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	<title>Unfallverhütungsvorschrift Archive - BUSSE Rechtsanwälte</title>
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	<description>Die Spezialisten für Sozialversicherungsregress und Amtshaftung</description>
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		<title>Arbeitgeberin hat für die Sicherheit der Arbeitsstätte zu sorgen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Stefanie Meierhold]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 28 Nov 2019 14:38:52 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sozialversicherungsregress]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 110 SGB VII]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallverhütungsvorschrift]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Für unsere Mandantschaft, ein bundeweit tätiger Sozialversicherungsträger, konnten wir erfolgreich Ansprüche aus §§ 110 Abs. 1 S.1, 111 SGB VII durchsetzen, da der Arbeitgeber eines Versicherten es versäumt hatte, die Arbeitsstätte, ein rund vier Meter hohes Betonsilo, gegen Abstürze zu sichern. Der <br /><a href="https://busselaw.de/arbeitgeberin-hat-fuer-die-sicherheit-der-arbeitsstaette-zu-sorgen/" class="more-link btn btn-primary">Mehr</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Für unsere Mandantschaft, ein bundeweit tätiger Sozialversicherungsträger, konnten wir erfolgreich Ansprüche aus §§ 110 Abs. 1 S.1, 111 SGB VII durchsetzen, da der Arbeitgeber eines Versicherten es versäumt hatte, die Arbeitsstätte, ein rund vier Meter hohes Betonsilo, gegen Abstürze zu sichern.</p>



<p>Der Versicherte unserer Mandantschaft war am Unfalltag in
einer Biogas-Anlage beschäftigt. Die Arbeitgeberin und spätere Beklagte zu 1) sollte
dort die Betonsilos mit Maishäckseln befüllen. Hierzu erteilte einer der
Geschäftsführer der Arbeitgeberin und späterer Beklagter zu 2) dem Versicherten
vor Arbeitsbeginn die Anweisung, auf ein rund 4 Meter hohes Betonsilo, welches
bereits mit Maishäckseln befüllt war, zu besteigen und sich auf die 30 cm
breite Mauer zu stellen, um von dort aus Arbeiten vorzunehmen.&nbsp; Eine irgendwie geartete Absturzsicherung gab
es nicht. Der Beklagte zu 2) sagte lediglich, der Geschädigte solle aufpassen
dass er nicht herunterfällt.</p>



<p>Es kam, wie es kommen musste. Während der Geschädigte die
Arbeiten ausführte, stürzte er aus 4 Metern Höhe auf den Betonboden und erlitt
schwerste Verletzungen im Bereich der Wirbelsäule und des Kopfes.</p>



<p>Da außergerichtlich keine Einigung mit der Arbeitgeberin
gefunden werden konnten, mussten wir die Aufwendungen unserer Mandantschaft,
die gegen die Arbeitgeberin und deren Geschäftsführer einen originären Anspruch
aus §§ 110, 111 SGB VII auf Erstattung ihrer Aufwendungen hatte, gerichtlich geltend
machen.</p>



<p>Dort folgte das Gericht unserer Auffassung, dass zum einen
die Arbeitgeberin für die Sicherheit der Arbeitsstätte und die Einhaltung der
Unfallverhütungsvorschriften zuständig ist und dass hier eine grob fahrlässige
Pflichtverletzung gegeben ist, da seitens der Beklagten jegliche
Sicherheitsvorkehrung gegen Abstürze unterlassen wurde.</p>



<p>Die Beklagten verstießen vorliegend gegen § 11 der
Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Arbeitsstätten, bauliche Anlagen und
Einrichtungen“, da sie einen Arbeitsplatz, bei welchem Absturzgefahr bestand
(grds. ab 1 Meter Höhe), nicht gegen Abstürze gesichert hat. Gleichzeitig
verstießen sie gegen § 5 der UVV „Lagerstätten“, da sie eine Lagerstätte, die
auf Höhe der Oberkante betreten wird und höher als 1 Meter ist, nicht gegen
Abstürze sicherte. Zudem verstießen sie gegen § 3a der ArbStättV, da die
Beklagten als Arbeitgeber die Arbeitsstätte nicht so betrieben, dass
Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten möglichst
vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst gering gehalten wurden.</p>



<p>Im Prozess war unstreitig, dass keinerlei Absturzsicherungen
vorhanden waren. Dies begründete vorliegend das grob fahrlässige Handeln der
Beklagten aus folgenden Gründen:</p>



<p>Es war irrelevant, dass die Biogas-Anlage nicht den
Beklagten gehörte, denn zu recht nahm das Gericht an, dass die Beklagten dann
nötigenfalls mobile Sicherungen anbringen hätte müssen. Der gesonderte
subjektive gesteigerte Schuldvorwurf ergab sich daraus, dass die Beklagten
schon überhaupt keine Sicherungsvorkehrungen getroffen hatten und damit beim
vorliegenden objektiven Verstoß gegen elementare Sorgfaltspflichten der Schluss
auf ein subjektiv gesteigertes Verschulden gerechtfertigt war. Zu Recht wies
das Gericht darauf hin, dass entgegen dem Beklagtenvortrag der mündliche
Hinweis, der Verletzte solle aufpassen, dass er nicht herunterfalle, keine
adäquate Schutzvorkehrung ist. </p>



<p>Der Klage wurde schließlich vollumfänglich statt gegeben.
Auf die beklagtenseits eingelegte Berufung führte das zuständigen&nbsp; OLG aus, dass es nicht ernsthaft in Zweifel
gezogen werden kann, dass die Beklagten den Arbeitsunfall des Verletzten
objektiv und subjektiv grob fahrlässig herbeigeführt habe. Nach dem
entsprechenden Hinweis des OLG nahmen die Beklagten die Berufung zurück.</p>
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