegte er sich zum ca. 15 Meter entfernten Schaltpult und schaltete die Maschine wieder an. Infolgedessen lief die Maschine wieder an und es bewegte sich der oben beschriebene Kipptisch auf den Geschädigten zu, dem es nicht mehr gelang, sich zu befreien bzw. auszuweichen. Infolgedessen geriet der Kopf des Geschädigten zwischen den Kipptisch und die Palette und der Geschädigte wurde hierdurch im Bereich des Kopfes erheblich verletzt.</p>



<p>Nach einer umfangreichen Zeugeneinvernahme, in welcher Funktionsweise der Maschine und der zeitliche Ablauf soweit wie möglich rekonstruiert wurden, bestätigte das LG Itzehoe in einem Grund- und Teilurteil unsere Auffassung, dass der Beklagte den Unfall des Geschädigten grob fahrlässig im Sinne des § 110 SGB VII verursacht hat.</p>



<p>Unter ausführlicher Darstellung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 110 SGB VII führte das LG Itzehoe aus, dass der Unfall vom Beklagten grob fahrlässig verursacht wurde.</p>



<p>Das Grund- und Teilurteil des LG Itzehoe vom 28.11.2023, Az.: 3 O 159/22, finden Sie <a href="https://busselaw.de/wp-content/uploads/2024/08/LG-Itzehoe-Grund-und-Teilurteil-vom-16.02.2024-Az.-3-O-159.22.pdf" target="_blank" rel="noopener" title="hier">hier</a>.</p>
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		<title>§ 110 SGB VII – Haftung wegen grober Fahrlässigkeit im Straßenverkehr</title>
		<link>https://busselaw.de/%c2%a7-110-sgb-haftung-wegen-grober-fahrlaessigkeit-im-strassenverkehr/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dr. Jerom Konradi]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 08 Jun 2022 15:44:54 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sozialversicherungsregress]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 110 SGB VII]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[Grobe Fahrlässigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Nachweis einer Haftung von Schädigern gemäß §§ 110, 111 SGB VII ist nie einfach. Besonders schwer ist aber der Nachweis einer solchen Haftung im Straßenverkehr. Denn oftmals sind die Opfer tot oder so schwer verletzt, dass sie als Zeugen in einem <br /><a href="https://busselaw.de/%c2%a7-110-sgb-haftung-wegen-grober-fahrlaessigkeit-im-strassenverkehr/" class="more-link btn btn-primary">Mehr</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Der Nachweis einer Haftung von Schädigern gemäß §§ 110, 111 SGB VII ist nie einfach. Besonders schwer ist aber der Nachweis einer solchen Haftung im Straßenverkehr. Denn oftmals sind die Opfer tot oder so schwer verletzt, dass sie als Zeugen in einem Zivilprozess kein erfolgversprechendes Beweismittel darstellen. Sind dann noch – wie regelmäßig – die übrigen Tatsachen zum Unfallgeschehen streitig, besteht eine hohe Gefahr, dass die vorhandenen Anknüpfungstatsachen für einen Nachweis einer groben Fahrlässigkeit eines Schädigers nicht ausreichen, den Nachweis einer Haftung gem. § 110 SGB VII zu führen.</p>



<p>Im konkreten Fall ist der Nachweis allerdings zu Recht gelungen – das klagestattgebende Urteil des LG Heidelberg vom 01.06.2022 finden Sie <a href="https://busselaw.de/wp-content/uploads/2022/06/Urteil_vom_01.06.22-geschwaerzt.pdf">hier.</a></p>



<p>Dr. Jerom Konradi</p>
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		<title>Regress § 110 SGB VII umfasst beim Erwerbsschaden auch die SV-Beiträge</title>
		<link>https://busselaw.de/regress-%c2%a7-110-sgb-vii-umfasst-beim-erwerbsschaden-auch-die-sv-beitraege/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dr. Jerom Konradi]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 08 Jun 2022 15:38:50 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sozialversicherungsregress]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 110 SGB VII]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[Erwerbsschaden]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Für unsere Mandantin haben wir in derselben Sache nun bereits zum zweiten Mal Klage gegen die einen schweren Arbeitsunfall verursachende Arbeitgeberin eines früheren Arbeitnehmers erhoben. Zwar wurde die Haftung dem Grunde nach im Erstprozess gemäß §§ 110, 111 SGB VII rechtskräftig festgestellt. <br /><a href="https://busselaw.de/regress-%c2%a7-110-sgb-vii-umfasst-beim-erwerbsschaden-auch-die-sv-beitraege/" class="more-link btn btn-primary">Mehr</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Für unsere Mandantin haben wir in derselben Sache nun bereits zum zweiten Mal Klage gegen die einen schweren Arbeitsunfall verursachende Arbeitgeberin eines früheren Arbeitnehmers erhoben. Zwar wurde die Haftung dem Grunde nach im Erstprozess gemäß §§ 110, 111 SGB VII rechtskräftig festgestellt. Aber der hinter der früheren Arbeitgeberin des Geschädigten stehende Haftpflichtversicherer weigerte sich, voll zu regulieren. Deswegen waren sowohl für die Vergangenheit erneut hohe offene Beträge aufgelaufen als es auch einer Klärung von Rechtsfragen für die zukünftige Abrechnung der Berufsgenossenschaft gegenüber der Haftpflichtversicherung der Arbeitgeberin des Geschädigten zu klären galt.</p>



<p>Im unvermeidbaren Prozess war umstritten, wie nach der sogenannten Zwei-Säulen-Theorie der dem Grunde nach klar gegebene Anspruch nach § 110 Abs. 1 SGB VII zu berechnen ist.</p>



<p>Das Landgericht Hanau hat der Klage unserer Mandantin in vollem Umfang stattgegeben und u.a. tenoriert:</p>



<p><em>„Es wird festgestellt, dass die Klägerin berechtigt ist, bei der Umsetzung der sogenannten 2 Säulen-Theorie, also dem Vergleich zwischen den tatsächlichen Aufwendungen der Klägerin (Säule 1) und dem fiktiven zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch des Geschädigten S…., wenn man sich das Haftungsprivileg der Beklagten hinwegdenken würde (Säule 2), hinsichtlich des Erwerbsschadens des Geschädigten S…. nicht nur dessen Nettoerwerbseinkommen in der Säule 2 einzustellen, sondern auch die für das jeweilige konkrete Nettoerwerbseinkommen zu entrichtenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Beiträge zur Sozialversicherung (Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung).“</em></p>



<p>Dies gibt die nötige Klarheit zur Regulierung nicht nur in diesem Fall. Das benannte Urteil finden Sie <a href="https://busselaw.de/wp-content/uploads/2022/06/Urteil-04.05.2022-LG-Hanau-SV-Beitraege-Zwei-Saeulen-Theorie.pdf">hier.</a></p>



<p>Dr. Jerom Konradi</p>



<p></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Grobe Fahrlässigkeit bei Stromunfall</title>
		<link>https://busselaw.de/grobe-fahrlaessigkeit-bei-stromunfall/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dr. Jerom Konradi]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 29 Dec 2021 07:44:16 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sozialversicherungsregress]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 110 SGB VII]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[Grobe Fahrlässigkeit]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://busselaw.de/?p=427</guid>

					<description><![CDATA[<p>Zu den Urteilen des Landgerichts Karlsruhe vom 26.05.2020, AZ 4 O 49/19 und Urteil des OLG Karlsruhe vom 08.12.2021, AZ 7 U 87/20: Mehrere Versicherte erlitten auf einem Betriebsgelände als Hilfsarbeiter dadurch schwere Arbeitsunfälle, dass sie angewiesen wurden, eine Mittelspannungsleitung durchzusägen. Wie <br /><a href="https://busselaw.de/grobe-fahrlaessigkeit-bei-stromunfall/" class="more-link btn btn-primary">Mehr</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://busselaw.de/grobe-fahrlaessigkeit-bei-stromunfall/">Grobe Fahrlässigkeit bei Stromunfall</a> erschien zuerst auf <a href="https://busselaw.de">BUSSE Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<h4 class="wp-block-heading"><strong>Zu den Urteilen des Landgerichts Karlsruhe vom 26.05.2020, AZ 4 O 49/19 und Urteil des OLG Karlsruhe vom 08.12.2021, AZ 7 U 87/20:</strong></h4>



<p>Mehrere <a></a>Versicherte <a></a>erlitten <a></a>auf <a></a>einem <a></a>Betriebsgelände <a></a>als <a></a>Hilfsarbeiter <a></a>dadurch <a></a>schwere <a></a>Arbeitsunfälle<a></a>, <a></a>dass <a></a>sie <a></a>angewiesen <a></a>wurden<a></a>, <a></a>eine <a></a>Mittelspannungsleitung <a></a>durch<a></a><a></a><a></a>zusägen. Wie <a></a>sich <a></a>beim <a></a>Durchsäge<a></a>versuch <a></a>herausstellte<a></a>, <a></a>lagen <a></a>noch <a></a>20.000 <a></a>Volt <a></a>Strom <a></a>auf <a></a>dieser <a></a>Leitung<a></a>.</p>



<p><a></a>Die <a></a>zuständige <a></a>Berufsgenossenschaft <a></a>bzw. <a></a>ein <a></a>zuständiger <a></a>Rentenversicherungsträger <a></a>nahmen <a></a>daraufhin <a></a>diverse <a></a>Beteiligte <a></a>gemäß <a></a>§§ 110, 111 SGB VII <a></a>in <a></a>Regress<a></a>.</p>



<p><a></a>Als <a></a>Ergebnis <a></a>des <a></a>zweitinstanzlichen <a></a>Verfahrens <a></a>zum <a></a>Haftungsgrund <a></a>ergibt <a></a>sich <a></a>eine <a></a>Haftung <a></a>des <a></a>Geschäftsführers <a></a>der <a></a>Arbeitgeberin <a></a>der <a></a>beiden <a></a>Verletzten <a></a>gemäß <a></a>§ 110 SGB VII <a></a>und <a></a>der <a></a>Arbeitgeberin <a></a>(juristische Person) selbst <a></a>gemäß <a></a>§ 111 SGB VII<a></a>. <a></a>Zu <a></a>Recht <a></a>verweisen <a></a>beide <a></a>Gerichte <a></a>auf <a></a>die <a></a>tödlichen <a></a>Gefahren <a></a>durch <a></a>eine <a></a>20.000 <a></a>Volt <a></a>stromführende <a></a>Leitung<a></a>.</p>



<p><a></a>Obwohl <a></a>man <a></a>sicherlich <a></a>anhand <a></a>der <a></a>konkreten <a></a>Einzelfall<a></a>umstände <a></a>zu <a></a>dem <a></a>Ergebnis <a></a>hätte <a></a>gelangen <a></a>können<a></a>, <a></a>dass <a></a>die <a></a>Beklagten <a></a>überhaupt <a></a>keine <a></a>Sicherheit<a></a>svorkehrungen <a></a>getroffen <a></a>haben<a></a>, <a></a>sind <a></a>die <a></a>genannten <a></a>Gerichte <a></a>dieser <a></a>Frage <a></a>nicht <a></a>nachgegangen<a></a>. <a></a>Stattdessen <a></a>haben <a></a>sie <a></a>überzeugend <a></a>dargestellt<a></a>, <a></a>weshalb <a></a>jedenfalls <a></a>eine <a></a>derartige <a></a>Außerachtlassung <a></a>der <a></a>Leben <a></a>schützenden <a></a>Arbeit<a></a>ssicherheitsbestimmungen <a></a>vorlag<a></a>, <a></a>dass <a></a>ein <a></a>Regress <a></a>gemäß <a></a>den <a></a>§§ 110, 111 SGB VII <a></a>eindeutig <a></a>gerechtfertigt <a></a>war<a></a>.</p>



<p>Ebenso wie bereits das Oberlandesgericht Dresden in seinem Urteil vom 29.09.2011, Az. 8 U 374/11, hat das OLG Karlsruhe angesichts der hohen durch Strom ausgehenden Gefahren ein Zeichen gesetzt, dass diesen tödlichen Gefahren durch die für die Arbeitssicherheit von Beschäftigten Verantwortlichen unbedingt begegnet werden muss &#8211; andererseits nehmen die Sozialversicherungsträger erfolgreich gemäß den §§ 110, 111 SGB VII Regress.</p>



<p>Das erstinstanzliche Urteil des  Landgerichts Karlsruhe vom 26.05.2020, AZ: 4 O 49/19 finden Sie <a href="https://busselaw.de/wp-content/uploads/2021/12/Grund-_und_Teilurteil_vom_26.05.2020-geschwaerzt.pdf">hier</a>, das Urteil des OLG Karlsruhe vom 08.12.2021, AZ 7 U 87/20 finden Sie <a href="https://busselaw.de/wp-content/uploads/2021/12/Urteil-OLG-geschwaerzt.pdf">hier</a>.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://busselaw.de/grobe-fahrlaessigkeit-bei-stromunfall/">Grobe Fahrlässigkeit bei Stromunfall</a> erschien zuerst auf <a href="https://busselaw.de">BUSSE Rechtsanwälte</a>.</p>
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		<item>
		<title>Keine großzügige Verteilung von Haftungsprivilegien nach §§ 104 ff. SGB VII auf Baustellen</title>
		<link>https://busselaw.de/keine-grosszuegige-verteilung-von-haftungsprivilegien-nach-%c2%a7%c2%a7-104-ff-sgb-vii-auf-baustellen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dr. Jerom Konradi]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 30 Nov 2021 15:50:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sozialversicherungsregress]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 116 SGB X]]></category>
		<category><![CDATA[Bindungswirkung gem. § 118 SGB X]]></category>
		<category><![CDATA[Haftungsprivilegien nach §§ 104 ff. SGB VII]]></category>
		<category><![CDATA[Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Zum Urteil des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main vom 27.10.2021, Az.: 12 U 293/20 Für eine Unfallversicherungsträgerin haben wir Regressansprüche aus gemäß § 116 SGB X übergegangenem Recht gegen eine Bauträgerin und ein Rohbauunternehmen erfolgreich durchgesetzt. Das Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main entschied, dass <br /><a href="https://busselaw.de/keine-grosszuegige-verteilung-von-haftungsprivilegien-nach-%c2%a7%c2%a7-104-ff-sgb-vii-auf-baustellen/" class="more-link btn btn-primary">Mehr</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<h3 class="wp-block-heading">Zum Urteil des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main vom 27.10.2021, Az.: 12 U 293/20</h3>



<p>Für eine Unfallversicherungsträgerin haben wir Regressansprüche aus gemäß § 116 SGB X übergegangenem Recht gegen eine Bauträgerin und ein Rohbauunternehmen erfolgreich durchgesetzt. Das Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main entschied, dass  Haftungsprivilegien nach §§ 104 ff. SGB VII auf einer Baustelle nicht einfach und pauschal zu bejahen sind.</p>



<p>Eine Bauträgerin errichtete mit demselben Rohbauunternehmen als Subunternehmer mehrere Einfamilienhäuser. Das Rohbauunternehmen hatte das erste Haus fertiggestellt und zunächst für eine ordnungsgemäße Treppenhausabdeckung gesorgt. Der Bauleiter der Bauträgerin wies nun während des Rohbaus des zweiten Hauses Mitarbeiter der Rohbaufirma an, die Treppenhausabdeckung im ersten Haus wieder zu entfernen, um dort Innenputzarbeiten zu ermöglichen. Mit diesen Innenputzarbeiten war wiederum eine andere Subunternehmerin beauftragt. Ein Mitarbeiter dieser Innenputzfirma stürzte beim erstmaligen Betreten des Hauses Nr. 1 mehrere Meter tief in den völlig ungesicherten Treppenschacht und verletzte sich schwer. Dieser Arbeitsunfall wurde von einer Berufsgenossenschaft entschädigt, die daraufhin mit einer Haftungsquote von 75 % Regress nehmen wollte.</p>



<p>Das Landgericht Darmstadt als erstinstanzliches Gericht hat die Klage ohne Beweisaufnahme abgewiesen, weil es allen Beklagten entweder Haftungsprivilegien nach den §§ 104 ff. SGB VII zubilligte oder aus Rechtsgründen keine Haftung sah.</p>



<p>Das OLG Frankfurt am Main, Zivilsenate Darmstadt, sah dies zurecht anders. Da es für die Beklagten keine Haftungsprivilegien gab, holte es die zu Unrecht unterbliebene Beweisaufnahme nach. Das OLG Frankfurt hat dann &#8211; unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Geschädigten und (im Wege einer gestörten Gesamtschuld) einer Mitverantwortlichkeit der Innenputzfirma von insgesamt einem Drittel &#8211; der Klage der Berufsgenossenschaft auf Schadensersatz gegen die Bauträgerin und den Rohbauunternehmer mit einer Haftungsquote von zwei Dritteln zu Recht stattgegeben.</p>



<p>In den Entscheidungsgründen des beigefügten Urteils sind überdurchschnittlich viele Rechtsfragen (Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, Anwendbarkeit der Haftungsprivilegien nach §§ 104 ff. SGB VII auf Baustellen, Bindungswirkung gem. § 118 SGB X) thematisiert und überzeugend beantwortet worden, die sich über den Regress von Sozialversicherungsträgern hinaus auch bei Prozessen der Geschädigten selbst stellen. Wir empfehlen daher die Lektüre dieser interessanten Entscheidung, welche Sie <a href="https://busselaw.de/wp-content/uploads/2021/11/OLG-Frankfurt-aM-vom-27_10_2021-12-U-293-20.pdf">hier</a> finden.</p>
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