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	<title>D-Arzt-Haftung Archive - BUSSE Rechtsanwälte</title>
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	<description>Die Spezialisten für Sozialversicherungsregress und Amtshaftung</description>
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	<title>D-Arzt-Haftung Archive - BUSSE Rechtsanwälte</title>
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		<title>Keine Passivlegitimation des Unfallversicherungsträgers für Sturz im Krankenhaus</title>
		<link>https://busselaw.de/keine-passivlegitimation-unfallversicherungstrager-sturz-im-krankenhaus/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefanie Meierhold]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 21 Oct 2024 09:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[„D-Arzt-Haftung“ des Unfallversicherungsträgers]]></category>
		<category><![CDATA[Arzthaftung]]></category>
		<category><![CDATA[D-Arzt-Haftung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Es ist zwischenzeitlich weitläufig bekannt, dass der BGH den Haftungsbereich von Unfallversicherungsträgern für (vermeintliche) Behandlungsfehler von Durchgangsärzten erweitert hat. Weniger bekannt sind dafür offensichtlich die Grenzen dieses Haftungsbereichs. So kommt es immer noch vor, dass Patienten Klagen gegen Berufsgenossenschaften erheben, obwohl diese <br /><a href="https://busselaw.de/keine-passivlegitimation-unfallversicherungstrager-sturz-im-krankenhaus/" class="more-link btn btn-primary">Mehr</a></p>
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<p>Es ist zwischenzeitlich weitläufig bekannt, dass der BGH den Haftungsbereich von Unfallversicherungsträgern für (vermeintliche) Behandlungsfehler von Durchgangsärzten erweitert hat. Weniger bekannt sind dafür offensichtlich die Grenzen dieses Haftungsbereichs. So kommt es immer noch vor, dass Patienten Klagen gegen Berufsgenossenschaften erheben, obwohl diese für die geltend gemachten Ansprüche eben gerade nicht passivlegitimiert sind. In manchen Fällen ist dies möglicherwiese noch einer unklaren Rechtslage geschuldet. In anderen eher kaum nachvollziehbar.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Sachverhalt</h3>



<p>So hatte ein Patient einen Unfallversicherungsträger verklagt, weil er&nbsp; &#8211; seiner Auffassung nach – auf Grund unsachgemäßer Sicherung von der Liege gefallen sei und sich verletzt habe. Nun war er der Auffassung, dass hier auch die Unfallversicherung für seine Schadensersatzansprüche der richtige Anspruchsgegner sei. Ob er dieser Auffassung folgte, weil er nach dem Unfall in (unstreitig fachgerechter) d-ärztlicher Behandlung war oder weil der Unfallversicherungsträger eben für den Unfall bzw. dessen Folgen sozialrechtlich eintrittspflichtig war, war dem Klagevortrag nicht zu entnehmen.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Ergebnis: Klageabweisung</h3>



<p>Auf unser entsprechendes Vorbringen regte das zuständige LG Krefeld bereits in einem Hinweis die Klagerücknahme an. Denn eine generelle Verantwortlichkeit der Beklagten Berufsgenossenschaft für sämtliche Behandler besteht eben gerade nicht. So erfüllt vielmehr lediglich ein bestellter Durchgangsarzt eine Amtsträgereigenschaft und für dessen Handeln und auch dann nur in sehr gesteckten Grenzen Berufsgenossenschaft eintrittspflichtig. Grundsätzlich handeln Ärzte und nichtärztliches Personal in einem Krankenhaus in Erfüllung des originären Krankenhausvertrages.</p>



<p>Erfolgt ist eine Klagerücknahme allerdings nicht, sodass das LG Krefeld mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Urteil vom 25.07.2024, Az.: 3 O 182/23, die Klage eben abwies.</p>
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		<title>Keine Haftung der Berufsgenossenschaft außerhalb d-ärztlicher Erstversorgung</title>
		<link>https://busselaw.de/keine-haftung-der-berufsgenossenschaft-ausserhalb-d-aerztlicher-erstversorgung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Rebekka Schwabe]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 27 Aug 2024 05:47:59 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[„D-Arzt-Haftung“ des Unfallversicherungsträgers]]></category>
		<category><![CDATA[D-Arzt-Haftung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Für unsere Mandantin, eine beklagte Berufsgenossenschaft, erreichten wir eine Klagerücknahme durch den Kläger, nachdem festgestellt wurde, dass die durchgangsärztliche Erstversorgung fehlerfrei war. Der Prozess wird nun allein gegen die übrigen Beklagten auf Grund Fehlervorwürfen in der Folgebehandlung fortgeführt. Der Kläger erlitt am <br /><a href="https://busselaw.de/keine-haftung-der-berufsgenossenschaft-ausserhalb-d-aerztlicher-erstversorgung/" class="more-link btn btn-primary">Mehr</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Für unsere Mandantin, eine beklagte Berufsgenossenschaft, erreichten wir eine Klagerücknahme durch den Kläger, nachdem festgestellt wurde, dass die durchgangsärztliche Erstversorgung fehlerfrei war. Der Prozess wird nun allein gegen die übrigen Beklagten auf Grund Fehlervorwürfen in der Folgebehandlung fortgeführt.</p>



<p>Der Kläger erlitt am 19.01.2023 einen Arbeitsunfall, bei welchem er sich bei der Arbeit an einem Tor den rechten Zeigefinger einquetschte. Zunächst arbeitete der Kläger weiter und suchte am Unfalltag keinen Arzt auf. Erst am 20.01.2023 erschien der Kläger aufgrund persistierender Schmerzen im rechten Zeigefinger in der durchgangsärztlichen Sprechstunde. Aufgrund der Anamnese und der klinischen Untersuchung wurde die Diagnose einer Quetschung des rechten Zeigefingers gestellt und als Art der Heilbehandlung die allgemeine Heilbehandlung durch den Durchgangsarzt selbst angeordnet. Am Morgen des 21.01.2024 stellte sich der Kläger, aufgrund starker Schmerzen und zunehmender Beschwerden erneut im Krankenhaus vor. Im Aufnahmebefund wurde eine Phlegmone im Oberarm und in der Hand beschrieben. Der Kläger wurde daher in die besondere Heilbehandlung überführt. Es folgten eine Blutkontrolle sowie die Verordnung einer Antibiose. Dennoch verschlechterte sich der Zustand des Klägers zunehmend, weshalb gegen 22 Uhr die Indikation zur Operation gesehen wurde. Es erfolgte die operative Versorgung in Form von Debridement und die Eröffnung der Weichteile mit Spülung und Drainage. Es erfolgte eine weitere operative Revision sowie die Verlegung aufgrund Einordnung als schwere Verletzung im Sinne des Verletztenartenverfahrens. Dort wurde der Patient am 25.01.2023 nochmals operiert, da eine Verbesserung der Durchblutung nicht erfolgte und das Fingerend- und Fingermittelglied wurden amputiert.</p>



<p>Der Kläger war der Auffassung, dem behandelnden Durchgangsarzt sei im Rahmen der Erstversorgung am 20.01.2023 ein Diagnosefehler bzw. Therapiewahlfehler unterlaufen. Auch erhob er Fehlervorwürfe in der Folgebehandlung.</p>



<p>Wir legten ausführlich dar, dass ein Behandlungsfehler in der Erstversorgung nicht vorlag und bei richtiger Auslegung des Urteils des BGH vom 29.11.2016, Az.: VI ZR 208/15 die Berufsgenossenschaft nur für die durchgangsärztliche Erstversorgung, nicht für die weitere Folgebehandlung passivlegitimiert ist. </p>



<p>Ein eingeholtes Sachverständigengutachten konnte den Vorwurf eines Behandlungsfehlers in der Erstversorgung jedoch nicht bestätigen. Vor dem Hintergrund, dass das Gericht unserer Auffassung folgte, dass die Berufsgenossenschaft für etwaige Behandlungsfehler in der Folgebehandlung jedoch nicht passivlegitimiert ist, erreichten wir eine Klagerücknahme gegenüber der Berufsgenossenschaft.</p>
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