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	<title>Verjährungseinredeverzicht Archive - BUSSE Rechtsanwälte</title>
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	<description>Die Spezialisten für Sozialversicherungsregress und Amtshaftung</description>
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	<title>Verjährungseinredeverzicht Archive - BUSSE Rechtsanwälte</title>
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		<title>Wiederholter Verjährungseinredeverzicht als Verlängerung des ursprünglichen Verzichts</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Verena M. Müller]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 28 Mar 2019 13:59:25 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sozialversicherungsregress]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 116 SGB X]]></category>
		<category><![CDATA[Verjährungseinredeverzicht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wir erreichten vor dem Oberlandesgericht Stuttgart folgende Entscheidung: Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in seinem Urteil vom 21.06.2018 – 13 U 18/18 entschieden, dass ein Verjährungseinredeverzicht im Lichte einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung zu betrachten ist und ein wiederholt erklärter Verzicht <br /><a href="https://busselaw.de/wiederholter-verjahrungseinredeverzicht-als-verlangerung-des-ursprunglichen-verzichts/" class="more-link btn btn-primary">Mehr</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Wir erreichten vor dem
Oberlandesgericht Stuttgart folgende Entscheidung: Das Oberlandesgericht
Stuttgart hat in seinem Urteil vom 21.06.2018 – 13 U 18/18 entschieden, dass
ein Verjährungseinredeverzicht im Lichte einer nach beiden Seiten hin
interessengerechten Auslegung zu betrachten ist und ein wiederholt erklärter
Verzicht bezüglich desselben Anspruches in der Regel als Verlängerung des
ursprünglichen Verzichtes zu verstehen ist.</p>



<p>Der Entscheidung lag folgender
Sachverhalt zugrunde:</p>



<p>Die Klägerin als gesetzliche
Unfallversicherungsträgerin hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch
aus übergegangenem Recht aufgrund eines Verkehrsunfalls ihres Versicherten aus
dem Jahre 1986 (§ 116 SGB X i.V.m. §§ 7, 10 StVG, § 3 Nr. 1 PflVG a.F.). Die
Beklagte regulierte die Forderungen der Klägerin (bzw. deren Rechtsvorgängerin)
zuletzt mit einer Zahlung am 27.06.1989. Da die Rechtsvorgängerin der Klägerin
über diesen Zeitpunkt hinaus zunächst keine Aufwendungen mehr hatte, bat sie
die Beklagte erstmals mit Schreiben vom 16.01.1992, auf die Einrede der
Verjährung zu verzichten. Dieser Bitte kam die Beklagte mit Schreiben vom
30.01.1992 mit einem uneingeschränkten Verzicht nach. In der Folgezeit wurden
wiederholt Verjährungseinredeverzichte von der Beklagten eingeholt, zuletzt bis
zum 31.12.2010.</p>



<p>Mit Schreiben vom 15.06.2010 bat
nunmehr die Klägerin die Beklagte, <em>„weiterhin
langfristig auf die Einrede der Verjährung zu verzichten“</em>. Hierauf
antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 19.08.2010 und erklärte unter
Bezugnahme auf das Schreiben der Klägerin vom 15.06.2010, <em>„bis zum 31.12.2013 auf die Einrede der Verjährung hinsichtlich
künftiger Ansprüche zu verzichten, sofern bislang Verjährung noch nicht
eingetreten ist“</em>. Da der Klägerin in der Folgezeit wiederum keine weiteren
Aufwendungen entstanden, bat sie die Beklagte mit Schreiben vom 28.06.2013
erneut, <em>„weiterhin langfristig auf die
Einrede der Verjährung zu verzichten“</em>. Auch hierauf antwortete die Beklagte
mit Schreiben vom 03.07.2013 unter Bezugnahme auf das klägerische Schreiben vom
28.06.2013, <em>„bis zum 31.12.2016 auf die
Einrede der Verjährung hinsichtlich künftiger Ansprüche zu verzichten, sofern
bislang Verjährung noch nicht eingetreten ist“</em>.</p>



<p>Als der Klägerin im Jahre 2014
wieder Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen aus dem Jahre 1986
entstanden, machte sie diese bei der Beklagten geltend. Es folgten Diskussionen
zwischen den Parteien darüber, ob die Aufwendungen der Klägerin tatsächlich
unfallbedingt seien oder nicht. Die Klägerin erbrachte diesbezüglich wiederholt
Nachweise, zuletzt im Jahre 2015. Mit Schreiben vom 29.06.2015 teilte die
Beklagte dann überraschend mit, dass sie von der Verjährung sämtlicher
klägerischer Ansprüche ausgehe. Begründet wurde dies damit, dass die
Verjährungseinredeverzichte vom 19.08.2010 und vom 03.07.2013 jeweils unter der
Bedingung erklärt worden seien, dass Verjährung noch nicht eingetreten ist. Da
ein Verjährungseinredeverzicht aber bekanntlich keinen Einfluss auf den Ablauf
der Verjährungsfrist habe, sei Verjährung bereits im Jahre 1995 eingetreten.</p>



<p>Das Oberlandesgericht Stuttgart
ist dieser Auffassung entschieden entgegengetreten:</p>



<p>Entscheidend für die Frage,
welchen Sinngehalt ein Verjährungseinredeverzicht hat, ist die verobjektivierte
Sicht des Empfängers. Im vorliegenden Fall maßgeblich war, wie die Erklärungen
der Beklagten vom 19.08.2010 und 03.07.2013 im Lichte der vorausgegangenen
Anfragen der Klägerin vom 15.06.2010 und 28.06.2013 nach ihrem Wortlaut, der
Systematik, dem (mutmaßlichen) Willen ihres Verfassers und der Teleologie aus
der Sicht eines verobjektivierten Empfängers in der Situation der Klägerin (§§
133, 157 BGB) zu verstehen/auszulegen sind. Anhand dieser Kriterien entschied
das Oberlandesgericht Stuttgart, dass die Interessenslage beider Parteien
dahingehend bestehe, dass die Beklagte ihren ursprünglich erklärten
Verjährungseinredeverzicht verlängern und die Klägerin somit einer alsbaldigen
gerichtlichen Geltendmachung ihres Anspruchs entheben wollte. Das OLG Stuttgart
ging davon aus, dass die Beklagte ihren Erklärungen erst nachträglich einen
Sinn beilegen wollte, die keine der Parteien bei der Abgabe bedacht haben.</p>
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