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	<title>„D-Arzt-Haftung“ des Unfallversicherungsträgers Archive - BUSSE Rechtsanwälte</title>
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	<description>Die Spezialisten für Sozialversicherungsregress und Amtshaftung</description>
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	<title>„D-Arzt-Haftung“ des Unfallversicherungsträgers Archive - BUSSE Rechtsanwälte</title>
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		<title>LG Koblenz zur Verjährung bei Behandlungsfehlern und Amtshaftungsansprüchen gegen Berufsgenossenschaften</title>
		<link>https://busselaw.de/lg-koblenz-verjahrung-bei-behandlungsfehlern-und-amtshaftungsanspruchen-gegen-berufsgenossenschaften/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefanie Meierhold]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 18 Nov 2024 09:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[„D-Arzt-Haftung“ des Unfallversicherungsträgers]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Landgericht Koblenz hat mit Urteil vom 26.09.2024 (Az. 1 O 219/23) die Klage eines ehemaligen Altenpflegers auf Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen vermeintlicher Behandlungsfehler (Diagnosefehler) gegen die von uns vertretene Berufsgenossenschaft abgewiesen. Das Urteil beleuchtet wichtige Rechtsfragen zur Verjährung im Rahmen ärztlicher <br /><a href="https://busselaw.de/lg-koblenz-verjahrung-bei-behandlungsfehlern-und-amtshaftungsanspruchen-gegen-berufsgenossenschaften/" class="more-link btn btn-primary">Mehr</a></p>
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<p>Das Landgericht Koblenz hat mit Urteil vom 26.09.2024 (Az. 1 O 219/23) die Klage eines ehemaligen Altenpflegers auf Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen vermeintlicher Behandlungsfehler (Diagnosefehler) gegen die von uns vertretene Berufsgenossenschaft abgewiesen. Das Urteil beleuchtet wichtige Rechtsfragen zur Verjährung im Rahmen ärztlicher Behandlungsfehler.</p>



<h3 class="wp-block-heading"><strong>Was war passiert?</strong></h3>



<p>Am 09. Juli 2018 zog sich der Kläger bei einem Unfall mit seinem Motorrad eine Verletzung am rechten Arm zu. Beim Versuch, das Motorrad aufzufangen, hörte er ein krachendes Geräusch im Arm und verspürte unmittelbar starke Schmerzen. Noch am selben Tag suchte er einen Durchgangsarzt im Krankenhaus auf, der nach einer Sonografie einen Muskelfaserriss im Pronator teres diagnostizierte und eine konservative Behandlung einleitete. Die Beschwerden besserten sich zunächst, sodass kein weiterer Verdacht auf eine schwerere Verletzung bestand. Am 23. August 2018 suchte der Kläger wegen anhaltender Schmerzen erneut einen Arzt auf, welcher ein MRT anordnete. Die MRT-Untersuchung am 28. August 2018 bestätigte einen kompletten Abriss der distalen Bizepssehne, der im Anschluss operiert werden musste. Im weiteren Verlauf entwickelte sich ein chronisches Schmerzsyndrom und erhebliche Bewegungseinschränkungen, die zur dauerhaften Berufsunfähigkeit führten.</p>



<p>Der Kläger war der Ansicht, dass der Durchgangsarzt am Unfalltag aufgrund der typischen Symptome (starke Schmerzen, eingeschränkte Motorik und Schwellung) den Riss der Bizepssehne hätte erkennen und entsprechende Maßnahmen einleiten müssen. Er erhob im Jahr 2023 Klage auf Schmerzensgeld und Schadensersatz sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden gegenüber der von uns vertretenen zuständigen Berufsgenossenschaft.</p>



<p>Das Landgericht wies die Klage wegen Verjährung ab. Nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG und der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Geschädigte Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.</p>



<h3 class="wp-block-heading"><strong>Rechtliche Gesichtspunkte:</strong></h3>



<p>Das Gericht stellte fest, dass der Kläger bereits 2018 alle wesentlichen Umstände kannte, die den Lauf der Verjährung in Gang setzen: das Unfallereignis, die sofortigen Schmerzen, die Erstdiagnose, die endgültige Diagnose des Bizepssehnenrisses am 29. August 2018 sowie die notwendige operative Behandlung dieser. Der Kläger hatte bereits im Jahr 2018 Kenntnis davon, dass die verspätete Diagnose die Ursache für den andauernden Schmerzverlauf. Damit war ihm eine mögliche Fehlbehandlung sowie die Verknüpfung mit dem Unfallereignis bewusst. Die weiteren gesundheitlichen Folgen, wie die chronischen Schmerzen und Bewegungseinschränkungen, waren nach dem Grundsatz der Schadenseinheit ebenfalls von dieser Kenntnis umfasst, da sie bei verständiger Würdigung voraussehbar waren. Die Verjährungsfrist begann daher mit Schluss des Jahres 2018 an zu laufen und endete mit Schluss des Jahres 2021.</p>



<p>Ein Schlichtungsverfahren, welches der Kläger im Jahr 2022 einleitete, konnte die Verjährung nicht hemmen, da es einerseits ohnehin erst nach Ablauf der Verjährungsfrist eingleitet wurde und sich zudem nicht gegen die jetzige Beklagte sondern gegen eine andere medizinische Einrichtung richtete. Das Gericht betonte, dass trotz der grundsätzlich patientenfreundlichen Rechtsprechung zur Verjährung hier das Wissen des Klägers aus dem Jahr 2018 ausreichte, um den Beginn der Verjährungsfrist zu begründen. Entscheidend war, dass der Kläger bei verständiger Würdigung bereits 2018 hätte erkennen können, dass seiner Ansicht nach möglicherweise ein Behandlungsfehler vorlag, der zu den gesundheitlichen Beschwerden führte.</p>



<h3 class="wp-block-heading"><strong>Zusammenfassung:</strong></h3>



<ul class="wp-block-list">
<li>Die dreijährige Verjährungsfrist begann mit dem Schluss des Jahres 2018, da der Kläger zu diesem Zeitpunkt hinreichende Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangte. Diese Umstände umfassten das Unfallgeschehen, die unmittelbar folgenden Beschwerden, die anfängliche Fehldiagnose und die erst später festgestellte Schwere der Verletzung und deren konkrete Behandlungsbedürftigkeit.</li>



<li>Der Grundsatz der Schadenseinheit führte dazu, dass der Kläger auch die späteren gesundheitlichen Folgen als voraussehbare Konsequenzen einbeziehen musste und sich nicht darauf berufen konnte, dass sich dieser Verlauf ja erst später zeigte und daher auch erst spätere Kenntnis aller anspruchsbegründenden Tatsachen vorlag.</li>



<li>Trotz der hohen Anforderungen an den Beginn der Verjährung bei ärztlichen Behandlungsfehlern wurde hier aufgrund der klaren Kenntnislage die Verjährung angenommen.</li>
</ul>



<p>Das vollständige Urteil steht <a href="https://busselaw.de/wp-content/uploads/2024/11/LG-Koblenz-Urteil-vom-26.09.2024-Az.-1-O-219.23-.pdf">hier für Sie zum Download</a> bereit.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Keine Passivlegitimation des Unfallversicherungsträgers für Sturz im Krankenhaus</title>
		<link>https://busselaw.de/keine-passivlegitimation-unfallversicherungstrager-sturz-im-krankenhaus/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefanie Meierhold]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 21 Oct 2024 09:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[„D-Arzt-Haftung“ des Unfallversicherungsträgers]]></category>
		<category><![CDATA[Arzthaftung]]></category>
		<category><![CDATA[D-Arzt-Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Passivlegitimation]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Es ist zwischenzeitlich weitläufig bekannt, dass der BGH den Haftungsbereich von Unfallversicherungsträgern für (vermeintliche) Behandlungsfehler von Durchgangsärzten erweitert hat. Weniger bekannt sind dafür offensichtlich die Grenzen dieses Haftungsbereichs. So kommt es immer noch vor, dass Patienten Klagen gegen Berufsgenossenschaften erheben, obwohl diese <br /><a href="https://busselaw.de/keine-passivlegitimation-unfallversicherungstrager-sturz-im-krankenhaus/" class="more-link btn btn-primary">Mehr</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Es ist zwischenzeitlich weitläufig bekannt, dass der BGH den Haftungsbereich von Unfallversicherungsträgern für (vermeintliche) Behandlungsfehler von Durchgangsärzten erweitert hat. Weniger bekannt sind dafür offensichtlich die Grenzen dieses Haftungsbereichs. So kommt es immer noch vor, dass Patienten Klagen gegen Berufsgenossenschaften erheben, obwohl diese für die geltend gemachten Ansprüche eben gerade nicht passivlegitimiert sind. In manchen Fällen ist dies möglicherwiese noch einer unklaren Rechtslage geschuldet. In anderen eher kaum nachvollziehbar.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Sachverhalt</h3>



<p>So hatte ein Patient einen Unfallversicherungsträger verklagt, weil er&nbsp; &#8211; seiner Auffassung nach – auf Grund unsachgemäßer Sicherung von der Liege gefallen sei und sich verletzt habe. Nun war er der Auffassung, dass hier auch die Unfallversicherung für seine Schadensersatzansprüche der richtige Anspruchsgegner sei. Ob er dieser Auffassung folgte, weil er nach dem Unfall in (unstreitig fachgerechter) d-ärztlicher Behandlung war oder weil der Unfallversicherungsträger eben für den Unfall bzw. dessen Folgen sozialrechtlich eintrittspflichtig war, war dem Klagevortrag nicht zu entnehmen.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Ergebnis: Klageabweisung</h3>



<p>Auf unser entsprechendes Vorbringen regte das zuständige LG Krefeld bereits in einem Hinweis die Klagerücknahme an. Denn eine generelle Verantwortlichkeit der Beklagten Berufsgenossenschaft für sämtliche Behandler besteht eben gerade nicht. So erfüllt vielmehr lediglich ein bestellter Durchgangsarzt eine Amtsträgereigenschaft und für dessen Handeln und auch dann nur in sehr gesteckten Grenzen Berufsgenossenschaft eintrittspflichtig. Grundsätzlich handeln Ärzte und nichtärztliches Personal in einem Krankenhaus in Erfüllung des originären Krankenhausvertrages.</p>



<p>Erfolgt ist eine Klagerücknahme allerdings nicht, sodass das LG Krefeld mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Urteil vom 25.07.2024, Az.: 3 O 182/23, die Klage eben abwies.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Keine Haftung des Unfallversicherungsträgers für Operation am Erstbehandlungstag</title>
		<link>https://busselaw.de/keine-haftung-des-unfallversicherungstraegers-fuer-operation-am-erstbehandlungstag/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefanie Meierhold]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 07 Oct 2024 16:53:13 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[„D-Arzt-Haftung“ des Unfallversicherungsträgers]]></category>
		<category><![CDATA[Arzthaftung]]></category>
		<category><![CDATA[Passivlegitimation]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallversicherung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Neues zur &#8222;D-Arzt-Haftung&#8220; der Berufsgenossenschaft Endlich dürfen wir über etwas neues vom BGH zur Frage der Passivlegitimation des Unfallversicherungsträgers bei Behandlungsfehlern berichten. Der BGH hat mit Urteil vom 30.07.2024 &#8211; VI ZR 115/22 seine Rechtsprechung zur Passivlegitimation der Unfallversicherungsträger für die durchgangsärztliche <br /><a href="https://busselaw.de/keine-haftung-des-unfallversicherungstraegers-fuer-operation-am-erstbehandlungstag/" class="more-link btn btn-primary">Mehr</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/>



<h2 class="wp-block-heading has-medium-font-size">Neues zur &#8222;D-Arzt-Haftung&#8220; der Berufsgenossenschaft</h2>



<p>Endlich dürfen wir über etwas neues vom BGH zur Frage der Passivlegitimation des Unfallversicherungsträgers bei Behandlungsfehlern berichten. Der BGH hat mit Urteil vom 30.07.2024 &#8211; VI ZR 115/22 seine Rechtsprechung zur Passivlegitimation der Unfallversicherungsträger für die durchgangsärztliche Behandlung weiter präzisiert und entschieden, dass ein Unfallversicherungsträger auch dann nicht für eine operative Versorgung einer Unfallverletzung haftet, selbst wenn der behandelnde Arzt die Operation im Durchgangsarztbericht im Feld „Art der Erstversorgung“ einträgt. Was zur Erstversorgung zählt, steht nicht zur freien Disposition des behandelnden Arztes.</p>



<p>Wir durften unsere Mandantin, eine Unfallkasse, welche der Streit verkündet wurde, in diesem Verfahren begleiten und so direkt mit unseren BGH-Anwälten zur für die Unfallversicherungsträger durchaus positiven Rechtsfortbildung beitragen.</p>



<h2 class="wp-block-heading has-medium-font-size">Sachverhalt</h2>



<p>Eine Klägerin, die sich bei einem Sturz auf dem Schulhof den Unterarm gebrochen hatte, begehrte vor dem Landgericht von der dort beklagten Klinik Schadensersatz, insbesondere Schmerzensgeld, da sie der Auffassung war, die operative Versorgung sei nicht fachgerecht ausgeführt worden. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme wies das Landgericht die Klage mangels festgestellten Behandlungsfehler ab.</p>



<p>Hiergegen legte die Klägerin Berufung zum OLG München ein und rügte Mängel im Sachverständigengutachten und in der Beweiswürdigung. Das OLG München wies in seiner Entscheidung vom 18.03.2022 &#8211; 24 U 6398/21 die Berufung zurück, ohne sich mit den Einwänden überhaupt zu befassen. Es war nämlich der Auffassung, dass die beklagte Klinik schon&nbsp; gar nicht passivlegitimiert sei. Grund hierfür sei, dass der behandelnde Arzt im Durchgangsarztbericht unter „Art der Erstversorgung“ (unstreitig) unter anderem folgendes niedergelegt hatte: „Geschlossene Reposition und K-Draht am 20.6.2012“</p>



<p>Dies nahm das OLG München zum Anlass, auch diese operative Versorgung der durchgangsärztlichen Erstversorgung (für welche nach Urteil des BGH vom 29.11.2016 &#8211; VI ZR 208/15 die Unfallversicherungsträger passivlegitimiert sind) zuzuordnen. Das OLG München war der Auffassung, dass die Frage, ob eine bestimmte Behandlung als Erstbehandlung durch den Durchgangsarzt zu bewerten sei, sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach <em>der Dokumentation</em> im jeweiligen Durchgangsarztbericht richte.</p>



<p>Schon beim erstmaligen Lesen dieser Entscheidung durfte man in diesem Fall zu Recht an der Begründung zweifeln, denn dies hat der BGH so nie entschieden. Als der BGH Ende des Jahres 2016 sich von der „Janusköpfigkeit des durchgangsärztlichen Handelns“ verabschiedete, ordnete er die Erstversorgung der Haftungssphäre der Berufsgenossenschaften zu. Die Behandlungsmaßnahmen nach Abschluss der Erstversorgung  &#8211; und die Erstversorgung ist abgeschlossen mit der Entscheidung über die Art der Heilbehandlung – unterfallen hingegen nicht der Haftungssphäre der Berufsgenossenschaft. Dies stellte der BGH in seiner Entscheidung vom 10.03.2020 &#8211; VI ZR 281/19 insbesondere für die „Besondere Heilbehandlung“ auch nochmals klar. Der Dokumentation des Durchgangsarztes wird hier natürlich eine Indizwirkung zugesprochen. Dass aber die Frage, was  Erstversorgung und <em>was Inbegriff der anschließenden Heilbehandlung</em> ist, allein von der Dokumentation im Durchgangsarztbericht und damit im Ergebnis vom Willen des Behandlers abhängt, konnte unseres Erachtens aus den maßgeblichen BGH-Urteilen nicht herausgelesen werden. Dies wäre auch bedenklich, so wäre die rechtliche Beurteilung  der Passivlegitimation ja von einer (letztendlich ggf. willkürlichen) Dokumentation des Behandlers abhängig.</p>



<p>Spannend war, dass das OLG München in diesem Fall noch nicht einmal die Revision zugelassen hat, obwohl es sich bei dieser Auslegung durchaus um eine Grundsatzfrage handelte. So sah dies auch der BGH, welcher der hierauf erhobenen <strong>Nichtzulassungsbeschwerde stattgab.</strong></p>



<h2 class="wp-block-heading has-medium-font-size">Entscheidung des BGH vom 30.07.2024 &#8211; VI ZR 115/22</h2>



<p>Nach Fortgang des Verfahrens fiel nun am 30.07.2024 das Urteil in dieser Sache, welches sich durchaus lesenswert und lehrreich mit dem Begriff der Erstversorgung durch den Durchgangsarzt und der Bedeutung der Eintragungen im Durchgangsarztbericht bei der Bestimmung der Passivlegitimation auseinandersetzt. Besonders wesentlich dürften hierbei zunächst die Ausführungen in Tz. 14 bis 16 sein. Dort heißt es:</p>



<p><em>„<strong>Das Berufungsgericht hat aber den Begriff der &#8222;Erstversorgung&#8220; rechtsfehlerhaft verkannt und darüber hinaus den Eintragungen des Arztes im Durchgangsarztbericht für die Qualifizierung der streitgegenständlichen Maßnahmen hier zu Unrecht eine maßgebliche Bedeutung zugesprochen</strong>.</em></p>



<p><em>Die Erstversorgung wird in § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII als Teil der Heilbehandlung genannt. In § 9 des gemäß § 34 Abs. 3 SGB VII abgeschlossenen Vertrages Ärzte/Unfallversicherungsträger wird ausgeführt, <strong>dass die Erstversorgung die ärztlichen Leistungen umfasst, die den Rahmen des sofort Notwendigen nicht überschreiten</strong>. Die Erstversorgung ist von der durch den Unternehmer zu erbringenden Ersten Hilfe (§§ 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII) abzugrenzen[…].</em></p>



<p><strong><em>Maßnahmen der Erstversorgung können je nach Fallkonstellation auch (nur) vom&nbsp; Durchgangsarzt selbst erbracht werden. So gehen die Arbeitshinweise für den Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger ganz selbstverständlich von vom Durchgangsarzt im Rahmen der Erstversorgung durchgeführten Behandlungsmaßnahmen wie z.B. Wundversorgung, Verbände und Injektionen aus […].</em></strong></p>



<p><em>Die der öffentlich-rechtlichen Amtsausübung des Durchgangsarztes zuzuordnende Erstversorgung findet regelmäßig zeitlich vor dessen Entscheidung über die Art der Heilbehandlung statt. Davon zu unterscheiden sind Maßnahmen, die zeitlich nach und in Vollzug der Entscheidung über die Art der Heilbehandlung durchgeführt werden und grundsätzlich als privatrechtliches Handeln des Durchgangsarztes zu qualifizieren sind.“</em></p>



<p>[Herv. d. d. U.]</p>



<p>Wirklich spannend wird es dann in den Tz. 21 ff., in welchem sich mit der Hauptargumentation des OLG München auseinandergesetzt wird. Dort heißt es:</p>



<p><em>„Anderes ergibt sich auch nicht aus der Eintragung im Durchgangsarztbericht, die die Operation in dem Textfeld &#8222;Art der Erstversorgung (durch den D-Arzt)&#8220; und in dem Textfeld &#8222;Art der Heilbehandlung&#8220; lediglich &#8222;durch mich&#8220; und &#8222;besondere Heilbehandlung&#8220; &#8222;stationär&#8220; ausweist.</em></p>



<p><em>Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 29. November 2016 (VI ZR 208/15, BGHZ 213, 120 Rn. 28) zwar darauf hingewiesen, dass die Dokumentation der Erstversorgung durch den Durchgangsarzt bei der Abgrenzung zwischen öffentlich-rechtlichem und privatrechtlichem Handeln helfen kann. Er hat weiter ausgeführt, dass der Durchgangsarzt mit der im Durchgangsarztbericht dokumentierten Entscheidung für die besondere Heilbehandlung die Zäsur zwischen seinen hoheitlichen Pflichten und dem anschließenden privatrechtlichen Behandlungsverhältnis schafft. Die wesentliche Entscheidung zur Erfüllung der Steuerungsfunktion des Durchgangsarztes ist gemäß § 27 Abs. 1 des Vertrages Ärzte/Unfallversicherungsträger an dieser Schnittstelle angesiedelt, an der über die Durchführung einer allgemeinen Heilbehandlung, die Einleitung der besonderen Heilbehandlung oder die Ablehnung einer Heilbehandlung zu Lasten des Unfallversicherungsträgers zu entscheiden ist (vgl. Senatsurteil vom 10. März 2020 &#8211; VI ZR 281/19, MedR 2020, 1026 Rn. 22). Daran, dass der Durchgangsarztbericht Anhaltspunkte zur nachträglichen Ermittlung dieser Zäsur liefern kann, hält der Senat fest. Hier soll auch nicht der fachliche Entscheidungsprozess des Durchgangsarztes reguliert werden. Er soll im Rahmen des Vertrages Ärzte/Unfallversicherungsträger alle Maßnahmen durchführen können, die zur Vorbereitung der Entscheidung über die Art der Heilbehandlung aus medizinischer Sicht notwendig sind, auch die Maßnahmen der Erstversorgung, die aus medizinischen Gründen sofort notwendig sind, um den Patienten während dieses Prozesses vor einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu bewahren, und er wird hier regelmäßig einen Ermessensspielraum im Fachlichen haben.</em></p>



<p><strong><em>Das bedeutet aber nicht, dass der Zeitpunkt dieser Entscheidung und die Beantwortung der Frage, welche Maßnahmen noch der Vorbereitung der Entscheidung dienen und/oder noch der Erstversorgung zuzurechnen sind, zur freien Disposition des Durchgangsarztes stehen</em></strong><em>. Dies und die damit verbundene Entscheidung, wann die Ausübung seines öffentlichen Amtes endet, stehen nicht in seinem Belieben. Die zu treffende und dann dokumentierte Entscheidung muss sich vertretbar an den Kategorien Erstversorgung (§ 9 Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger), allgemeine Heilbehandlung (§ 10 Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger) und besondere Heilbehandlung (§ 12 Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger) orientieren. <strong>Eine mögliche Indizwirkung des Durchgangsarztberichtes für die Beantwortung der Frage, welche Maßnahmen noch im Vorbereitungsstadium erfolgten, entfällt, wenn die Zuordnung zu den aufgezeigten Kategorien beliebig oder willkürlich erscheint</strong>.</em></p>



<p><em>Gemessen daran erscheint im Streitfall die Zuordnung der Operation (und ihrer Aufklärungen) zur Erstversorgung trotz der Entscheidung für eine besondere Heilbehandlung stationär nicht mehr vertretbar. <strong>Der Durchgangsarzt hat im Entscheidungsprozess für die Weichenstellung zur Art der Heilbehandlung offenkundig den Begriff der Erstversorgung verkannt und ihm Maßnahmen zugeordnet, die zu der besonderen Heilbehandlung gehören und die sich hier faktisch bereits als Vollzug einer zuvor konkludent getroffenen, aber nicht offengelegten Entscheidung für die besondere Heilbehandlung darstellen.</strong>“</em></p>



<p>[Herv. d. d. U.]</p>



<h2 class="wp-block-heading has-medium-font-size">Fazit und Ausblick</h2>



<p>Hiernach muss sich nun also das OLG München erneut mit der Sache (und den Einwendungen der Klägerin) befassen. Unsere Mandantin ist in keinem Fall für die behaupteten Behandlungsfehler passivlegitimiert.</p>



<p>Wir begrüßen diese Entscheidung ausdrücklich, da es eben nicht – wie das OLG München wohl annahm – ein Einzelfall ist, dass Gerichte den Begriff der Erstversorgung überspannen und hier auch Operationen (teilweise auch noch an späteren Tagen) der Haftungssphäre der Berufsgenossenschaft zuordnen möchten.</p>



<p>Damit dürfte nun ein bisschen mehr Klarheit in die Fälle gebracht worden sein, in welchen seit Ende 2016 nach wie vor Unklarheiten bei der Passivlegitimation für (behauptete) durchgangsärztliche Fehlbehandlungen bestehen.</p>



<p>Die Entscheidung ist über die Website des BGH <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;nr=138958&amp;pos=0&amp;anz=1">hier</a> abrufbar.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Keine Haftung der Berufsgenossenschaft außerhalb d-ärztlicher Erstversorgung</title>
		<link>https://busselaw.de/keine-haftung-der-berufsgenossenschaft-ausserhalb-d-aerztlicher-erstversorgung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Rebekka Schwabe]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 27 Aug 2024 05:47:59 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[„D-Arzt-Haftung“ des Unfallversicherungsträgers]]></category>
		<category><![CDATA[D-Arzt-Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Passivlegitimation]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Für unsere Mandantin, eine beklagte Berufsgenossenschaft, erreichten wir eine Klagerücknahme durch den Kläger, nachdem festgestellt wurde, dass die durchgangsärztliche Erstversorgung fehlerfrei war. Der Prozess wird nun allein gegen die übrigen Beklagten auf Grund Fehlervorwürfen in der Folgebehandlung fortgeführt. Der Kläger erlitt am <br /><a href="https://busselaw.de/keine-haftung-der-berufsgenossenschaft-ausserhalb-d-aerztlicher-erstversorgung/" class="more-link btn btn-primary">Mehr</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Für unsere Mandantin, eine beklagte Berufsgenossenschaft, erreichten wir eine Klagerücknahme durch den Kläger, nachdem festgestellt wurde, dass die durchgangsärztliche Erstversorgung fehlerfrei war. Der Prozess wird nun allein gegen die übrigen Beklagten auf Grund Fehlervorwürfen in der Folgebehandlung fortgeführt.</p>



<p>Der Kläger erlitt am 19.01.2023 einen Arbeitsunfall, bei welchem er sich bei der Arbeit an einem Tor den rechten Zeigefinger einquetschte. Zunächst arbeitete der Kläger weiter und suchte am Unfalltag keinen Arzt auf. Erst am 20.01.2023 erschien der Kläger aufgrund persistierender Schmerzen im rechten Zeigefinger in der durchgangsärztlichen Sprechstunde. Aufgrund der Anamnese und der klinischen Untersuchung wurde die Diagnose einer Quetschung des rechten Zeigefingers gestellt und als Art der Heilbehandlung die allgemeine Heilbehandlung durch den Durchgangsarzt selbst angeordnet. Am Morgen des 21.01.2024 stellte sich der Kläger, aufgrund starker Schmerzen und zunehmender Beschwerden erneut im Krankenhaus vor. Im Aufnahmebefund wurde eine Phlegmone im Oberarm und in der Hand beschrieben. Der Kläger wurde daher in die besondere Heilbehandlung überführt. Es folgten eine Blutkontrolle sowie die Verordnung einer Antibiose. Dennoch verschlechterte sich der Zustand des Klägers zunehmend, weshalb gegen 22 Uhr die Indikation zur Operation gesehen wurde. Es erfolgte die operative Versorgung in Form von Debridement und die Eröffnung der Weichteile mit Spülung und Drainage. Es erfolgte eine weitere operative Revision sowie die Verlegung aufgrund Einordnung als schwere Verletzung im Sinne des Verletztenartenverfahrens. Dort wurde der Patient am 25.01.2023 nochmals operiert, da eine Verbesserung der Durchblutung nicht erfolgte und das Fingerend- und Fingermittelglied wurden amputiert.</p>



<p>Der Kläger war der Auffassung, dem behandelnden Durchgangsarzt sei im Rahmen der Erstversorgung am 20.01.2023 ein Diagnosefehler bzw. Therapiewahlfehler unterlaufen. Auch erhob er Fehlervorwürfe in der Folgebehandlung.</p>



<p>Wir legten ausführlich dar, dass ein Behandlungsfehler in der Erstversorgung nicht vorlag und bei richtiger Auslegung des Urteils des BGH vom 29.11.2016, Az.: VI ZR 208/15 die Berufsgenossenschaft nur für die durchgangsärztliche Erstversorgung, nicht für die weitere Folgebehandlung passivlegitimiert ist. </p>



<p>Ein eingeholtes Sachverständigengutachten konnte den Vorwurf eines Behandlungsfehlers in der Erstversorgung jedoch nicht bestätigen. Vor dem Hintergrund, dass das Gericht unserer Auffassung folgte, dass die Berufsgenossenschaft für etwaige Behandlungsfehler in der Folgebehandlung jedoch nicht passivlegitimiert ist, erreichten wir eine Klagerücknahme gegenüber der Berufsgenossenschaft.</p>
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		<title>Keine Haftung der Berufsgenossenschaft für behauptete Behandlungsfehler bei der Versorgung unfallfremder Erkrankungen</title>
		<link>https://busselaw.de/keine-haftung-der-berufsgenossenschaft-fuer-behauptete-behandlungsfehler-bei-der-versorgung-unfallfremder-erkrankungen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefanie Meierhold]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 08 Aug 2024 11:07:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[„D-Arzt-Haftung“ des Unfallversicherungsträgers]]></category>
		<category><![CDATA[Passivlegitimation]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Nach den beiden BGH-Entscheidungen im Jahr 2016 zur Passivlegitimation der Berufsgenossenschaften für Behandlungsfehler des Durchgangsarztes stellen sich nicht weniger, sondern mehr Probleme bei der Frage, wer denn nun der richtige Anspruchsgegner ist. Das Landgericht Zweibrücken folgte in seinem Urteil vom 24.11.2017, Az.: <br /><a href="https://busselaw.de/keine-haftung-der-berufsgenossenschaft-fuer-behauptete-behandlungsfehler-bei-der-versorgung-unfallfremder-erkrankungen/" class="more-link btn btn-primary">Mehr</a></p>
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<p>Nach den beiden BGH-Entscheidungen im Jahr 2016 zur Passivlegitimation der Berufsgenossenschaften für Behandlungsfehler des Durchgangsarztes stellen sich nicht weniger, sondern mehr Probleme bei der Frage, wer denn nun der richtige Anspruchsgegner ist.</p>



<p>Das Landgericht Zweibrücken folgte in seinem Urteil vom 24.11.2017, Az.: 2 O 153/15, unserer Auffassung, dass eine Berufsgenossenschaft jedenfalls dann nicht für (behauptete) Behandlungsfehler im Rahmen einer durchgangsärztlichen Erstversorgung haftet, wenn sich die Behauptungen auf Beeinträchtigungen beziehen, die gar nicht mit dem ursprünglichen Arbeitsunfall in Zusammenhang stehen.</p>



<p>Der dortige Kläger erlitt am 07.02.2013 während seiner Berufstätigkeit ein Unfall, dessen Hergang allerdings im Einzelnen streitig war. Letztendlich stellte er sich am 08.02.2013 bei einem Durchgangsarzt vor. Der Arzt stellte nach entsprechender Untersuchung und Befundung die Verdachtsdiagnose „Verdacht auf Abriss der langen Bizepssehne rechts“ und ordnete die allgemeine Heilbehandlung an. Wenig später begab sich der Kläger am gleichen Tag in den Notfallambulanz eines Krankenhauses, wo er in der dortigen durchgangsärztlichen Sprechstunde behandelt wurde. Dort wurde der Kläger geröntgt und es wurde die Diagnose „Distorsion des rechten Schultergelenks“ gestellt. Eine Wiedervorstellung sollte eine Woche später erfolgen. Am 11.02.2013 wiederum stellte sich der Kläger beim zuerst aufgesuchten Durchgangsarzt erneut vor, der eine MRT-Untersuchung veranlasste. Bei dieser ergaben sich erhebliche unfallunabhängige, degenerative Veränderungen. Bei einem weiteren MRT 18 Tage nach dem Unfall, welches dann unter Kontrastmittelgabe stattfand, wurde sodann eine Ruptur der langen Bizepssehne und eine Verletzung des Bizepssehnenankers festgestellt. Es schloss sich der weitere Heilverlauf an.</p>



<p>In einem sozialgerichtlichen Verfahren wurde festgestellt, dass die aufgefundenen Beeinträchtigungen nicht Folge des Arbeitsunfalls vom 07.02.2013 waren. Nun war der Kläger der Ansicht, dass den Durchgangsärzten bei der Behandlung seiner Verletzung zahlreiche Behandlungsfehler, insbesondere in der durchgangsärztlichen Erstversorgung, unterlaufen seien. Hierfür sei die für ihn zuständige Berufsgenossenschaft passivlegitimiert, weswegen er gegen diese Klage erhob.</p>



<p>Das Landgericht Zweibrücken wies die Klage ab.</p>



<p>Es führte hierzu aus, dass mit der rechtskräftigen Entscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren feststehe, dass die streitgegenständlichen Beeinträchtigungen in keinem Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall vom 07.02.2013 stehen, für welchen die beklagte Berufsgenossenschaft grundsätzlich sozialrechtlich leistungspflichtig war. Wenn aber eben dieser Arbeitsunfall nicht Ursache für eine Verletzung ist, so kann die Entdeckung einer degenerativ verursachten Erkrankung nicht Gegenstand der Amtshandlung des Durchgangsarztes gewesen sein. Eine Amtshandlung könne sich nur auf die durch den Arbeitsunfall verursachten Folgen beziehen.</p>



<p>Die beklagte Berufsgenossenschaft war daher nicht passivlegitimiert für die behaupteten Ansprüche des Klägers, sodass die Klage ohne weitere Beweisaufnahme abweisungsreif war. Die Entscheidung des Landgerichts Zweibrücken vom 24 elften 2017, Az. 2 O 153 S 15 finden Sie <a href="https://busselaw.de/wp-content/uploads/2024/08/LG-Nuernberg-Fuerth-Beschluss-vom-10.01.2023-AZ-4-O-5216_22.pdf" target="_blank" rel="noopener" title="">hier.</a></p>
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		<title>Klageabweisung auf Grund fehlender Passivlegitimation der Berufsgenossenschaft</title>
		<link>https://busselaw.de/klageabweisung-auf-grund-fehlender-passivlegitimation-der-berufsgenossenschaft/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefanie Meierhold]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 08 Aug 2024 10:12:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[„D-Arzt-Haftung“ des Unfallversicherungsträgers]]></category>
		<category><![CDATA[Passivlegitimation]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Im nachfolgend geschilderten von uns geführten Prozess ging es einmal wieder um die Frage der Passivlegitimation. Ein Kläger war der Auffassung, dass eine Berufsgenossenschaft auch für Behandlungsfehler außerhalb der durchgangsärztlichen Erstversorgung, nämlich für Fehler im Rahmen der besonderen Heilbehandlung nach der operativen <br /><a href="https://busselaw.de/klageabweisung-auf-grund-fehlender-passivlegitimation-der-berufsgenossenschaft/" class="more-link btn btn-primary">Mehr</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Im nachfolgend geschilderten von uns geführten Prozess ging es einmal wieder um die Frage der Passivlegitimation. Ein Kläger war der Auffassung, dass eine Berufsgenossenschaft auch für Behandlungsfehler außerhalb der durchgangsärztlichen Erstversorgung, nämlich für Fehler im Rahmen der besonderen Heilbehandlung nach der operativen Versorgung, hafte. Wir legten ausführlich dar, dass dies im Lichte des Urteils des BGH vom 10.03.2020, VI ZR 281/19, nicht richtig ist, sodass die Klage bereits auf Grund fehlender Passivlegitimation abzuweisen war.</p>



<p>Der Kläger erlitt am 17.06.2019 einen Arbeitsunfall, bei welchem er sich unter anderem an der rechten Schulter verletzte. Noch am Unfalltag stellte er sich in einer durchgangsärztlichen Sprechstunde vor. Nach Untersuchung des Klägers ordnete dieser Durchgangsarzt die allgemeine Heilbehandlung an. Am 24.06.2019 stellte sich der Kläger dann in der durchgangsärztlichen Sprechstunde eines anderen Durchgangsarztes vor. Nach erneuter umfangreicher Diagnostik wurde die allgemeine Heilbehandlung aufrechterhalten und von diesem Durchgangsarzt selbst übernommen. Der Durchgangsarzt ordnete ein MRT an, welches den Nachweis einer Rotatorenmanschettenruptur erbrachte, welche im weiteren Verlauf operativ versorgt wurde. Die versorgende Klinik&nbsp; ordnete dann Physiotherapiemaßnahmen an. Nach Entlassung des Klägers aus der Klinik erfolgte dann die ärztliche Nachbehandlung wieder bei dem Durchgangsarzt, der anschließend an die Verordnung der Krankengymnastik der Klinik eine weitere krankengymnastische Beübung und später eine erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP-Maßnahme)&nbsp; anordnete. Im weiteren Verlauf erbrachte eine erneute MRT-Diagnostik des rechten Schultergelenks den Nachweis einer Re-Ruptur der Rotatorenmanschette. Es erfolgte sodann eine erneute operative Versorgung. Es folgte der weitere Heilverlauf.</p>



<p>Der Kläger war nun unter anderem der Auffassung, der Durchgangsarzt habe zu früh nach der ersten operativen Versorgung der Ruptur Maßnahmen zur Verbesserung der Kraft und Ausdauer verordnet. Auf diesen zu frühe Rehabilitationsmaßnahmen sei die Re-Ruptur der Sehne zurückzuführen. Zudem behauptete der Kläger Aufklärungsversäumnisse.</p>



<p>Die klägerischen Vorwürfe bezogen sich damit eindeutig nur auf Behandlungen, welche im Rahmen der besonderen Heilbehandlung stattfanden. Gleichwohl war er der Auffassung, der Durchgangsarzt habe in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt, sodass die von uns vertretene Berufsgenossenschaft gemäß Art. 34 Satz 1 GG, § 839 BGB hafte.</p>



<p>Dieser Auffassung traten wir für unsere Mandantschaft selbstverständlich ausdrücklich entgegen, da der Durchgangsarzt vor dem Hintergrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit der Übernahme der konkreten Heilbehandlung ein eigenes, zivilrechtliches Behandlungsverhältnis mit dem Kläger begründet hat, im Rahmen dessen er für etwaige Behandlungsfehler selbst haftet.</p>



<p>Das Landgericht Berlin II bestätigte mit Urteil vom 13.02.2024, Az.: 13 O 202/22, unsere Auffassung. Das Urteil steht <a href="https://busselaw.de/wp-content/uploads/2024/08/LG-Berlin-Urteil-vom-13.02.2024-Az.-13-O-202.22.pdf" target="_blank" rel="noopener" title="">hier</a> zum Download für Sie bereit.</p>
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		<title>Fehlende Passivlegitimation im PKH-Verfahren</title>
		<link>https://busselaw.de/fehlende-passivlegitimation-im-pkh-verfahren/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefanie Meierhold]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 08 Aug 2024 09:17:45 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[„D-Arzt-Haftung“ des Unfallversicherungsträgers]]></category>
		<category><![CDATA[Passivlegitimation]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Auch viele Jahre nach den beiden BGH-Entscheidungen (Urteil vom 29.11.2016, Az.: VI ZR 208/15, und vom 20.12.2016, Az.: VI ZR 395/15) zur Passivlegitimation von Unfallversicherungsträgern für durchgangsärztliche Behandlungen beschäftigen immer wieder Rechtsstreitigkeiten die Gerichte, welche sich allein mit dieser Frage beschäftigen. Nachfolgend <br /><a href="https://busselaw.de/fehlende-passivlegitimation-im-pkh-verfahren/" class="more-link btn btn-primary">Mehr</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://busselaw.de/fehlende-passivlegitimation-im-pkh-verfahren/">Fehlende Passivlegitimation im PKH-Verfahren</a> erschien zuerst auf <a href="https://busselaw.de">BUSSE Rechtsanwälte</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Auch viele Jahre nach den beiden BGH-Entscheidungen (Urteil vom 29.11.2016, Az.: VI ZR 208/15, und vom 20.12.2016, Az.: VI ZR 395/15) zur Passivlegitimation von Unfallversicherungsträgern für durchgangsärztliche Behandlungen beschäftigen immer wieder Rechtsstreitigkeiten die Gerichte, welche sich allein mit dieser Frage beschäftigen. Nachfolgend dürfen wir über einen Fall berichten, in welchem bereits ein Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen wurde, da es an der Passivlegitimation der als Antragsgegnerin genannten Berufsgenossenschaft fehlte.</p>



<p>Der Antragssteller erlitt am 21.09.2020 einen Arbeitsunfall, bei welchem er sich unter anderem das rechte Knie verletzte. Zwei Tage später stellte sich der Antragssteller in einer durchgangsärztlichen Sprechstunde vor. Am Ende dieser Erstversorgung wurde die allgemeine Heilbehandlung angeordnet, welche vom behandelnden Durchgangsarzt selbst übernommen wurde. Im weiteren Verlauf wurde in einer Klinik eine Arthroskopie durchgeführt, wonach er erneut beim zuerst behandelnden Durchgangsarzt in Behandlung war. Der Antragsteller warf den Durchgangsärzten nunmehr vor, dass <em>„im Rahmen der Nachbehandlung“ </em>Beschwerden nicht weiter nachgegangen worden sei. Es hätte eine MRT-Untersuchung erfolgen müssen. Es müsse von mangelnder Sorgfalt <em>„im Rahmen der Nachbehandlung“ </em>ausgegangen werden. Durch <em>„die fehlerhafte Nachbehandlung“ </em>habe sich die Genesung des Antragstellers um mehrere Wochen verzögert.</p>



<p>Für unsere Mandantin, die Antragsgegnerin, legten wir im Rahmen des PKH-Verfahrens ausführlich dar, dass vor dem Hintergrund der insoweit eindeutigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere nach dem Urteil des BGH vom 10. März 2020 – VI ZR 281/19, eine Haftung der Berufsgenossenschaft für diese Vorwürfe nicht in Betracht kommt, da eine Berufsgenossenschaft für Behandlungsfehler in der Folgebehandlung nicht haftet.</p>



<p>Dies bestätigte das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Beschluss vom 10.01.2023, Az.: 4 O 5216/22 und lehnte den Antrag auf Prozesskostenhilfe auf Grund fehlender Erfolgsaussichten einer Klage ab. Den Beschluss finden Sie <a href="https://busselaw.de/wp-content/uploads/2024/08/Beschluss-LG-Nuernberg-Fuerth-vom-10.01.2023-AZ-4-O-6216_22.pdf" target="_blank" rel="noopener" title="">hier</a>.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://busselaw.de/fehlende-passivlegitimation-im-pkh-verfahren/">Fehlende Passivlegitimation im PKH-Verfahren</a> erschien zuerst auf <a href="https://busselaw.de">BUSSE Rechtsanwälte</a>.</p>
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