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	<title>BUSSE Rechtsanwälte</title>
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	<description>Die Spezialisten für Sozialversicherungsregress und Amtshaftung</description>
	<lastBuildDate>Mon, 05 Oct 2026 14:27:31 +0000</lastBuildDate>
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	<title>BUSSE Rechtsanwälte</title>
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		<title>LG Neuruppin: Gefährdungshaftung auch für versehentlich wieder eingebundene Gasleitung</title>
		<link>https://busselaw.de/lg-neuruppin-gefaehrdungshaftung-auch-fuer-versehentlich-wieder-eingebundene-gasleitung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefanie Meierhold]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 05 Oct 2026 10:15:26 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sozialversicherungsregress]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 116 SGB X]]></category>
		<category><![CDATA[§ 2 HPflG]]></category>
		<category><![CDATA[AnAscheinsbeweis]]></category>
		<category><![CDATA[Anlagenhaftung]]></category>
		<category><![CDATA[Anlageninhaber]]></category>
		<category><![CDATA[Gasexplosion]]></category>
		<category><![CDATA[Gasleitungsnetz]]></category>
		<category><![CDATA[Gefährdungshaftung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Eine seit Jahrzehnten stillgelegte Gasleitung wird bei Bauarbeiten aufgrund eines fehlerhaften Netzplans versehentlich wieder an das aktive Gasnetz angeschlossen. Wenige Tage später kommt es in einem nahegelegenen Gebäude zu einer schweren Gasexplosion. Das Landgericht Neuruppin hat in einem von uns für eine Berufsgenossenschaft geführten Regressverfahren entschieden, dass der Gasnetzbetreiber hierfür nach § 2 HPflG dem [&#8230;]</p>
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<p class="wp-block-paragraph">Eine seit Jahrzehnten stillgelegte Gasleitung wird bei Bauarbeiten aufgrund eines fehlerhaften Netzplans versehentlich wieder an das aktive Gasnetz angeschlossen. Wenige Tage später kommt es in einem nahegelegenen Gebäude zu einer schweren Gasexplosion. Das Landgericht Neuruppin hat in einem von uns für eine Berufsgenossenschaft geführten Regressverfahren entschieden, dass der Gasnetzbetreiber hierfür nach § 2 HPflG dem Grunde nach haftet. Dabei kam es weder darauf an, dass die Beklagte von der stillgelegten Leitung keine Kenntnis hatte, noch darauf, dass deren erneute Einbindung in das Gasnetz überhaupt beabsichtigt war. LG Neuruppin, Teilgrund- und Te…</p>



<h3 class="wp-block-heading">Versehentlicher Anschluss einer stillgelegten Altleitung</h3>



<p class="wp-block-paragraph">Die Beklagte betrieb ein Gasleitungsnetz, in dem teilweise noch Stahlrohre aus dem Jahr 1931 vorhanden waren. Andere alte Leitungsteile waren bereits stillgelegt worden, verblieben jedoch im Erdreich.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Im Zuge von Arbeiten an dem Gasnetz sollte ein Ringschluss hergestellt werden. Die hierfür verwendeten digitalisierten Leitungspläne wichen allerdings von den ursprünglichen Plänen ab. Aufgrund dieser Abweichung wurde nicht die vorgesehene Bestandsleitung, sondern ein seit Anfang der 1990er Jahre stillgelegtes und in den aktuellen Netzplänen nicht mehr verzeichnetes Stahlrohr angeschlossen. Hierdurch gelangte Gas in diesen alten Leitungsteil.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Am frühen Morgen betrat die bei unserer Mandantin versicherte Geschädigte ihre Arbeitsstelle in einer Bäckerei. Als sie einen Lichtschalter betätigte, kam es zu einer massiven Explosion, durch die das Gebäude zerstört und die Versicherte erheblich verletzt wurde.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Unsere Mandantin nahm daraufhin den Betreiber des Gasnetzes aus übergegangenem Recht gemäß § 116 SGB X in Anspruch.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Gehört eine versehentlich angeschlossene Altleitung überhaupt zur Anlage?</h3>



<p class="wp-block-paragraph">Die Beklagte wandte unter anderem ein, die stillgelegte Leitung sei nicht Bestandteil ihres Gasleitungsnetzes gewesen. Sie habe von deren Existenz keine Kenntnis gehabt und aufgrund der ihr vorliegenden digitalisierten Pläne davon ausgehen dürfen, dass die Leitungsführung dort anders verlaufe. Zudem habe die Leitung nicht in ihrem Eigentum gestanden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das Landgericht Neuruppin folgte dieser Argumentation nicht.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Für die Eigenschaft als Anlageninhaber komme es nicht auf die Eigentumsverhältnisse an. Maßgeblich sei vielmehr, wer die tatsächliche Herrschaft über den Betrieb der Anlage ausübe und die erforderlichen Weisungen erteilen könne. Diese Voraussetzungen sah das Gericht bei der Beklagten als erfüllt an. Sie verfügte über die Netzpläne und hatte die Arbeiten an dem Gasnetz selbst in Auftrag gegeben.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Entscheidend war sodann, dass durch den tatsächlichen Anschluss auch das ursprünglich stillgelegte Rohr wieder in das Leitungssystem eingebunden worden war. Damit wurde es Bestandteil der von der Beklagten betriebenen Anlage. Dass dies lediglich aufgrund eines Versehens geschehen war, änderte daran nichts. Das Gericht stellt insoweit ausdrücklich auf den Charakter des § 2 HPflG als Gefährdungshaftung ab.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Nachdem durch das wieder angeschlossene Rohr tatsächlich Gas geleitet wurde, war dieser Teil der Rohrleitungsanlage nach Auffassung des Gerichts zudem wieder in Betrieb genommen worden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Diese Betrachtung überzeugt. Würde man für die Haftung darauf abstellen, ob der Anlagenbetreiber die Einbindung eines konkreten Leitungsteils kannte oder beabsichtigte, würde letztendlich ein Element in die Gefährdungshaftung hineingelesen, das § 2 HPflG gerade nicht voraussetzt.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Anscheinsbeweis für die Verursachung der Explosion</h3>



<p class="wp-block-paragraph">Streitig war ferner, ob das aus der fehlerhaft angeschlossenen Leitung austretende Gas tatsächlich Ursache der Explosion gewesen war. Die Beklagte vertrat die Auffassung, Ursache könne auch eine Beschädigung der innerhalb des Gebäudes befindlichen Gasinstallation gewesen sein.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Auch damit konnte sie sich nicht durchsetzen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das Gericht sah einen Anscheinsbeweis für einen Zusammenhang zwischen dem fehlerhaften Anschluss und der Explosion. Entscheidend waren insbesondere der enge zeitliche und örtliche Zusammenhang sowie die bereits vor der Explosion festgestellten erhöhten Gaskonzentrationen in anderen Bereichen der Örtlichkeit. Auch nach der Explosion wurde in dem betroffenen Bereich weiterhin eine erhebliche Gaskonzentration festgestellt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die von der Beklagten aufgezeigte alternative Schadensursache reichte zur Erschütterung dieses Anscheinsbeweises nicht aus. Hierfür genügt nach Auffassung des Landgerichts nicht die bloß vage Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs. Erforderlich sind vielmehr greifbare Anhaltspunkte für eine ernsthafte alternative Ursache. Gerade solche Anhaltspunkte lagen nicht vor. </p>



<p class="wp-block-paragraph">Bemerkenswert ist dabei auch, dass das Gericht deshalb keinen Anlass sah, der lediglich spekulativ aufgezeigten Alternativursache durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nachzugehen. Allein dadurch, dass eine Partei für eine Vermutung zusätzlich Zeugen- oder Sachverständigenbeweis anbietet, wird aus einer nicht durch tatsächliche Anhaltspunkte gestützten Möglichkeit noch kein aufklärungsbedürftiger alternativer Geschehensablauf.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Kein Mitverschulden wegen Betätigung des Lichtschalters</h3>



<p class="wp-block-paragraph">Die Beklagte wandte schließlich ein, die Versicherte müsse den Gasgeruch wahrgenommen haben. Wenn sie gleichwohl einen Lichtschalter betätigt habe, müsse sich unsere Mandantin deshalb ein Mitverschulden gemäß § 4 HPflG in Verbindung mit § 254 BGB entgegenhalten lassen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Auch diese Argumentation überzeugte das Gericht nicht.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Bereits die Annahme, die Geschädigte habe den Geruch tatsächlich wahrgenommen und zutreffend als Gasgeruch eingeordnet, ließ sich nach Auffassung des Landgerichts nicht treffen. Das menschliche Geruchsvermögen sei unterschiedlich ausgeprägt und ein wahrgenommener Geruch werde nicht zwangsläufig seiner tatsächlichen Ursache zugeordnet.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das Gericht ging aber noch einen Schritt weiter: Selbst wenn die Versicherte Gasgeruch wahrgenommen hätte, begründete die Betätigung des Lichtschalters nach seiner Auffassung kein Mitverschulden. Zwar könne als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass bei Gasgeruch offenes Feuer und Funkenflug zu vermeiden sind. Dass auch die Betätigung eines Lichtschalters einen zur Zündung geeigneten Funken verursachen kann, sei dagegen kein Wissen, das allgemein vorausgesetzt werden könne. </p>



<h3>Haftung dem Grunde nach festgestellt</h3>



<p class="wp-block-paragraph">Das Landgericht hat den geltend gemachten Zahlungsanspruch gemäß § 2 HPflG in Verbindung mit § 116 SGB X dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Über die konkrete Höhe der einzelnen Aufwendungen muss noch im Betragsverfahren entschieden werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Entscheidung zeigt anschaulich, welche Bedeutung die Gefährdungshaftung des § 2 HPflG gerade bei komplexen technischen Schadensabläufen haben kann. Maßgeblich ist die tatsächliche Beherrschung und der Betrieb der Anlage. Dass ein Leitungsteil aufgrund fehlerhafter Unterlagen versehentlich angeschlossen wurde und der Betreiber hiervon keine Kenntnis hatte, beseitigt seine Haftung nicht. Ebenso wenig genügt es zur Abwehr eines aufgrund der tatsächlichen Umstände bestehenden Anscheinsbeweises, lediglich theoretisch denkbare Alternativursachen aufzuzeigen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Entscheidung des Landgericht Neuruppin, Teilgrund- und Teilendurteil vom 25.03.2026, Az. 6 O 161/25 steht <a href="https://busselaw.de/wp-content/uploads/2026/10/LG-Neuruppin-Teilgrund-und-Teilendurteil-vom-25.03.2026-Az.-6-O-161.25.pdf">hier zum Download</a> zur Verfügung.</p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>
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		<title>Verjährungshemmung nach § 115 VVG: Keine Beendigung nach knapp drei Jahren Untätigkeit</title>
		<link>https://busselaw.de/verjaehrungshemmung-nach-%c2%a7-115-vvg-keine-beendigung-nach-knapp-drei-jahren-untaetigkeit/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dr. Jerom Konradi]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 16 Jan 2026 13:27:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Krankenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Rentenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialversicherungsregress]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 115 VVG]]></category>
		<category><![CDATA[Verjährung]]></category>
		<category><![CDATA[Verjährungshemmung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Keine Beendigung des nach § 115 Abs. 2 S. 3 VVG gehemmten Laufs der Verjährungsfrist gemäß § 242 BGB nach nur zwei Jahren und acht Monaten Untätigkeit Unsere Mandantin begehrte als Rechtsnachfolgerin einer Geschädigten die Feststellung der zukünftigen Einstandspflicht des beklagten Kfz-Haftpflichtversicherers für künftige Aufwendungen, die der Klägerin anlässlich eines Verkehrsunfalls ihrer Versicherten noch entstehen [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://busselaw.de/verjaehrungshemmung-nach-%c2%a7-115-vvg-keine-beendigung-nach-knapp-drei-jahren-untaetigkeit/">Verjährungshemmung nach § 115 VVG: Keine Beendigung nach knapp drei Jahren Untätigkeit</a> erschien zuerst auf <a href="https://busselaw.de">BUSSE Rechtsanwälte</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<h2 class="wp-block-heading">Keine Beendigung des nach § 115 Abs. 2 S. 3 VVG gehemmten Laufs der Verjährungsfrist gemäß § 242 BGB nach nur zwei Jahren und acht Monaten Untätigkeit</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Unsere <a></a>Mandantin <a></a>begehrte <a></a>als Rechtsnachfolgerin einer Geschädigten die <a></a>Feststellung <a></a>der <a></a>zukünftigen <a></a>Einstandspflicht <a></a>des <a></a>beklagten <a></a>Kfz-Haftpflichtversicherers für <a></a>künftige <a></a>Aufwendungen<a></a>, <a></a>die <a></a>der <a></a>Klägerin <a></a>anlässlich <a></a>eines <a></a>Verkehrsunfalls <a></a>ihrer <a></a>Versicherten <a></a>noch <a></a>entstehen <a></a>können<a></a>. <a></a>Der <a></a>Beklagte <a></a>bestritt <a></a><a></a>ein <a></a>klägerisches <a></a>Feststellungsinteresse <a></a>wegen <a></a>angeblicher <a></a>Ausheilung <a></a>des <a></a>unfallbedingten <a></a>Schadens <a></a>und <a></a>wandte <a></a>zudem Verjährung <a></a>ein<a></a>, <a></a>weil <a></a>die <a></a>Klägerin <a></a>sich <a></a>erst <a></a>zwei <a></a>Jahre <a></a>und <a></a>acht <a></a>Monate <a></a>nach <a></a>der <a></a>letzten <a></a>Schadensregulierung <a></a>erneut an <a></a>den <a></a>Beklagten <a></a>gewandt <a></a>hatte<a></a>.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><a></a>Das <a></a>erstinstanzliche <a></a>Gericht <a></a>hat <a></a>die <a></a>Klage <a></a>als <a></a>zulässig<a></a>, <a></a>indes <a></a>unbegründet <a></a>erachtet<a></a>. <a></a>Zwar <a></a>sei <a></a>ein <a></a>Feststellungsinteresse <a></a>zu <a></a>bejahen<a></a>. <a></a><a></a><a></a>Die <a></a>Verjährung <a></a>sei auch gemäß <a></a>§ 115 Abs. 2 S. 3 <a></a>VVG <a></a>grundsätzlich <a></a>gehemmt <a></a>gewesen. <a></a>Es <a></a>lag <a></a>auch unstreitig <a></a>keine <a></a>die <a></a>Hemmung beendende <a></a>Entscheidung <a></a>des <a></a>Versicherers <a></a>in <a></a>Textform <a></a>vor<a></a>. <a></a>Nach <a></a>§ 242 BGB <a></a>müsse <a></a>sich <a></a>die <a></a>Klägerin <a></a>aber <a></a>so <a></a>behandeln <a></a>lassen<a></a>, <a></a>als <a></a>ob <a></a>die <a></a>Verjährungshemmung <a></a>beendet <a></a>worden <a></a>sei<a></a>.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><a></a>Das <a></a>Oberlandesgericht <a></a>Koblenz <a></a>folgt <a></a>dieser <a></a>Entscheidung <a></a>nicht<a></a>. <a></a>Es <a></a>arbeitete <a></a>klar <a></a>heraus<a></a>, <a></a>dass <a></a>die <a></a>Obergerichte <a></a>nur <a></a>mit <a></a>sehr großer <a></a>Zurückhaltung die Anwendung von § 242 BGB im Bereich des <a></a>§ 115 Abs. 2 S. 3 <a></a>VVG <a></a>bejahen <a></a>und <a></a>dass <a></a>es <a></a>dafür <a></a>wohl <a></a>nur <a></a>im <a></a>Ausnahmefall <a></a>einer <a></a>Untätigkeit <a></a>im <a></a>einstelligen <a></a>Jahresbereich<a></a>, <a></a>in <a></a>der <a></a>Regel <a></a>aber <a></a>im <a></a>zweistelligen <a></a>Jahresbereich, <a></a>bedarf<a></a>. <a></a></p>



<h2 class="wp-block-heading">Fazit</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Kurz <a></a>und <a></a>knapp<a></a>: <a></a>Sich zwei <a></a>Jahre <a></a>und <a></a>acht <a></a>Monate <a></a>nach <a></a>der <a></a>letzten <a></a>Zahlung <a></a>durch <a></a>den <a></a>Beklagten <a></a>erneut an letzteren zu wenden, genügt <a></a>nicht<a></a>, <a></a>§ 242 BGB <a></a>zulasten <a></a>der <a></a>Klägerin <a></a>anzuwenden <a></a>und <a></a>davon <a></a>auszugehen<a></a>, <a></a>es <a></a>habe <a></a>hier <a></a>keiner <a></a>weiteren <a></a>Entscheidung <a></a>des <a></a>Beklagten <a></a>nach <a></a>§ 115 Abs. 2 S. 3 <a></a>VVG <a></a>bedurft<a></a>.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><a></a>Auch <a></a>das <a></a>klägerische <a></a>Feststellungsinteresse <a></a>ist <a></a>gegeben<a></a>, <a></a>weil <a></a>nach <a></a>neuerer <a></a>Rechtsprechung <a></a>des <a></a>BGH <a></a>die <a></a>Wahrscheinlichkeit <a></a>eines <a></a>weiteren <a></a>Schadens <a></a>als <a></a>weitere <a></a>Begründetheit<a></a>svoraussetzung <a></a>einer <a></a>Feststellungsklage <a></a>generell <a></a>für <a></a>entbehrlich <a></a>gehalten <a></a>wird<a></a>, <a></a>wenn <a></a>ein <a></a>absolut <a></a>geschütztes <a></a>Rechtsgut <a></a>bereits <a></a>verletzt <a></a>und <a></a>ein <a></a>Vermögensschaden <a></a>eingetreten <a></a>ist<a></a>. <a></a>Dies <a></a>war <a></a>hier <a></a>der <a></a>Fall<a></a>.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das Urteil des LG Koblenz vom 20.02.2025, Az.: 10 O 45/24, steht hier zum Download für Sie bereit: <a href="https://busselaw.de/wp-content/uploads/2026/10/LG-Koblenz-Urteil-vom-20.02.2025-AZ-10-O-45-24.pdf">Volltext Urteil des LG Koblenz vom 20.02.2025, Az.: 10 O 45/24</a>. Ebenso steht der Beschluss des OLG Koblenz vom 20.11.2025, Az.: 12 U 230/25 hier für Sie zum Download bereit: <a href="https://busselaw.de/wp-content/uploads/2026/10/OLG-Koblenz-Beschluss-vom-20.11.2025-AZ-12-U-230-25.pdf">Volltext Beschluss des OLG Koblenz vom 20.11.2025, Az.: 12 U 230/250 O 45/24</a></p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>
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		<title>Räum- und Streupflicht bei Glätteunfällen: Beweislast und Anscheinsbeweis</title>
		<link>https://busselaw.de/raeum-und-streupflicht-bei-glaetteunfaellen-beweislast-und-anscheinsbeweis/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Rebekka Schwabe]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 05 Dec 2025 15:15:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sozialversicherungsregress]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 116 SGB X]]></category>
		<category><![CDATA[Anscheinsbeweis]]></category>
		<category><![CDATA[Beweislast]]></category>
		<category><![CDATA[gesetzliche Unfallversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Glätteunfall]]></category>
		<category><![CDATA[Kausalität]]></category>
		<category><![CDATA[Räum- und Streupflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrssicherungspflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Winterdienst]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Räum- und Streupflicht bei winterlicher Witterung – LG Mühlhausen zur Beweislast und zum Anscheinsbeweis bei Glätteunfällen Das Landgericht Mühlhausen hat mit Urteil vom 02.09.2025 – 3 O 423/23 – in einem von uns geführten Verfahren Recht gegeben und die beklagte Kommune zur Erstattung der infolge eines Glätteunfalls entstandenen Aufwendungen sowie zum Ersatz weiterer unfallbedingter Aufwendungen [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://busselaw.de/raeum-und-streupflicht-bei-glaetteunfaellen-beweislast-und-anscheinsbeweis/">Räum- und Streupflicht bei Glätteunfällen: Beweislast und Anscheinsbeweis</a> erschien zuerst auf <a href="https://busselaw.de">BUSSE Rechtsanwälte</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<h3 class="wp-block-heading">Räum- und Streupflicht bei winterlicher Witterung – LG Mühlhausen zur Beweislast und zum Anscheinsbeweis bei Glätteunfällen</h3>



<p class="wp-block-paragraph">Das Landgericht Mühlhausen hat mit Urteil vom 02.09.2025 – 3 O 423/23 – in einem von uns geführten Verfahren Recht gegeben und die beklagte Kommune zur Erstattung der infolge eines Glätteunfalls entstandenen Aufwendungen sowie zum Ersatz weiterer unfallbedingter Aufwendungen verpflichtet.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Dem Rechtsstreit lag der Sturz einer Versicherten auf dem Parkplatz ihrer Arbeitgeberin zugrunde. Die beklagte Kommune hatte sich vertraglich verpflichtet, den Winterdienst auf dem Firmengelände werktags zwischen 06:00 Uhr und 06:45 Uhr durchzuführen. Als die Versicherte den Parkplatz gegen 07:10 Uhr auf dem Weg zu ihrem Arbeitsplatz überquerte, war dieser weder geräumt noch gestreut und wies eine geschlossene Schneedecke auf. Die Versicherte stürzte und erlitt eine Fraktur des rechten Sprunggelenks. Die gesetzliche Unfallversicherung nahm die Kommune daraufhin aus gemäß § 116 SGB X übergegangenem Recht in Anspruch.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Wann darf der Winterdienst wegen anhaltenden Niederschlags unterbleiben?</h3>



<p class="wp-block-paragraph">Die Beklagte behauptete, dass sie zum Unfallzeitpunkt überhaupt nicht zur Durchführung des Winterdienstes verpflichtet war. Zwar entfällt die grundsätzlich bestehende Räum- und Streupflicht, wenn entsprechende Maßnahmen wegen anhaltenden Schneefalls oder gefrierenden Niederschlags zwecklos wären, weil sich die Glätte alsbald erneut bilden würde. Das Landgericht verwies hierzu auf die Entscheidungen des OLG Celle vom 27.02.2004 – 9 U 220/03 – und des Thüringer Oberlandesgerichts vom 21.01.2009 – 4 U 341/08. Für das Vorliegen einer solchen Wetterlage ist allerdings die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Diesen Nachweis konnte die Beklagte nicht führen. Das Gericht hatte hierzu nicht nur Zeugen vernommen, sondern insbesondere ein meteorologisches Sachverständigengutachten eingeholt. Der Sachverständige wertete Messdaten umliegender Wetterstationen sowie Radarbilder aus und kam zu dem Ergebnis, dass der Niederschlag am Unfallort bereits zwischen etwa 06:00 Uhr und 06:15 Uhr geendet hatte. Zum Unfallzeitpunkt um 07:10 Uhr war es danach sehr wahrscheinlich niederschlagsfrei. Das Gericht folgte dem Gutachten uneingeschränkt. Die gegenteilige Aussage eines Mitarbeiters der Beklagten, wonach Eisregen eine Räumung erst gegen 11:00 Uhr zugelassen habe, sah es durch das Gutachten als widerlegt an.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Anscheinsbeweis für die Kausalität bei einem Glätteunfall</h3>



<p class="wp-block-paragraph">Von besonderer Bedeutung war daneben die Frage der Kausalität. Das Landgericht griff insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zurück. Danach spricht bei einem Sturz auf winterglatter Fläche der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass sich gerade die Gefahr verwirklicht hat, deren Eintritt die Räum- und Streupflicht verhindern soll (BGH, Urteil vom 04.10.1983 – VI ZR 98/82). Im konkreten Fall waren weder Anhaltspunkte dafür ersichtlich noch von der Beklagten vorgetragen worden, dass die Versicherte auch bei ordnungsgemäßer Durchführung des Winterdienstes gestürzt wäre.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Die Entscheidung zeigt damit vor allem die Bedeutung einer sorgfältigen Beweisführung bei winterlichen Glätteunfällen. Beruft sich der Verkehrssicherungspflichtige darauf, dass eine rechtzeitige Räumung oder Streuung witterungsbedingt nicht möglich oder zwecklos gewesen sei, muss diese Entlastung im Prozess bewiesen werden. Gelingt dieser Nachweis – wie hier nach umfassender Beweisaufnahme und Einholung eines meteorologischen Sachverständigengutachtens – nicht, kann sich der Verkehrssicherungspflichtige auf die behaupteten außergewöhnlichen Witterungsverhältnisse nicht mit Erfolg berufen.</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Das Urteil des LG Mühlhausen vom 02.09.2025 – 3 O 423/23 &#8211; steht <a href="https://busselaw.de/wp-content/uploads/2026/10/LG-Muehlhausen-Urteil-vom-02.09.2025-3-O-423.23-Kopie-3.pdf">hier zum Download</a> zur Verfügung.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://busselaw.de/raeum-und-streupflicht-bei-glaetteunfaellen-beweislast-und-anscheinsbeweis/">Räum- und Streupflicht bei Glätteunfällen: Beweislast und Anscheinsbeweis</a> erschien zuerst auf <a href="https://busselaw.de">BUSSE Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Keine Mithaftung durch eigene Tiergefahr: LG Landshut verneint Mitverursachung bei Pferdetritt</title>
		<link>https://busselaw.de/keine-mithaftung-durch-eigene-tiergefahr-lg-landshut-verneint-mitverursachung-bei-pferdetritt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefanie Meierhold]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 02 Oct 2025 14:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Krankenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialversicherungsregress]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 116 SGB X]]></category>
		<category><![CDATA[§ 833 BGB]]></category>
		<category><![CDATA[Gefährdungshaftung]]></category>
		<category><![CDATA[Tiergefahr]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Landgericht Landshut, Urteil vom 29. August 2025 – 24 O 3487/24 Ein spannendes Urteil zur Tierhalterhaftung: Das Landgericht Landshut hatte über den Sozialversicherungsregress nach einem Reitunfall zu entscheiden, bei dem ein Pferd ausgetreten und ein Mitreiter schwer verletzt worden war. Der Unfall ereignete sich während eines gemeinsamen Ausritts. Beide Reiter führten ihre Pferde, als das [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<h2 class="wp-block-heading"><strong>Landgericht Landshut, Urteil vom 29. August 2025 – 24 O 3487/24</strong></h2>



<p class="wp-block-paragraph"></p>



<p class="wp-block-paragraph">Ein spannendes Urteil zur Tierhalterhaftung: Das Landgericht Landshut hatte über den Sozialversicherungsregress nach einem Reitunfall zu entscheiden, bei dem ein Pferd ausgetreten und ein Mitreiter schwer verletzt worden war. Der Unfall ereignete sich während eines gemeinsamen Ausritts.  Beide Reiter führten ihre Pferde, als das Tier der Beklagten plötzlich nach hinten ausschlug und den Kläger traf.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Der Fall</h3>



<p class="wp-block-paragraph">Der Geschädigte erlitt eine Fraktur der Elle und war über mehrere Monate arbeitsunfähig. Der leistungstragende Sozialversicherungsträger nahm die Halterin des Pferdes auf Ersatz seiner Aufwendungen in Anspruch. Die Halterin wandte ein, die Verletzung sei zumindest teilweise auf die Tiergefahr des eigenen Pferdes des Geschädigten zurückzuführen, denn die Tiere hätten sich gegenseitig „beschnuppert“, was das Austreten ausgelöst habe.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Die Entscheidung</h3>



<p class="wp-block-paragraph">Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Nach umfassender Beweisaufnahme stellte das LG Landshut klar: Eine bloße physische Anwesenheit des Pferdes des Geschädigten genügt nicht, um dessen Tiergefahr anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Erforderlich sei ein <strong>über die reine Anwesenheit hinausgehendes Verhalten</strong> des Tieres, also eine eigene, energiegetragene Mitwirkung am Unfallgeschehen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Auch ein Mitverschulden des verletzten Reiters verneinte das Gericht: Weder habe er den erforderlichen Sicherheitsabstand missachtet, noch habe es Anzeichen für ein gefährliches Verhalten des Pferdes gegeben. Die Annäherung sei frontal und ruhig erfolgt; eine besondere Vorsicht sei nicht geboten gewesen.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Fazit</h3>



<p class="wp-block-paragraph">Das Urteil verdeutlicht, dass die Anrechnung der eigenen Tiergefahr nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht kommt. Die r<strong>eine Anwesenheit</strong> des eigenen Tieres reicht nicht. Erforderlich ist immer eine <strong>aktive Mitwirkung</strong> der eigenen Tiergefahr.Entscheidend bleibt, ob sich im konkreten Geschehen die Energie oder Eigenwilligkeit <strong>beider</strong> Tiere ausgewirkt hat.</p>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/>



<p class="wp-block-paragraph">Das Urteil des LG Landshut vom 29. August 2025 – 24 O 3487/24 steht <a href="https://busselaw.de/wp-content/uploads/2026/10/LG-Landshut-Urteil-vom-29.08.2025-Az.-24-O-3487.25.pdf" data-type="link" data-id="https://busselaw.de/wp-content/uploads/2026/10/LG-Landshut-Urteil-vom-29.08.2025-Az.-24-O-3487.25.pdf">hier zum Download</a> für Sie bereit.</p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>
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			</item>
		<item>
		<title>AG Köln zur Dauer einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit bei HWS-Distorsion</title>
		<link>https://busselaw.de/ag-koeln-zur-dauer-einer-unfallbedingten-arbeitsunfaehigkeit-bei-hws-distorsion/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefanie Meierhold]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 10 Apr 2025 12:43:51 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Krankenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialversicherungsregress]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 116 SGB X]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsunfähigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Belegprüfung]]></category>
		<category><![CDATA[Erforderlichkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Schadenhöhe]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://busselaw.de/?p=902</guid>

					<description><![CDATA[<p>Sachverhalt: Streit um Verletztengeld und Physiotherapie nach HWS-Distorsion Im Zusammenhang mit der HWS-Distorsion und der darauf folgenden Arbeitsunfähigkeitbestätigte das AG Köln in seinem Urteil vom 14.01.2025 (Az. 269 C 174/22) einen Anspruch unserer Mandantin, einer Berufsgenossenschaft, vollumfänglich. Gegenstand des Verfahrens war die Erstattung unfallbedingter Aufwendungen in Höhe von 1.833,63 €, für Physiotherapiemaßnahmen und Verletztengeld. Die Beklagte, [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<h2 class="wp-block-heading">Sachverhalt: Streit um Verletztengeld und Physiotherapie nach HWS-Distorsion</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Im Zusammenhang mit der HWS-Distorsion und der darauf folgenden Arbeitsunfähigkeitbestätigte das AG Köln in seinem Urteil vom 14.01.2025 (Az. 269 C 174/22) einen Anspruch unserer Mandantin, einer Berufsgenossenschaft, vollumfänglich. Gegenstand des Verfahrens war die Erstattung unfallbedingter Aufwendungen in Höhe von 1.833,63 €, für Physiotherapiemaßnahmen und Verletztengeld. Die Beklagte, ein Haftpflichtversicherer, hatte die Zahlung zuletzt mit der Begründung verweigert, eine über vier Wochen hinausgehende Arbeitsunfähigkeit sowie die verordneten physiotherapeutischen Maßnahmen seien bei der unstreitig erlittenen HWS-Distorsion medizinisch nicht (mehr) nachvollziehbar.</p>



<h2 class="wp-block-heading">§ 287 ZPO und Beweisanzeichen für Arbeitsunfähigkeit</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Das Gericht hielt dem entgegen: Sowohl die fortbestehende Arbeitsunfähigkeit des Versicherten als auch die Physiotherapie seien als Sekundärschäden nach § 287 ZPO mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallgeschehen zurückzuführen. Die eingereichten AU-Bescheinigungen mit durchgehender Diagnose „HWS-Distorsion“ sowie die ärztlichen Verordnungen der Physiotherapie reichten nach Auffassung des Gerichts aus, um die Kausalität zu bejahen. Den pauschalen Vortrag der Beklagten, eine HWS-Distorsion heile im Regelfall nach vier Wochen folgenlos aus, ließ das Amtsgericht nicht genügen. </p>



<p class="wp-block-paragraph">Aus Sicht der Praxis ist dieses Urteil insbesondere deshalb erfreulich, weil es die Unterscheidung zwischen haftungsbegründender und haftungsausfüllender Kausalität konsequent anwendet – und die Anforderungen an die Überzeugungsbildung im Rahmen des § 287 ZPO nicht überspannt.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Fehlende Auseinandersetzung mit BGH VI ZR 250/22</h2>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Gleichwohl bleibt anzumerken:</strong> Das Amtsgericht hat sich leider &#8211; trotz entsprechendem Vortrag &#8211; nicht mit dem Urteil des BGH vom 08.10.2024 – VI ZR 250/22 auseinandergesetzt. Dieses hätte auch im vorliegenden Fall Relevanz gehabt. In der Entscheidung VI ZR 250/22 hatte der BGH ausdrücklich betont, dass eine AU-Bescheinigung mit ICD-10-Codierung grundsätzlich als Beweisanzeichen für das Fortbestehen von BEschwerden zu würdigen ist, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für eine zwischenzeitliche Ausheilung der Primärverletzung vorliegen. Besonders hervorzuheben ist dabei, dass der BGH ausdrücklich klarstellt, dass sich ein Geschädigter grundsätzlich auf die ärztlich ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlassen darf – mit der Folge, dass ihm dann auch ein Anspruch auf Ersatz eines entsprechenden Verdienstausfalls zusteht. Diese Klarstellung ist für Sozialversicherungsträger von erheblicher Bedeutung, da dies unserer Auffassung nach dann konsequenterweise auch die Ersatzpflicht entsprechender Verletztengeldzahlungen betrifft.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Fazit: Ein Urteil mit Signalwirkung trotz Detailmangel</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Fazit: Ein in der Sache richtiges und sorgfältig begründetes Urteil – mit einem kleinen Schönheitsfehler. Die von unserer Mandantin durchgesetzte Klage stärkt die Position gesetzlicher Unfallversicherungsträger in Regressverfahren erneut. Die Entscheidung zeigt zugleich, dass pauschaler Vortrag zu behaupteten &#8222;medizinischen Erfahrungswerten&#8220; im Einzelfall nicht ausreichen, um konkrete ärztliche Verordnungen und Bescheinigungen zu entkräften.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das Urteil des AG Köln hier zum Download für Sie bereit: <a href="https://busselaw.de/wp-content/uploads/2025/04/Amtsgericht-Koeln-Urteil-vom-14.01.2025-269-C-174.22-.pdf">Volltext des Urteils des AG Köln vom 14.01.2025 – Az. 269 C 174/22, PDF</a></p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>
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		<item>
		<title>OLG München bestätigt Aufwendungsersatzpflicht nach § 110 SGB VII: Geschäftsführer haftet für grob fahrlässig herbeigeführte Explosion auf Baustelle</title>
		<link>https://busselaw.de/olg-muenchen-bestaetigt-aufwendungsersatzpflicht-nach-%c2%a7-110-sgb-vii-geschaeftsfuehrer-haftet-fuer-grob-fahrlaessig-herbeigefuehrte-explosion-auf-baustelle/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefanie Meierhold]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 12 Mar 2025 16:57:41 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sozialversicherungsregress]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 110 SGB VII]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[Grobe Fahrlässigkeit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Explosion auf Baustelle: Berufsgenossenschaft nimmt GmbH und Geschäftsführer in Anspruch Das OLG München hat mit Beschluss vom 03.03.2025 (Az. 19 U 3486/24 e) die Haftung nach § 110 SGB VII eines Arbeitgebers für eine Explosion bestätigt. Die Entscheidung bestätigt die gesamtschuldnerische Haftung eines Geschäftsführers und seines Unternehmens für Aufwendungen der Berufsgenossenschaft nach einem Arbeitsunfall infolge einer [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<h2 class="wp-block-heading">Explosion auf Baustelle: Berufsgenossenschaft nimmt GmbH und Geschäftsführer in Anspruch</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Das OLG München hat mit Beschluss vom 03.03.2025 (Az. 19 U 3486/24 e) die Haftung nach § 110 SGB VII eines Arbeitgebers für eine Explosion bestätigt. Die Entscheidung bestätigt die gesamtschuldnerische Haftung eines Geschäftsführers und seines Unternehmens für Aufwendungen der Berufsgenossenschaft nach einem Arbeitsunfall infolge einer schweren Explosion auf einer Baustelle.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Sachverhalt: Explosion durch fehlende Sicherheitsmaßnahmen</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Die Klägerin, eine Berufsgenossenschaft, nahm die Beklagten – eine GmbH und ihren ehemaligen Geschäftsführer – auf Erstattung ihrer Aufwendungen in Anspruch. Hintergrund war ein schwerer Arbeitsunfall: Bei Bodenlegearbeiten in einem Keller explodierten Dämpfe eines stark lösungsmittelhaltigen Klebers durch eine offene Flamme eines Heizofens. Zwei Beschäftigte, darunter ein Schülerpraktikant, erlitten schwerste Verbrennungen. Der Beklagte zu 2), als Arbeitgeber und gleichzeitig Bauherr verantwortlich, hatte zwar die Gefährlichkeit des Klebers erkannt, jedoch keine ausreichenden Sicherheitsvorkehrungen getroffen.</p>



<h2 class="wp-block-heading">§ 110 SGB VII und § 111 SGB VII: gesamtschuldnerische Haftung bestätigt</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Das OLG München bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und sah die Voraussetzungen für einen Rückgriffsanspruch der Berufsgenossenschaft nach § 110 Abs. 1 SGB VII als erfüllt an. Der Beklagte zu 2) habe grob fahrlässig gehandelt, indem er die elementaren Sicherheitsvorgaben missachtet und die Gefahrenquelle – die offene Flamme in Verbindung mit dem Kleber – nicht beseitigt habe. Die GmbH als Arbeitgeberin hafte gemäß § 111 SGB VII für das pflichtwidrige Verhalten ihres Geschäftsführers. Die Argumentation der Beklagten, es habe sich um ein „Augenblicksversagen“ gehandelt oder ein Mitverschulden der Geschädigten sei anzunehmen, wies das Gericht zurück. Auch die Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sei für die zivilrechtliche Bewertung unerheblich.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Auf den Hinweisbeschluss hin wurde die Berufung zurückgenommen.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Fazit: Deutliche Stärkung der Position gesetzlicher Unfallversicherungsträger</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Mit dieser Entscheidung unterstreicht das OLG München die hohe Verantwortung von Geschäftsführern für Arbeitssicherheit und bestätigt die klare Haftungssystematik des § 110 SGB VII.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der Hinweisbeschluss des OLG München steht hier für Sie zum Download bereit: <a href="https://busselaw.de/wp-content/uploads/2025/03/OLG-Muenchen-Hinweisbeschluss-vom-03.03.2025-Az.-19-U-3486.24-e.pdf">Hinweisbeschluss des OLG München vom 03.03.2025 (Az. 19 U 3486/24 e, PDF)</a></p>



<p class="wp-block-paragraph">Ebenso finden Sie hier: <a href="https://busselaw.de/wp-content/uploads/2025/05/Urteil-LG-Muenchen-II-vom-17.09.2024-AZ-14-O-4947.20.pdf">Erstinstanzliches Urteil des LG München II vom 17.09.2024 (Az. 14 O 4947/20, PDF</a>).</p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Urteil zur Verkehrssicherungspflicht und Haftung bei einem Baumunfall</title>
		<link>https://busselaw.de/urteil-zur-verkehrssicherungspflicht-und-haftung-bei-einem-baumunfall/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dr. Jerom Konradi]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 27 Feb 2025 12:59:59 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sozialversicherungsregress]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 116 SGB X]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrssicherungspflicht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Landgericht Lübeck hat in seinem Urteil vom 17. Januar 2025 (Az. 9 O 112/23) entschieden, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch für sämtliche Schadensersatzansprüche aus einem Unfall haften, der auf die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht zurückzuführen ist. Dieses Urteil unterstreicht die weitreichenden Pflichten von Grundstückseigentümern und Verantwortlichen im Zusammenhang mit Gefahrenquellen wie Bäumen und Spielgeräten. Sachverhalt Die [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Das Landgericht Lübeck hat in seinem Urteil vom 17. Januar 2025 (Az. 9 O 112/23) entschieden, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch für sämtliche Schadensersatzansprüche aus einem Unfall haften, der auf die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht zurückzuführen ist. Dieses Urteil unterstreicht die weitreichenden Pflichten von Grundstückseigentümern und Verantwortlichen im Zusammenhang mit Gefahrenquellen wie Bäumen und Spielgeräten.</p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>



<h2 class="wp-block-heading">Sachverhalt</h2>



<p class="wp-block-paragraph"></p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Klägerin, eine Berufsgenossenschaft, machte Ansprüche aus übergegangenem Recht geltend. Der zugrunde liegende Unfall ereignete sich am 6. Mai 2015 auf dem Grundstück der Beklagten zu 1), einer Kirchengemeinde. Auf dem Gelände befand sich das „A-Haus“, eine bis Ende 2016 betriebene Jugend- und Einkehrstätte. Zum Gelände gehörte ein großer Garten mit altem Baumbestand.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Im Jahr 2005 hatte der Beklagte zu 2), der Ehemann der damaligen (geistlichen) Hausleiterin (Beklagte zu 3)), im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit eine Schaukel an einem Ast einer Rotbuche angebracht. Zur Befestigung verwendete er Metallschellen, die später teilweise entfernt wurden, während andere im Ast verblieben. Im Jahr 2013 nahm der Beklagte zu 2) eine Umgestaltung der Aufhängung vor, indem er die Verschraubung entfernte und die Schaukel mit Kunststoffseilen und Karabinern neu befestigte.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Am 6. Mai 2015 nahm die damals 19-jährige Geschädigte, eine Auszubildende zur Krankenpflegerin im St.-A-Krankenhaus, an einem Seminar im „A-Haus“ teil. Während der Mittagspause setzte sie sich auf den Schoß einer anderen Seminarteilnehmerin, die auf der Schaukel saß. In diesem Moment brach der etwa 13 cm dicke Ast der Rotbuche in rund 4 Metern Höhe ab und stürzte auf die Geschädigte. Sie erlitt schwere Verletzungen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Ein beauftragter Baumsachverständiger stellte fest, dass die Metallschellen über Jahre in den Ast eingewachsen waren, was zu einer Beeinträchtigung der Nährstoffversorgung und schließlich zum Absterben des Astes geführt hatte.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Klägerin leistete in ihrer Funktion als gesetzlicher Unfallversicherer, nachdem sie sozialgerichtlich zur Anerkennung des Unfalls als Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung verurteilt wurde. Zunächst hatte die Berufsgenossenschaft gegenüber der Geschädigten argumentiert, dass es sich nicht um einen Arbeitsunfall handele, da sich das Unfallereignis außerhalb der eigentlichen Ausbildungsstätte ereignet habe. In einem längeren sozialgerichtlichen Verfahren, das bis 2023 andauerte, wurde jedoch rechtskräftig festgestellt, dass der Unfall den Voraussetzungen eines Versicherungsfalls entsprach. Erst nach dieser Entscheidung machte die Klägerin ihre Ansprüche gegen die Beklagten geltend, um Ersatz der von ihr getragenen und zukünftigen Kosten zu erhalten.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Rechtliche Würdigung des Gerichts</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Das Gericht stellte fest, dass die Beklagten ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hatten. Grundstückseigentümer sind verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um Gefahren durch Bäume zu minimieren. Dies umfasst regelmäßige Kontrollen und fachkundige Prüfungen. Besonders strenge Anforderungen gelten, wenn zusätzliche Gefahrenquellen, wie Spielgeräte, vorhanden sind. Die Häufigkeit und Intensität der Kontrollen können nicht pauschal festgelegt werden, sondern richten sich nach dem Alter, dem Zustand und der Lage des jeweiligen Baumes. Nach anerkannten Standards (z.B. FLL-Baumkontrollrichtlinie) – die als Orientierungshilfe dienen &#8211; sind mindestens jährliche Sichtkontrollen durch geschultes Personal erforderlich. Dabei sind alle relevanten Anzeichen für potenzielle Schäden – wie Totholz, Rindenablösungen oder Wachstumsauffälligkeiten – zu prüfen. Werden dabei Gefahrenhinweise festgestellt, ist eine eingehendere Untersuchung durch Fachkräfte unverzüglich erforderlich.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Anbringung der Schaukel an einem Ast erhöht die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Schadens erheblich. Ein Baumast, der natürlicherweise Witterungseinflüssen und Alterungsprozessen unterliegt, wird durch die zusätzliche Belastung eines Spielgeräts wie einer Schaukel deutlich stärker beansprucht. Daher verschärfte sich die Verkehrssicherungspflicht zusätzlich. &nbsp;</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Die Kirchengemeinde (Beklagte zu 1)) als Grundstückseigentümerin wurde in die Haftung genommen aus §§ 823 Abs. 1, 31, 89 Abs. 1 BGB, da sie keine ausreichenden Prüfungen durch geschultes Personal durchführen ließ. Die durchgeführten Kontrollen durch ein ungeschultes Mitglied des Kirchengemeinderats waren unzureichend. Bereits die Tatsache, dass ein Spielgerät an einem Baum angebracht war, hätte eine besondere Gefahrenanalyse und wiederholte Kontrollen erforderlich gemacht. Dies gelte insbesondere sogar dann, wenn man für die Kirchengemeinde die gleichen Maßstäbe gelten lasse, wie für einen gewöhnlichen Privateigentümer eines durchschnittlichen Einzelgrundstücks.</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Bei der letzten Baumkontrolle im Januar 2015 durch ein ungeschultes Mitglied des Kirchengemeinderats wurden keine Gefahren festgestellt. Der gerichtlich bestellte Sachverständige stellte jedoch fest, dass zu diesem Zeitpunkt bereits deutliche Anzeichen von Schäden vorlagen. Die Beklagte zu 1) hätte spätestens zu diesem Zeitpunkt entweder die Schaukel sperren oder die Tragfähigkeit des Astes durch ein Fachunternehmen überprüfen lassen müssen.</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Der Beklagte zu 2) haftet als unmittelbarer Verursacher gem. § 823 Abs. 1 BGB, da er die Schaukel unsachgemäß angebracht hatte und 2013 umgestaltete. Er hatte die Metallschellen und andere Hinweise auf eine Schwächung des Astes wahrgenommen, jedoch weder die Tragfähigkeit überprüft noch Fachpersonal hinzugezogen.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li>Die Beklagte zu 3) haftet als Auftraggeberin der Arbeiten und Veranlasserin der Gefahrensituation gem. § 823 Abs. 1 BGB. Sie hatte keine weiteren Maßnahmen zur Überprüfung des Baumes ergriffen.</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Das Gerich stellte außerdem fest, dass die Schaukel von Personen aller Altersgruppen genutzt wurde und nicht als reine Kinderschaukel erkennbar war. Dadurch musste auch mit einer Nutzung durch Erwachsene und entsprechend höheren Belastungen gerechnet werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Eine Mitverantwortung der Geschädigten sah das Gericht nicht. Das Sitzen auf der Schaukel mit einer weiteren Person sei keine ungewöhnliche oder sorgfaltswidrige Nutzung, sondern eine vorhersehbare Belastung, der die Schaukel hätte standhalten müssen. Auch die Verjährungseinrede der Beklagten wurde zurückgewiesen, da die Klägerin erst nach der sozialgerichtlichen Anerkennung des Unfalls als Versicherungsfall rechtssicher Ersatzansprüche geltend machen konnte</p>



<h2 class="wp-block-heading">Fazit</h2>



<p class="wp-block-paragraph"></p>



<p class="wp-block-paragraph">Dieses Urteil verdeutlicht die strengen Anforderungen an die Verkehrssicherungspflichten, insbesondere in Bezug auf Spielgeräte und öffentlich zugängliche Flächen. Die Klägerin konnte erfolgreich nachweisen, dass der Unfall durch frühzeitige Maßnahmen hätte verhindert werden können.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das Urteil des LG Lübeck steht Ihnen <a href="https://busselaw.de/wp-content/uploads/2025/02/LG-Luebeck-Urteil-vom-17.01.2025-9-O-112.23.pdf">hier zum Download </a>zur Verfügung.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Kfz-Haftpflichtversicherung kann keine erneute vollständige Darlegung langjähriger Ansprüche verlangen und &#8222;schadenminderndes Mitverschulden&#8220;</title>
		<link>https://busselaw.de/kfz-haftpflichtversicherung-kann-keine-erneute-vollstaendige-darlegung-langjaehriger-ansprueche-verlangen-und-schadenminderndes-mitverschulden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dr. Jerom Konradi]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 11 Feb 2025 09:18:52 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sozialversicherungsregress]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 116 SGB X]]></category>
		<category><![CDATA[Darlegungslast]]></category>
		<category><![CDATA[Mitverschulden]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://busselaw.de/?p=867</guid>

					<description><![CDATA[<p>Das Landgericht München I hat in einem fallübergreifend relevanten Urteil die volle Haftung einer Kfz-Versicherung hinsichtlich des Personenschadens nach einem Verkehrsunfall festgestellt. Unsere Kanzlei konnte für die klagende Berufsgenossenschaft einen umfassenden Erfolg erzielen. Sachverhalt: Die Klägerin, eine Berufsgenossenschaft, machte Ansprüche geltend, die ihr nach § 116 SGB X aus einem Verkehrsunfall im Jahr 2002 übergegangen [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Das Landgericht München I hat in einem fallübergreifend relevanten Urteil die volle Haftung einer Kfz-Versicherung hinsichtlich des Personenschadens nach einem Verkehrsunfall festgestellt. Unsere Kanzlei konnte für die klagende Berufsgenossenschaft einen umfassenden Erfolg erzielen.</p>



<p class="has-medium-font-size wp-block-paragraph"><strong>Sachverhalt:</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Klägerin, eine Berufsgenossenschaft, machte Ansprüche geltend, die ihr nach § 116 SGB X aus einem Verkehrsunfall im Jahr 2002 übergegangen waren. Bei dem Unfall wurde der Versicherungsnehmer der Klägerin schwer verletzt, als ein Vorfahrtsverstoß des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs zu einer Kollision führte. Der Geschädigte erlitt unter anderem ein Schädelhirntrauma und wurde dauerhaft arbeits- und erwerbsunfähig. Über 17 Jahre regulierte die Beklagte die unfallbedingten Schäden vollständig, stellte jedoch 2019 die Zahlungen ein, bestritt eine 100%ige Haftung, rechnete mit einer angeblichen Überzahlung aus der Vergangenheit auf und verlangte von der Klägerin den Nachweis der Unfallbedingtheit von Aufwendungen zugunsten des Geschädigten, die sich seit Jahren nicht verändert hatten (Dauerschaden).</p>



<p class="has-medium-font-size wp-block-paragraph"><strong>Rechtliche Würdigung:</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Das Gericht entschied, dass die Klage der Berufsgenossenschaft in vollem Umfang begründet sei. Die Beklagte als Kfz-Versicherer habe der Klägerin sämtliche auf diese nach § 116 SGB X übergegangenen unfallbedingten Ansprüche zu ersetzen, so wie mit der Klage und den entsprechenden Klageerweiterungen geltend gemacht.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das Gericht stellte klar, dass die Beklagte für die Ansprüche der Klägerin uneingeschränkt, mithin mit einer Haftungsquote von 100 %, haftet. Der vom Versicherungsnehmer der Beklagten begangene Vorfahrtsverstoß wurde als unfallursächlich angesehen, während ein von der Beklagten behauptetes Mitverschulden des Geschädigten – insbesondere überhöhte Geschwindigkeit, technische Mängel am Fahrzeug und das Nichttragen eines Sicherheitsgurts – nicht bewiesen werden konnte. Der gerichtliche Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass weder die Geschwindigkeit noch die Fahrzeugmängel den Unfall wesentlich mitverursacht hätten. Zudem sei das Nichttragen des Gurts seitens des Geschädigten nicht schadensverschärfend gewesen, da dies dem Geschädigten möglicherweise das Leben gerettet habe.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das Gericht bestätigte, dass die Klägerin ihrer Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der unfallbedingten Aufwendungen genügt hat. Die Beklagte hatte eingewandt, dass die Klägerin ihre Leistungen – insbesondere im Bereich von Heilbehandlungskosten und Sachkosten – nicht ausreichend substantiiert habe. Das Gericht wies diesen Einwand mit Nachdruck zurück: Aufgrund der langjährigen vollständigen Regulierungspraxis der Beklagten sei es für die Beklagte ausgeschlossen, die Erforderlichkeit der Aufwendungen pauschal zu bestreiten. Es wurde hervorgehoben, dass der Beklagten der Umfang der Verletzungen und die durchgeführten Behandlungsmaßnahmen aus der bisherigen Abwicklung hinreichend bekannt waren.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das Gericht stellte klar, dass in Fällen wie diesem von der Klägerin eine vollständige erneute Darlegung bereits anerkannter und langjährig regulierter Schadenspositionen nicht verlangt werden kann, wenn keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Veränderung des Sachverhalts vorliegen. Die Beklagte handele treuwidrig, wenn sie nun plötzlich eine Mitverantwortung des Geschädigten behauptet. Einer sachverständigen Beweiserhebung bedürfe es nicht. Auch für eine überholende Kausalität, für die Beklagte beweispflichtig ist, fehle es an einer substantiierten Darlegung der Beklagten.</p>



<p class="has-medium-font-size wp-block-paragraph"><strong>Ergebnis:</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Beklagte wurde zur vollständigen Zahlung des kompletten aufgelaufenen eingeklagten Rückstands nebst Zinsen und zur vollständigen Erstattung aller zukünftigen unfallbedingten Aufwendungen verurteilt. Ein Mitverschuldenseinwand wurde vollständig zurückgewiesen. Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass keine Rückforderungsansprüche der Beklagten gegen die Klägerin bestehen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das <strong>Urteil des Landgericht München I vom 18.10.2024, Az. 17 O 15314/21</strong> finden Sie <a href="https://busselaw.de/wp-content/uploads/2025/02/LG-Muenchen-I-Urteil-vom-18.10.2024-AZ.-17-O-15314.21-2.pdf">hier zum Download</a>.</p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>
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		<title>Neues von der Belegprüfung und dem Datensatz nach § 301 SGB V</title>
		<link>https://busselaw.de/neues-von-der-belegpruefung-und-dem-datensatz-nach-%c2%a7-301-sgb-v/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dr. Jerom Konradi]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 11 Feb 2025 08:21:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Krankenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialversicherungsregress]]></category>
		<category><![CDATA[Belegprüfung]]></category>
		<category><![CDATA[Erforderlichkeit]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://busselaw.de/?p=864</guid>

					<description><![CDATA[<p>Das Amtsgericht Münster hat die Rechte gesetzlicher Krankenversicherungsträger gestärkt und die vollständige Haftung einer Kfz-Haftpflichtversicherung für unfallbedingte Heilbehandlungskosten bestätigt. Unsere Kanzlei hat erfolgreich die Ansprüche der Klägerin, einer gesetzlichen Krankenversicherung, gegen den Haftpflichtversicherer eines Unfallverursachers durchgesetzt. Sachverhalt: Die Klägerin, eine gesetzliche Krankenkasse, machte aus gemäß § 116 SGB X übergegangenem Recht Ansprüche auf Erstattung unfallbedingter [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph"><strong>Das Amtsgericht Münster hat die Rechte gesetzlicher Krankenversicherungsträger gestärkt und die vollständige Haftung einer Kfz-Haftpflichtversicherung für unfallbedingte Heilbehandlungskosten bestätigt.</strong> Unsere Kanzlei hat erfolgreich die Ansprüche der Klägerin, einer gesetzlichen Krankenversicherung, gegen den Haftpflichtversicherer eines Unfallverursachers durchgesetzt.</p>



<p class="has-medium-font-size wp-block-paragraph"><strong>Sachverhalt:</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Klägerin, eine gesetzliche Krankenkasse, machte aus gemäß § 116 SGB X übergegangenem Recht Ansprüche auf Erstattung unfallbedingter Heilbehandlungskosten geltend. Die bei der Klägerin versicherte Frau Sabine F. wurde am 14.05.2022 bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt, als sie als Sozia eines Motorrads in einer Kurve abgeworfen wurde. Sie erlitt unter anderem Frakturen der Brustwirbelsäule und einen traumatischen Hämatothorax. Die stationäre Behandlung im Krankenhaus verursachte Kosten in Höhe von insgesamt 9.146,83 EUR, von denen der Beklagte lediglich 5.931,68 EUR regulierte.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der Beklagte verweigerte die Zahlung des Restbetrags und berief sich darauf, dass medizinische Unterlagen wie der Krankenhausentlassungsbericht und Befunde von Röntgenaufnahmen zur Überprüfung der Ansprüche erforderlich seien.</p>



<p class="has-medium-font-size wp-block-paragraph"><strong>Rechtliche Würdigung:</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Das Amtsgericht Münster entschied zugunsten der Klägerin und bestätigte den Anspruch aus § 116 SGB X in Verbindung mit §§ 7, 18 StVG; 823 BGB; § 115 VVG. Dabei wurden folgende Punkte hervorgehoben:</p>



<ol start="1" class="wp-block-list">
<li><strong>Sachliche und zeitliche Kongruenz</strong>:<br>Die Klägerin hatte Sozialleistungen erbracht, die dem Ausgleich derselben Einbußen dienten, für die der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung haften. Die zeitliche und sachliche Kongruenz der Ansprüche war unproblematisch gegeben.</li>



<li><strong>Darlegungs- und Beweislast</strong>:<br>Die Übermittlung des standardisierten Datensatzes nach § 301 SGB V, der alle relevanten Informationen zu der Erforderlichkeit der Heilbehandlungskosten enthält, war für die Erfüllung der Darlegungs- und Beweislast der Klägerin ausreichend. Weitere Unterlagen wie Krankenhausentlassungsberichte oder Röntgenbefunde sind nur erforderlich, wenn konkrete Zweifel an der Erforderlichkeit der Heilbehandlung bestehen (nicht für die Klärung der Schadenshöhe). Solche Zweifel hatte der Beklagte nicht substantiiert vorgetragen.<br>Der von dem Beklagten geforderte Krankenhausentlassungsbericht enthielt keine für die streitgegenständlichen restlichen Kosten stationärer Behandlung weiteren relevanten Daten, da die Klägerin keine Ansprüche aus einer Nachbehandlung geltend machte und auch keine Komplikationen auftraten.</li>



<li><strong>Erforderlichkeit der Heilbehandlungskosten</strong>:<br>Das Gericht stellte fest, dass sämtliche geltend gemachten Kosten durch die aufgrund des Unfalls erforderlich gewordene Heilbehandlung verursacht wurden. Die Erforderlichkeit ergibt sich aus der medizinischen Indikation, die im Rahmen der Heilbehandlung durch die behandelnden Ärzte beurteilt wird. Der Vortrag der Klägerin hierzu war ausreichend.</li>



<li><strong>Beweismaß gemäß § 287 ZPO</strong>:<br>Im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität genügt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, um die Erforderlichkeit und Unfallbedingtheit der geltend gemachten Heilbehandlungskosten nachzuweisen. Dies war hier durch den vorgelegten Datensatz gegeben.</li>
</ol>



<p class="has-medium-font-size wp-block-paragraph"><strong>Wesentliche rechtliche Aussagen:</strong></p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des Sozialversicherungsträgers orientieren sich an den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen. Der Sozialversicherungsträger ist nicht verpflichtet, darüber hinausgehende medizinische Unterlagen vorzulegen, wenn der Datensatz nach § 301 SGB V übermittelt wurde.</li>



<li>Zweifel an der Erforderlichkeit der Heilbehandlung müssen von der Haftpflichtversicherung substantiiert begründet werden. Pauschale Bestreitungen sind unzureichend.</li>



<li>Der Beklagte hat die Zahlung im vorliegenden Fall zu Unrecht verweigert.</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Das Urteil des AG Münster vom 09.12.2024, Az. 6 C 1971/23 finden Sie in anonymisierter Fassung <a href="https://busselaw.de/wp-content/uploads/2025/02/AG_Muenster_Urteil_vom_09_12_2024_6_C_1971_23-Kopie.pdf">hier zum Download</a>.</p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>
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		<title>LG Koblenz zur Verjährung bei Behandlungsfehlern und Amtshaftungsansprüchen gegen Berufsgenossenschaften</title>
		<link>https://busselaw.de/lg-koblenz-verjahrung-bei-behandlungsfehlern-und-amtshaftungsanspruchen-gegen-berufsgenossenschaften/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefanie Meierhold]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 18 Nov 2024 09:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[„D-Arzt-Haftung“ des Unfallversicherungsträgers]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Landgericht Koblenz hat mit Urteil vom 26.09.2024 (Az. 1 O 219/23) die Klage eines ehemaligen Altenpflegers auf Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen vermeintlicher Behandlungsfehler (Diagnosefehler) gegen die von uns vertretene Berufsgenossenschaft abgewiesen. Das Urteil beleuchtet wichtige Rechtsfragen zur Verjährung im Rahmen ärztlicher Behandlungsfehler. Was war passiert? Am 09. Juli 2018 zog sich der Kläger bei [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Das Landgericht Koblenz hat mit Urteil vom 26.09.2024 (Az. 1 O 219/23) die Klage eines ehemaligen Altenpflegers auf Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen vermeintlicher Behandlungsfehler (Diagnosefehler) gegen die von uns vertretene Berufsgenossenschaft abgewiesen. Das Urteil beleuchtet wichtige Rechtsfragen zur Verjährung im Rahmen ärztlicher Behandlungsfehler.</p>



<h3 class="wp-block-heading"><strong>Was war passiert?</strong></h3>



<p class="wp-block-paragraph">Am 09. Juli 2018 zog sich der Kläger bei einem Unfall mit seinem Motorrad eine Verletzung am rechten Arm zu. Beim Versuch, das Motorrad aufzufangen, hörte er ein krachendes Geräusch im Arm und verspürte unmittelbar starke Schmerzen. Noch am selben Tag suchte er einen Durchgangsarzt im Krankenhaus auf, der nach einer Sonografie einen Muskelfaserriss im Pronator teres diagnostizierte und eine konservative Behandlung einleitete. Die Beschwerden besserten sich zunächst, sodass kein weiterer Verdacht auf eine schwerere Verletzung bestand. Am 23. August 2018 suchte der Kläger wegen anhaltender Schmerzen erneut einen Arzt auf, welcher ein MRT anordnete. Die MRT-Untersuchung am 28. August 2018 bestätigte einen kompletten Abriss der distalen Bizepssehne, der im Anschluss operiert werden musste. Im weiteren Verlauf entwickelte sich ein chronisches Schmerzsyndrom und erhebliche Bewegungseinschränkungen, die zur dauerhaften Berufsunfähigkeit führten.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der Kläger war der Ansicht, dass der Durchgangsarzt am Unfalltag aufgrund der typischen Symptome (starke Schmerzen, eingeschränkte Motorik und Schwellung) den Riss der Bizepssehne hätte erkennen und entsprechende Maßnahmen einleiten müssen. Er erhob im Jahr 2023 Klage auf Schmerzensgeld und Schadensersatz sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden gegenüber der von uns vertretenen zuständigen Berufsgenossenschaft.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das Landgericht wies die Klage wegen Verjährung ab. Nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG und der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Geschädigte Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.</p>



<h3 class="wp-block-heading"><strong>Rechtliche Gesichtspunkte:</strong></h3>



<p class="wp-block-paragraph">Das Gericht stellte fest, dass der Kläger bereits 2018 alle wesentlichen Umstände kannte, die den Lauf der Verjährung in Gang setzen: das Unfallereignis, die sofortigen Schmerzen, die Erstdiagnose, die endgültige Diagnose des Bizepssehnenrisses am 29. August 2018 sowie die notwendige operative Behandlung dieser. Der Kläger hatte bereits im Jahr 2018 Kenntnis davon, dass die verspätete Diagnose die Ursache für den andauernden Schmerzverlauf. Damit war ihm eine mögliche Fehlbehandlung sowie die Verknüpfung mit dem Unfallereignis bewusst. Die weiteren gesundheitlichen Folgen, wie die chronischen Schmerzen und Bewegungseinschränkungen, waren nach dem Grundsatz der Schadenseinheit ebenfalls von dieser Kenntnis umfasst, da sie bei verständiger Würdigung voraussehbar waren. Die Verjährungsfrist begann daher mit Schluss des Jahres 2018 an zu laufen und endete mit Schluss des Jahres 2021.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Ein Schlichtungsverfahren, welches der Kläger im Jahr 2022 einleitete, konnte die Verjährung nicht hemmen, da es einerseits ohnehin erst nach Ablauf der Verjährungsfrist eingleitet wurde und sich zudem nicht gegen die jetzige Beklagte sondern gegen eine andere medizinische Einrichtung richtete. Das Gericht betonte, dass trotz der grundsätzlich patientenfreundlichen Rechtsprechung zur Verjährung hier das Wissen des Klägers aus dem Jahr 2018 ausreichte, um den Beginn der Verjährungsfrist zu begründen. Entscheidend war, dass der Kläger bei verständiger Würdigung bereits 2018 hätte erkennen können, dass seiner Ansicht nach möglicherweise ein Behandlungsfehler vorlag, der zu den gesundheitlichen Beschwerden führte.</p>



<h3 class="wp-block-heading"><strong>Zusammenfassung:</strong></h3>



<ul class="wp-block-list">
<li>Die dreijährige Verjährungsfrist begann mit dem Schluss des Jahres 2018, da der Kläger zu diesem Zeitpunkt hinreichende Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangte. Diese Umstände umfassten das Unfallgeschehen, die unmittelbar folgenden Beschwerden, die anfängliche Fehldiagnose und die erst später festgestellte Schwere der Verletzung und deren konkrete Behandlungsbedürftigkeit.</li>



<li>Der Grundsatz der Schadenseinheit führte dazu, dass der Kläger auch die späteren gesundheitlichen Folgen als voraussehbare Konsequenzen einbeziehen musste und sich nicht darauf berufen konnte, dass sich dieser Verlauf ja erst später zeigte und daher auch erst spätere Kenntnis aller anspruchsbegründenden Tatsachen vorlag.</li>



<li>Trotz der hohen Anforderungen an den Beginn der Verjährung bei ärztlichen Behandlungsfehlern wurde hier aufgrund der klaren Kenntnislage die Verjährung angenommen.</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Das vollständige Urteil steht <a href="https://busselaw.de/wp-content/uploads/2024/11/LG-Koblenz-Urteil-vom-26.09.2024-Az.-1-O-219.23-.pdf">hier für Sie zum Download</a> bereit.</p>
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