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	<title>Dr. Jerom Konradi, Autor bei BUSSE Rechtsanwälte</title>
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	<description>Die Spezialisten für Sozialversicherungsregress und Amtshaftung</description>
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	<title>Dr. Jerom Konradi, Autor bei BUSSE Rechtsanwälte</title>
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		<title>Urteil zur Verkehrssicherungspflicht und Haftung bei einem Baumunfall</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Dr. Jerom Konradi]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 27 Feb 2025 12:59:59 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sozialversicherungsregress]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 116 SGB X]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrssicherungspflicht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Landgericht Lübeck hat in seinem Urteil vom 17. Januar 2025 (Az. 9 O 112/23) entschieden, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch für sämtliche Schadensersatzansprüche aus einem Unfall haften, der auf die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht zurückzuführen ist. Dieses Urteil unterstreicht die weitreichenden Pflichten von <br /><a href="https://busselaw.de/urteil-zur-verkehrssicherungspflicht-und-haftung-bei-einem-baumunfall/" class="more-link btn btn-primary">Mehr</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Das Landgericht Lübeck hat in seinem Urteil vom 17. Januar 2025 (Az. 9 O 112/23) entschieden, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch für sämtliche Schadensersatzansprüche aus einem Unfall haften, der auf die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht zurückzuführen ist. Dieses Urteil unterstreicht die weitreichenden Pflichten von Grundstückseigentümern und Verantwortlichen im Zusammenhang mit Gefahrenquellen wie Bäumen und Spielgeräten.</p>



<p></p>



<h2 class="wp-block-heading">Sachverhalt</h2>



<p></p>



<p>Die Klägerin, eine Berufsgenossenschaft, machte Ansprüche aus übergegangenem Recht geltend. Der zugrunde liegende Unfall ereignete sich am 6. Mai 2015 auf dem Grundstück der Beklagten zu 1), einer Kirchengemeinde. Auf dem Gelände befand sich das „A-Haus“, eine bis Ende 2016 betriebene Jugend- und Einkehrstätte. Zum Gelände gehörte ein großer Garten mit altem Baumbestand.</p>



<p>Im Jahr 2005 hatte der Beklagte zu 2), der Ehemann der damaligen (geistlichen) Hausleiterin (Beklagte zu 3)), im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit eine Schaukel an einem Ast einer Rotbuche angebracht. Zur Befestigung verwendete er Metallschellen, die später teilweise entfernt wurden, während andere im Ast verblieben. Im Jahr 2013 nahm der Beklagte zu 2) eine Umgestaltung der Aufhängung vor, indem er die Verschraubung entfernte und die Schaukel mit Kunststoffseilen und Karabinern neu befestigte.</p>



<p>Am 6. Mai 2015 nahm die damals 19-jährige Geschädigte, eine Auszubildende zur Krankenpflegerin im St.-A-Krankenhaus, an einem Seminar im „A-Haus“ teil. Während der Mittagspause setzte sie sich auf den Schoß einer anderen Seminarteilnehmerin, die auf der Schaukel saß. In diesem Moment brach der etwa 13 cm dicke Ast der Rotbuche in rund 4 Metern Höhe ab und stürzte auf die Geschädigte. Sie erlitt schwere Verletzungen.</p>



<p>Ein beauftragter Baumsachverständiger stellte fest, dass die Metallschellen über Jahre in den Ast eingewachsen waren, was zu einer Beeinträchtigung der Nährstoffversorgung und schließlich zum Absterben des Astes geführt hatte.</p>



<p>Die Klägerin leistete in ihrer Funktion als gesetzlicher Unfallversicherer, nachdem sie sozialgerichtlich zur Anerkennung des Unfalls als Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung verurteilt wurde. Zunächst hatte die Berufsgenossenschaft gegenüber der Geschädigten argumentiert, dass es sich nicht um einen Arbeitsunfall handele, da sich das Unfallereignis außerhalb der eigentlichen Ausbildungsstätte ereignet habe. In einem längeren sozialgerichtlichen Verfahren, das bis 2023 andauerte, wurde jedoch rechtskräftig festgestellt, dass der Unfall den Voraussetzungen eines Versicherungsfalls entsprach. Erst nach dieser Entscheidung machte die Klägerin ihre Ansprüche gegen die Beklagten geltend, um Ersatz der von ihr getragenen und zukünftigen Kosten zu erhalten.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Rechtliche Würdigung des Gerichts</h2>



<p>Das Gericht stellte fest, dass die Beklagten ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hatten. Grundstückseigentümer sind verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um Gefahren durch Bäume zu minimieren. Dies umfasst regelmäßige Kontrollen und fachkundige Prüfungen. Besonders strenge Anforderungen gelten, wenn zusätzliche Gefahrenquellen, wie Spielgeräte, vorhanden sind. Die Häufigkeit und Intensität der Kontrollen können nicht pauschal festgelegt werden, sondern richten sich nach dem Alter, dem Zustand und der Lage des jeweiligen Baumes. Nach anerkannten Standards (z.B. FLL-Baumkontrollrichtlinie) – die als Orientierungshilfe dienen &#8211; sind mindestens jährliche Sichtkontrollen durch geschultes Personal erforderlich. Dabei sind alle relevanten Anzeichen für potenzielle Schäden – wie Totholz, Rindenablösungen oder Wachstumsauffälligkeiten – zu prüfen. Werden dabei Gefahrenhinweise festgestellt, ist eine eingehendere Untersuchung durch Fachkräfte unverzüglich erforderlich.</p>



<p>Die Anbringung der Schaukel an einem Ast erhöht die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Schadens erheblich. Ein Baumast, der natürlicherweise Witterungseinflüssen und Alterungsprozessen unterliegt, wird durch die zusätzliche Belastung eines Spielgeräts wie einer Schaukel deutlich stärker beansprucht. Daher verschärfte sich die Verkehrssicherungspflicht zusätzlich. &nbsp;</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Die Kirchengemeinde (Beklagte zu 1)) als Grundstückseigentümerin wurde in die Haftung genommen aus §§ 823 Abs. 1, 31, 89 Abs. 1 BGB, da sie keine ausreichenden Prüfungen durch geschultes Personal durchführen ließ. Die durchgeführten Kontrollen durch ein ungeschultes Mitglied des Kirchengemeinderats waren unzureichend. Bereits die Tatsache, dass ein Spielgerät an einem Baum angebracht war, hätte eine besondere Gefahrenanalyse und wiederholte Kontrollen erforderlich gemacht. Dies gelte insbesondere sogar dann, wenn man für die Kirchengemeinde die gleichen Maßstäbe gelten lasse, wie für einen gewöhnlichen Privateigentümer eines durchschnittlichen Einzelgrundstücks.</li>
</ul>



<p>Bei der letzten Baumkontrolle im Januar 2015 durch ein ungeschultes Mitglied des Kirchengemeinderats wurden keine Gefahren festgestellt. Der gerichtlich bestellte Sachverständige stellte jedoch fest, dass zu diesem Zeitpunkt bereits deutliche Anzeichen von Schäden vorlagen. Die Beklagte zu 1) hätte spätestens zu diesem Zeitpunkt entweder die Schaukel sperren oder die Tragfähigkeit des Astes durch ein Fachunternehmen überprüfen lassen müssen.</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Der Beklagte zu 2) haftet als unmittelbarer Verursacher gem. § 823 Abs. 1 BGB, da er die Schaukel unsachgemäß angebracht hatte und 2013 umgestaltete. Er hatte die Metallschellen und andere Hinweise auf eine Schwächung des Astes wahrgenommen, jedoch weder die Tragfähigkeit überprüft noch Fachpersonal hinzugezogen.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li>Die Beklagte zu 3) haftet als Auftraggeberin der Arbeiten und Veranlasserin der Gefahrensituation gem. § 823 Abs. 1 BGB. Sie hatte keine weiteren Maßnahmen zur Überprüfung des Baumes ergriffen.</li>
</ul>



<p>Das Gerich stellte außerdem fest, dass die Schaukel von Personen aller Altersgruppen genutzt wurde und nicht als reine Kinderschaukel erkennbar war. Dadurch musste auch mit einer Nutzung durch Erwachsene und entsprechend höheren Belastungen gerechnet werden.</p>



<p>Eine Mitverantwortung der Geschädigten sah das Gericht nicht. Das Sitzen auf der Schaukel mit einer weiteren Person sei keine ungewöhnliche oder sorgfaltswidrige Nutzung, sondern eine vorhersehbare Belastung, der die Schaukel hätte standhalten müssen. Auch die Verjährungseinrede der Beklagten wurde zurückgewiesen, da die Klägerin erst nach der sozialgerichtlichen Anerkennung des Unfalls als Versicherungsfall rechtssicher Ersatzansprüche geltend machen konnte</p>



<h2 class="wp-block-heading">Fazit</h2>



<p></p>



<p>Dieses Urteil verdeutlicht die strengen Anforderungen an die Verkehrssicherungspflichten, insbesondere in Bezug auf Spielgeräte und öffentlich zugängliche Flächen. Die Klägerin konnte erfolgreich nachweisen, dass der Unfall durch frühzeitige Maßnahmen hätte verhindert werden können.</p>



<p>Das Urteil des LG Lübeck steht Ihnen <a href="https://busselaw.de/wp-content/uploads/2025/02/LG-Luebeck-Urteil-vom-17.01.2025-9-O-112.23.pdf">hier zum Download </a>zur Verfügung.</p>
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		<item>
		<title>Kfz-Haftpflichtversicherung kann keine erneute vollständige Darlegung langjähriger Ansprüche verlangen und &#8222;schadenminderndes Mitverschulden&#8220;</title>
		<link>https://busselaw.de/kfz-haftpflichtversicherung-kann-keine-erneute-vollstaendige-darlegung-langjaehriger-ansprueche-verlangen-und-schadenminderndes-mitverschulden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dr. Jerom Konradi]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 11 Feb 2025 09:18:52 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sozialversicherungsregress]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 116 SGB X]]></category>
		<category><![CDATA[Darlegungslast]]></category>
		<category><![CDATA[Mitverschulden]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Landgericht München I hat in einem fallübergreifend relevanten Urteil die volle Haftung einer Kfz-Versicherung hinsichtlich des Personenschadens nach einem Verkehrsunfall festgestellt. Unsere Kanzlei konnte für die klagende Berufsgenossenschaft einen umfassenden Erfolg erzielen. Sachverhalt: Die Klägerin, eine Berufsgenossenschaft, machte Ansprüche geltend, die <br /><a href="https://busselaw.de/kfz-haftpflichtversicherung-kann-keine-erneute-vollstaendige-darlegung-langjaehriger-ansprueche-verlangen-und-schadenminderndes-mitverschulden/" class="more-link btn btn-primary">Mehr</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Das Landgericht München I hat in einem fallübergreifend relevanten Urteil die volle Haftung einer Kfz-Versicherung hinsichtlich des Personenschadens nach einem Verkehrsunfall festgestellt. Unsere Kanzlei konnte für die klagende Berufsgenossenschaft einen umfassenden Erfolg erzielen.</p>



<p class="has-medium-font-size"><strong>Sachverhalt:</strong></p>



<p>Die Klägerin, eine Berufsgenossenschaft, machte Ansprüche geltend, die ihr nach § 116 SGB X aus einem Verkehrsunfall im Jahr 2002 übergegangen waren. Bei dem Unfall wurde der Versicherungsnehmer der Klägerin schwer verletzt, als ein Vorfahrtsverstoß des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs zu einer Kollision führte. Der Geschädigte erlitt unter anderem ein Schädelhirntrauma und wurde dauerhaft arbeits- und erwerbsunfähig. Über 17 Jahre regulierte die Beklagte die unfallbedingten Schäden vollständig, stellte jedoch 2019 die Zahlungen ein, bestritt eine 100%ige Haftung, rechnete mit einer angeblichen Überzahlung aus der Vergangenheit auf und verlangte von der Klägerin den Nachweis der Unfallbedingtheit von Aufwendungen zugunsten des Geschädigten, die sich seit Jahren nicht verändert hatten (Dauerschaden).</p>



<p class="has-medium-font-size"><strong>Rechtliche Würdigung:</strong></p>



<p>Das Gericht entschied, dass die Klage der Berufsgenossenschaft in vollem Umfang begründet sei. Die Beklagte als Kfz-Versicherer habe der Klägerin sämtliche auf diese nach § 116 SGB X übergegangenen unfallbedingten Ansprüche zu ersetzen, so wie mit der Klage und den entsprechenden Klageerweiterungen geltend gemacht.</p>



<p>Das Gericht stellte klar, dass die Beklagte für die Ansprüche der Klägerin uneingeschränkt, mithin mit einer Haftungsquote von 100 %, haftet. Der vom Versicherungsnehmer der Beklagten begangene Vorfahrtsverstoß wurde als unfallursächlich angesehen, während ein von der Beklagten behauptetes Mitverschulden des Geschädigten – insbesondere überhöhte Geschwindigkeit, technische Mängel am Fahrzeug und das Nichttragen eines Sicherheitsgurts – nicht bewiesen werden konnte. Der gerichtliche Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass weder die Geschwindigkeit noch die Fahrzeugmängel den Unfall wesentlich mitverursacht hätten. Zudem sei das Nichttragen des Gurts seitens des Geschädigten nicht schadensverschärfend gewesen, da dies dem Geschädigten möglicherweise das Leben gerettet habe.</p>



<p>Das Gericht bestätigte, dass die Klägerin ihrer Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der unfallbedingten Aufwendungen genügt hat. Die Beklagte hatte eingewandt, dass die Klägerin ihre Leistungen – insbesondere im Bereich von Heilbehandlungskosten und Sachkosten – nicht ausreichend substantiiert habe. Das Gericht wies diesen Einwand mit Nachdruck zurück: Aufgrund der langjährigen vollständigen Regulierungspraxis der Beklagten sei es für die Beklagte ausgeschlossen, die Erforderlichkeit der Aufwendungen pauschal zu bestreiten. Es wurde hervorgehoben, dass der Beklagten der Umfang der Verletzungen und die durchgeführten Behandlungsmaßnahmen aus der bisherigen Abwicklung hinreichend bekannt waren.</p>



<p>Das Gericht stellte klar, dass in Fällen wie diesem von der Klägerin eine vollständige erneute Darlegung bereits anerkannter und langjährig regulierter Schadenspositionen nicht verlangt werden kann, wenn keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Veränderung des Sachverhalts vorliegen. Die Beklagte handele treuwidrig, wenn sie nun plötzlich eine Mitverantwortung des Geschädigten behauptet. Einer sachverständigen Beweiserhebung bedürfe es nicht. Auch für eine überholende Kausalität, für die Beklagte beweispflichtig ist, fehle es an einer substantiierten Darlegung der Beklagten.</p>



<p class="has-medium-font-size"><strong>Ergebnis:</strong></p>



<p>Die Beklagte wurde zur vollständigen Zahlung des kompletten aufgelaufenen eingeklagten Rückstands nebst Zinsen und zur vollständigen Erstattung aller zukünftigen unfallbedingten Aufwendungen verurteilt. Ein Mitverschuldenseinwand wurde vollständig zurückgewiesen. Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass keine Rückforderungsansprüche der Beklagten gegen die Klägerin bestehen.</p>



<p>Das <strong>Urteil des Landgericht München I vom 18.10.2024, Az. 17 O 15314/21</strong> finden Sie <a href="https://busselaw.de/wp-content/uploads/2025/02/LG-Muenchen-I-Urteil-vom-18.10.2024-AZ.-17-O-15314.21-2.pdf">hier zum Download</a>.</p>



<p></p>
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		<item>
		<title>Neues von der Belegprüfung und dem Datensatz nach § 301 SGB V</title>
		<link>https://busselaw.de/neues-von-der-belegpruefung-und-dem-datensatz-nach-%c2%a7-301-sgb-v/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dr. Jerom Konradi]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 11 Feb 2025 08:21:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Krankenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialversicherungsregress]]></category>
		<category><![CDATA[Belegprüfung]]></category>
		<category><![CDATA[Erforderlichkeit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Amtsgericht Münster hat die Rechte gesetzlicher Krankenversicherungsträger gestärkt und die vollständige Haftung einer Kfz-Haftpflichtversicherung für unfallbedingte Heilbehandlungskosten bestätigt. Unsere Kanzlei hat erfolgreich die Ansprüche der Klägerin, einer gesetzlichen Krankenversicherung, gegen den Haftpflichtversicherer eines Unfallverursachers durchgesetzt. Sachverhalt: Die Klägerin, eine gesetzliche Krankenkasse, <br /><a href="https://busselaw.de/neues-von-der-belegpruefung-und-dem-datensatz-nach-%c2%a7-301-sgb-v/" class="more-link btn btn-primary">Mehr</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p><strong>Das Amtsgericht Münster hat die Rechte gesetzlicher Krankenversicherungsträger gestärkt und die vollständige Haftung einer Kfz-Haftpflichtversicherung für unfallbedingte Heilbehandlungskosten bestätigt.</strong> Unsere Kanzlei hat erfolgreich die Ansprüche der Klägerin, einer gesetzlichen Krankenversicherung, gegen den Haftpflichtversicherer eines Unfallverursachers durchgesetzt.</p>



<p class="has-medium-font-size"><strong>Sachverhalt:</strong></p>



<p>Die Klägerin, eine gesetzliche Krankenkasse, machte aus gemäß § 116 SGB X übergegangenem Recht Ansprüche auf Erstattung unfallbedingter Heilbehandlungskosten geltend. Die bei der Klägerin versicherte Frau Sabine F. wurde am 14.05.2022 bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt, als sie als Sozia eines Motorrads in einer Kurve abgeworfen wurde. Sie erlitt unter anderem Frakturen der Brustwirbelsäule und einen traumatischen Hämatothorax. Die stationäre Behandlung im Krankenhaus verursachte Kosten in Höhe von insgesamt 9.146,83 EUR, von denen der Beklagte lediglich 5.931,68 EUR regulierte.</p>



<p>Der Beklagte verweigerte die Zahlung des Restbetrags und berief sich darauf, dass medizinische Unterlagen wie der Krankenhausentlassungsbericht und Befunde von Röntgenaufnahmen zur Überprüfung der Ansprüche erforderlich seien.</p>



<p class="has-medium-font-size"><strong>Rechtliche Würdigung:</strong></p>



<p>Das Amtsgericht Münster entschied zugunsten der Klägerin und bestätigte den Anspruch aus § 116 SGB X in Verbindung mit §§ 7, 18 StVG; 823 BGB; § 115 VVG. Dabei wurden folgende Punkte hervorgehoben:</p>



<ol start="1" class="wp-block-list">
<li><strong>Sachliche und zeitliche Kongruenz</strong>:<br>Die Klägerin hatte Sozialleistungen erbracht, die dem Ausgleich derselben Einbußen dienten, für die der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung haften. Die zeitliche und sachliche Kongruenz der Ansprüche war unproblematisch gegeben.</li>



<li><strong>Darlegungs- und Beweislast</strong>:<br>Die Übermittlung des standardisierten Datensatzes nach § 301 SGB V, der alle relevanten Informationen zu der Erforderlichkeit der Heilbehandlungskosten enthält, war für die Erfüllung der Darlegungs- und Beweislast der Klägerin ausreichend. Weitere Unterlagen wie Krankenhausentlassungsberichte oder Röntgenbefunde sind nur erforderlich, wenn konkrete Zweifel an der Erforderlichkeit der Heilbehandlung bestehen (nicht für die Klärung der Schadenshöhe). Solche Zweifel hatte der Beklagte nicht substantiiert vorgetragen.<br>Der von dem Beklagten geforderte Krankenhausentlassungsbericht enthielt keine für die streitgegenständlichen restlichen Kosten stationärer Behandlung weiteren relevanten Daten, da die Klägerin keine Ansprüche aus einer Nachbehandlung geltend machte und auch keine Komplikationen auftraten.</li>



<li><strong>Erforderlichkeit der Heilbehandlungskosten</strong>:<br>Das Gericht stellte fest, dass sämtliche geltend gemachten Kosten durch die aufgrund des Unfalls erforderlich gewordene Heilbehandlung verursacht wurden. Die Erforderlichkeit ergibt sich aus der medizinischen Indikation, die im Rahmen der Heilbehandlung durch die behandelnden Ärzte beurteilt wird. Der Vortrag der Klägerin hierzu war ausreichend.</li>



<li><strong>Beweismaß gemäß § 287 ZPO</strong>:<br>Im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität genügt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, um die Erforderlichkeit und Unfallbedingtheit der geltend gemachten Heilbehandlungskosten nachzuweisen. Dies war hier durch den vorgelegten Datensatz gegeben.</li>
</ol>



<p class="has-medium-font-size"><strong>Wesentliche rechtliche Aussagen:</strong></p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des Sozialversicherungsträgers orientieren sich an den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen. Der Sozialversicherungsträger ist nicht verpflichtet, darüber hinausgehende medizinische Unterlagen vorzulegen, wenn der Datensatz nach § 301 SGB V übermittelt wurde.</li>



<li>Zweifel an der Erforderlichkeit der Heilbehandlung müssen von der Haftpflichtversicherung substantiiert begründet werden. Pauschale Bestreitungen sind unzureichend.</li>



<li>Der Beklagte hat die Zahlung im vorliegenden Fall zu Unrecht verweigert.</li>
</ul>



<p>Das Urteil des AG Münster vom 09.12.2024, Az. 6 C 1971/23 finden Sie in anonymisierter Fassung <a href="https://busselaw.de/wp-content/uploads/2025/02/AG_Muenster_Urteil_vom_09_12_2024_6_C_1971_23-Kopie.pdf">hier zum Download</a>.</p>



<p></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://busselaw.de/neues-von-der-belegpruefung-und-dem-datensatz-nach-%c2%a7-301-sgb-v/">Neues von der Belegprüfung und dem Datensatz nach § 301 SGB V</a> erschien zuerst auf <a href="https://busselaw.de">BUSSE Rechtsanwälte</a>.</p>
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		<item>
		<title>§ 110 SGB VII – Haftung wegen grober Fahrlässigkeit im Straßenverkehr</title>
		<link>https://busselaw.de/%c2%a7-110-sgb-haftung-wegen-grober-fahrlaessigkeit-im-strassenverkehr/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dr. Jerom Konradi]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 08 Jun 2022 15:44:54 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sozialversicherungsregress]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 110 SGB VII]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[Grobe Fahrlässigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Nachweis einer Haftung von Schädigern gemäß §§ 110, 111 SGB VII ist nie einfach. Besonders schwer ist aber der Nachweis einer solchen Haftung im Straßenverkehr. Denn oftmals sind die Opfer tot oder so schwer verletzt, dass sie als Zeugen in einem <br /><a href="https://busselaw.de/%c2%a7-110-sgb-haftung-wegen-grober-fahrlaessigkeit-im-strassenverkehr/" class="more-link btn btn-primary">Mehr</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Der Nachweis einer Haftung von Schädigern gemäß §§ 110, 111 SGB VII ist nie einfach. Besonders schwer ist aber der Nachweis einer solchen Haftung im Straßenverkehr. Denn oftmals sind die Opfer tot oder so schwer verletzt, dass sie als Zeugen in einem Zivilprozess kein erfolgversprechendes Beweismittel darstellen. Sind dann noch – wie regelmäßig – die übrigen Tatsachen zum Unfallgeschehen streitig, besteht eine hohe Gefahr, dass die vorhandenen Anknüpfungstatsachen für einen Nachweis einer groben Fahrlässigkeit eines Schädigers nicht ausreichen, den Nachweis einer Haftung gem. § 110 SGB VII zu führen.</p>



<p>Im konkreten Fall ist der Nachweis allerdings zu Recht gelungen – das klagestattgebende Urteil des LG Heidelberg vom 01.06.2022 finden Sie <a href="https://busselaw.de/wp-content/uploads/2022/06/Urteil_vom_01.06.22-geschwaerzt.pdf">hier.</a></p>



<p>Dr. Jerom Konradi</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://busselaw.de/%c2%a7-110-sgb-haftung-wegen-grober-fahrlaessigkeit-im-strassenverkehr/">§ 110 SGB VII – Haftung wegen grober Fahrlässigkeit im Straßenverkehr</a> erschien zuerst auf <a href="https://busselaw.de">BUSSE Rechtsanwälte</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Regress § 110 SGB VII umfasst beim Erwerbsschaden auch die SV-Beiträge</title>
		<link>https://busselaw.de/regress-%c2%a7-110-sgb-vii-umfasst-beim-erwerbsschaden-auch-die-sv-beitraege/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dr. Jerom Konradi]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 08 Jun 2022 15:38:50 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sozialversicherungsregress]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 110 SGB VII]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[Erwerbsschaden]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Für unsere Mandantin haben wir in derselben Sache nun bereits zum zweiten Mal Klage gegen die einen schweren Arbeitsunfall verursachende Arbeitgeberin eines früheren Arbeitnehmers erhoben. Zwar wurde die Haftung dem Grunde nach im Erstprozess gemäß §§ 110, 111 SGB VII rechtskräftig festgestellt. <br /><a href="https://busselaw.de/regress-%c2%a7-110-sgb-vii-umfasst-beim-erwerbsschaden-auch-die-sv-beitraege/" class="more-link btn btn-primary">Mehr</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Für unsere Mandantin haben wir in derselben Sache nun bereits zum zweiten Mal Klage gegen die einen schweren Arbeitsunfall verursachende Arbeitgeberin eines früheren Arbeitnehmers erhoben. Zwar wurde die Haftung dem Grunde nach im Erstprozess gemäß §§ 110, 111 SGB VII rechtskräftig festgestellt. Aber der hinter der früheren Arbeitgeberin des Geschädigten stehende Haftpflichtversicherer weigerte sich, voll zu regulieren. Deswegen waren sowohl für die Vergangenheit erneut hohe offene Beträge aufgelaufen als es auch einer Klärung von Rechtsfragen für die zukünftige Abrechnung der Berufsgenossenschaft gegenüber der Haftpflichtversicherung der Arbeitgeberin des Geschädigten zu klären galt.</p>



<p>Im unvermeidbaren Prozess war umstritten, wie nach der sogenannten Zwei-Säulen-Theorie der dem Grunde nach klar gegebene Anspruch nach § 110 Abs. 1 SGB VII zu berechnen ist.</p>



<p>Das Landgericht Hanau hat der Klage unserer Mandantin in vollem Umfang stattgegeben und u.a. tenoriert:</p>



<p><em>„Es wird festgestellt, dass die Klägerin berechtigt ist, bei der Umsetzung der sogenannten 2 Säulen-Theorie, also dem Vergleich zwischen den tatsächlichen Aufwendungen der Klägerin (Säule 1) und dem fiktiven zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch des Geschädigten S…., wenn man sich das Haftungsprivileg der Beklagten hinwegdenken würde (Säule 2), hinsichtlich des Erwerbsschadens des Geschädigten S…. nicht nur dessen Nettoerwerbseinkommen in der Säule 2 einzustellen, sondern auch die für das jeweilige konkrete Nettoerwerbseinkommen zu entrichtenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Beiträge zur Sozialversicherung (Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung).“</em></p>



<p>Dies gibt die nötige Klarheit zur Regulierung nicht nur in diesem Fall. Das benannte Urteil finden Sie <a href="https://busselaw.de/wp-content/uploads/2022/06/Urteil-04.05.2022-LG-Hanau-SV-Beitraege-Zwei-Saeulen-Theorie.pdf">hier.</a></p>



<p>Dr. Jerom Konradi</p>



<p></p>
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		<title>Grobe Fahrlässigkeit bei Stromunfall</title>
		<link>https://busselaw.de/grobe-fahrlaessigkeit-bei-stromunfall/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dr. Jerom Konradi]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 29 Dec 2021 07:44:16 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sozialversicherungsregress]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 110 SGB VII]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[Grobe Fahrlässigkeit]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://busselaw.de/?p=427</guid>

					<description><![CDATA[<p>Zu den Urteilen des Landgerichts Karlsruhe vom 26.05.2020, AZ 4 O 49/19 und Urteil des OLG Karlsruhe vom 08.12.2021, AZ 7 U 87/20: Mehrere Versicherte erlitten auf einem Betriebsgelände als Hilfsarbeiter dadurch schwere Arbeitsunfälle, dass sie angewiesen wurden, eine Mittelspannungsleitung durchzusägen. Wie <br /><a href="https://busselaw.de/grobe-fahrlaessigkeit-bei-stromunfall/" class="more-link btn btn-primary">Mehr</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<h4 class="wp-block-heading"><strong>Zu den Urteilen des Landgerichts Karlsruhe vom 26.05.2020, AZ 4 O 49/19 und Urteil des OLG Karlsruhe vom 08.12.2021, AZ 7 U 87/20:</strong></h4>



<p>Mehrere <a></a>Versicherte <a></a>erlitten <a></a>auf <a></a>einem <a></a>Betriebsgelände <a></a>als <a></a>Hilfsarbeiter <a></a>dadurch <a></a>schwere <a></a>Arbeitsunfälle<a></a>, <a></a>dass <a></a>sie <a></a>angewiesen <a></a>wurden<a></a>, <a></a>eine <a></a>Mittelspannungsleitung <a></a>durch<a></a><a></a><a></a>zusägen. Wie <a></a>sich <a></a>beim <a></a>Durchsäge<a></a>versuch <a></a>herausstellte<a></a>, <a></a>lagen <a></a>noch <a></a>20.000 <a></a>Volt <a></a>Strom <a></a>auf <a></a>dieser <a></a>Leitung<a></a>.</p>



<p><a></a>Die <a></a>zuständige <a></a>Berufsgenossenschaft <a></a>bzw. <a></a>ein <a></a>zuständiger <a></a>Rentenversicherungsträger <a></a>nahmen <a></a>daraufhin <a></a>diverse <a></a>Beteiligte <a></a>gemäß <a></a>§§ 110, 111 SGB VII <a></a>in <a></a>Regress<a></a>.</p>



<p><a></a>Als <a></a>Ergebnis <a></a>des <a></a>zweitinstanzlichen <a></a>Verfahrens <a></a>zum <a></a>Haftungsgrund <a></a>ergibt <a></a>sich <a></a>eine <a></a>Haftung <a></a>des <a></a>Geschäftsführers <a></a>der <a></a>Arbeitgeberin <a></a>der <a></a>beiden <a></a>Verletzten <a></a>gemäß <a></a>§ 110 SGB VII <a></a>und <a></a>der <a></a>Arbeitgeberin <a></a>(juristische Person) selbst <a></a>gemäß <a></a>§ 111 SGB VII<a></a>. <a></a>Zu <a></a>Recht <a></a>verweisen <a></a>beide <a></a>Gerichte <a></a>auf <a></a>die <a></a>tödlichen <a></a>Gefahren <a></a>durch <a></a>eine <a></a>20.000 <a></a>Volt <a></a>stromführende <a></a>Leitung<a></a>.</p>



<p><a></a>Obwohl <a></a>man <a></a>sicherlich <a></a>anhand <a></a>der <a></a>konkreten <a></a>Einzelfall<a></a>umstände <a></a>zu <a></a>dem <a></a>Ergebnis <a></a>hätte <a></a>gelangen <a></a>können<a></a>, <a></a>dass <a></a>die <a></a>Beklagten <a></a>überhaupt <a></a>keine <a></a>Sicherheit<a></a>svorkehrungen <a></a>getroffen <a></a>haben<a></a>, <a></a>sind <a></a>die <a></a>genannten <a></a>Gerichte <a></a>dieser <a></a>Frage <a></a>nicht <a></a>nachgegangen<a></a>. <a></a>Stattdessen <a></a>haben <a></a>sie <a></a>überzeugend <a></a>dargestellt<a></a>, <a></a>weshalb <a></a>jedenfalls <a></a>eine <a></a>derartige <a></a>Außerachtlassung <a></a>der <a></a>Leben <a></a>schützenden <a></a>Arbeit<a></a>ssicherheitsbestimmungen <a></a>vorlag<a></a>, <a></a>dass <a></a>ein <a></a>Regress <a></a>gemäß <a></a>den <a></a>§§ 110, 111 SGB VII <a></a>eindeutig <a></a>gerechtfertigt <a></a>war<a></a>.</p>



<p>Ebenso wie bereits das Oberlandesgericht Dresden in seinem Urteil vom 29.09.2011, Az. 8 U 374/11, hat das OLG Karlsruhe angesichts der hohen durch Strom ausgehenden Gefahren ein Zeichen gesetzt, dass diesen tödlichen Gefahren durch die für die Arbeitssicherheit von Beschäftigten Verantwortlichen unbedingt begegnet werden muss &#8211; andererseits nehmen die Sozialversicherungsträger erfolgreich gemäß den §§ 110, 111 SGB VII Regress.</p>



<p>Das erstinstanzliche Urteil des  Landgerichts Karlsruhe vom 26.05.2020, AZ: 4 O 49/19 finden Sie <a href="https://busselaw.de/wp-content/uploads/2021/12/Grund-_und_Teilurteil_vom_26.05.2020-geschwaerzt.pdf">hier</a>, das Urteil des OLG Karlsruhe vom 08.12.2021, AZ 7 U 87/20 finden Sie <a href="https://busselaw.de/wp-content/uploads/2021/12/Urteil-OLG-geschwaerzt.pdf">hier</a>.</p>
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		<item>
		<title>Keine großzügige Verteilung von Haftungsprivilegien nach §§ 104 ff. SGB VII auf Baustellen</title>
		<link>https://busselaw.de/keine-grosszuegige-verteilung-von-haftungsprivilegien-nach-%c2%a7%c2%a7-104-ff-sgb-vii-auf-baustellen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dr. Jerom Konradi]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 30 Nov 2021 15:50:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sozialversicherungsregress]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 116 SGB X]]></category>
		<category><![CDATA[Bindungswirkung gem. § 118 SGB X]]></category>
		<category><![CDATA[Haftungsprivilegien nach §§ 104 ff. SGB VII]]></category>
		<category><![CDATA[Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://busselaw.de/?p=419</guid>

					<description><![CDATA[<p>Zum Urteil des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main vom 27.10.2021, Az.: 12 U 293/20 Für eine Unfallversicherungsträgerin haben wir Regressansprüche aus gemäß § 116 SGB X übergegangenem Recht gegen eine Bauträgerin und ein Rohbauunternehmen erfolgreich durchgesetzt. Das Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main entschied, dass <br /><a href="https://busselaw.de/keine-grosszuegige-verteilung-von-haftungsprivilegien-nach-%c2%a7%c2%a7-104-ff-sgb-vii-auf-baustellen/" class="more-link btn btn-primary">Mehr</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<h3 class="wp-block-heading">Zum Urteil des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main vom 27.10.2021, Az.: 12 U 293/20</h3>



<p>Für eine Unfallversicherungsträgerin haben wir Regressansprüche aus gemäß § 116 SGB X übergegangenem Recht gegen eine Bauträgerin und ein Rohbauunternehmen erfolgreich durchgesetzt. Das Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main entschied, dass  Haftungsprivilegien nach §§ 104 ff. SGB VII auf einer Baustelle nicht einfach und pauschal zu bejahen sind.</p>



<p>Eine Bauträgerin errichtete mit demselben Rohbauunternehmen als Subunternehmer mehrere Einfamilienhäuser. Das Rohbauunternehmen hatte das erste Haus fertiggestellt und zunächst für eine ordnungsgemäße Treppenhausabdeckung gesorgt. Der Bauleiter der Bauträgerin wies nun während des Rohbaus des zweiten Hauses Mitarbeiter der Rohbaufirma an, die Treppenhausabdeckung im ersten Haus wieder zu entfernen, um dort Innenputzarbeiten zu ermöglichen. Mit diesen Innenputzarbeiten war wiederum eine andere Subunternehmerin beauftragt. Ein Mitarbeiter dieser Innenputzfirma stürzte beim erstmaligen Betreten des Hauses Nr. 1 mehrere Meter tief in den völlig ungesicherten Treppenschacht und verletzte sich schwer. Dieser Arbeitsunfall wurde von einer Berufsgenossenschaft entschädigt, die daraufhin mit einer Haftungsquote von 75 % Regress nehmen wollte.</p>



<p>Das Landgericht Darmstadt als erstinstanzliches Gericht hat die Klage ohne Beweisaufnahme abgewiesen, weil es allen Beklagten entweder Haftungsprivilegien nach den §§ 104 ff. SGB VII zubilligte oder aus Rechtsgründen keine Haftung sah.</p>



<p>Das OLG Frankfurt am Main, Zivilsenate Darmstadt, sah dies zurecht anders. Da es für die Beklagten keine Haftungsprivilegien gab, holte es die zu Unrecht unterbliebene Beweisaufnahme nach. Das OLG Frankfurt hat dann &#8211; unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Geschädigten und (im Wege einer gestörten Gesamtschuld) einer Mitverantwortlichkeit der Innenputzfirma von insgesamt einem Drittel &#8211; der Klage der Berufsgenossenschaft auf Schadensersatz gegen die Bauträgerin und den Rohbauunternehmer mit einer Haftungsquote von zwei Dritteln zu Recht stattgegeben.</p>



<p>In den Entscheidungsgründen des beigefügten Urteils sind überdurchschnittlich viele Rechtsfragen (Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, Anwendbarkeit der Haftungsprivilegien nach §§ 104 ff. SGB VII auf Baustellen, Bindungswirkung gem. § 118 SGB X) thematisiert und überzeugend beantwortet worden, die sich über den Regress von Sozialversicherungsträgern hinaus auch bei Prozessen der Geschädigten selbst stellen. Wir empfehlen daher die Lektüre dieser interessanten Entscheidung, welche Sie <a href="https://busselaw.de/wp-content/uploads/2021/11/OLG-Frankfurt-aM-vom-27_10_2021-12-U-293-20.pdf">hier</a> finden.</p>
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		<item>
		<title>Neues zur subjektiven groben Fahrlässigkeit</title>
		<link>https://busselaw.de/neues-zur-subjektiven-groben-fahrlaessigkeit/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dr. Jerom Konradi]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 30 Nov 2021 15:37:10 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sozialversicherungsregress]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 110 SGB VII]]></category>
		<category><![CDATA[Grobe Fahrlässigkeit in subjektiver Hinsicht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://busselaw.de/?p=413</guid>

					<description><![CDATA[<p>Zum Urteil des OLG Oldenburg vom 10.11.2021, Az.: 4 U 72/20 Unsere Mandantin, ein Rentenversicherungsträger, erbrachte und erbringt Hinterbliebenenleistungen an die Witwe eines für die Deutsche Bahn tätigen Bauarbeiters. Dieser war deswegen tödlich verunglückt, weil ein Fahrdienstleiter einen gesperrten Gleisbereich wieder freigab, <br /><a href="https://busselaw.de/neues-zur-subjektiven-groben-fahrlaessigkeit/" class="more-link btn btn-primary">Mehr</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<h3 class="wp-block-heading">Zum Urteil des OLG Oldenburg vom 10.11.2021, Az.: 4 U 72/20</h3>



<p>Unsere Mandantin, ein Rentenversicherungsträger, erbrachte und erbringt Hinterbliebenenleistungen an die Witwe eines für die Deutsche Bahn tätigen Bauarbeiters. Dieser war deswegen tödlich verunglückt, weil ein Fahrdienstleiter einen gesperrten Gleisbereich wieder freigab, ohne den Bautrupp darüber zu informieren.</p>



<p>Aufgrund eines Haftungsprivilegs des Fahrdienstleiters gemäß § 105 SGB VII war ein solcher Regress nur nach § 110 Abs. 1 SGB VII möglich. Der Rentenversicherungsträger musste also eine grobe Fahrlässigkeit nachweisen.</p>



<p>Das erstinstanzliche Gericht, das Landgericht Osnabrück, nahm eine solche grobe Fahrlässigkeit nur in objektiver, nicht indes in subjektiver Hinsicht an.</p>



<p>Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in einem ungewöhnlich ausführlich begründeten Urteil auch die subjektive grobe Fahrlässigkeit des Fahrdienstleiters bejaht. Der Klage des Rentenversicherungsträgers nach diesem Arbeitsunfall wurde daraufhin in voller Höhe stattgegeben.</p>



<p>Das Oberlandesgericht hat die subjektive grobe Fahrlässigkeit mehrfach begründet. Das Urteil finden Sie <a href="https://busselaw.de/wp-content/uploads/2021/11/OLG-Oldenburg-Urteil-vom-10.11.2021-4-U-72-20.pdf">hier.</a></p>
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		<item>
		<title>Keine starre Obergrenze der Pflegekosten bei Schwerst- Verletzten</title>
		<link>https://busselaw.de/keine-starre-obergrenze-der-pflegekosten-bei-schwerst-verletzten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dr. Jerom Konradi]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 23 Mar 2019 20:09:56 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sozialversicherungsregress]]></category>
		<category><![CDATA[§ 116 SGB X]]></category>
		<category><![CDATA[Pflegekosten]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.busselaw.de/?p=160</guid>

					<description><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28.08.2018, VI ZR 518/16 entschieden, dass es keine starre Obergrenze der Pflegekosten bei Schwerst-Schädel-Hirn-Verletzten gibt und eine pauschale Begrenzung auf das Doppelte der Pflegeheimkosten durch den Schädiger nicht gerechtfertigt ist. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: <br /><a href="https://busselaw.de/keine-starre-obergrenze-der-pflegekosten-bei-schwerst-verletzten/" class="more-link btn btn-primary">Mehr</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Der Bundesgerichtshof hat mit <em>Urteil vom 28.08.2018, VI ZR 518/16 </em>entschieden, dass es keine starre Obergrenze der Pflegekosten bei Schwerst-Schädel-Hirn-Verletzten gibt und eine pauschale Begrenzung auf das Doppelte der Pflegeheimkosten durch den Schädiger nicht gerechtfertigt ist.</p>



<p>Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:</p>



<p>Eine 1982 geborene Versicherte wurde 2003 bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt. Sie erlitt bei dem Unfall ein Schädelhirntrauma dritten Grades. Als Folge der Verletzungen bestehen ein hirnorganisches Psychosyndrom mit Verwirrtheit, aggressiven Verhaltenstendenzen und kognitiven Störungen etc. Infolge der Schädigung der Hirnsubstanz ist es bei der Geschädigten zu Wesensveränderungen, Aufmerksamkeitsstörungen, Antriebsarmut sowie einer Unfähigkeit, komplexe kognitive Situationen adäquat zu erfassen und zu bewältigen, gekommen. Aufgrund der bestehenden Beschwerden ist sie nicht in der Lage, ein eigenständiges Leben zu führen, sondern bedarf der Pflege und Betreuung durch Dritte. Obwohl die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers die volle Einstandspflicht dem Grunde nach anerkannt hat, wendet sie sich gegen die Höhe der Forderungen der Geschädigten zum Ausgleich des Bedarfs der Pflege und Betreuung.</p>



<p>Haftpflichtversicherer von Unfallverursachern wenden regelmäßig ein, dass sie allenfalls zur Erstattung der hypothetischen Pflegeheimkosten oder des Doppelten der Pflegeheimkosten verpflichtet wären, aber nicht zu höheren Kosten, die durchaus auch 15.000 bis 30.000 € pro Monat betragen können.</p>



<p>Der BGH ist einem solchen Ansinnen von Haftpflichtversicherern mit seinem Urteil erneut entgegengetreten:  </p>



<p>Weil die Geschädigte in die Situation, in der sie sich befindet, unfreiwillig durch ein Schädigerverhalten hineingeraten sei, habe sie grundsätzlich ein Recht auf Fortsetzung ihres früheren Lebens. Deswegen verbietet sich in solchen Fällen die Festlegung einer starren Obergrenze derart, dass höchstens der Höchstbetrag einer vollstationären Pflege oder das Doppelte eines solchen Betrags für die häusliche Pflege zu erstatten sei.  </p>



<p>Ein Schwerstgeschädigter müsse es grundsätzlich nicht erdulden, in ein Heim „abgeschoben&#8220; zu werden. Denn wenn zum Ausgleich der Pflegebedürftigkeit verschiedene Möglichkeiten mit unterschiedlichem Kostenaufwand in Betracht kommen (z.B. Einstellung einer Pflegekraft, Unterbringung in einem Pflegeheim oder Versorgung durch einen Familienangehörigen), so bestimmt sich die Höhe des Anspruchs des Geschädigten danach, welcher Bedarf in der von ihm in zumutbarer Weise gewählten Lebensgestaltung tatsächlich anfällt.</p>



<p>Ein Schwerstgeschädigter kann, wenn er dies will, in die ihm vertrauten früheren Lebensumstände zurückgeführt werden. Er muss sich grundsätzlich selbst dann nicht auf die Möglichkeit der Pflege in einer stationären Einrichtung verweisen lassen, wenn dies kostengünstiger wäre. Ausschließlich in extremen Ausnahmefällen gilt etwas anderes. Nur wenn die häusliche Pflege mit unverhältnismäßigen, für den Schädiger auch unter Berücksichtigung der Belange des Geschädigten nach Treu und Glauben nicht zumutbaren Aufwendungen verbunden ist, muss der Schädiger diese nicht ersetzen. Davon darf allerdings erst dann ausgegangen werden, wenn die Kosten der häuslichen Pflege in keinem vertretbaren Verhältnis mehr zu der Qualität der Versorgung des Geschädigten stehen.</p>
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