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	<title>BUSSE Rechtsanwälte</title>
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	<description>Die Spezialisten für Sozialversicherungsregress und Amtshaftung</description>
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	<title>BUSSE Rechtsanwälte</title>
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		<title>AG Köln zur Dauer einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit bei HWS-Distorsion</title>
		<link>https://busselaw.de/ag-koeln-zur-dauer-einer-unfallbedingten-arbeitsunfaehigkeit-bei-hws-distorsion/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefanie Meierhold]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 10 Apr 2025 12:43:51 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Krankenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialversicherungsregress]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 116 SGB X]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsunfähigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Belegprüfung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Sachverhalt: Streit um Verletztengeld und Physiotherapie nach HWS-Distorsion Im Zusammenhang mit der HWS-Distorsion und der darauf folgenden Arbeitsunfähigkeitbestätigte das AG Köln in seinem Urteil vom 14.01.2025 (Az. 269 C 174/22) einen Anspruch unserer Mandantin, einer Berufsgenossenschaft, vollumfänglich. Gegenstand des Verfahrens war die Erstattung unfallbedingter Aufwendungen in Höhe von 1.833,63 €, für Physiotherapiemaßnahmen und Verletztengeld. Die Beklagte, [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<h2 class="wp-block-heading">Sachverhalt: Streit um Verletztengeld und Physiotherapie nach HWS-Distorsion</h2>



<p>Im Zusammenhang mit der HWS-Distorsion und der darauf folgenden Arbeitsunfähigkeitbestätigte das AG Köln in seinem Urteil vom 14.01.2025 (Az. 269 C 174/22) einen Anspruch unserer Mandantin, einer Berufsgenossenschaft, vollumfänglich. Gegenstand des Verfahrens war die Erstattung unfallbedingter Aufwendungen in Höhe von 1.833,63 €, für Physiotherapiemaßnahmen und Verletztengeld. Die Beklagte, ein Haftpflichtversicherer, hatte die Zahlung zuletzt mit der Begründung verweigert, eine über vier Wochen hinausgehende Arbeitsunfähigkeit sowie die verordneten physiotherapeutischen Maßnahmen seien bei der unstreitig erlittenen HWS-Distorsion medizinisch nicht (mehr) nachvollziehbar.</p>



<h2 class="wp-block-heading">§ 287 ZPO und Beweisanzeichen für Arbeitsunfähigkeit</h2>



<p>Das Gericht hielt dem entgegen: Sowohl die fortbestehende Arbeitsunfähigkeit des Versicherten als auch die Physiotherapie seien als Sekundärschäden nach § 287 ZPO mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallgeschehen zurückzuführen. Die eingereichten AU-Bescheinigungen mit durchgehender Diagnose „HWS-Distorsion“ sowie die ärztlichen Verordnungen der Physiotherapie reichten nach Auffassung des Gerichts aus, um die Kausalität zu bejahen. Den pauschalen Vortrag der Beklagten, eine HWS-Distorsion heile im Regelfall nach vier Wochen folgenlos aus, ließ das Amtsgericht nicht genügen. </p>



<p>Aus Sicht der Praxis ist dieses Urteil insbesondere deshalb erfreulich, weil es die Unterscheidung zwischen haftungsbegründender und haftungsausfüllender Kausalität konsequent anwendet – und die Anforderungen an die Überzeugungsbildung im Rahmen des § 287 ZPO nicht überspannt.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Fehlende Auseinandersetzung mit BGH VI ZR 250/22</h2>



<p><strong>Gleichwohl bleibt anzumerken:</strong> Das Amtsgericht hat sich leider &#8211; trotz entsprechendem Vortrag &#8211; nicht mit dem Urteil des BGH vom 08.10.2024 – VI ZR 250/22 auseinandergesetzt. Dieses hätte auch im vorliegenden Fall Relevanz gehabt. In der Entscheidung VI ZR 250/22 hatte der BGH ausdrücklich betont, dass eine AU-Bescheinigung mit ICD-10-Codierung grundsätzlich als Beweisanzeichen für das Fortbestehen von BEschwerden zu würdigen ist, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für eine zwischenzeitliche Ausheilung der Primärverletzung vorliegen. Besonders hervorzuheben ist dabei, dass der BGH ausdrücklich klarstellt, dass sich ein Geschädigter grundsätzlich auf die ärztlich ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlassen darf – mit der Folge, dass ihm dann auch ein Anspruch auf Ersatz eines entsprechenden Verdienstausfalls zusteht. Diese Klarstellung ist für Sozialversicherungsträger von erheblicher Bedeutung, da dies unserer Auffassung nach dann konsequenterweise auch die Ersatzpflicht entsprechender Verletztengeldzahlungen betrifft.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Fazit: Ein Urteil mit Signalwirkung trotz Detailmangel</h2>



<p>Fazit: Ein in der Sache richtiges und sorgfältig begründetes Urteil – mit einem kleinen Schönheitsfehler. Die von unserer Mandantin durchgesetzte Klage stärkt die Position gesetzlicher Unfallversicherungsträger in Regressverfahren erneut. Die Entscheidung zeigt zugleich, dass pauschaler Vortrag zu behaupteten &#8222;medizinischen Erfahrungswerten&#8220; im Einzelfall nicht ausreichen, um konkrete ärztliche Verordnungen und Bescheinigungen zu entkräften.</p>



<p>Das Urteil des AG Köln hier zum Download für Sie bereit: <a href="https://busselaw.de/wp-content/uploads/2025/04/Amtsgericht-Koeln-Urteil-vom-14.01.2025-269-C-174.22-.pdf">Volltext des Urteils des AG Köln vom 14.01.2025 – Az. 269 C 174/22, PDF</a></p>



<p></p>
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		<title>OLG München bestätigt Aufwendungsersatzpflicht nach § 110 SGB VII: Geschäftsführer haftet für grob fahrlässig herbeigeführte Explosion auf Baustelle</title>
		<link>https://busselaw.de/olg-muenchen-bestaetigt-aufwendungsersatzpflicht-nach-%c2%a7-110-sgb-vii-geschaeftsfuehrer-haftet-fuer-grob-fahrlaessig-herbeigefuehrte-explosion-auf-baustelle/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefanie Meierhold]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 12 Mar 2025 16:57:41 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sozialversicherungsregress]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 110 SGB VII]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[Grobe Fahrlässigkeit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Explosion auf Baustelle: Berufsgenossenschaft nimmt GmbH und Geschäftsführer in Anspruch Das OLG München hat mit Beschluss vom 03.03.2025 (Az. 19 U 3486/24 e) die Haftung nach § 110 SGB VII eines Arbeitgebers für eine Explosion bestätigt. Die Entscheidung bestätigt die gesamtschuldnerische Haftung eines Geschäftsführers und seines Unternehmens für Aufwendungen der Berufsgenossenschaft nach einem Arbeitsunfall infolge einer [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<h2 class="wp-block-heading">Explosion auf Baustelle: Berufsgenossenschaft nimmt GmbH und Geschäftsführer in Anspruch</h2>



<p>Das OLG München hat mit Beschluss vom 03.03.2025 (Az. 19 U 3486/24 e) die Haftung nach § 110 SGB VII eines Arbeitgebers für eine Explosion bestätigt. Die Entscheidung bestätigt die gesamtschuldnerische Haftung eines Geschäftsführers und seines Unternehmens für Aufwendungen der Berufsgenossenschaft nach einem Arbeitsunfall infolge einer schweren Explosion auf einer Baustelle.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Sachverhalt: Explosion durch fehlende Sicherheitsmaßnahmen</h2>



<p>Die Klägerin, eine Berufsgenossenschaft, nahm die Beklagten – eine GmbH und ihren ehemaligen Geschäftsführer – auf Erstattung ihrer Aufwendungen in Anspruch. Hintergrund war ein schwerer Arbeitsunfall: Bei Bodenlegearbeiten in einem Keller explodierten Dämpfe eines stark lösungsmittelhaltigen Klebers durch eine offene Flamme eines Heizofens. Zwei Beschäftigte, darunter ein Schülerpraktikant, erlitten schwerste Verbrennungen. Der Beklagte zu 2), als Arbeitgeber und gleichzeitig Bauherr verantwortlich, hatte zwar die Gefährlichkeit des Klebers erkannt, jedoch keine ausreichenden Sicherheitsvorkehrungen getroffen.</p>



<h2 class="wp-block-heading">§ 110 SGB VII und § 111 SGB VII: gesamtschuldnerische Haftung bestätigt</h2>



<p>Das OLG München bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und sah die Voraussetzungen für einen Rückgriffsanspruch der Berufsgenossenschaft nach § 110 Abs. 1 SGB VII als erfüllt an. Der Beklagte zu 2) habe grob fahrlässig gehandelt, indem er die elementaren Sicherheitsvorgaben missachtet und die Gefahrenquelle – die offene Flamme in Verbindung mit dem Kleber – nicht beseitigt habe. Die GmbH als Arbeitgeberin hafte gemäß § 111 SGB VII für das pflichtwidrige Verhalten ihres Geschäftsführers. Die Argumentation der Beklagten, es habe sich um ein „Augenblicksversagen“ gehandelt oder ein Mitverschulden der Geschädigten sei anzunehmen, wies das Gericht zurück. Auch die Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sei für die zivilrechtliche Bewertung unerheblich.</p>



<p>Auf den Hinweisbeschluss hin wurde die Berufung zurückgenommen.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Fazit: Deutliche Stärkung der Position gesetzlicher Unfallversicherungsträger</h2>



<p>Mit dieser Entscheidung unterstreicht das OLG München die hohe Verantwortung von Geschäftsführern für Arbeitssicherheit und bestätigt die klare Haftungssystematik des § 110 SGB VII.</p>



<p>Der Hinweisbeschluss des OLG München steht hier für Sie zum Download bereit: <a href="https://busselaw.de/wp-content/uploads/2025/03/OLG-Muenchen-Hinweisbeschluss-vom-03.03.2025-Az.-19-U-3486.24-e.pdf">Hinweisbeschluss des OLG München vom 03.03.2025 (Az. 19 U 3486/24 e, PDF)</a></p>



<p>Ebenso finden Sie hier: <a href="https://busselaw.de/wp-content/uploads/2025/05/Urteil-LG-Muenchen-II-vom-17.09.2024-AZ-14-O-4947.20.pdf">Erstinstanzliches Urteil des LG München II vom 17.09.2024 (Az. 14 O 4947/20, PDF</a>).</p>



<p></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Urteil zur Verkehrssicherungspflicht und Haftung bei einem Baumunfall</title>
		<link>https://busselaw.de/urteil-zur-verkehrssicherungspflicht-und-haftung-bei-einem-baumunfall/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dr. Jerom Konradi]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 27 Feb 2025 12:59:59 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sozialversicherungsregress]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 116 SGB X]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrssicherungspflicht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Landgericht Lübeck hat in seinem Urteil vom 17. Januar 2025 (Az. 9 O 112/23) entschieden, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch für sämtliche Schadensersatzansprüche aus einem Unfall haften, der auf die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht zurückzuführen ist. Dieses Urteil unterstreicht die weitreichenden Pflichten von Grundstückseigentümern und Verantwortlichen im Zusammenhang mit Gefahrenquellen wie Bäumen und Spielgeräten. Sachverhalt Die [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Das Landgericht Lübeck hat in seinem Urteil vom 17. Januar 2025 (Az. 9 O 112/23) entschieden, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch für sämtliche Schadensersatzansprüche aus einem Unfall haften, der auf die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht zurückzuführen ist. Dieses Urteil unterstreicht die weitreichenden Pflichten von Grundstückseigentümern und Verantwortlichen im Zusammenhang mit Gefahrenquellen wie Bäumen und Spielgeräten.</p>



<p></p>



<h2 class="wp-block-heading">Sachverhalt</h2>



<p></p>



<p>Die Klägerin, eine Berufsgenossenschaft, machte Ansprüche aus übergegangenem Recht geltend. Der zugrunde liegende Unfall ereignete sich am 6. Mai 2015 auf dem Grundstück der Beklagten zu 1), einer Kirchengemeinde. Auf dem Gelände befand sich das „A-Haus“, eine bis Ende 2016 betriebene Jugend- und Einkehrstätte. Zum Gelände gehörte ein großer Garten mit altem Baumbestand.</p>



<p>Im Jahr 2005 hatte der Beklagte zu 2), der Ehemann der damaligen (geistlichen) Hausleiterin (Beklagte zu 3)), im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit eine Schaukel an einem Ast einer Rotbuche angebracht. Zur Befestigung verwendete er Metallschellen, die später teilweise entfernt wurden, während andere im Ast verblieben. Im Jahr 2013 nahm der Beklagte zu 2) eine Umgestaltung der Aufhängung vor, indem er die Verschraubung entfernte und die Schaukel mit Kunststoffseilen und Karabinern neu befestigte.</p>



<p>Am 6. Mai 2015 nahm die damals 19-jährige Geschädigte, eine Auszubildende zur Krankenpflegerin im St.-A-Krankenhaus, an einem Seminar im „A-Haus“ teil. Während der Mittagspause setzte sie sich auf den Schoß einer anderen Seminarteilnehmerin, die auf der Schaukel saß. In diesem Moment brach der etwa 13 cm dicke Ast der Rotbuche in rund 4 Metern Höhe ab und stürzte auf die Geschädigte. Sie erlitt schwere Verletzungen.</p>



<p>Ein beauftragter Baumsachverständiger stellte fest, dass die Metallschellen über Jahre in den Ast eingewachsen waren, was zu einer Beeinträchtigung der Nährstoffversorgung und schließlich zum Absterben des Astes geführt hatte.</p>



<p>Die Klägerin leistete in ihrer Funktion als gesetzlicher Unfallversicherer, nachdem sie sozialgerichtlich zur Anerkennung des Unfalls als Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung verurteilt wurde. Zunächst hatte die Berufsgenossenschaft gegenüber der Geschädigten argumentiert, dass es sich nicht um einen Arbeitsunfall handele, da sich das Unfallereignis außerhalb der eigentlichen Ausbildungsstätte ereignet habe. In einem längeren sozialgerichtlichen Verfahren, das bis 2023 andauerte, wurde jedoch rechtskräftig festgestellt, dass der Unfall den Voraussetzungen eines Versicherungsfalls entsprach. Erst nach dieser Entscheidung machte die Klägerin ihre Ansprüche gegen die Beklagten geltend, um Ersatz der von ihr getragenen und zukünftigen Kosten zu erhalten.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Rechtliche Würdigung des Gerichts</h2>



<p>Das Gericht stellte fest, dass die Beklagten ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hatten. Grundstückseigentümer sind verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um Gefahren durch Bäume zu minimieren. Dies umfasst regelmäßige Kontrollen und fachkundige Prüfungen. Besonders strenge Anforderungen gelten, wenn zusätzliche Gefahrenquellen, wie Spielgeräte, vorhanden sind. Die Häufigkeit und Intensität der Kontrollen können nicht pauschal festgelegt werden, sondern richten sich nach dem Alter, dem Zustand und der Lage des jeweiligen Baumes. Nach anerkannten Standards (z.B. FLL-Baumkontrollrichtlinie) – die als Orientierungshilfe dienen &#8211; sind mindestens jährliche Sichtkontrollen durch geschultes Personal erforderlich. Dabei sind alle relevanten Anzeichen für potenzielle Schäden – wie Totholz, Rindenablösungen oder Wachstumsauffälligkeiten – zu prüfen. Werden dabei Gefahrenhinweise festgestellt, ist eine eingehendere Untersuchung durch Fachkräfte unverzüglich erforderlich.</p>



<p>Die Anbringung der Schaukel an einem Ast erhöht die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Schadens erheblich. Ein Baumast, der natürlicherweise Witterungseinflüssen und Alterungsprozessen unterliegt, wird durch die zusätzliche Belastung eines Spielgeräts wie einer Schaukel deutlich stärker beansprucht. Daher verschärfte sich die Verkehrssicherungspflicht zusätzlich. &nbsp;</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Die Kirchengemeinde (Beklagte zu 1)) als Grundstückseigentümerin wurde in die Haftung genommen aus §§ 823 Abs. 1, 31, 89 Abs. 1 BGB, da sie keine ausreichenden Prüfungen durch geschultes Personal durchführen ließ. Die durchgeführten Kontrollen durch ein ungeschultes Mitglied des Kirchengemeinderats waren unzureichend. Bereits die Tatsache, dass ein Spielgerät an einem Baum angebracht war, hätte eine besondere Gefahrenanalyse und wiederholte Kontrollen erforderlich gemacht. Dies gelte insbesondere sogar dann, wenn man für die Kirchengemeinde die gleichen Maßstäbe gelten lasse, wie für einen gewöhnlichen Privateigentümer eines durchschnittlichen Einzelgrundstücks.</li>
</ul>



<p>Bei der letzten Baumkontrolle im Januar 2015 durch ein ungeschultes Mitglied des Kirchengemeinderats wurden keine Gefahren festgestellt. Der gerichtlich bestellte Sachverständige stellte jedoch fest, dass zu diesem Zeitpunkt bereits deutliche Anzeichen von Schäden vorlagen. Die Beklagte zu 1) hätte spätestens zu diesem Zeitpunkt entweder die Schaukel sperren oder die Tragfähigkeit des Astes durch ein Fachunternehmen überprüfen lassen müssen.</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Der Beklagte zu 2) haftet als unmittelbarer Verursacher gem. § 823 Abs. 1 BGB, da er die Schaukel unsachgemäß angebracht hatte und 2013 umgestaltete. Er hatte die Metallschellen und andere Hinweise auf eine Schwächung des Astes wahrgenommen, jedoch weder die Tragfähigkeit überprüft noch Fachpersonal hinzugezogen.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li>Die Beklagte zu 3) haftet als Auftraggeberin der Arbeiten und Veranlasserin der Gefahrensituation gem. § 823 Abs. 1 BGB. Sie hatte keine weiteren Maßnahmen zur Überprüfung des Baumes ergriffen.</li>
</ul>



<p>Das Gerich stellte außerdem fest, dass die Schaukel von Personen aller Altersgruppen genutzt wurde und nicht als reine Kinderschaukel erkennbar war. Dadurch musste auch mit einer Nutzung durch Erwachsene und entsprechend höheren Belastungen gerechnet werden.</p>



<p>Eine Mitverantwortung der Geschädigten sah das Gericht nicht. Das Sitzen auf der Schaukel mit einer weiteren Person sei keine ungewöhnliche oder sorgfaltswidrige Nutzung, sondern eine vorhersehbare Belastung, der die Schaukel hätte standhalten müssen. Auch die Verjährungseinrede der Beklagten wurde zurückgewiesen, da die Klägerin erst nach der sozialgerichtlichen Anerkennung des Unfalls als Versicherungsfall rechtssicher Ersatzansprüche geltend machen konnte</p>



<h2 class="wp-block-heading">Fazit</h2>



<p></p>



<p>Dieses Urteil verdeutlicht die strengen Anforderungen an die Verkehrssicherungspflichten, insbesondere in Bezug auf Spielgeräte und öffentlich zugängliche Flächen. Die Klägerin konnte erfolgreich nachweisen, dass der Unfall durch frühzeitige Maßnahmen hätte verhindert werden können.</p>



<p>Das Urteil des LG Lübeck steht Ihnen <a href="https://busselaw.de/wp-content/uploads/2025/02/LG-Luebeck-Urteil-vom-17.01.2025-9-O-112.23.pdf">hier zum Download </a>zur Verfügung.</p>
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		<item>
		<title>Kfz-Haftpflichtversicherung kann keine erneute vollständige Darlegung langjähriger Ansprüche verlangen und &#8222;schadenminderndes Mitverschulden&#8220;</title>
		<link>https://busselaw.de/kfz-haftpflichtversicherung-kann-keine-erneute-vollstaendige-darlegung-langjaehriger-ansprueche-verlangen-und-schadenminderndes-mitverschulden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dr. Jerom Konradi]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 11 Feb 2025 09:18:52 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sozialversicherungsregress]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 116 SGB X]]></category>
		<category><![CDATA[Darlegungslast]]></category>
		<category><![CDATA[Mitverschulden]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Landgericht München I hat in einem fallübergreifend relevanten Urteil die volle Haftung einer Kfz-Versicherung hinsichtlich des Personenschadens nach einem Verkehrsunfall festgestellt. Unsere Kanzlei konnte für die klagende Berufsgenossenschaft einen umfassenden Erfolg erzielen. Sachverhalt: Die Klägerin, eine Berufsgenossenschaft, machte Ansprüche geltend, die ihr nach § 116 SGB X aus einem Verkehrsunfall im Jahr 2002 übergegangen [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Das Landgericht München I hat in einem fallübergreifend relevanten Urteil die volle Haftung einer Kfz-Versicherung hinsichtlich des Personenschadens nach einem Verkehrsunfall festgestellt. Unsere Kanzlei konnte für die klagende Berufsgenossenschaft einen umfassenden Erfolg erzielen.</p>



<p class="has-medium-font-size"><strong>Sachverhalt:</strong></p>



<p>Die Klägerin, eine Berufsgenossenschaft, machte Ansprüche geltend, die ihr nach § 116 SGB X aus einem Verkehrsunfall im Jahr 2002 übergegangen waren. Bei dem Unfall wurde der Versicherungsnehmer der Klägerin schwer verletzt, als ein Vorfahrtsverstoß des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs zu einer Kollision führte. Der Geschädigte erlitt unter anderem ein Schädelhirntrauma und wurde dauerhaft arbeits- und erwerbsunfähig. Über 17 Jahre regulierte die Beklagte die unfallbedingten Schäden vollständig, stellte jedoch 2019 die Zahlungen ein, bestritt eine 100%ige Haftung, rechnete mit einer angeblichen Überzahlung aus der Vergangenheit auf und verlangte von der Klägerin den Nachweis der Unfallbedingtheit von Aufwendungen zugunsten des Geschädigten, die sich seit Jahren nicht verändert hatten (Dauerschaden).</p>



<p class="has-medium-font-size"><strong>Rechtliche Würdigung:</strong></p>



<p>Das Gericht entschied, dass die Klage der Berufsgenossenschaft in vollem Umfang begründet sei. Die Beklagte als Kfz-Versicherer habe der Klägerin sämtliche auf diese nach § 116 SGB X übergegangenen unfallbedingten Ansprüche zu ersetzen, so wie mit der Klage und den entsprechenden Klageerweiterungen geltend gemacht.</p>



<p>Das Gericht stellte klar, dass die Beklagte für die Ansprüche der Klägerin uneingeschränkt, mithin mit einer Haftungsquote von 100 %, haftet. Der vom Versicherungsnehmer der Beklagten begangene Vorfahrtsverstoß wurde als unfallursächlich angesehen, während ein von der Beklagten behauptetes Mitverschulden des Geschädigten – insbesondere überhöhte Geschwindigkeit, technische Mängel am Fahrzeug und das Nichttragen eines Sicherheitsgurts – nicht bewiesen werden konnte. Der gerichtliche Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass weder die Geschwindigkeit noch die Fahrzeugmängel den Unfall wesentlich mitverursacht hätten. Zudem sei das Nichttragen des Gurts seitens des Geschädigten nicht schadensverschärfend gewesen, da dies dem Geschädigten möglicherweise das Leben gerettet habe.</p>



<p>Das Gericht bestätigte, dass die Klägerin ihrer Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der unfallbedingten Aufwendungen genügt hat. Die Beklagte hatte eingewandt, dass die Klägerin ihre Leistungen – insbesondere im Bereich von Heilbehandlungskosten und Sachkosten – nicht ausreichend substantiiert habe. Das Gericht wies diesen Einwand mit Nachdruck zurück: Aufgrund der langjährigen vollständigen Regulierungspraxis der Beklagten sei es für die Beklagte ausgeschlossen, die Erforderlichkeit der Aufwendungen pauschal zu bestreiten. Es wurde hervorgehoben, dass der Beklagten der Umfang der Verletzungen und die durchgeführten Behandlungsmaßnahmen aus der bisherigen Abwicklung hinreichend bekannt waren.</p>



<p>Das Gericht stellte klar, dass in Fällen wie diesem von der Klägerin eine vollständige erneute Darlegung bereits anerkannter und langjährig regulierter Schadenspositionen nicht verlangt werden kann, wenn keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Veränderung des Sachverhalts vorliegen. Die Beklagte handele treuwidrig, wenn sie nun plötzlich eine Mitverantwortung des Geschädigten behauptet. Einer sachverständigen Beweiserhebung bedürfe es nicht. Auch für eine überholende Kausalität, für die Beklagte beweispflichtig ist, fehle es an einer substantiierten Darlegung der Beklagten.</p>



<p class="has-medium-font-size"><strong>Ergebnis:</strong></p>



<p>Die Beklagte wurde zur vollständigen Zahlung des kompletten aufgelaufenen eingeklagten Rückstands nebst Zinsen und zur vollständigen Erstattung aller zukünftigen unfallbedingten Aufwendungen verurteilt. Ein Mitverschuldenseinwand wurde vollständig zurückgewiesen. Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass keine Rückforderungsansprüche der Beklagten gegen die Klägerin bestehen.</p>



<p>Das <strong>Urteil des Landgericht München I vom 18.10.2024, Az. 17 O 15314/21</strong> finden Sie <a href="https://busselaw.de/wp-content/uploads/2025/02/LG-Muenchen-I-Urteil-vom-18.10.2024-AZ.-17-O-15314.21-2.pdf">hier zum Download</a>.</p>



<p></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://busselaw.de/kfz-haftpflichtversicherung-kann-keine-erneute-vollstaendige-darlegung-langjaehriger-ansprueche-verlangen-und-schadenminderndes-mitverschulden/">Kfz-Haftpflichtversicherung kann keine erneute vollständige Darlegung langjähriger Ansprüche verlangen und &#8222;schadenminderndes Mitverschulden&#8220;</a> erschien zuerst auf <a href="https://busselaw.de">BUSSE Rechtsanwälte</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Neues von der Belegprüfung und dem Datensatz nach § 301 SGB V</title>
		<link>https://busselaw.de/neues-von-der-belegpruefung-und-dem-datensatz-nach-%c2%a7-301-sgb-v/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dr. Jerom Konradi]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 11 Feb 2025 08:21:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Krankenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialversicherungsregress]]></category>
		<category><![CDATA[Belegprüfung]]></category>
		<category><![CDATA[Erforderlichkeit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Amtsgericht Münster hat die Rechte gesetzlicher Krankenversicherungsträger gestärkt und die vollständige Haftung einer Kfz-Haftpflichtversicherung für unfallbedingte Heilbehandlungskosten bestätigt. Unsere Kanzlei hat erfolgreich die Ansprüche der Klägerin, einer gesetzlichen Krankenversicherung, gegen den Haftpflichtversicherer eines Unfallverursachers durchgesetzt. Sachverhalt: Die Klägerin, eine gesetzliche Krankenkasse, machte aus gemäß § 116 SGB X übergegangenem Recht Ansprüche auf Erstattung unfallbedingter [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p><strong>Das Amtsgericht Münster hat die Rechte gesetzlicher Krankenversicherungsträger gestärkt und die vollständige Haftung einer Kfz-Haftpflichtversicherung für unfallbedingte Heilbehandlungskosten bestätigt.</strong> Unsere Kanzlei hat erfolgreich die Ansprüche der Klägerin, einer gesetzlichen Krankenversicherung, gegen den Haftpflichtversicherer eines Unfallverursachers durchgesetzt.</p>



<p class="has-medium-font-size"><strong>Sachverhalt:</strong></p>



<p>Die Klägerin, eine gesetzliche Krankenkasse, machte aus gemäß § 116 SGB X übergegangenem Recht Ansprüche auf Erstattung unfallbedingter Heilbehandlungskosten geltend. Die bei der Klägerin versicherte Frau Sabine F. wurde am 14.05.2022 bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt, als sie als Sozia eines Motorrads in einer Kurve abgeworfen wurde. Sie erlitt unter anderem Frakturen der Brustwirbelsäule und einen traumatischen Hämatothorax. Die stationäre Behandlung im Krankenhaus verursachte Kosten in Höhe von insgesamt 9.146,83 EUR, von denen der Beklagte lediglich 5.931,68 EUR regulierte.</p>



<p>Der Beklagte verweigerte die Zahlung des Restbetrags und berief sich darauf, dass medizinische Unterlagen wie der Krankenhausentlassungsbericht und Befunde von Röntgenaufnahmen zur Überprüfung der Ansprüche erforderlich seien.</p>



<p class="has-medium-font-size"><strong>Rechtliche Würdigung:</strong></p>



<p>Das Amtsgericht Münster entschied zugunsten der Klägerin und bestätigte den Anspruch aus § 116 SGB X in Verbindung mit §§ 7, 18 StVG; 823 BGB; § 115 VVG. Dabei wurden folgende Punkte hervorgehoben:</p>



<ol start="1" class="wp-block-list">
<li><strong>Sachliche und zeitliche Kongruenz</strong>:<br>Die Klägerin hatte Sozialleistungen erbracht, die dem Ausgleich derselben Einbußen dienten, für die der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung haften. Die zeitliche und sachliche Kongruenz der Ansprüche war unproblematisch gegeben.</li>



<li><strong>Darlegungs- und Beweislast</strong>:<br>Die Übermittlung des standardisierten Datensatzes nach § 301 SGB V, der alle relevanten Informationen zu der Erforderlichkeit der Heilbehandlungskosten enthält, war für die Erfüllung der Darlegungs- und Beweislast der Klägerin ausreichend. Weitere Unterlagen wie Krankenhausentlassungsberichte oder Röntgenbefunde sind nur erforderlich, wenn konkrete Zweifel an der Erforderlichkeit der Heilbehandlung bestehen (nicht für die Klärung der Schadenshöhe). Solche Zweifel hatte der Beklagte nicht substantiiert vorgetragen.<br>Der von dem Beklagten geforderte Krankenhausentlassungsbericht enthielt keine für die streitgegenständlichen restlichen Kosten stationärer Behandlung weiteren relevanten Daten, da die Klägerin keine Ansprüche aus einer Nachbehandlung geltend machte und auch keine Komplikationen auftraten.</li>



<li><strong>Erforderlichkeit der Heilbehandlungskosten</strong>:<br>Das Gericht stellte fest, dass sämtliche geltend gemachten Kosten durch die aufgrund des Unfalls erforderlich gewordene Heilbehandlung verursacht wurden. Die Erforderlichkeit ergibt sich aus der medizinischen Indikation, die im Rahmen der Heilbehandlung durch die behandelnden Ärzte beurteilt wird. Der Vortrag der Klägerin hierzu war ausreichend.</li>



<li><strong>Beweismaß gemäß § 287 ZPO</strong>:<br>Im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität genügt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, um die Erforderlichkeit und Unfallbedingtheit der geltend gemachten Heilbehandlungskosten nachzuweisen. Dies war hier durch den vorgelegten Datensatz gegeben.</li>
</ol>



<p class="has-medium-font-size"><strong>Wesentliche rechtliche Aussagen:</strong></p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des Sozialversicherungsträgers orientieren sich an den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen. Der Sozialversicherungsträger ist nicht verpflichtet, darüber hinausgehende medizinische Unterlagen vorzulegen, wenn der Datensatz nach § 301 SGB V übermittelt wurde.</li>



<li>Zweifel an der Erforderlichkeit der Heilbehandlung müssen von der Haftpflichtversicherung substantiiert begründet werden. Pauschale Bestreitungen sind unzureichend.</li>



<li>Der Beklagte hat die Zahlung im vorliegenden Fall zu Unrecht verweigert.</li>
</ul>



<p>Das Urteil des AG Münster vom 09.12.2024, Az. 6 C 1971/23 finden Sie in anonymisierter Fassung <a href="https://busselaw.de/wp-content/uploads/2025/02/AG_Muenster_Urteil_vom_09_12_2024_6_C_1971_23-Kopie.pdf">hier zum Download</a>.</p>



<p></p>
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		<item>
		<title>LG Koblenz zur Verjährung bei Behandlungsfehlern und Amtshaftungsansprüchen gegen Berufsgenossenschaften</title>
		<link>https://busselaw.de/lg-koblenz-verjahrung-bei-behandlungsfehlern-und-amtshaftungsanspruchen-gegen-berufsgenossenschaften/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefanie Meierhold]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 18 Nov 2024 09:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[„D-Arzt-Haftung“ des Unfallversicherungsträgers]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Landgericht Koblenz hat mit Urteil vom 26.09.2024 (Az. 1 O 219/23) die Klage eines ehemaligen Altenpflegers auf Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen vermeintlicher Behandlungsfehler (Diagnosefehler) gegen die von uns vertretene Berufsgenossenschaft abgewiesen. Das Urteil beleuchtet wichtige Rechtsfragen zur Verjährung im Rahmen ärztlicher Behandlungsfehler. Was war passiert? Am 09. Juli 2018 zog sich der Kläger bei [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Das Landgericht Koblenz hat mit Urteil vom 26.09.2024 (Az. 1 O 219/23) die Klage eines ehemaligen Altenpflegers auf Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen vermeintlicher Behandlungsfehler (Diagnosefehler) gegen die von uns vertretene Berufsgenossenschaft abgewiesen. Das Urteil beleuchtet wichtige Rechtsfragen zur Verjährung im Rahmen ärztlicher Behandlungsfehler.</p>



<h3 class="wp-block-heading"><strong>Was war passiert?</strong></h3>



<p>Am 09. Juli 2018 zog sich der Kläger bei einem Unfall mit seinem Motorrad eine Verletzung am rechten Arm zu. Beim Versuch, das Motorrad aufzufangen, hörte er ein krachendes Geräusch im Arm und verspürte unmittelbar starke Schmerzen. Noch am selben Tag suchte er einen Durchgangsarzt im Krankenhaus auf, der nach einer Sonografie einen Muskelfaserriss im Pronator teres diagnostizierte und eine konservative Behandlung einleitete. Die Beschwerden besserten sich zunächst, sodass kein weiterer Verdacht auf eine schwerere Verletzung bestand. Am 23. August 2018 suchte der Kläger wegen anhaltender Schmerzen erneut einen Arzt auf, welcher ein MRT anordnete. Die MRT-Untersuchung am 28. August 2018 bestätigte einen kompletten Abriss der distalen Bizepssehne, der im Anschluss operiert werden musste. Im weiteren Verlauf entwickelte sich ein chronisches Schmerzsyndrom und erhebliche Bewegungseinschränkungen, die zur dauerhaften Berufsunfähigkeit führten.</p>



<p>Der Kläger war der Ansicht, dass der Durchgangsarzt am Unfalltag aufgrund der typischen Symptome (starke Schmerzen, eingeschränkte Motorik und Schwellung) den Riss der Bizepssehne hätte erkennen und entsprechende Maßnahmen einleiten müssen. Er erhob im Jahr 2023 Klage auf Schmerzensgeld und Schadensersatz sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden gegenüber der von uns vertretenen zuständigen Berufsgenossenschaft.</p>



<p>Das Landgericht wies die Klage wegen Verjährung ab. Nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG und der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Geschädigte Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.</p>



<h3 class="wp-block-heading"><strong>Rechtliche Gesichtspunkte:</strong></h3>



<p>Das Gericht stellte fest, dass der Kläger bereits 2018 alle wesentlichen Umstände kannte, die den Lauf der Verjährung in Gang setzen: das Unfallereignis, die sofortigen Schmerzen, die Erstdiagnose, die endgültige Diagnose des Bizepssehnenrisses am 29. August 2018 sowie die notwendige operative Behandlung dieser. Der Kläger hatte bereits im Jahr 2018 Kenntnis davon, dass die verspätete Diagnose die Ursache für den andauernden Schmerzverlauf. Damit war ihm eine mögliche Fehlbehandlung sowie die Verknüpfung mit dem Unfallereignis bewusst. Die weiteren gesundheitlichen Folgen, wie die chronischen Schmerzen und Bewegungseinschränkungen, waren nach dem Grundsatz der Schadenseinheit ebenfalls von dieser Kenntnis umfasst, da sie bei verständiger Würdigung voraussehbar waren. Die Verjährungsfrist begann daher mit Schluss des Jahres 2018 an zu laufen und endete mit Schluss des Jahres 2021.</p>



<p>Ein Schlichtungsverfahren, welches der Kläger im Jahr 2022 einleitete, konnte die Verjährung nicht hemmen, da es einerseits ohnehin erst nach Ablauf der Verjährungsfrist eingleitet wurde und sich zudem nicht gegen die jetzige Beklagte sondern gegen eine andere medizinische Einrichtung richtete. Das Gericht betonte, dass trotz der grundsätzlich patientenfreundlichen Rechtsprechung zur Verjährung hier das Wissen des Klägers aus dem Jahr 2018 ausreichte, um den Beginn der Verjährungsfrist zu begründen. Entscheidend war, dass der Kläger bei verständiger Würdigung bereits 2018 hätte erkennen können, dass seiner Ansicht nach möglicherweise ein Behandlungsfehler vorlag, der zu den gesundheitlichen Beschwerden führte.</p>



<h3 class="wp-block-heading"><strong>Zusammenfassung:</strong></h3>



<ul class="wp-block-list">
<li>Die dreijährige Verjährungsfrist begann mit dem Schluss des Jahres 2018, da der Kläger zu diesem Zeitpunkt hinreichende Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangte. Diese Umstände umfassten das Unfallgeschehen, die unmittelbar folgenden Beschwerden, die anfängliche Fehldiagnose und die erst später festgestellte Schwere der Verletzung und deren konkrete Behandlungsbedürftigkeit.</li>



<li>Der Grundsatz der Schadenseinheit führte dazu, dass der Kläger auch die späteren gesundheitlichen Folgen als voraussehbare Konsequenzen einbeziehen musste und sich nicht darauf berufen konnte, dass sich dieser Verlauf ja erst später zeigte und daher auch erst spätere Kenntnis aller anspruchsbegründenden Tatsachen vorlag.</li>



<li>Trotz der hohen Anforderungen an den Beginn der Verjährung bei ärztlichen Behandlungsfehlern wurde hier aufgrund der klaren Kenntnislage die Verjährung angenommen.</li>
</ul>



<p>Das vollständige Urteil steht <a href="https://busselaw.de/wp-content/uploads/2024/11/LG-Koblenz-Urteil-vom-26.09.2024-Az.-1-O-219.23-.pdf">hier für Sie zum Download</a> bereit.</p>
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		<item>
		<title>Keine Passivlegitimation des Unfallversicherungsträgers für Sturz im Krankenhaus</title>
		<link>https://busselaw.de/keine-passivlegitimation-unfallversicherungstrager-sturz-im-krankenhaus/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefanie Meierhold]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 21 Oct 2024 09:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[„D-Arzt-Haftung“ des Unfallversicherungsträgers]]></category>
		<category><![CDATA[Arzthaftung]]></category>
		<category><![CDATA[D-Arzt-Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Passivlegitimation]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Es ist zwischenzeitlich weitläufig bekannt, dass der BGH den Haftungsbereich von Unfallversicherungsträgern für (vermeintliche) Behandlungsfehler von Durchgangsärzten erweitert hat. Weniger bekannt sind dafür offensichtlich die Grenzen dieses Haftungsbereichs. So kommt es immer noch vor, dass Patienten Klagen gegen Berufsgenossenschaften erheben, obwohl diese für die geltend gemachten Ansprüche eben gerade nicht passivlegitimiert sind. In manchen Fällen [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Es ist zwischenzeitlich weitläufig bekannt, dass der BGH den Haftungsbereich von Unfallversicherungsträgern für (vermeintliche) Behandlungsfehler von Durchgangsärzten erweitert hat. Weniger bekannt sind dafür offensichtlich die Grenzen dieses Haftungsbereichs. So kommt es immer noch vor, dass Patienten Klagen gegen Berufsgenossenschaften erheben, obwohl diese für die geltend gemachten Ansprüche eben gerade nicht passivlegitimiert sind. In manchen Fällen ist dies möglicherwiese noch einer unklaren Rechtslage geschuldet. In anderen eher kaum nachvollziehbar.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Sachverhalt</h3>



<p>So hatte ein Patient einen Unfallversicherungsträger verklagt, weil er&nbsp; &#8211; seiner Auffassung nach – auf Grund unsachgemäßer Sicherung von der Liege gefallen sei und sich verletzt habe. Nun war er der Auffassung, dass hier auch die Unfallversicherung für seine Schadensersatzansprüche der richtige Anspruchsgegner sei. Ob er dieser Auffassung folgte, weil er nach dem Unfall in (unstreitig fachgerechter) d-ärztlicher Behandlung war oder weil der Unfallversicherungsträger eben für den Unfall bzw. dessen Folgen sozialrechtlich eintrittspflichtig war, war dem Klagevortrag nicht zu entnehmen.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Ergebnis: Klageabweisung</h3>



<p>Auf unser entsprechendes Vorbringen regte das zuständige LG Krefeld bereits in einem Hinweis die Klagerücknahme an. Denn eine generelle Verantwortlichkeit der Beklagten Berufsgenossenschaft für sämtliche Behandler besteht eben gerade nicht. So erfüllt vielmehr lediglich ein bestellter Durchgangsarzt eine Amtsträgereigenschaft und für dessen Handeln und auch dann nur in sehr gesteckten Grenzen Berufsgenossenschaft eintrittspflichtig. Grundsätzlich handeln Ärzte und nichtärztliches Personal in einem Krankenhaus in Erfüllung des originären Krankenhausvertrages.</p>



<p>Erfolgt ist eine Klagerücknahme allerdings nicht, sodass das LG Krefeld mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Urteil vom 25.07.2024, Az.: 3 O 182/23, die Klage eben abwies.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Zur Erforderlichkeit prothetischer Versorgung</title>
		<link>https://busselaw.de/erforderlichkeit-prothetische-versorgung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefanie Meierhold]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 21 Oct 2024 09:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Krankenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialversicherungsregress]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 116 SGB X]]></category>
		<category><![CDATA[Belegprüfung]]></category>
		<category><![CDATA[Erforderlichkeit]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://busselaw.de/?p=839</guid>

					<description><![CDATA[<p>Wieder einmal dürfen wir für unsere Mandantschaft im Prozess führen, in welchem weder die Haftung dem Grunde nach noch die unfallbedingten Folgen, sondern allein die Erforderlichkeit von Aufwendungen streitig war. Und wieder einmal wurde von einem Gericht entschieden, dass die Korrektheit nicht nach dem Belieben des Haftpflichtversicherer (oder dessen Dienstleister) richtet, sondern danach, was ein [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Wieder einmal dürfen wir für unsere Mandantschaft im Prozess führen, in welchem weder die Haftung dem Grunde nach noch die unfallbedingten Folgen, sondern allein die Erforderlichkeit von Aufwendungen streitig war. Und wieder einmal wurde von einem Gericht entschieden, dass die Korrektheit nicht nach dem Belieben des Haftpflichtversicherer (oder dessen Dienstleister) richtet, sondern danach, was ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch<strong> in der Lage des Geschädigten, </strong>zur Behebung des Schadens für zweckmäßig und angemessen halten durfte.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Sachverhalt</h3>



<p>Im konkreten Fall folgendes:</p>



<p>Ein Versicherter unserer Mandantschaft, ein Landwirt, erlitt bei einem Unfall eine schwere Verletzung des rechten Unterschenkels, welche im weiteren Verlauf eine Amputation des Beines unterhalb des Knies notwendig machte. Unstreitig wurde der Unfall vom Unfallgegner allein verschuldet.</p>



<p>Die Aufwendungen der Klägerin, der zuständigen Unfallversicherung, wurden von der später beklagten Haftpflichtversicherung laufend reguliert. Im weiteren Verlauf machte Klägerin sodann Aufwendungen für eine Wechselprothese geltend. Diese war notwendig, da der Versicherte nach wie vor als Landwirt tätig war. Die Arbeit in der Landwirtschaft führte zu erheblichen Verschmutzungen Stallgeruch an seiner prothetischen Versorgung. Daher wurde Geschädigten eine Wechselprothese für das private Umfeld bewilligt, da der Versicherte sonst die Prothese hätte täglich mehrfach und langwierig reinigen müssen, um die Verschmutzungen und den Stallgeruch zu entfernen.</p>



<p>Die Beklagte wies die Forderung zurück, da sie der Ansicht war, dass eine Doppelversorgung nicht notwendig sei.</p>



<p>Das Landgericht Memmingen gab unserer Klage nun mit Urteil vom 06.09.2024, Az.: 32 O 184/24, voll statt und folgte dabei letztendlich unserer Auffassung. Das Landgericht Memmingen führte aus:</p>



<h3 class="wp-block-heading">Erforderlichkeit der Wechselversorgung</h3>



<p><em>„Gemäß § 249 I BGB ist der Schädiger verpflichtet denjenigen Zustand wiederherzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Zur Naturalrestitution bei Personenschäden gehören Maßnahmen, die zwar keine Heilung, wohl aber eine Linderung des Leidens bewirken können oder in anderer Weise medizinisch geboten sind. Diesbezüglich schuldet der Schädiger gegenüber dem Geschädigten unter anderem künstliche Gliedmaße (MüKoBGB/Oetker BGB § 249 Rn. 341). <strong>Ersatzfähig sind daher diejenigen Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten, zur Behebung des Schadens für zweckmäßig und angemessen halten durfte</strong> (BGH, Urteil vom 15-10-1991 &#8211; VI ZR 314/90 = NJW 1992, 302, 303; BGH, Urteil vom 20-06-1989 &#8211; VI ZR 334/88= NJW 1989, 3009.); <strong>bei Personenschaden kann die ausgleichsberechtigte Person grundsätzlich den Weg zur Schadenabhilfe wählen, der ihren Interessen aus ihrer Sicht am besten entspricht. Als Maßstab für Maßnahmen oder erforderliche Aufwendungen bei Personenschäden ist eine Orientierung am sozialrechtlichen Leistungsgefüge vorzunehmen.</strong> Gemäß § 4 II Nr. 1 SGB I hat der Versicherte Anspruch auf notwendige Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur  Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit; dieser Anspruch entspricht in der Regel auch der Erforderlichkeit des § 249 BGB Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Wimber BGB § 249 Rn. 461).</em></p>



<p><em>Der Wunsch des Geschädigten bezüglich zweier Prothesen, entspricht seinem verständlichen und berechtigten Bestreben nach möglichst weitgehender Wiederehrstellung seiner ursprünglichen Lebensqualität. Der Geschädigte ist Landwirt und arbeitet vollständig in seinem Betrieb. Als Landwirt hat er viel im Stall zu tun und ist täglich Verschmutzungen und Stallgerüchen ausgesetzt. Die tägliche Reinigung einer Prothese ist mit großem Aufwand verbunden und dem Geschädigten unzumutbar. Es ist davon auszugehen, dass nach einem Duschvorgang am menschlichen Körper keine Stallgerüche oder sonstige Verschmutzungen bleiben. Der Geschädigte ist jedoch nicht mehr in der Lage, einen Duschvorgang wie vor dem Unfall durchzuführen. Neben dem hygienischen Aspekt ist auch zu berücksichtigen, dass er als Landwirt durch enorme körperliche Arbeit sehr viel Kraft aufwenden muss, die durch eine tägliche intensive Reinigung noch verstärkt wäre. Dies beeinträchtigt nicht nur seine Arbeitskraft, sondern auch die Teilnahme an seinem privaten Leben. Eine nur doppelte Anfertigung der Kniekappe und des Liner sind nicht ausreichend, da die Prothese trotzdem nach der Arbeit gereinigt werden muss. Das Wechseln von Liner und Kniekappe, sowie Reinigung der Prothese ist ein enormer Zeit- und Kraftaufwand für den Geschädigten. Diese Beeinträchtigungen bestünden bei einer Ersatzprothese nicht, sodass diese gem. § 249 II S.1 BGB erforderlich ist.</em></p>



<p><em><strong>Eine Ersatzprothese ist mit seiner früheren Lebensrealität am vergleichbarsten. Der Schadensersatzbetrag soll soweit wie möglich einen dem früheren möglichst gleichwertigen Zustand herstellen. Da dies bei irreversiblen körperlichen Beeinträchtigungen nicht möglich ist, hat der Schädiger dafür zu sorgen, dass die Lebensqualität des Geschädigten nicht unter dem früheren Standard sinkt</strong> (BGH Urt. v. 20.01.2004- VI ZR 46/03 = NJW-RR 2004, 671, 672). Die Prothese ist für den Geschädigten ein notwendiges medizinisches Hilfsmittel zur Teilnahme im Beruf und im Alltag. Sie dient dazu, die körperliche Behinderung auszugleichen und die Lebensführung des Geschädigten zu erleichtern. Ein gesunder Mensch hat zwei Beine, die er belasten und beanspruchen kann, um am Leben teilzuhaben. Dies ist dem Geschädigten nicht mehr möglich. Eine Ersatzprothese ist nicht nur notwendig aufgrund der Gerüche und Verschmutzungen durch die landwirtschaftliche Arbeit, sondern auch, weil sie durch Benutzung beschädigt werden kann.</em></p>



<p><em>Die Beklagte trägt selbst vor, dass Prothesen nach fünf bis sechs Jahren vollständig erneuert werden müssen aufgrund der absinkenden Funktionalität. Es ist davon auszugehen, dass der Verschleiß bei landwirtschaftlicher Arbeit höher ist. Gerade vor diesem Hintergrund ist eine Wechselprothese erforderlich gem. § 249 II S.1 BGB.</em></p>



<p><em>Die landwirtschaftliche Arbeit erfordert enorme körperliche Kraft und findet viel im Freien statt, daher ist die Prothese auch Witterungsverhältnissen ausgesetzt. <strong>Durch die Schädigung hat der Geschädigte ein gesteigertes Bedürfnis, den Lebensstil aufrechtzuerhalten, den er vor dem schädigenden Ereignis gewohnt war.“</strong></em></p>



<p>Das vollständige Urteil steht für Sie in anonymisierter Form <a href="https://busselaw.de/wp-content/uploads/2024/10/32_O_184_24_Begl_Abschrift_Urteil_LG_Memmingen_v_06_09_2024.pdf">hier zum Download</a> bereit.</p>



<p></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Keine Haftung des Unfallversicherungsträgers für Operation am Erstbehandlungstag</title>
		<link>https://busselaw.de/keine-haftung-des-unfallversicherungstraegers-fuer-operation-am-erstbehandlungstag/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefanie Meierhold]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 07 Oct 2024 16:53:13 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[„D-Arzt-Haftung“ des Unfallversicherungsträgers]]></category>
		<category><![CDATA[Arzthaftung]]></category>
		<category><![CDATA[Passivlegitimation]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallversicherung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://busselaw.de/?p=829</guid>

					<description><![CDATA[<p>Neues zur &#8222;D-Arzt-Haftung&#8220; der Berufsgenossenschaft Endlich dürfen wir über etwas neues vom BGH zur Frage der Passivlegitimation des Unfallversicherungsträgers bei Behandlungsfehlern berichten. Der BGH hat mit Urteil vom 30.07.2024 &#8211; VI ZR 115/22 seine Rechtsprechung zur Passivlegitimation der Unfallversicherungsträger für die durchgangsärztliche Behandlung weiter präzisiert und entschieden, dass ein Unfallversicherungsträger auch dann nicht für eine [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/>



<h2 class="wp-block-heading has-medium-font-size">Neues zur &#8222;D-Arzt-Haftung&#8220; der Berufsgenossenschaft</h2>



<p>Endlich dürfen wir über etwas neues vom BGH zur Frage der Passivlegitimation des Unfallversicherungsträgers bei Behandlungsfehlern berichten. Der BGH hat mit Urteil vom 30.07.2024 &#8211; VI ZR 115/22 seine Rechtsprechung zur Passivlegitimation der Unfallversicherungsträger für die durchgangsärztliche Behandlung weiter präzisiert und entschieden, dass ein Unfallversicherungsträger auch dann nicht für eine operative Versorgung einer Unfallverletzung haftet, selbst wenn der behandelnde Arzt die Operation im Durchgangsarztbericht im Feld „Art der Erstversorgung“ einträgt. Was zur Erstversorgung zählt, steht nicht zur freien Disposition des behandelnden Arztes.</p>



<p>Wir durften unsere Mandantin, eine Unfallkasse, welche der Streit verkündet wurde, in diesem Verfahren begleiten und so direkt mit unseren BGH-Anwälten zur für die Unfallversicherungsträger durchaus positiven Rechtsfortbildung beitragen.</p>



<h2 class="wp-block-heading has-medium-font-size">Sachverhalt</h2>



<p>Eine Klägerin, die sich bei einem Sturz auf dem Schulhof den Unterarm gebrochen hatte, begehrte vor dem Landgericht von der dort beklagten Klinik Schadensersatz, insbesondere Schmerzensgeld, da sie der Auffassung war, die operative Versorgung sei nicht fachgerecht ausgeführt worden. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme wies das Landgericht die Klage mangels festgestellten Behandlungsfehler ab.</p>



<p>Hiergegen legte die Klägerin Berufung zum OLG München ein und rügte Mängel im Sachverständigengutachten und in der Beweiswürdigung. Das OLG München wies in seiner Entscheidung vom 18.03.2022 &#8211; 24 U 6398/21 die Berufung zurück, ohne sich mit den Einwänden überhaupt zu befassen. Es war nämlich der Auffassung, dass die beklagte Klinik schon&nbsp; gar nicht passivlegitimiert sei. Grund hierfür sei, dass der behandelnde Arzt im Durchgangsarztbericht unter „Art der Erstversorgung“ (unstreitig) unter anderem folgendes niedergelegt hatte: „Geschlossene Reposition und K-Draht am 20.6.2012“</p>



<p>Dies nahm das OLG München zum Anlass, auch diese operative Versorgung der durchgangsärztlichen Erstversorgung (für welche nach Urteil des BGH vom 29.11.2016 &#8211; VI ZR 208/15 die Unfallversicherungsträger passivlegitimiert sind) zuzuordnen. Das OLG München war der Auffassung, dass die Frage, ob eine bestimmte Behandlung als Erstbehandlung durch den Durchgangsarzt zu bewerten sei, sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach <em>der Dokumentation</em> im jeweiligen Durchgangsarztbericht richte.</p>



<p>Schon beim erstmaligen Lesen dieser Entscheidung durfte man in diesem Fall zu Recht an der Begründung zweifeln, denn dies hat der BGH so nie entschieden. Als der BGH Ende des Jahres 2016 sich von der „Janusköpfigkeit des durchgangsärztlichen Handelns“ verabschiedete, ordnete er die Erstversorgung der Haftungssphäre der Berufsgenossenschaften zu. Die Behandlungsmaßnahmen nach Abschluss der Erstversorgung  &#8211; und die Erstversorgung ist abgeschlossen mit der Entscheidung über die Art der Heilbehandlung – unterfallen hingegen nicht der Haftungssphäre der Berufsgenossenschaft. Dies stellte der BGH in seiner Entscheidung vom 10.03.2020 &#8211; VI ZR 281/19 insbesondere für die „Besondere Heilbehandlung“ auch nochmals klar. Der Dokumentation des Durchgangsarztes wird hier natürlich eine Indizwirkung zugesprochen. Dass aber die Frage, was  Erstversorgung und <em>was Inbegriff der anschließenden Heilbehandlung</em> ist, allein von der Dokumentation im Durchgangsarztbericht und damit im Ergebnis vom Willen des Behandlers abhängt, konnte unseres Erachtens aus den maßgeblichen BGH-Urteilen nicht herausgelesen werden. Dies wäre auch bedenklich, so wäre die rechtliche Beurteilung  der Passivlegitimation ja von einer (letztendlich ggf. willkürlichen) Dokumentation des Behandlers abhängig.</p>



<p>Spannend war, dass das OLG München in diesem Fall noch nicht einmal die Revision zugelassen hat, obwohl es sich bei dieser Auslegung durchaus um eine Grundsatzfrage handelte. So sah dies auch der BGH, welcher der hierauf erhobenen <strong>Nichtzulassungsbeschwerde stattgab.</strong></p>



<h2 class="wp-block-heading has-medium-font-size">Entscheidung des BGH vom 30.07.2024 &#8211; VI ZR 115/22</h2>



<p>Nach Fortgang des Verfahrens fiel nun am 30.07.2024 das Urteil in dieser Sache, welches sich durchaus lesenswert und lehrreich mit dem Begriff der Erstversorgung durch den Durchgangsarzt und der Bedeutung der Eintragungen im Durchgangsarztbericht bei der Bestimmung der Passivlegitimation auseinandersetzt. Besonders wesentlich dürften hierbei zunächst die Ausführungen in Tz. 14 bis 16 sein. Dort heißt es:</p>



<p><em>„<strong>Das Berufungsgericht hat aber den Begriff der &#8222;Erstversorgung&#8220; rechtsfehlerhaft verkannt und darüber hinaus den Eintragungen des Arztes im Durchgangsarztbericht für die Qualifizierung der streitgegenständlichen Maßnahmen hier zu Unrecht eine maßgebliche Bedeutung zugesprochen</strong>.</em></p>



<p><em>Die Erstversorgung wird in § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII als Teil der Heilbehandlung genannt. In § 9 des gemäß § 34 Abs. 3 SGB VII abgeschlossenen Vertrages Ärzte/Unfallversicherungsträger wird ausgeführt, <strong>dass die Erstversorgung die ärztlichen Leistungen umfasst, die den Rahmen des sofort Notwendigen nicht überschreiten</strong>. Die Erstversorgung ist von der durch den Unternehmer zu erbringenden Ersten Hilfe (§§ 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII) abzugrenzen[…].</em></p>



<p><strong><em>Maßnahmen der Erstversorgung können je nach Fallkonstellation auch (nur) vom&nbsp; Durchgangsarzt selbst erbracht werden. So gehen die Arbeitshinweise für den Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger ganz selbstverständlich von vom Durchgangsarzt im Rahmen der Erstversorgung durchgeführten Behandlungsmaßnahmen wie z.B. Wundversorgung, Verbände und Injektionen aus […].</em></strong></p>



<p><em>Die der öffentlich-rechtlichen Amtsausübung des Durchgangsarztes zuzuordnende Erstversorgung findet regelmäßig zeitlich vor dessen Entscheidung über die Art der Heilbehandlung statt. Davon zu unterscheiden sind Maßnahmen, die zeitlich nach und in Vollzug der Entscheidung über die Art der Heilbehandlung durchgeführt werden und grundsätzlich als privatrechtliches Handeln des Durchgangsarztes zu qualifizieren sind.“</em></p>



<p>[Herv. d. d. U.]</p>



<p>Wirklich spannend wird es dann in den Tz. 21 ff., in welchem sich mit der Hauptargumentation des OLG München auseinandergesetzt wird. Dort heißt es:</p>



<p><em>„Anderes ergibt sich auch nicht aus der Eintragung im Durchgangsarztbericht, die die Operation in dem Textfeld &#8222;Art der Erstversorgung (durch den D-Arzt)&#8220; und in dem Textfeld &#8222;Art der Heilbehandlung&#8220; lediglich &#8222;durch mich&#8220; und &#8222;besondere Heilbehandlung&#8220; &#8222;stationär&#8220; ausweist.</em></p>



<p><em>Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 29. November 2016 (VI ZR 208/15, BGHZ 213, 120 Rn. 28) zwar darauf hingewiesen, dass die Dokumentation der Erstversorgung durch den Durchgangsarzt bei der Abgrenzung zwischen öffentlich-rechtlichem und privatrechtlichem Handeln helfen kann. Er hat weiter ausgeführt, dass der Durchgangsarzt mit der im Durchgangsarztbericht dokumentierten Entscheidung für die besondere Heilbehandlung die Zäsur zwischen seinen hoheitlichen Pflichten und dem anschließenden privatrechtlichen Behandlungsverhältnis schafft. Die wesentliche Entscheidung zur Erfüllung der Steuerungsfunktion des Durchgangsarztes ist gemäß § 27 Abs. 1 des Vertrages Ärzte/Unfallversicherungsträger an dieser Schnittstelle angesiedelt, an der über die Durchführung einer allgemeinen Heilbehandlung, die Einleitung der besonderen Heilbehandlung oder die Ablehnung einer Heilbehandlung zu Lasten des Unfallversicherungsträgers zu entscheiden ist (vgl. Senatsurteil vom 10. März 2020 &#8211; VI ZR 281/19, MedR 2020, 1026 Rn. 22). Daran, dass der Durchgangsarztbericht Anhaltspunkte zur nachträglichen Ermittlung dieser Zäsur liefern kann, hält der Senat fest. Hier soll auch nicht der fachliche Entscheidungsprozess des Durchgangsarztes reguliert werden. Er soll im Rahmen des Vertrages Ärzte/Unfallversicherungsträger alle Maßnahmen durchführen können, die zur Vorbereitung der Entscheidung über die Art der Heilbehandlung aus medizinischer Sicht notwendig sind, auch die Maßnahmen der Erstversorgung, die aus medizinischen Gründen sofort notwendig sind, um den Patienten während dieses Prozesses vor einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu bewahren, und er wird hier regelmäßig einen Ermessensspielraum im Fachlichen haben.</em></p>



<p><strong><em>Das bedeutet aber nicht, dass der Zeitpunkt dieser Entscheidung und die Beantwortung der Frage, welche Maßnahmen noch der Vorbereitung der Entscheidung dienen und/oder noch der Erstversorgung zuzurechnen sind, zur freien Disposition des Durchgangsarztes stehen</em></strong><em>. Dies und die damit verbundene Entscheidung, wann die Ausübung seines öffentlichen Amtes endet, stehen nicht in seinem Belieben. Die zu treffende und dann dokumentierte Entscheidung muss sich vertretbar an den Kategorien Erstversorgung (§ 9 Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger), allgemeine Heilbehandlung (§ 10 Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger) und besondere Heilbehandlung (§ 12 Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger) orientieren. <strong>Eine mögliche Indizwirkung des Durchgangsarztberichtes für die Beantwortung der Frage, welche Maßnahmen noch im Vorbereitungsstadium erfolgten, entfällt, wenn die Zuordnung zu den aufgezeigten Kategorien beliebig oder willkürlich erscheint</strong>.</em></p>



<p><em>Gemessen daran erscheint im Streitfall die Zuordnung der Operation (und ihrer Aufklärungen) zur Erstversorgung trotz der Entscheidung für eine besondere Heilbehandlung stationär nicht mehr vertretbar. <strong>Der Durchgangsarzt hat im Entscheidungsprozess für die Weichenstellung zur Art der Heilbehandlung offenkundig den Begriff der Erstversorgung verkannt und ihm Maßnahmen zugeordnet, die zu der besonderen Heilbehandlung gehören und die sich hier faktisch bereits als Vollzug einer zuvor konkludent getroffenen, aber nicht offengelegten Entscheidung für die besondere Heilbehandlung darstellen.</strong>“</em></p>



<p>[Herv. d. d. U.]</p>



<h2 class="wp-block-heading has-medium-font-size">Fazit und Ausblick</h2>



<p>Hiernach muss sich nun also das OLG München erneut mit der Sache (und den Einwendungen der Klägerin) befassen. Unsere Mandantin ist in keinem Fall für die behaupteten Behandlungsfehler passivlegitimiert.</p>



<p>Wir begrüßen diese Entscheidung ausdrücklich, da es eben nicht – wie das OLG München wohl annahm – ein Einzelfall ist, dass Gerichte den Begriff der Erstversorgung überspannen und hier auch Operationen (teilweise auch noch an späteren Tagen) der Haftungssphäre der Berufsgenossenschaft zuordnen möchten.</p>



<p>Damit dürfte nun ein bisschen mehr Klarheit in die Fälle gebracht worden sein, in welchen seit Ende 2016 nach wie vor Unklarheiten bei der Passivlegitimation für (behauptete) durchgangsärztliche Fehlbehandlungen bestehen.</p>



<p>Die Entscheidung ist über die Website des BGH <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;nr=138958&amp;pos=0&amp;anz=1">hier</a> abrufbar.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://busselaw.de/keine-haftung-des-unfallversicherungstraegers-fuer-operation-am-erstbehandlungstag/">Keine Haftung des Unfallversicherungsträgers für Operation am Erstbehandlungstag</a> erschien zuerst auf <a href="https://busselaw.de">BUSSE Rechtsanwälte</a>.</p>
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		<title>Keine Haftung der Berufsgenossenschaft außerhalb d-ärztlicher Erstversorgung</title>
		<link>https://busselaw.de/keine-haftung-der-berufsgenossenschaft-ausserhalb-d-aerztlicher-erstversorgung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Rebekka Schwabe]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 27 Aug 2024 05:47:59 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[„D-Arzt-Haftung“ des Unfallversicherungsträgers]]></category>
		<category><![CDATA[D-Arzt-Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Passivlegitimation]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Für unsere Mandantin, eine beklagte Berufsgenossenschaft, erreichten wir eine Klagerücknahme durch den Kläger, nachdem festgestellt wurde, dass die durchgangsärztliche Erstversorgung fehlerfrei war. Der Prozess wird nun allein gegen die übrigen Beklagten auf Grund Fehlervorwürfen in der Folgebehandlung fortgeführt. Der Kläger erlitt am 19.01.2023 einen Arbeitsunfall, bei welchem er sich bei der Arbeit an einem Tor [&#8230;]</p>
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<p>Für unsere Mandantin, eine beklagte Berufsgenossenschaft, erreichten wir eine Klagerücknahme durch den Kläger, nachdem festgestellt wurde, dass die durchgangsärztliche Erstversorgung fehlerfrei war. Der Prozess wird nun allein gegen die übrigen Beklagten auf Grund Fehlervorwürfen in der Folgebehandlung fortgeführt.</p>



<p>Der Kläger erlitt am 19.01.2023 einen Arbeitsunfall, bei welchem er sich bei der Arbeit an einem Tor den rechten Zeigefinger einquetschte. Zunächst arbeitete der Kläger weiter und suchte am Unfalltag keinen Arzt auf. Erst am 20.01.2023 erschien der Kläger aufgrund persistierender Schmerzen im rechten Zeigefinger in der durchgangsärztlichen Sprechstunde. Aufgrund der Anamnese und der klinischen Untersuchung wurde die Diagnose einer Quetschung des rechten Zeigefingers gestellt und als Art der Heilbehandlung die allgemeine Heilbehandlung durch den Durchgangsarzt selbst angeordnet. Am Morgen des 21.01.2024 stellte sich der Kläger, aufgrund starker Schmerzen und zunehmender Beschwerden erneut im Krankenhaus vor. Im Aufnahmebefund wurde eine Phlegmone im Oberarm und in der Hand beschrieben. Der Kläger wurde daher in die besondere Heilbehandlung überführt. Es folgten eine Blutkontrolle sowie die Verordnung einer Antibiose. Dennoch verschlechterte sich der Zustand des Klägers zunehmend, weshalb gegen 22 Uhr die Indikation zur Operation gesehen wurde. Es erfolgte die operative Versorgung in Form von Debridement und die Eröffnung der Weichteile mit Spülung und Drainage. Es erfolgte eine weitere operative Revision sowie die Verlegung aufgrund Einordnung als schwere Verletzung im Sinne des Verletztenartenverfahrens. Dort wurde der Patient am 25.01.2023 nochmals operiert, da eine Verbesserung der Durchblutung nicht erfolgte und das Fingerend- und Fingermittelglied wurden amputiert.</p>



<p>Der Kläger war der Auffassung, dem behandelnden Durchgangsarzt sei im Rahmen der Erstversorgung am 20.01.2023 ein Diagnosefehler bzw. Therapiewahlfehler unterlaufen. Auch erhob er Fehlervorwürfe in der Folgebehandlung.</p>



<p>Wir legten ausführlich dar, dass ein Behandlungsfehler in der Erstversorgung nicht vorlag und bei richtiger Auslegung des Urteils des BGH vom 29.11.2016, Az.: VI ZR 208/15 die Berufsgenossenschaft nur für die durchgangsärztliche Erstversorgung, nicht für die weitere Folgebehandlung passivlegitimiert ist. </p>



<p>Ein eingeholtes Sachverständigengutachten konnte den Vorwurf eines Behandlungsfehlers in der Erstversorgung jedoch nicht bestätigen. Vor dem Hintergrund, dass das Gericht unserer Auffassung folgte, dass die Berufsgenossenschaft für etwaige Behandlungsfehler in der Folgebehandlung jedoch nicht passivlegitimiert ist, erreichten wir eine Klagerücknahme gegenüber der Berufsgenossenschaft.</p>
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