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	<title>Unfallversicherung Archive - BUSSE Rechtsanwälte</title>
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	<description>Die Spezialisten für Sozialversicherungsregress und Amtshaftung</description>
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	<title>Unfallversicherung Archive - BUSSE Rechtsanwälte</title>
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		<title>LG Neuruppin: Gefährdungshaftung auch für versehentlich wieder eingebundene Gasleitung</title>
		<link>https://busselaw.de/lg-neuruppin-gefaehrdungshaftung-auch-fuer-versehentlich-wieder-eingebundene-gasleitung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefanie Meierhold]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 05 Oct 2026 10:15:26 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sozialversicherungsregress]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 116 SGB X]]></category>
		<category><![CDATA[§ 2 HPflG]]></category>
		<category><![CDATA[AnAscheinsbeweis]]></category>
		<category><![CDATA[Anlagenhaftung]]></category>
		<category><![CDATA[Anlageninhaber]]></category>
		<category><![CDATA[Gasexplosion]]></category>
		<category><![CDATA[Gasleitungsnetz]]></category>
		<category><![CDATA[Gefährdungshaftung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Eine seit Jahrzehnten stillgelegte Gasleitung wird bei Bauarbeiten aufgrund eines fehlerhaften Netzplans versehentlich wieder an das aktive Gasnetz angeschlossen. Wenige Tage später kommt es in einem nahegelegenen Gebäude zu einer schweren Gasexplosion. Das Landgericht Neuruppin hat in einem von uns für eine <br /><a href="https://busselaw.de/lg-neuruppin-gefaehrdungshaftung-auch-fuer-versehentlich-wieder-eingebundene-gasleitung/" class="more-link btn btn-primary">Mehr</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Eine seit Jahrzehnten stillgelegte Gasleitung wird bei Bauarbeiten aufgrund eines fehlerhaften Netzplans versehentlich wieder an das aktive Gasnetz angeschlossen. Wenige Tage später kommt es in einem nahegelegenen Gebäude zu einer schweren Gasexplosion. Das Landgericht Neuruppin hat in einem von uns für eine Berufsgenossenschaft geführten Regressverfahren entschieden, dass der Gasnetzbetreiber hierfür nach § 2 HPflG dem Grunde nach haftet. Dabei kam es weder darauf an, dass die Beklagte von der stillgelegten Leitung keine Kenntnis hatte, noch darauf, dass deren erneute Einbindung in das Gasnetz überhaupt beabsichtigt war. LG Neuruppin, Teilgrund- und Te…</p>



<h3 class="wp-block-heading">Versehentlicher Anschluss einer stillgelegten Altleitung</h3>



<p class="wp-block-paragraph">Die Beklagte betrieb ein Gasleitungsnetz, in dem teilweise noch Stahlrohre aus dem Jahr 1931 vorhanden waren. Andere alte Leitungsteile waren bereits stillgelegt worden, verblieben jedoch im Erdreich.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Im Zuge von Arbeiten an dem Gasnetz sollte ein Ringschluss hergestellt werden. Die hierfür verwendeten digitalisierten Leitungspläne wichen allerdings von den ursprünglichen Plänen ab. Aufgrund dieser Abweichung wurde nicht die vorgesehene Bestandsleitung, sondern ein seit Anfang der 1990er Jahre stillgelegtes und in den aktuellen Netzplänen nicht mehr verzeichnetes Stahlrohr angeschlossen. Hierdurch gelangte Gas in diesen alten Leitungsteil.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Am frühen Morgen betrat die bei unserer Mandantin versicherte Geschädigte ihre Arbeitsstelle in einer Bäckerei. Als sie einen Lichtschalter betätigte, kam es zu einer massiven Explosion, durch die das Gebäude zerstört und die Versicherte erheblich verletzt wurde.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Unsere Mandantin nahm daraufhin den Betreiber des Gasnetzes aus übergegangenem Recht gemäß § 116 SGB X in Anspruch.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Gehört eine versehentlich angeschlossene Altleitung überhaupt zur Anlage?</h3>



<p class="wp-block-paragraph">Die Beklagte wandte unter anderem ein, die stillgelegte Leitung sei nicht Bestandteil ihres Gasleitungsnetzes gewesen. Sie habe von deren Existenz keine Kenntnis gehabt und aufgrund der ihr vorliegenden digitalisierten Pläne davon ausgehen dürfen, dass die Leitungsführung dort anders verlaufe. Zudem habe die Leitung nicht in ihrem Eigentum gestanden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das Landgericht Neuruppin folgte dieser Argumentation nicht.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Für die Eigenschaft als Anlageninhaber komme es nicht auf die Eigentumsverhältnisse an. Maßgeblich sei vielmehr, wer die tatsächliche Herrschaft über den Betrieb der Anlage ausübe und die erforderlichen Weisungen erteilen könne. Diese Voraussetzungen sah das Gericht bei der Beklagten als erfüllt an. Sie verfügte über die Netzpläne und hatte die Arbeiten an dem Gasnetz selbst in Auftrag gegeben.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Entscheidend war sodann, dass durch den tatsächlichen Anschluss auch das ursprünglich stillgelegte Rohr wieder in das Leitungssystem eingebunden worden war. Damit wurde es Bestandteil der von der Beklagten betriebenen Anlage. Dass dies lediglich aufgrund eines Versehens geschehen war, änderte daran nichts. Das Gericht stellt insoweit ausdrücklich auf den Charakter des § 2 HPflG als Gefährdungshaftung ab.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Nachdem durch das wieder angeschlossene Rohr tatsächlich Gas geleitet wurde, war dieser Teil der Rohrleitungsanlage nach Auffassung des Gerichts zudem wieder in Betrieb genommen worden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Diese Betrachtung überzeugt. Würde man für die Haftung darauf abstellen, ob der Anlagenbetreiber die Einbindung eines konkreten Leitungsteils kannte oder beabsichtigte, würde letztendlich ein Element in die Gefährdungshaftung hineingelesen, das § 2 HPflG gerade nicht voraussetzt.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Anscheinsbeweis für die Verursachung der Explosion</h3>



<p class="wp-block-paragraph">Streitig war ferner, ob das aus der fehlerhaft angeschlossenen Leitung austretende Gas tatsächlich Ursache der Explosion gewesen war. Die Beklagte vertrat die Auffassung, Ursache könne auch eine Beschädigung der innerhalb des Gebäudes befindlichen Gasinstallation gewesen sein.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Auch damit konnte sie sich nicht durchsetzen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das Gericht sah einen Anscheinsbeweis für einen Zusammenhang zwischen dem fehlerhaften Anschluss und der Explosion. Entscheidend waren insbesondere der enge zeitliche und örtliche Zusammenhang sowie die bereits vor der Explosion festgestellten erhöhten Gaskonzentrationen in anderen Bereichen der Örtlichkeit. Auch nach der Explosion wurde in dem betroffenen Bereich weiterhin eine erhebliche Gaskonzentration festgestellt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die von der Beklagten aufgezeigte alternative Schadensursache reichte zur Erschütterung dieses Anscheinsbeweises nicht aus. Hierfür genügt nach Auffassung des Landgerichts nicht die bloß vage Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs. Erforderlich sind vielmehr greifbare Anhaltspunkte für eine ernsthafte alternative Ursache. Gerade solche Anhaltspunkte lagen nicht vor. </p>



<p class="wp-block-paragraph">Bemerkenswert ist dabei auch, dass das Gericht deshalb keinen Anlass sah, der lediglich spekulativ aufgezeigten Alternativursache durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nachzugehen. Allein dadurch, dass eine Partei für eine Vermutung zusätzlich Zeugen- oder Sachverständigenbeweis anbietet, wird aus einer nicht durch tatsächliche Anhaltspunkte gestützten Möglichkeit noch kein aufklärungsbedürftiger alternativer Geschehensablauf.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Kein Mitverschulden wegen Betätigung des Lichtschalters</h3>



<p class="wp-block-paragraph">Die Beklagte wandte schließlich ein, die Versicherte müsse den Gasgeruch wahrgenommen haben. Wenn sie gleichwohl einen Lichtschalter betätigt habe, müsse sich unsere Mandantin deshalb ein Mitverschulden gemäß § 4 HPflG in Verbindung mit § 254 BGB entgegenhalten lassen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Auch diese Argumentation überzeugte das Gericht nicht.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Bereits die Annahme, die Geschädigte habe den Geruch tatsächlich wahrgenommen und zutreffend als Gasgeruch eingeordnet, ließ sich nach Auffassung des Landgerichts nicht treffen. Das menschliche Geruchsvermögen sei unterschiedlich ausgeprägt und ein wahrgenommener Geruch werde nicht zwangsläufig seiner tatsächlichen Ursache zugeordnet.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das Gericht ging aber noch einen Schritt weiter: Selbst wenn die Versicherte Gasgeruch wahrgenommen hätte, begründete die Betätigung des Lichtschalters nach seiner Auffassung kein Mitverschulden. Zwar könne als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass bei Gasgeruch offenes Feuer und Funkenflug zu vermeiden sind. Dass auch die Betätigung eines Lichtschalters einen zur Zündung geeigneten Funken verursachen kann, sei dagegen kein Wissen, das allgemein vorausgesetzt werden könne. </p>



<h3>Haftung dem Grunde nach festgestellt</h3>



<p class="wp-block-paragraph">Das Landgericht hat den geltend gemachten Zahlungsanspruch gemäß § 2 HPflG in Verbindung mit § 116 SGB X dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Über die konkrete Höhe der einzelnen Aufwendungen muss noch im Betragsverfahren entschieden werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Entscheidung zeigt anschaulich, welche Bedeutung die Gefährdungshaftung des § 2 HPflG gerade bei komplexen technischen Schadensabläufen haben kann. Maßgeblich ist die tatsächliche Beherrschung und der Betrieb der Anlage. Dass ein Leitungsteil aufgrund fehlerhafter Unterlagen versehentlich angeschlossen wurde und der Betreiber hiervon keine Kenntnis hatte, beseitigt seine Haftung nicht. Ebenso wenig genügt es zur Abwehr eines aufgrund der tatsächlichen Umstände bestehenden Anscheinsbeweises, lediglich theoretisch denkbare Alternativursachen aufzuzeigen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Entscheidung des Landgericht Neuruppin, Teilgrund- und Teilendurteil vom 25.03.2026, Az. 6 O 161/25 steht <a href="https://busselaw.de/wp-content/uploads/2026/10/LG-Neuruppin-Teilgrund-und-Teilendurteil-vom-25.03.2026-Az.-6-O-161.25.pdf">hier zum Download</a> zur Verfügung.</p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Urteil zur Verkehrssicherungspflicht und Haftung bei einem Baumunfall</title>
		<link>https://busselaw.de/urteil-zur-verkehrssicherungspflicht-und-haftung-bei-einem-baumunfall/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dr. Jerom Konradi]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 27 Feb 2025 12:59:59 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sozialversicherungsregress]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 116 SGB X]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrssicherungspflicht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Landgericht Lübeck hat in seinem Urteil vom 17. Januar 2025 (Az. 9 O 112/23) entschieden, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch für sämtliche Schadensersatzansprüche aus einem Unfall haften, der auf die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht zurückzuführen ist. Dieses Urteil unterstreicht die weitreichenden Pflichten von <br /><a href="https://busselaw.de/urteil-zur-verkehrssicherungspflicht-und-haftung-bei-einem-baumunfall/" class="more-link btn btn-primary">Mehr</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Das Landgericht Lübeck hat in seinem Urteil vom 17. Januar 2025 (Az. 9 O 112/23) entschieden, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch für sämtliche Schadensersatzansprüche aus einem Unfall haften, der auf die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht zurückzuführen ist. Dieses Urteil unterstreicht die weitreichenden Pflichten von Grundstückseigentümern und Verantwortlichen im Zusammenhang mit Gefahrenquellen wie Bäumen und Spielgeräten.</p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>



<h2 class="wp-block-heading">Sachverhalt</h2>



<p class="wp-block-paragraph"></p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Klägerin, eine Berufsgenossenschaft, machte Ansprüche aus übergegangenem Recht geltend. Der zugrunde liegende Unfall ereignete sich am 6. Mai 2015 auf dem Grundstück der Beklagten zu 1), einer Kirchengemeinde. Auf dem Gelände befand sich das „A-Haus“, eine bis Ende 2016 betriebene Jugend- und Einkehrstätte. Zum Gelände gehörte ein großer Garten mit altem Baumbestand.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Im Jahr 2005 hatte der Beklagte zu 2), der Ehemann der damaligen (geistlichen) Hausleiterin (Beklagte zu 3)), im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit eine Schaukel an einem Ast einer Rotbuche angebracht. Zur Befestigung verwendete er Metallschellen, die später teilweise entfernt wurden, während andere im Ast verblieben. Im Jahr 2013 nahm der Beklagte zu 2) eine Umgestaltung der Aufhängung vor, indem er die Verschraubung entfernte und die Schaukel mit Kunststoffseilen und Karabinern neu befestigte.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Am 6. Mai 2015 nahm die damals 19-jährige Geschädigte, eine Auszubildende zur Krankenpflegerin im St.-A-Krankenhaus, an einem Seminar im „A-Haus“ teil. Während der Mittagspause setzte sie sich auf den Schoß einer anderen Seminarteilnehmerin, die auf der Schaukel saß. In diesem Moment brach der etwa 13 cm dicke Ast der Rotbuche in rund 4 Metern Höhe ab und stürzte auf die Geschädigte. Sie erlitt schwere Verletzungen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Ein beauftragter Baumsachverständiger stellte fest, dass die Metallschellen über Jahre in den Ast eingewachsen waren, was zu einer Beeinträchtigung der Nährstoffversorgung und schließlich zum Absterben des Astes geführt hatte.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Klägerin leistete in ihrer Funktion als gesetzlicher Unfallversicherer, nachdem sie sozialgerichtlich zur Anerkennung des Unfalls als Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung verurteilt wurde. Zunächst hatte die Berufsgenossenschaft gegenüber der Geschädigten argumentiert, dass es sich nicht um einen Arbeitsunfall handele, da sich das Unfallereignis außerhalb der eigentlichen Ausbildungsstätte ereignet habe. In einem längeren sozialgerichtlichen Verfahren, das bis 2023 andauerte, wurde jedoch rechtskräftig festgestellt, dass der Unfall den Voraussetzungen eines Versicherungsfalls entsprach. Erst nach dieser Entscheidung machte die Klägerin ihre Ansprüche gegen die Beklagten geltend, um Ersatz der von ihr getragenen und zukünftigen Kosten zu erhalten.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Rechtliche Würdigung des Gerichts</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Das Gericht stellte fest, dass die Beklagten ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hatten. Grundstückseigentümer sind verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um Gefahren durch Bäume zu minimieren. Dies umfasst regelmäßige Kontrollen und fachkundige Prüfungen. Besonders strenge Anforderungen gelten, wenn zusätzliche Gefahrenquellen, wie Spielgeräte, vorhanden sind. Die Häufigkeit und Intensität der Kontrollen können nicht pauschal festgelegt werden, sondern richten sich nach dem Alter, dem Zustand und der Lage des jeweiligen Baumes. Nach anerkannten Standards (z.B. FLL-Baumkontrollrichtlinie) – die als Orientierungshilfe dienen &#8211; sind mindestens jährliche Sichtkontrollen durch geschultes Personal erforderlich. Dabei sind alle relevanten Anzeichen für potenzielle Schäden – wie Totholz, Rindenablösungen oder Wachstumsauffälligkeiten – zu prüfen. Werden dabei Gefahrenhinweise festgestellt, ist eine eingehendere Untersuchung durch Fachkräfte unverzüglich erforderlich.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Anbringung der Schaukel an einem Ast erhöht die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Schadens erheblich. Ein Baumast, der natürlicherweise Witterungseinflüssen und Alterungsprozessen unterliegt, wird durch die zusätzliche Belastung eines Spielgeräts wie einer Schaukel deutlich stärker beansprucht. Daher verschärfte sich die Verkehrssicherungspflicht zusätzlich. &nbsp;</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Die Kirchengemeinde (Beklagte zu 1)) als Grundstückseigentümerin wurde in die Haftung genommen aus §§ 823 Abs. 1, 31, 89 Abs. 1 BGB, da sie keine ausreichenden Prüfungen durch geschultes Personal durchführen ließ. Die durchgeführten Kontrollen durch ein ungeschultes Mitglied des Kirchengemeinderats waren unzureichend. Bereits die Tatsache, dass ein Spielgerät an einem Baum angebracht war, hätte eine besondere Gefahrenanalyse und wiederholte Kontrollen erforderlich gemacht. Dies gelte insbesondere sogar dann, wenn man für die Kirchengemeinde die gleichen Maßstäbe gelten lasse, wie für einen gewöhnlichen Privateigentümer eines durchschnittlichen Einzelgrundstücks.</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Bei der letzten Baumkontrolle im Januar 2015 durch ein ungeschultes Mitglied des Kirchengemeinderats wurden keine Gefahren festgestellt. Der gerichtlich bestellte Sachverständige stellte jedoch fest, dass zu diesem Zeitpunkt bereits deutliche Anzeichen von Schäden vorlagen. Die Beklagte zu 1) hätte spätestens zu diesem Zeitpunkt entweder die Schaukel sperren oder die Tragfähigkeit des Astes durch ein Fachunternehmen überprüfen lassen müssen.</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Der Beklagte zu 2) haftet als unmittelbarer Verursacher gem. § 823 Abs. 1 BGB, da er die Schaukel unsachgemäß angebracht hatte und 2013 umgestaltete. Er hatte die Metallschellen und andere Hinweise auf eine Schwächung des Astes wahrgenommen, jedoch weder die Tragfähigkeit überprüft noch Fachpersonal hinzugezogen.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li>Die Beklagte zu 3) haftet als Auftraggeberin der Arbeiten und Veranlasserin der Gefahrensituation gem. § 823 Abs. 1 BGB. Sie hatte keine weiteren Maßnahmen zur Überprüfung des Baumes ergriffen.</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Das Gerich stellte außerdem fest, dass die Schaukel von Personen aller Altersgruppen genutzt wurde und nicht als reine Kinderschaukel erkennbar war. Dadurch musste auch mit einer Nutzung durch Erwachsene und entsprechend höheren Belastungen gerechnet werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Eine Mitverantwortung der Geschädigten sah das Gericht nicht. Das Sitzen auf der Schaukel mit einer weiteren Person sei keine ungewöhnliche oder sorgfaltswidrige Nutzung, sondern eine vorhersehbare Belastung, der die Schaukel hätte standhalten müssen. Auch die Verjährungseinrede der Beklagten wurde zurückgewiesen, da die Klägerin erst nach der sozialgerichtlichen Anerkennung des Unfalls als Versicherungsfall rechtssicher Ersatzansprüche geltend machen konnte</p>



<h2 class="wp-block-heading">Fazit</h2>



<p class="wp-block-paragraph"></p>



<p class="wp-block-paragraph">Dieses Urteil verdeutlicht die strengen Anforderungen an die Verkehrssicherungspflichten, insbesondere in Bezug auf Spielgeräte und öffentlich zugängliche Flächen. Die Klägerin konnte erfolgreich nachweisen, dass der Unfall durch frühzeitige Maßnahmen hätte verhindert werden können.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das Urteil des LG Lübeck steht Ihnen <a href="https://busselaw.de/wp-content/uploads/2025/02/LG-Luebeck-Urteil-vom-17.01.2025-9-O-112.23.pdf">hier zum Download </a>zur Verfügung.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Keine Haftung des Unfallversicherungsträgers für Operation am Erstbehandlungstag</title>
		<link>https://busselaw.de/keine-haftung-des-unfallversicherungstraegers-fuer-operation-am-erstbehandlungstag/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefanie Meierhold]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 07 Oct 2024 16:53:13 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[„D-Arzt-Haftung“ des Unfallversicherungsträgers]]></category>
		<category><![CDATA[Arzthaftung]]></category>
		<category><![CDATA[Passivlegitimation]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallversicherung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Neues zur &#8222;D-Arzt-Haftung&#8220; der Berufsgenossenschaft Endlich dürfen wir über etwas neues vom BGH zur Frage der Passivlegitimation des Unfallversicherungsträgers bei Behandlungsfehlern berichten. Der BGH hat mit Urteil vom 30.07.2024 &#8211; VI ZR 115/22 seine Rechtsprechung zur Passivlegitimation der Unfallversicherungsträger für die durchgangsärztliche <br /><a href="https://busselaw.de/keine-haftung-des-unfallversicherungstraegers-fuer-operation-am-erstbehandlungstag/" class="more-link btn btn-primary">Mehr</a></p>
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<h2 class="wp-block-heading has-medium-font-size">Neues zur &#8222;D-Arzt-Haftung&#8220; der Berufsgenossenschaft</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Endlich dürfen wir über etwas neues vom BGH zur Frage der Passivlegitimation des Unfallversicherungsträgers bei Behandlungsfehlern berichten. Der BGH hat mit Urteil vom 30.07.2024 &#8211; VI ZR 115/22 seine Rechtsprechung zur Passivlegitimation der Unfallversicherungsträger für die durchgangsärztliche Behandlung weiter präzisiert und entschieden, dass ein Unfallversicherungsträger auch dann nicht für eine operative Versorgung einer Unfallverletzung haftet, selbst wenn der behandelnde Arzt die Operation im Durchgangsarztbericht im Feld „Art der Erstversorgung“ einträgt. Was zur Erstversorgung zählt, steht nicht zur freien Disposition des behandelnden Arztes.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Wir durften unsere Mandantin, eine Unfallkasse, welche der Streit verkündet wurde, in diesem Verfahren begleiten und so direkt mit unseren BGH-Anwälten zur für die Unfallversicherungsträger durchaus positiven Rechtsfortbildung beitragen.</p>



<h2 class="wp-block-heading has-medium-font-size">Sachverhalt</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Eine Klägerin, die sich bei einem Sturz auf dem Schulhof den Unterarm gebrochen hatte, begehrte vor dem Landgericht von der dort beklagten Klinik Schadensersatz, insbesondere Schmerzensgeld, da sie der Auffassung war, die operative Versorgung sei nicht fachgerecht ausgeführt worden. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme wies das Landgericht die Klage mangels festgestellten Behandlungsfehler ab.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Hiergegen legte die Klägerin Berufung zum OLG München ein und rügte Mängel im Sachverständigengutachten und in der Beweiswürdigung. Das OLG München wies in seiner Entscheidung vom 18.03.2022 &#8211; 24 U 6398/21 die Berufung zurück, ohne sich mit den Einwänden überhaupt zu befassen. Es war nämlich der Auffassung, dass die beklagte Klinik schon&nbsp; gar nicht passivlegitimiert sei. Grund hierfür sei, dass der behandelnde Arzt im Durchgangsarztbericht unter „Art der Erstversorgung“ (unstreitig) unter anderem folgendes niedergelegt hatte: „Geschlossene Reposition und K-Draht am 20.6.2012“</p>



<p class="wp-block-paragraph">Dies nahm das OLG München zum Anlass, auch diese operative Versorgung der durchgangsärztlichen Erstversorgung (für welche nach Urteil des BGH vom 29.11.2016 &#8211; VI ZR 208/15 die Unfallversicherungsträger passivlegitimiert sind) zuzuordnen. Das OLG München war der Auffassung, dass die Frage, ob eine bestimmte Behandlung als Erstbehandlung durch den Durchgangsarzt zu bewerten sei, sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach <em>der Dokumentation</em> im jeweiligen Durchgangsarztbericht richte.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Schon beim erstmaligen Lesen dieser Entscheidung durfte man in diesem Fall zu Recht an der Begründung zweifeln, denn dies hat der BGH so nie entschieden. Als der BGH Ende des Jahres 2016 sich von der „Janusköpfigkeit des durchgangsärztlichen Handelns“ verabschiedete, ordnete er die Erstversorgung der Haftungssphäre der Berufsgenossenschaften zu. Die Behandlungsmaßnahmen nach Abschluss der Erstversorgung  &#8211; und die Erstversorgung ist abgeschlossen mit der Entscheidung über die Art der Heilbehandlung – unterfallen hingegen nicht der Haftungssphäre der Berufsgenossenschaft. Dies stellte der BGH in seiner Entscheidung vom 10.03.2020 &#8211; VI ZR 281/19 insbesondere für die „Besondere Heilbehandlung“ auch nochmals klar. Der Dokumentation des Durchgangsarztes wird hier natürlich eine Indizwirkung zugesprochen. Dass aber die Frage, was  Erstversorgung und <em>was Inbegriff der anschließenden Heilbehandlung</em> ist, allein von der Dokumentation im Durchgangsarztbericht und damit im Ergebnis vom Willen des Behandlers abhängt, konnte unseres Erachtens aus den maßgeblichen BGH-Urteilen nicht herausgelesen werden. Dies wäre auch bedenklich, so wäre die rechtliche Beurteilung  der Passivlegitimation ja von einer (letztendlich ggf. willkürlichen) Dokumentation des Behandlers abhängig.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Spannend war, dass das OLG München in diesem Fall noch nicht einmal die Revision zugelassen hat, obwohl es sich bei dieser Auslegung durchaus um eine Grundsatzfrage handelte. So sah dies auch der BGH, welcher der hierauf erhobenen <strong>Nichtzulassungsbeschwerde stattgab.</strong></p>



<h2 class="wp-block-heading has-medium-font-size">Entscheidung des BGH vom 30.07.2024 &#8211; VI ZR 115/22</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Nach Fortgang des Verfahrens fiel nun am 30.07.2024 das Urteil in dieser Sache, welches sich durchaus lesenswert und lehrreich mit dem Begriff der Erstversorgung durch den Durchgangsarzt und der Bedeutung der Eintragungen im Durchgangsarztbericht bei der Bestimmung der Passivlegitimation auseinandersetzt. Besonders wesentlich dürften hierbei zunächst die Ausführungen in Tz. 14 bis 16 sein. Dort heißt es:</p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>„<strong>Das Berufungsgericht hat aber den Begriff der &#8222;Erstversorgung&#8220; rechtsfehlerhaft verkannt und darüber hinaus den Eintragungen des Arztes im Durchgangsarztbericht für die Qualifizierung der streitgegenständlichen Maßnahmen hier zu Unrecht eine maßgebliche Bedeutung zugesprochen</strong>.</em></p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>Die Erstversorgung wird in § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII als Teil der Heilbehandlung genannt. In § 9 des gemäß § 34 Abs. 3 SGB VII abgeschlossenen Vertrages Ärzte/Unfallversicherungsträger wird ausgeführt, <strong>dass die Erstversorgung die ärztlichen Leistungen umfasst, die den Rahmen des sofort Notwendigen nicht überschreiten</strong>. Die Erstversorgung ist von der durch den Unternehmer zu erbringenden Ersten Hilfe (§§ 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII) abzugrenzen[…].</em></p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong><em>Maßnahmen der Erstversorgung können je nach Fallkonstellation auch (nur) vom&nbsp; Durchgangsarzt selbst erbracht werden. So gehen die Arbeitshinweise für den Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger ganz selbstverständlich von vom Durchgangsarzt im Rahmen der Erstversorgung durchgeführten Behandlungsmaßnahmen wie z.B. Wundversorgung, Verbände und Injektionen aus […].</em></strong></p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>Die der öffentlich-rechtlichen Amtsausübung des Durchgangsarztes zuzuordnende Erstversorgung findet regelmäßig zeitlich vor dessen Entscheidung über die Art der Heilbehandlung statt. Davon zu unterscheiden sind Maßnahmen, die zeitlich nach und in Vollzug der Entscheidung über die Art der Heilbehandlung durchgeführt werden und grundsätzlich als privatrechtliches Handeln des Durchgangsarztes zu qualifizieren sind.“</em></p>



<p class="wp-block-paragraph">[Herv. d. d. U.]</p>



<p class="wp-block-paragraph">Wirklich spannend wird es dann in den Tz. 21 ff., in welchem sich mit der Hauptargumentation des OLG München auseinandergesetzt wird. Dort heißt es:</p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>„Anderes ergibt sich auch nicht aus der Eintragung im Durchgangsarztbericht, die die Operation in dem Textfeld &#8222;Art der Erstversorgung (durch den D-Arzt)&#8220; und in dem Textfeld &#8222;Art der Heilbehandlung&#8220; lediglich &#8222;durch mich&#8220; und &#8222;besondere Heilbehandlung&#8220; &#8222;stationär&#8220; ausweist.</em></p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 29. November 2016 (VI ZR 208/15, BGHZ 213, 120 Rn. 28) zwar darauf hingewiesen, dass die Dokumentation der Erstversorgung durch den Durchgangsarzt bei der Abgrenzung zwischen öffentlich-rechtlichem und privatrechtlichem Handeln helfen kann. Er hat weiter ausgeführt, dass der Durchgangsarzt mit der im Durchgangsarztbericht dokumentierten Entscheidung für die besondere Heilbehandlung die Zäsur zwischen seinen hoheitlichen Pflichten und dem anschließenden privatrechtlichen Behandlungsverhältnis schafft. Die wesentliche Entscheidung zur Erfüllung der Steuerungsfunktion des Durchgangsarztes ist gemäß § 27 Abs. 1 des Vertrages Ärzte/Unfallversicherungsträger an dieser Schnittstelle angesiedelt, an der über die Durchführung einer allgemeinen Heilbehandlung, die Einleitung der besonderen Heilbehandlung oder die Ablehnung einer Heilbehandlung zu Lasten des Unfallversicherungsträgers zu entscheiden ist (vgl. Senatsurteil vom 10. März 2020 &#8211; VI ZR 281/19, MedR 2020, 1026 Rn. 22). Daran, dass der Durchgangsarztbericht Anhaltspunkte zur nachträglichen Ermittlung dieser Zäsur liefern kann, hält der Senat fest. Hier soll auch nicht der fachliche Entscheidungsprozess des Durchgangsarztes reguliert werden. Er soll im Rahmen des Vertrages Ärzte/Unfallversicherungsträger alle Maßnahmen durchführen können, die zur Vorbereitung der Entscheidung über die Art der Heilbehandlung aus medizinischer Sicht notwendig sind, auch die Maßnahmen der Erstversorgung, die aus medizinischen Gründen sofort notwendig sind, um den Patienten während dieses Prozesses vor einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu bewahren, und er wird hier regelmäßig einen Ermessensspielraum im Fachlichen haben.</em></p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong><em>Das bedeutet aber nicht, dass der Zeitpunkt dieser Entscheidung und die Beantwortung der Frage, welche Maßnahmen noch der Vorbereitung der Entscheidung dienen und/oder noch der Erstversorgung zuzurechnen sind, zur freien Disposition des Durchgangsarztes stehen</em></strong><em>. Dies und die damit verbundene Entscheidung, wann die Ausübung seines öffentlichen Amtes endet, stehen nicht in seinem Belieben. Die zu treffende und dann dokumentierte Entscheidung muss sich vertretbar an den Kategorien Erstversorgung (§ 9 Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger), allgemeine Heilbehandlung (§ 10 Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger) und besondere Heilbehandlung (§ 12 Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger) orientieren. <strong>Eine mögliche Indizwirkung des Durchgangsarztberichtes für die Beantwortung der Frage, welche Maßnahmen noch im Vorbereitungsstadium erfolgten, entfällt, wenn die Zuordnung zu den aufgezeigten Kategorien beliebig oder willkürlich erscheint</strong>.</em></p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>Gemessen daran erscheint im Streitfall die Zuordnung der Operation (und ihrer Aufklärungen) zur Erstversorgung trotz der Entscheidung für eine besondere Heilbehandlung stationär nicht mehr vertretbar. <strong>Der Durchgangsarzt hat im Entscheidungsprozess für die Weichenstellung zur Art der Heilbehandlung offenkundig den Begriff der Erstversorgung verkannt und ihm Maßnahmen zugeordnet, die zu der besonderen Heilbehandlung gehören und die sich hier faktisch bereits als Vollzug einer zuvor konkludent getroffenen, aber nicht offengelegten Entscheidung für die besondere Heilbehandlung darstellen.</strong>“</em></p>



<p class="wp-block-paragraph">[Herv. d. d. U.]</p>



<h2 class="wp-block-heading has-medium-font-size">Fazit und Ausblick</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Hiernach muss sich nun also das OLG München erneut mit der Sache (und den Einwendungen der Klägerin) befassen. Unsere Mandantin ist in keinem Fall für die behaupteten Behandlungsfehler passivlegitimiert.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Wir begrüßen diese Entscheidung ausdrücklich, da es eben nicht – wie das OLG München wohl annahm – ein Einzelfall ist, dass Gerichte den Begriff der Erstversorgung überspannen und hier auch Operationen (teilweise auch noch an späteren Tagen) der Haftungssphäre der Berufsgenossenschaft zuordnen möchten.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Damit dürfte nun ein bisschen mehr Klarheit in die Fälle gebracht worden sein, in welchen seit Ende 2016 nach wie vor Unklarheiten bei der Passivlegitimation für (behauptete) durchgangsärztliche Fehlbehandlungen bestehen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Entscheidung ist über die Website des BGH <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;nr=138958&amp;pos=0&amp;anz=1">hier</a> abrufbar.</p>
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		<title>§ 110 SGB VII – Haftung wegen grober Fahrlässigkeit im Straßenverkehr</title>
		<link>https://busselaw.de/%c2%a7-110-sgb-haftung-wegen-grober-fahrlaessigkeit-im-strassenverkehr/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dr. Jerom Konradi]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 08 Jun 2022 15:44:54 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sozialversicherungsregress]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 110 SGB VII]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[Grobe Fahrlässigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Nachweis einer Haftung von Schädigern gemäß §§ 110, 111 SGB VII ist nie einfach. Besonders schwer ist aber der Nachweis einer solchen Haftung im Straßenverkehr. Denn oftmals sind die Opfer tot oder so schwer verletzt, dass sie als Zeugen in einem <br /><a href="https://busselaw.de/%c2%a7-110-sgb-haftung-wegen-grober-fahrlaessigkeit-im-strassenverkehr/" class="more-link btn btn-primary">Mehr</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Der Nachweis einer Haftung von Schädigern gemäß §§ 110, 111 SGB VII ist nie einfach. Besonders schwer ist aber der Nachweis einer solchen Haftung im Straßenverkehr. Denn oftmals sind die Opfer tot oder so schwer verletzt, dass sie als Zeugen in einem Zivilprozess kein erfolgversprechendes Beweismittel darstellen. Sind dann noch – wie regelmäßig – die übrigen Tatsachen zum Unfallgeschehen streitig, besteht eine hohe Gefahr, dass die vorhandenen Anknüpfungstatsachen für einen Nachweis einer groben Fahrlässigkeit eines Schädigers nicht ausreichen, den Nachweis einer Haftung gem. § 110 SGB VII zu führen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Im konkreten Fall ist der Nachweis allerdings zu Recht gelungen – das klagestattgebende Urteil des LG Heidelberg vom 01.06.2022 finden Sie <a href="https://busselaw.de/wp-content/uploads/2022/06/Urteil_vom_01.06.22-geschwaerzt.pdf">hier.</a></p>



<p class="wp-block-paragraph">Dr. Jerom Konradi</p>
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		<title>Regress § 110 SGB VII umfasst beim Erwerbsschaden auch die SV-Beiträge</title>
		<link>https://busselaw.de/regress-%c2%a7-110-sgb-vii-umfasst-beim-erwerbsschaden-auch-die-sv-beitraege/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dr. Jerom Konradi]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 08 Jun 2022 15:38:50 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sozialversicherungsregress]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 110 SGB VII]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[Erwerbsschaden]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Für unsere Mandantin haben wir in derselben Sache nun bereits zum zweiten Mal Klage gegen die einen schweren Arbeitsunfall verursachende Arbeitgeberin eines früheren Arbeitnehmers erhoben. Zwar wurde die Haftung dem Grunde nach im Erstprozess gemäß §§ 110, 111 SGB VII rechtskräftig festgestellt. <br /><a href="https://busselaw.de/regress-%c2%a7-110-sgb-vii-umfasst-beim-erwerbsschaden-auch-die-sv-beitraege/" class="more-link btn btn-primary">Mehr</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Für unsere Mandantin haben wir in derselben Sache nun bereits zum zweiten Mal Klage gegen die einen schweren Arbeitsunfall verursachende Arbeitgeberin eines früheren Arbeitnehmers erhoben. Zwar wurde die Haftung dem Grunde nach im Erstprozess gemäß §§ 110, 111 SGB VII rechtskräftig festgestellt. Aber der hinter der früheren Arbeitgeberin des Geschädigten stehende Haftpflichtversicherer weigerte sich, voll zu regulieren. Deswegen waren sowohl für die Vergangenheit erneut hohe offene Beträge aufgelaufen als es auch einer Klärung von Rechtsfragen für die zukünftige Abrechnung der Berufsgenossenschaft gegenüber der Haftpflichtversicherung der Arbeitgeberin des Geschädigten zu klären galt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Im unvermeidbaren Prozess war umstritten, wie nach der sogenannten Zwei-Säulen-Theorie der dem Grunde nach klar gegebene Anspruch nach § 110 Abs. 1 SGB VII zu berechnen ist.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das Landgericht Hanau hat der Klage unserer Mandantin in vollem Umfang stattgegeben und u.a. tenoriert:</p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>„Es wird festgestellt, dass die Klägerin berechtigt ist, bei der Umsetzung der sogenannten 2 Säulen-Theorie, also dem Vergleich zwischen den tatsächlichen Aufwendungen der Klägerin (Säule 1) und dem fiktiven zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch des Geschädigten S…., wenn man sich das Haftungsprivileg der Beklagten hinwegdenken würde (Säule 2), hinsichtlich des Erwerbsschadens des Geschädigten S…. nicht nur dessen Nettoerwerbseinkommen in der Säule 2 einzustellen, sondern auch die für das jeweilige konkrete Nettoerwerbseinkommen zu entrichtenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Beiträge zur Sozialversicherung (Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung).“</em></p>



<p class="wp-block-paragraph">Dies gibt die nötige Klarheit zur Regulierung nicht nur in diesem Fall. Das benannte Urteil finden Sie <a href="https://busselaw.de/wp-content/uploads/2022/06/Urteil-04.05.2022-LG-Hanau-SV-Beitraege-Zwei-Saeulen-Theorie.pdf">hier.</a></p>



<p class="wp-block-paragraph">Dr. Jerom Konradi</p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>
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		<title>Grobe Fahrlässigkeit bei Stromunfall</title>
		<link>https://busselaw.de/grobe-fahrlaessigkeit-bei-stromunfall/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dr. Jerom Konradi]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 29 Dec 2021 07:44:16 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sozialversicherungsregress]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 110 SGB VII]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[Grobe Fahrlässigkeit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Zu den Urteilen des Landgerichts Karlsruhe vom 26.05.2020, AZ 4 O 49/19 und Urteil des OLG Karlsruhe vom 08.12.2021, AZ 7 U 87/20: Mehrere Versicherte erlitten auf einem Betriebsgelände als Hilfsarbeiter dadurch schwere Arbeitsunfälle, dass sie angewiesen wurden, eine Mittelspannungsleitung durchzusägen. Wie <br /><a href="https://busselaw.de/grobe-fahrlaessigkeit-bei-stromunfall/" class="more-link btn btn-primary">Mehr</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://busselaw.de/grobe-fahrlaessigkeit-bei-stromunfall/">Grobe Fahrlässigkeit bei Stromunfall</a> erschien zuerst auf <a href="https://busselaw.de">BUSSE Rechtsanwälte</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<h4 class="wp-block-heading"><strong>Zu den Urteilen des Landgerichts Karlsruhe vom 26.05.2020, AZ 4 O 49/19 und Urteil des OLG Karlsruhe vom 08.12.2021, AZ 7 U 87/20:</strong></h4>



<p class="wp-block-paragraph">Mehrere <a></a>Versicherte <a></a>erlitten <a></a>auf <a></a>einem <a></a>Betriebsgelände <a></a>als <a></a>Hilfsarbeiter <a></a>dadurch <a></a>schwere <a></a>Arbeitsunfälle<a></a>, <a></a>dass <a></a>sie <a></a>angewiesen <a></a>wurden<a></a>, <a></a>eine <a></a>Mittelspannungsleitung <a></a>durch<a></a><a></a><a></a>zusägen. Wie <a></a>sich <a></a>beim <a></a>Durchsäge<a></a>versuch <a></a>herausstellte<a></a>, <a></a>lagen <a></a>noch <a></a>20.000 <a></a>Volt <a></a>Strom <a></a>auf <a></a>dieser <a></a>Leitung<a></a>.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><a></a>Die <a></a>zuständige <a></a>Berufsgenossenschaft <a></a>bzw. <a></a>ein <a></a>zuständiger <a></a>Rentenversicherungsträger <a></a>nahmen <a></a>daraufhin <a></a>diverse <a></a>Beteiligte <a></a>gemäß <a></a>§§ 110, 111 SGB VII <a></a>in <a></a>Regress<a></a>.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><a></a>Als <a></a>Ergebnis <a></a>des <a></a>zweitinstanzlichen <a></a>Verfahrens <a></a>zum <a></a>Haftungsgrund <a></a>ergibt <a></a>sich <a></a>eine <a></a>Haftung <a></a>des <a></a>Geschäftsführers <a></a>der <a></a>Arbeitgeberin <a></a>der <a></a>beiden <a></a>Verletzten <a></a>gemäß <a></a>§ 110 SGB VII <a></a>und <a></a>der <a></a>Arbeitgeberin <a></a>(juristische Person) selbst <a></a>gemäß <a></a>§ 111 SGB VII<a></a>. <a></a>Zu <a></a>Recht <a></a>verweisen <a></a>beide <a></a>Gerichte <a></a>auf <a></a>die <a></a>tödlichen <a></a>Gefahren <a></a>durch <a></a>eine <a></a>20.000 <a></a>Volt <a></a>stromführende <a></a>Leitung<a></a>.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><a></a>Obwohl <a></a>man <a></a>sicherlich <a></a>anhand <a></a>der <a></a>konkreten <a></a>Einzelfall<a></a>umstände <a></a>zu <a></a>dem <a></a>Ergebnis <a></a>hätte <a></a>gelangen <a></a>können<a></a>, <a></a>dass <a></a>die <a></a>Beklagten <a></a>überhaupt <a></a>keine <a></a>Sicherheit<a></a>svorkehrungen <a></a>getroffen <a></a>haben<a></a>, <a></a>sind <a></a>die <a></a>genannten <a></a>Gerichte <a></a>dieser <a></a>Frage <a></a>nicht <a></a>nachgegangen<a></a>. <a></a>Stattdessen <a></a>haben <a></a>sie <a></a>überzeugend <a></a>dargestellt<a></a>, <a></a>weshalb <a></a>jedenfalls <a></a>eine <a></a>derartige <a></a>Außerachtlassung <a></a>der <a></a>Leben <a></a>schützenden <a></a>Arbeit<a></a>ssicherheitsbestimmungen <a></a>vorlag<a></a>, <a></a>dass <a></a>ein <a></a>Regress <a></a>gemäß <a></a>den <a></a>§§ 110, 111 SGB VII <a></a>eindeutig <a></a>gerechtfertigt <a></a>war<a></a>.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Ebenso wie bereits das Oberlandesgericht Dresden in seinem Urteil vom 29.09.2011, Az. 8 U 374/11, hat das OLG Karlsruhe angesichts der hohen durch Strom ausgehenden Gefahren ein Zeichen gesetzt, dass diesen tödlichen Gefahren durch die für die Arbeitssicherheit von Beschäftigten Verantwortlichen unbedingt begegnet werden muss &#8211; andererseits nehmen die Sozialversicherungsträger erfolgreich gemäß den §§ 110, 111 SGB VII Regress.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das erstinstanzliche Urteil des  Landgerichts Karlsruhe vom 26.05.2020, AZ: 4 O 49/19 finden Sie <a href="https://busselaw.de/wp-content/uploads/2021/12/Grund-_und_Teilurteil_vom_26.05.2020-geschwaerzt.pdf">hier</a>, das Urteil des OLG Karlsruhe vom 08.12.2021, AZ 7 U 87/20 finden Sie <a href="https://busselaw.de/wp-content/uploads/2021/12/Urteil-OLG-geschwaerzt.pdf">hier</a>.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://busselaw.de/grobe-fahrlaessigkeit-bei-stromunfall/">Grobe Fahrlässigkeit bei Stromunfall</a> erschien zuerst auf <a href="https://busselaw.de">BUSSE Rechtsanwälte</a>.</p>
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