Behandlungsfehler können nicht nur zu Ansprüchen gegen die behandelnden Ärzte oder Kliniken führen, sondern auch zu Ansprüchen gegen Unfallversicherungsträger – nämlich dann, wenn für diese nach einem Versicherungsfall ein Amtsträger in Ausübung eines öffentlichen Amts schuldhaft gehandelt oder schuldhaft etwas unterlassen hat.

Seit der BGH mit zwei Urteilen im Jahr 2016 die Passivlegitimation von gesetzlichen Unfallversicherern für Behandlungsfehler deutlich ausgedehnt hat, nimmt die Inanspruchnahme von Unfallversicherungsträgern durch Patienten stetig zu. Unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung zur „Doppelten Zielrichtung“ (BGH, Urt. v. 09.12.2008 – Az.: VI ZR 277/07 = BGHZ 179, 115 Rn. 23; BGH, Urt. v. 09.12.1974 – Az.: III ZR 131/72 = BGHZ 63, 265, 273 f.) der durchgangsärztlichen Behandlung, urteilte der BGH im November 2016:

Wegen des regelmäßig gegebenen inneren Zusammenhangs der Diagnosestellung und der sie vorbereitenden Maßnahmen mit der Entscheidung über die richtige Heilbehandlung sind jene Maßnahmen ebenfalls der öffentlich-rechtlichen Aufgabe des Durchgangsarztes zuzuordnen mit der Folge, dass die Unfallversicherungsträger für etwaige Fehler in diesem Bereich haften.
(BGH, Urt. v. 29.11.2016, Az.: VI ZR 208/15)

Im zweiten Leitsatz legte er darüber hinaus fest:

Die Erstversorgung durch den Durchgangsarzt ist ebenfalls der Ausübung eines öffentlichen Amtes zuzurechnen mit der Folge, dass die Unfallversicherungsträger für etwaige Fehler in diesem Bereich haften.
(BGH, Urt. v. 29.11.2016, Az.: VI ZR 208/15)

Viele Instanzgerichte nehmen diese Rechtsprechung mittlerweile ungerechtfertigt zum Anlass, jegliche Behandlung des Durchgangsarztes der Haftungssphäre der Unfallversicherungsträger zuzuweisen.

Da unsere Sozietät eine langjährige Expertise im Bereich des Sozialversicherungsregresses und damit im Personenschaden- und Medizinrecht aufweist, haben wir uns auf Grund der oben genannten Rechtsprechung daher auf die Vertretung von Unfallversicherungsträgern in folgenden Bereichen spezialisiert:

  • Abwehr von unberechtigten Amtshaftungsansprüchen
  • Durchsetzung von Ansprüchen gegen den Durchgangsarzt im Innenregress

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