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	<title>Verkehrsunfall Archive - BUSSE Rechtsanwälte</title>
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	<description>Die Spezialisten für Sozialversicherungsregress und Amtshaftung</description>
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	<title>Verkehrsunfall Archive - BUSSE Rechtsanwälte</title>
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		<title>Kfz-Haftpflichtversicherung kann keine erneute vollständige Darlegung langjähriger Ansprüche verlangen und &#8222;schadenminderndes Mitverschulden&#8220;</title>
		<link>https://busselaw.de/kfz-haftpflichtversicherung-kann-keine-erneute-vollstaendige-darlegung-langjaehriger-ansprueche-verlangen-und-schadenminderndes-mitverschulden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dr. Jerom Konradi]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 11 Feb 2025 09:18:52 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sozialversicherungsregress]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 116 SGB X]]></category>
		<category><![CDATA[Darlegungslast]]></category>
		<category><![CDATA[Mitverschulden]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Landgericht München I hat in einem fallübergreifend relevanten Urteil die volle Haftung einer Kfz-Versicherung hinsichtlich des Personenschadens nach einem Verkehrsunfall festgestellt. Unsere Kanzlei konnte für die klagende Berufsgenossenschaft einen umfassenden Erfolg erzielen. Sachverhalt: Die Klägerin, eine Berufsgenossenschaft, machte Ansprüche geltend, die <br /><a href="https://busselaw.de/kfz-haftpflichtversicherung-kann-keine-erneute-vollstaendige-darlegung-langjaehriger-ansprueche-verlangen-und-schadenminderndes-mitverschulden/" class="more-link btn btn-primary">Mehr</a></p>
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<p>Das Landgericht München I hat in einem fallübergreifend relevanten Urteil die volle Haftung einer Kfz-Versicherung hinsichtlich des Personenschadens nach einem Verkehrsunfall festgestellt. Unsere Kanzlei konnte für die klagende Berufsgenossenschaft einen umfassenden Erfolg erzielen.</p>



<p class="has-medium-font-size"><strong>Sachverhalt:</strong></p>



<p>Die Klägerin, eine Berufsgenossenschaft, machte Ansprüche geltend, die ihr nach § 116 SGB X aus einem Verkehrsunfall im Jahr 2002 übergegangen waren. Bei dem Unfall wurde der Versicherungsnehmer der Klägerin schwer verletzt, als ein Vorfahrtsverstoß des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs zu einer Kollision führte. Der Geschädigte erlitt unter anderem ein Schädelhirntrauma und wurde dauerhaft arbeits- und erwerbsunfähig. Über 17 Jahre regulierte die Beklagte die unfallbedingten Schäden vollständig, stellte jedoch 2019 die Zahlungen ein, bestritt eine 100%ige Haftung, rechnete mit einer angeblichen Überzahlung aus der Vergangenheit auf und verlangte von der Klägerin den Nachweis der Unfallbedingtheit von Aufwendungen zugunsten des Geschädigten, die sich seit Jahren nicht verändert hatten (Dauerschaden).</p>



<p class="has-medium-font-size"><strong>Rechtliche Würdigung:</strong></p>



<p>Das Gericht entschied, dass die Klage der Berufsgenossenschaft in vollem Umfang begründet sei. Die Beklagte als Kfz-Versicherer habe der Klägerin sämtliche auf diese nach § 116 SGB X übergegangenen unfallbedingten Ansprüche zu ersetzen, so wie mit der Klage und den entsprechenden Klageerweiterungen geltend gemacht.</p>



<p>Das Gericht stellte klar, dass die Beklagte für die Ansprüche der Klägerin uneingeschränkt, mithin mit einer Haftungsquote von 100 %, haftet. Der vom Versicherungsnehmer der Beklagten begangene Vorfahrtsverstoß wurde als unfallursächlich angesehen, während ein von der Beklagten behauptetes Mitverschulden des Geschädigten – insbesondere überhöhte Geschwindigkeit, technische Mängel am Fahrzeug und das Nichttragen eines Sicherheitsgurts – nicht bewiesen werden konnte. Der gerichtliche Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass weder die Geschwindigkeit noch die Fahrzeugmängel den Unfall wesentlich mitverursacht hätten. Zudem sei das Nichttragen des Gurts seitens des Geschädigten nicht schadensverschärfend gewesen, da dies dem Geschädigten möglicherweise das Leben gerettet habe.</p>



<p>Das Gericht bestätigte, dass die Klägerin ihrer Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der unfallbedingten Aufwendungen genügt hat. Die Beklagte hatte eingewandt, dass die Klägerin ihre Leistungen – insbesondere im Bereich von Heilbehandlungskosten und Sachkosten – nicht ausreichend substantiiert habe. Das Gericht wies diesen Einwand mit Nachdruck zurück: Aufgrund der langjährigen vollständigen Regulierungspraxis der Beklagten sei es für die Beklagte ausgeschlossen, die Erforderlichkeit der Aufwendungen pauschal zu bestreiten. Es wurde hervorgehoben, dass der Beklagten der Umfang der Verletzungen und die durchgeführten Behandlungsmaßnahmen aus der bisherigen Abwicklung hinreichend bekannt waren.</p>



<p>Das Gericht stellte klar, dass in Fällen wie diesem von der Klägerin eine vollständige erneute Darlegung bereits anerkannter und langjährig regulierter Schadenspositionen nicht verlangt werden kann, wenn keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Veränderung des Sachverhalts vorliegen. Die Beklagte handele treuwidrig, wenn sie nun plötzlich eine Mitverantwortung des Geschädigten behauptet. Einer sachverständigen Beweiserhebung bedürfe es nicht. Auch für eine überholende Kausalität, für die Beklagte beweispflichtig ist, fehle es an einer substantiierten Darlegung der Beklagten.</p>



<p class="has-medium-font-size"><strong>Ergebnis:</strong></p>



<p>Die Beklagte wurde zur vollständigen Zahlung des kompletten aufgelaufenen eingeklagten Rückstands nebst Zinsen und zur vollständigen Erstattung aller zukünftigen unfallbedingten Aufwendungen verurteilt. Ein Mitverschuldenseinwand wurde vollständig zurückgewiesen. Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass keine Rückforderungsansprüche der Beklagten gegen die Klägerin bestehen.</p>



<p>Das <strong>Urteil des Landgericht München I vom 18.10.2024, Az. 17 O 15314/21</strong> finden Sie <a href="https://busselaw.de/wp-content/uploads/2025/02/LG-Muenchen-I-Urteil-vom-18.10.2024-AZ.-17-O-15314.21-2.pdf">hier zum Download</a>.</p>



<p></p>
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		<title>§ 110 SGB VII – Haftung wegen grober Fahrlässigkeit im Straßenverkehr</title>
		<link>https://busselaw.de/%c2%a7-110-sgb-haftung-wegen-grober-fahrlaessigkeit-im-strassenverkehr/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dr. Jerom Konradi]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 08 Jun 2022 15:44:54 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sozialversicherungsregress]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 110 SGB VII]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[Grobe Fahrlässigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Nachweis einer Haftung von Schädigern gemäß §§ 110, 111 SGB VII ist nie einfach. Besonders schwer ist aber der Nachweis einer solchen Haftung im Straßenverkehr. Denn oftmals sind die Opfer tot oder so schwer verletzt, dass sie als Zeugen in einem <br /><a href="https://busselaw.de/%c2%a7-110-sgb-haftung-wegen-grober-fahrlaessigkeit-im-strassenverkehr/" class="more-link btn btn-primary">Mehr</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Der Nachweis einer Haftung von Schädigern gemäß §§ 110, 111 SGB VII ist nie einfach. Besonders schwer ist aber der Nachweis einer solchen Haftung im Straßenverkehr. Denn oftmals sind die Opfer tot oder so schwer verletzt, dass sie als Zeugen in einem Zivilprozess kein erfolgversprechendes Beweismittel darstellen. Sind dann noch – wie regelmäßig – die übrigen Tatsachen zum Unfallgeschehen streitig, besteht eine hohe Gefahr, dass die vorhandenen Anknüpfungstatsachen für einen Nachweis einer groben Fahrlässigkeit eines Schädigers nicht ausreichen, den Nachweis einer Haftung gem. § 110 SGB VII zu führen.</p>



<p>Im konkreten Fall ist der Nachweis allerdings zu Recht gelungen – das klagestattgebende Urteil des LG Heidelberg vom 01.06.2022 finden Sie <a href="https://busselaw.de/wp-content/uploads/2022/06/Urteil_vom_01.06.22-geschwaerzt.pdf">hier.</a></p>



<p>Dr. Jerom Konradi</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://busselaw.de/%c2%a7-110-sgb-haftung-wegen-grober-fahrlaessigkeit-im-strassenverkehr/">§ 110 SGB VII – Haftung wegen grober Fahrlässigkeit im Straßenverkehr</a> erschien zuerst auf <a href="https://busselaw.de">BUSSE Rechtsanwälte</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Keine starre Obergrenze der Pflegekosten bei Schwerst- Verletzten</title>
		<link>https://busselaw.de/keine-starre-obergrenze-der-pflegekosten-bei-schwerst-verletzten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dr. Jerom Konradi]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 23 Mar 2019 20:09:56 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sozialversicherungsregress]]></category>
		<category><![CDATA[§ 116 SGB X]]></category>
		<category><![CDATA[Pflegekosten]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28.08.2018, VI ZR 518/16 entschieden, dass es keine starre Obergrenze der Pflegekosten bei Schwerst-Schädel-Hirn-Verletzten gibt und eine pauschale Begrenzung auf das Doppelte der Pflegeheimkosten durch den Schädiger nicht gerechtfertigt ist. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: <br /><a href="https://busselaw.de/keine-starre-obergrenze-der-pflegekosten-bei-schwerst-verletzten/" class="more-link btn btn-primary">Mehr</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Der Bundesgerichtshof hat mit <em>Urteil vom 28.08.2018, VI ZR 518/16 </em>entschieden, dass es keine starre Obergrenze der Pflegekosten bei Schwerst-Schädel-Hirn-Verletzten gibt und eine pauschale Begrenzung auf das Doppelte der Pflegeheimkosten durch den Schädiger nicht gerechtfertigt ist.</p>



<p>Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:</p>



<p>Eine 1982 geborene Versicherte wurde 2003 bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt. Sie erlitt bei dem Unfall ein Schädelhirntrauma dritten Grades. Als Folge der Verletzungen bestehen ein hirnorganisches Psychosyndrom mit Verwirrtheit, aggressiven Verhaltenstendenzen und kognitiven Störungen etc. Infolge der Schädigung der Hirnsubstanz ist es bei der Geschädigten zu Wesensveränderungen, Aufmerksamkeitsstörungen, Antriebsarmut sowie einer Unfähigkeit, komplexe kognitive Situationen adäquat zu erfassen und zu bewältigen, gekommen. Aufgrund der bestehenden Beschwerden ist sie nicht in der Lage, ein eigenständiges Leben zu führen, sondern bedarf der Pflege und Betreuung durch Dritte. Obwohl die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers die volle Einstandspflicht dem Grunde nach anerkannt hat, wendet sie sich gegen die Höhe der Forderungen der Geschädigten zum Ausgleich des Bedarfs der Pflege und Betreuung.</p>



<p>Haftpflichtversicherer von Unfallverursachern wenden regelmäßig ein, dass sie allenfalls zur Erstattung der hypothetischen Pflegeheimkosten oder des Doppelten der Pflegeheimkosten verpflichtet wären, aber nicht zu höheren Kosten, die durchaus auch 15.000 bis 30.000 € pro Monat betragen können.</p>



<p>Der BGH ist einem solchen Ansinnen von Haftpflichtversicherern mit seinem Urteil erneut entgegengetreten:  </p>



<p>Weil die Geschädigte in die Situation, in der sie sich befindet, unfreiwillig durch ein Schädigerverhalten hineingeraten sei, habe sie grundsätzlich ein Recht auf Fortsetzung ihres früheren Lebens. Deswegen verbietet sich in solchen Fällen die Festlegung einer starren Obergrenze derart, dass höchstens der Höchstbetrag einer vollstationären Pflege oder das Doppelte eines solchen Betrags für die häusliche Pflege zu erstatten sei.  </p>



<p>Ein Schwerstgeschädigter müsse es grundsätzlich nicht erdulden, in ein Heim „abgeschoben&#8220; zu werden. Denn wenn zum Ausgleich der Pflegebedürftigkeit verschiedene Möglichkeiten mit unterschiedlichem Kostenaufwand in Betracht kommen (z.B. Einstellung einer Pflegekraft, Unterbringung in einem Pflegeheim oder Versorgung durch einen Familienangehörigen), so bestimmt sich die Höhe des Anspruchs des Geschädigten danach, welcher Bedarf in der von ihm in zumutbarer Weise gewählten Lebensgestaltung tatsächlich anfällt.</p>



<p>Ein Schwerstgeschädigter kann, wenn er dies will, in die ihm vertrauten früheren Lebensumstände zurückgeführt werden. Er muss sich grundsätzlich selbst dann nicht auf die Möglichkeit der Pflege in einer stationären Einrichtung verweisen lassen, wenn dies kostengünstiger wäre. Ausschließlich in extremen Ausnahmefällen gilt etwas anderes. Nur wenn die häusliche Pflege mit unverhältnismäßigen, für den Schädiger auch unter Berücksichtigung der Belange des Geschädigten nach Treu und Glauben nicht zumutbaren Aufwendungen verbunden ist, muss der Schädiger diese nicht ersetzen. Davon darf allerdings erst dann ausgegangen werden, wenn die Kosten der häuslichen Pflege in keinem vertretbaren Verhältnis mehr zu der Qualität der Versorgung des Geschädigten stehen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://busselaw.de/keine-starre-obergrenze-der-pflegekosten-bei-schwerst-verletzten/">Keine starre Obergrenze der Pflegekosten bei Schwerst- Verletzten</a> erschien zuerst auf <a href="https://busselaw.de">BUSSE Rechtsanwälte</a>.</p>
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