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	<title>Rebekka Schwabe, Autor bei BUSSE Rechtsanwälte</title>
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	<description>Die Spezialisten für Sozialversicherungsregress und Amtshaftung</description>
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		<title>Räum- und Streupflicht bei Glätteunfällen: Beweislast und Anscheinsbeweis</title>
		<link>https://busselaw.de/raeum-und-streupflicht-bei-glaetteunfaellen-beweislast-und-anscheinsbeweis/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Rebekka Schwabe]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 05 Dec 2025 15:15:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sozialversicherungsregress]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 116 SGB X]]></category>
		<category><![CDATA[Anscheinsbeweis]]></category>
		<category><![CDATA[Beweislast]]></category>
		<category><![CDATA[gesetzliche Unfallversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Glätteunfall]]></category>
		<category><![CDATA[Kausalität]]></category>
		<category><![CDATA[Räum- und Streupflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrssicherungspflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Winterdienst]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Räum- und Streupflicht bei winterlicher Witterung – LG Mühlhausen zur Beweislast und zum Anscheinsbeweis bei Glätteunfällen Das Landgericht Mühlhausen hat mit Urteil vom 02.09.2025 – 3 O 423/23 – in einem von uns geführten Verfahren Recht gegeben und die beklagte Kommune zur <br /><a href="https://busselaw.de/raeum-und-streupflicht-bei-glaetteunfaellen-beweislast-und-anscheinsbeweis/" class="more-link btn btn-primary">Mehr</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<h3 class="wp-block-heading">Räum- und Streupflicht bei winterlicher Witterung – LG Mühlhausen zur Beweislast und zum Anscheinsbeweis bei Glätteunfällen</h3>



<p class="wp-block-paragraph">Das Landgericht Mühlhausen hat mit Urteil vom 02.09.2025 – 3 O 423/23 – in einem von uns geführten Verfahren Recht gegeben und die beklagte Kommune zur Erstattung der infolge eines Glätteunfalls entstandenen Aufwendungen sowie zum Ersatz weiterer unfallbedingter Aufwendungen verpflichtet.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Dem Rechtsstreit lag der Sturz einer Versicherten auf dem Parkplatz ihrer Arbeitgeberin zugrunde. Die beklagte Kommune hatte sich vertraglich verpflichtet, den Winterdienst auf dem Firmengelände werktags zwischen 06:00 Uhr und 06:45 Uhr durchzuführen. Als die Versicherte den Parkplatz gegen 07:10 Uhr auf dem Weg zu ihrem Arbeitsplatz überquerte, war dieser weder geräumt noch gestreut und wies eine geschlossene Schneedecke auf. Die Versicherte stürzte und erlitt eine Fraktur des rechten Sprunggelenks. Die gesetzliche Unfallversicherung nahm die Kommune daraufhin aus gemäß § 116 SGB X übergegangenem Recht in Anspruch.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Wann darf der Winterdienst wegen anhaltenden Niederschlags unterbleiben?</h3>



<p class="wp-block-paragraph">Die Beklagte behauptete, dass sie zum Unfallzeitpunkt überhaupt nicht zur Durchführung des Winterdienstes verpflichtet war. Zwar entfällt die grundsätzlich bestehende Räum- und Streupflicht, wenn entsprechende Maßnahmen wegen anhaltenden Schneefalls oder gefrierenden Niederschlags zwecklos wären, weil sich die Glätte alsbald erneut bilden würde. Das Landgericht verwies hierzu auf die Entscheidungen des OLG Celle vom 27.02.2004 – 9 U 220/03 – und des Thüringer Oberlandesgerichts vom 21.01.2009 – 4 U 341/08. Für das Vorliegen einer solchen Wetterlage ist allerdings die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Diesen Nachweis konnte die Beklagte nicht führen. Das Gericht hatte hierzu nicht nur Zeugen vernommen, sondern insbesondere ein meteorologisches Sachverständigengutachten eingeholt. Der Sachverständige wertete Messdaten umliegender Wetterstationen sowie Radarbilder aus und kam zu dem Ergebnis, dass der Niederschlag am Unfallort bereits zwischen etwa 06:00 Uhr und 06:15 Uhr geendet hatte. Zum Unfallzeitpunkt um 07:10 Uhr war es danach sehr wahrscheinlich niederschlagsfrei. Das Gericht folgte dem Gutachten uneingeschränkt. Die gegenteilige Aussage eines Mitarbeiters der Beklagten, wonach Eisregen eine Räumung erst gegen 11:00 Uhr zugelassen habe, sah es durch das Gutachten als widerlegt an.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Anscheinsbeweis für die Kausalität bei einem Glätteunfall</h3>



<p class="wp-block-paragraph">Von besonderer Bedeutung war daneben die Frage der Kausalität. Das Landgericht griff insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zurück. Danach spricht bei einem Sturz auf winterglatter Fläche der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass sich gerade die Gefahr verwirklicht hat, deren Eintritt die Räum- und Streupflicht verhindern soll (BGH, Urteil vom 04.10.1983 – VI ZR 98/82). Im konkreten Fall waren weder Anhaltspunkte dafür ersichtlich noch von der Beklagten vorgetragen worden, dass die Versicherte auch bei ordnungsgemäßer Durchführung des Winterdienstes gestürzt wäre.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Die Entscheidung zeigt damit vor allem die Bedeutung einer sorgfältigen Beweisführung bei winterlichen Glätteunfällen. Beruft sich der Verkehrssicherungspflichtige darauf, dass eine rechtzeitige Räumung oder Streuung witterungsbedingt nicht möglich oder zwecklos gewesen sei, muss diese Entlastung im Prozess bewiesen werden. Gelingt dieser Nachweis – wie hier nach umfassender Beweisaufnahme und Einholung eines meteorologischen Sachverständigengutachtens – nicht, kann sich der Verkehrssicherungspflichtige auf die behaupteten außergewöhnlichen Witterungsverhältnisse nicht mit Erfolg berufen.</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Das Urteil des LG Mühlhausen vom 02.09.2025 – 3 O 423/23 &#8211; steht <a href="https://busselaw.de/wp-content/uploads/2026/10/LG-Muehlhausen-Urteil-vom-02.09.2025-3-O-423.23-Kopie-3.pdf">hier zum Download</a> zur Verfügung.</p>
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		<title>Keine Haftung der Berufsgenossenschaft außerhalb d-ärztlicher Erstversorgung</title>
		<link>https://busselaw.de/keine-haftung-der-berufsgenossenschaft-ausserhalb-d-aerztlicher-erstversorgung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Rebekka Schwabe]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 27 Aug 2024 05:47:59 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[„D-Arzt-Haftung“ des Unfallversicherungsträgers]]></category>
		<category><![CDATA[D-Arzt-Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Passivlegitimation]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Für unsere Mandantin, eine beklagte Berufsgenossenschaft, erreichten wir eine Klagerücknahme durch den Kläger, nachdem festgestellt wurde, dass die durchgangsärztliche Erstversorgung fehlerfrei war. Der Prozess wird nun allein gegen die übrigen Beklagten auf Grund Fehlervorwürfen in der Folgebehandlung fortgeführt. Der Kläger erlitt am <br /><a href="https://busselaw.de/keine-haftung-der-berufsgenossenschaft-ausserhalb-d-aerztlicher-erstversorgung/" class="more-link btn btn-primary">Mehr</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Für unsere Mandantin, eine beklagte Berufsgenossenschaft, erreichten wir eine Klagerücknahme durch den Kläger, nachdem festgestellt wurde, dass die durchgangsärztliche Erstversorgung fehlerfrei war. Der Prozess wird nun allein gegen die übrigen Beklagten auf Grund Fehlervorwürfen in der Folgebehandlung fortgeführt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der Kläger erlitt am 19.01.2023 einen Arbeitsunfall, bei welchem er sich bei der Arbeit an einem Tor den rechten Zeigefinger einquetschte. Zunächst arbeitete der Kläger weiter und suchte am Unfalltag keinen Arzt auf. Erst am 20.01.2023 erschien der Kläger aufgrund persistierender Schmerzen im rechten Zeigefinger in der durchgangsärztlichen Sprechstunde. Aufgrund der Anamnese und der klinischen Untersuchung wurde die Diagnose einer Quetschung des rechten Zeigefingers gestellt und als Art der Heilbehandlung die allgemeine Heilbehandlung durch den Durchgangsarzt selbst angeordnet. Am Morgen des 21.01.2024 stellte sich der Kläger, aufgrund starker Schmerzen und zunehmender Beschwerden erneut im Krankenhaus vor. Im Aufnahmebefund wurde eine Phlegmone im Oberarm und in der Hand beschrieben. Der Kläger wurde daher in die besondere Heilbehandlung überführt. Es folgten eine Blutkontrolle sowie die Verordnung einer Antibiose. Dennoch verschlechterte sich der Zustand des Klägers zunehmend, weshalb gegen 22 Uhr die Indikation zur Operation gesehen wurde. Es erfolgte die operative Versorgung in Form von Debridement und die Eröffnung der Weichteile mit Spülung und Drainage. Es erfolgte eine weitere operative Revision sowie die Verlegung aufgrund Einordnung als schwere Verletzung im Sinne des Verletztenartenverfahrens. Dort wurde der Patient am 25.01.2023 nochmals operiert, da eine Verbesserung der Durchblutung nicht erfolgte und das Fingerend- und Fingermittelglied wurden amputiert.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der Kläger war der Auffassung, dem behandelnden Durchgangsarzt sei im Rahmen der Erstversorgung am 20.01.2023 ein Diagnosefehler bzw. Therapiewahlfehler unterlaufen. Auch erhob er Fehlervorwürfe in der Folgebehandlung.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Wir legten ausführlich dar, dass ein Behandlungsfehler in der Erstversorgung nicht vorlag und bei richtiger Auslegung des Urteils des BGH vom 29.11.2016, Az.: VI ZR 208/15 die Berufsgenossenschaft nur für die durchgangsärztliche Erstversorgung, nicht für die weitere Folgebehandlung passivlegitimiert ist. </p>



<p class="wp-block-paragraph">Ein eingeholtes Sachverständigengutachten konnte den Vorwurf eines Behandlungsfehlers in der Erstversorgung jedoch nicht bestätigen. Vor dem Hintergrund, dass das Gericht unserer Auffassung folgte, dass die Berufsgenossenschaft für etwaige Behandlungsfehler in der Folgebehandlung jedoch nicht passivlegitimiert ist, erreichten wir eine Klagerücknahme gegenüber der Berufsgenossenschaft.</p>
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